107/ABPR XXIV. GP
Eingelangt am
05.08.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Präsidentin des Nationalrates
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten Mag. Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen haben am 6. Juni 2013 an die Präsidentin des Nationalrates die schriftliche Anfrage 110/JPR betreffend Verwendung von Parlamentsemailadressen und Parlamentsadressen gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich zu den einzelnen Fragen wie folgt:
Zu Frage 1,18
Nein. Gemäß
§ 13 Abs. 1 GOG-NR hat die Präsidentin
jedoch die Würde des Nationalrates
zu wahren. Daraus kann gefolgert werden, dass diese Adressen nur so verwendet
werden dürfen,
dass die Würde des Nationalrates nicht beeinträchtigt wird.
Zu Frage 2, 6, 10, 19 und 22
Ja, wenn damit die Würde des Nationalrates nicht beeinträchtigt wird.
Zu Frage 3, 5, 7, 9, 11, 20, 21, 23, und 24
Ja, wenn damit die Würde des Nationalrates nicht beeinträchtigt wird.
Einschränkungen können sich aus dem Dienstvertrag ergeben, den der/die parlamentarische Mitarbeiter/in bzw. der/die Klubmitarbeiter/in mit dem/der jeweiligen Abgeordneten bzw. dem jeweiligen Klub abgeschlossen hat.
Zu Frage 4 und 8
Die Verwendung der
Parlaments-E-Mailadresse für Bedienstete der Parlamentsdirektion ist
selbstverständlich in allen dienstlichen Angelegenheiten
erlaubt. Darüber hinaus gilt für
Bedienstete der Parlamentsdirektion die Verordnung der
Bundesregierung über die private
Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik-Infrastruktur des Bundes
durch Bundesbedienstete (IKT-Nutzungsverordnung - IKT-NV, BGBl. II 281/2009).
Diese normiert die Rahmenbedingungen für die Verwendung der vom
Dienstgeber bereitgestellten E-Mail-Dienste.
Zu Frage 12
Für den konkreten Inhalt sind die Abgeordneten bzw. ihre Mitarbeiter/innen (etwa strafrechtlich) verantwortlich, wobei die Würde des Nationalrates nicht verletzt werden darf.
Einschränkungen
ergeben sich für Bedienstete des Bundes aus der
IKT-Nutzungsverordnung,
BGBl. II 281/2009. So darf etwa das Ansehen des öffentlichen Dienstes
nicht beeinträchtigt werden.
Zu Frage 13
Nicht zutreffend, siehe Frage 12.
Zu Frage 14
Es werden in der Parlamentsdirektion keinerlei E-Mails überwacht.
Die gemäß §§ 79e Abs. 2 bis 5, 79 f und 79g
Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) vorgesehenen Kontrollmaßnahmen sind
gemäß § 79i BDG auf Beamt/innen der Parlamentsdirektion nicht
anzuwenden. Da im Bereich des Parlaments in der EDV-Verwaltung eine Trennung
zwischen Bundesbediensteten und Abgeordneten und deren Mitarbeiter/inne/n
gemäß Klubfinanzierungsgesetz 1985 und Parlamentsmitarbeitergesetz
technisch sehr aufwendig wäre
und daher nicht vorgesehen ist, könnte eine Kontrollmaßnahme
gegenüber Beamt/inn/en sowie Vertragsbediensteten der Parlamentsdirektion
zu einer ungewollten Kontrolle der den
Abgeordneten und deren Mitarbeiter/inne/n zur Verfügung
stehenden IKT-Infrastruktur führen.
Um dieses Problem hintanzuhalten, sind die Bediensteten der Parlamentsdirektion
von den Bestimmungen betreffend die Kontrolle der IKT-
Nutzung ausgenommen (vgl. die Erläuterungen
zu RV 160 d.B., XXIV. GP).
Nicht auszuschließen ist, dass es zu Auskunftspflichten aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen, etwa nach § 76a Strafprozessordnung (StPO, Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten), kommen kann.
Zu Frage 15
Nein.
Zu Frage 16
Siehe bereits oben. Der ordnungsgemäße Gebrauch einer Parlaments-E-Mail-Adresse setzt voraus, dass auf die Würde des Hauses geachtet und insbesondere nicht gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen wird.
Zu Frage 17
In der Parlamentsdirektion wird vor einem Versand von E-Mails keinerlei inhaltliche Überprüfung vorgenommen. E-Mails in der Parlamentsdirektion werden lediglich einer automatischen, standardmäßigen und üblichen technischen Überprüfung auf Schadsoftware (insbesondere Viren, Trojaner, etc.) unterzogen.