999/AB XXIV. GP
Eingelangt am 17.04.2009
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Die Abgeordneten zum Nationalrat Mayerhofer, Herbert, Vilimsky und weitere Abgeordnete haben am 19. Februar 2009 unter der Zahl 997/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Dolmetschkosten bei der Exekutive“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Darüber werden keine abschließenden Aufzeichnungen geführt.
Zu Frage 2:
Dolmetscher werden in sämtlichen Verwaltungsverfahren (einschließlich fremdenpolizeilicher Verfahren), im kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren, im Asylwesen und in Angelegenheiten des Verfassungs- und Staatsschutzes hinzugezogen.
Zu den Fragen 3 bis 6:
2007: € 7.734.290,49
2008: € 9.276.235,59
Es wird darauf hingewiesen, dass sich diese Kosten nicht nur auf ermittelte fremde Tatverdächtige im kriminalpolizeilichen Bereich beziehen, sondern diese Beträge auch Dolmetscherkosten insbesondere für diverse Verwaltungsverfahren (ausgenommen Asylverfahren) beinhalten.
Eine detaillierte Beantwortung dieser Fragen kann in Anbetracht des dafür erforderlichen Verwaltungsaufwandes nicht erfolgen.
Zu Frage 7:
Grundsätzlich wird mit den zur Verfügung stehenden Dolmetschern das Auslangen gefunden. Lediglich für einige seltene Sprachen und Dialekte stehen temporär zu wenig Dolmetscher zur Verfügung.
Zu den Fragen 8 und 9:
Sofern kein sprachkundiger Bediensteter zur Verfügung steht, werden grundsätzlich als Dolmetscher jene Personen herangezogen, die in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen sind. Für diese gelten die Bestimmungen und Voraussetzungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes. Stehen weder sprachkundige Bedienstete noch allgemein beeidete und zertifizierte Dolmetscher zur Verfügung, können auch andere sprachkundige Personen herangezogen werden. Diese werden zuvor über ihre wesentlichen Rechte und Pflichten informiert. Eine Nichtbeachtung dieser Pflichten kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Bei den sprachkundigen Personen handelt es sich um Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung, ihres Berufes oder ihrer Herkunft in der Lage sind, Übersetzungs- und Dolmetscherdienste zu leisten.