104/ABPR XXIV. GP
Eingelangt am 05.08.2013
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möglich.
Präsidentin des Nationalrates
Anfragebeantwortung
Der Abgeordnete Dr. Martin Graf hat am 6. Juni 2013 an die Präsidentin des Nationalrates die schriftliche Anfrage betreffend Miles&More und Bonusmeilen (107/JPR) gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 5 und 7 bis 14:
Darüber werden keine Aufzeichnungen geführt, die eine Beantwortung ermöglichen würden.
Zu Frage 6:
Laut Aufzeichnungen der Parlamentsdirektion
wurden zwischen 1. Oktober 2006 und
30. Juni 2013 mit meinem Dienstwagen 397.041 Kilometer zurückgelegt.
Zu den Fragen 15,16,19, 20, 21 und 22:
Ich habe Bonusmeilen nicht für private oder parteipolitische Zwecke verwendet. Ich darf in diesem Zusammenhang auch darauf verweisen, dass die Abgeordneten im Wege der von ihnen zu unterfertigenden Reiserechnungen darüber informiert werden, dass die Verwendung von Bonusmeilen, die für Dienstreisen in Ausübung der Funktion als Mitglied des Nationalrates im Auftrag der Präsidentin erworben wurden, für private Zwecke unzulässig ist. Dies trifft selbstverständlich auch auf mich zu. Auf meinem Bonusmeilenkonto befinden sich 421.715 Meilen. Diese sind ausnahmslos bei dienstlichen Flügen angefallen.
Zu Frage 17:
s. Frage 18.
Zu Frage 18:
Am 26. April 2010 habe ich das Große Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich an die Präsidentin und Gründerin des Inter-African-Committee (IAC) on Traditional Practices Affecting the Health of Women and Children, Frau Berhane Ras-Work, überreicht und zu diesem Anlass in das österreichische Parlament eingeladen.
Das Flugticket Addis Abeba/Frankfurt/Wien/Frankfurt/Addis Abeba in der Economy für Frau Ras-Work zu diesem Anlass wurde in meinem Auftrag - um Kosten zu sparen - als Meilenticket und nicht als Kaufticket gebucht. Hiefür wurden für die Begleichung des Flugtarifs 40.000 Meilen von meinem Meilenguthaben abgebucht und es konnten somit dienstlich eingeflogene Meilen wieder einem dienstlichen Zweck zugeführt werden.
Zu den Fragen 23 und 24:
Bonusmeilen wurden nicht für private Zwecke verwendet, sodass auch kein versteuerbarer Sachverhalt vorliegt.