107/ABPR XXIV. GP

Eingelangt am 05.08.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Präsidentin des Nationalrates

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten Mag. Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen haben am 6. Juni 2013 an die Präsidentin des Nationalrates die schriftliche Anfrage 110/JPR betreffend Verwendung von Parlamentsemailadressen und Parlamentsadressen gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich zu den einzelnen Fragen wie folgt:

Zu Frage 1,18

Nein.  Gemäß  §  13  Abs. 1  GOG-NR  hat  die  Präsidentin  jedoch  die  Würde  des  Nationalrates
zu wahren. Daraus kann gefolgert werden, dass diese Adressen nur so verwendet werden dürfen,
dass die Würde des Nationalrates nicht beeinträchtigt wird.

Zu Frage 2, 6, 10, 19 und 22

Ja, wenn damit die Würde des Nationalrates nicht beeinträchtigt wird.

 

Zu Frage 3, 5, 7, 9, 11, 20, 21, 23, und 24

Ja, wenn damit die Würde des Nationalrates nicht beeinträchtigt wird.

Einschränkungen können sich aus dem Dienstvertrag ergeben, den der/die parlamentarische Mitarbeiter/in bzw. der/die Klubmitarbeiter/in mit dem/der jeweiligen Abgeordneten bzw. dem jeweiligen Klub abgeschlossen hat.

Zu Frage 4 und 8

Die Verwendung der Parlaments-E-Mailadresse für Bedienstete der Parlamentsdirektion ist selbstverständlich  in  allen  dienstlichen  Angelegenheiten  erlaubt.  Darüber  hinaus  gilt  für
Bedienstete  der  Parlamentsdirektion  die  Verordnung  der  Bundesregierung  über  die  private
Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik-Infrastruktur des Bundes durch Bundesbedienstete (IKT-Nutzungsverordnung - IKT-NV, BGBl. II 281/2009). Diese normiert die Rahmenbedingungen für die Verwendung der vom Dienstgeber bereitgestellten E-Mail-Dienste.


Zu Frage 12

Für den konkreten Inhalt sind die Abgeordneten bzw. ihre Mitarbeiter/innen (etwa strafrechtlich) verantwortlich, wobei die Würde des Nationalrates nicht verletzt werden darf.

Einschränkungen ergeben  sich  für  Bedienstete  des Bundes  aus  der  IKT-Nutzungsverordnung,
BGBl. II 281/2009. So darf etwa das Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht beeinträchtigt werden.

Zu Frage 13

Nicht zutreffend, siehe Frage 12.

Zu Frage 14

Es werden in der Parlamentsdirektion keinerlei E-Mails überwacht.

Die gemäß §§ 79e Abs. 2 bis 5, 79 f und 79g Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) vorgesehenen Kontrollmaßnahmen sind gemäß § 79i BDG auf Beamt/innen der Parlamentsdirektion  nicht anzuwenden. Da im Bereich des Parlaments in der EDV-Verwaltung eine Trennung zwischen Bundesbediensteten  und  Abgeordneten  und  deren  Mitarbeiter/inne/n  gemäß Klubfinanzierungsgesetz  1985  und  Parlamentsmitarbeitergesetz  technisch  sehr  aufwendig  wäre
und daher nicht vorgesehen ist, könnte eine Kontrollmaßnahme gegenüber Beamt/inn/en sowie Vertragsbediensteten  der  Parlamentsdirektion  zu  einer  ungewollten  Kontrolle  der  den

Abgeordneten und deren Mitarbeiter/inne/n zur Verfügung stehenden IKT-Infrastruktur führen.
Um dieses Problem hintanzuhalten, sind die Bediensteten der Parlamentsdirektion von den Bestimmungen  betreffend  die  Kontrolle  der  IKT- Nutzung  ausgenommen  (vgl.  die Erläuterungen
zu RV 160 d.B., XXIV. GP).

Nicht auszuschließen ist, dass es zu Auskunftspflichten aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen, etwa nach § 76a Strafprozessordnung (StPO, Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten), kommen kann.

Zu Frage 15

Nein.

Zu Frage 16

Siehe bereits  oben.  Der  ordnungsgemäße  Gebrauch  einer  Parlaments-E-Mail-Adresse setzt voraus, dass auf die Würde des Hauses geachtet und insbesondere nicht gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen wird.

Zu Frage 17

In der Parlamentsdirektion wird vor einem Versand von E-Mails keinerlei inhaltliche Überprüfung vorgenommen. E-Mails in der Parlamentsdirektion werden lediglich einer automatischen, standardmäßigen und üblichen technischen Überprüfung auf Schadsoftware (insbesondere Viren, Trojaner, etc.) unterzogen.