112/ABPR XXIV. GP

Eingelangt am 05.08.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Präsidentin des Nationalrates

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am 10. Juni 2013 an die Präsidentin des Nationalrates die schriftliche Anfrage 115/JPR betreffend Website unzensuriert.at, Mordaufrufe und die Mitarbeiter des Dritten Nationalratspräsidenten gerichtet.

Die Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1

Die Mitarbeiterinnen der Nationalratspräsidentlnnen werden gem. Art. 30 Abs. 4 B-VG dem jeweiligen Büro zur Erfüllung von parlamentarischen Aufgaben zugewiesen. Dies ist auch ausdrücklich so in den Dienstverträgen dieser MitarbeiterInnen ausgewiesen.

Zu Frage 2

Die Mitarbeiterinnen in den PräsidentInnenbüros unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen wie sonstige öffentlich Bedienstete. Gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere § 43 Abs. 2 BDG und § 5 VBG, haben sie in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Weiters verlangt die Pflichtangelobung nach § 7 BDG bzw. § 5 VBG von den Bediensteten, dass sie die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen und alle mit dem Amte verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen haben.

Zu den Fragen 3 und 4

Die Mitarbeiterinnen in den PräsidentInnenbüros stehen unter der Dienstaufsicht der/des jeweiligen Nationalratspräsidentin bzw. Nationalratspräsidenten und der/des Büroleiterin/Büroleiters. Daher liegt es primär in deren Verantwortung, welche Leistungen unter Verwendung welcher Ressourcen sie während der Arbeitszeit erbringen und damit Räumlichkeiten und Geräte des Parlaments nutzen. Auf die Beantwortung zu Frage 1 sei nochmals verwiesen.


Zu den Fragen 5 und 6

Es bestehen keine besonderen Regelungen betreffend Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung einer journalistischen bzw. sonstigen beruflichen Tätigkeit für Mitarbeiterinnen in den Büros der Präsidentinnen des Nationalrates.

Zu Frage 7

Nebenbeschäftigungen, die gewerbsmäßig ausgeübt werden, sind gemäß § 56 BDG bzw. § 5 VBG der Dienstbehörde zu melden. Gemäß Abs. 5 leg.cit ist eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts jedenfalls zu melden. Seitens der MitarbeiterInnen des dritten Nationalratspräsidenten wurden keine Nebenbeschäftigungen gemeldet.

Zu Frage 8

Bedienstete, die Beamte sind und eine Dienstverfehlung begehen, können nach den Bestimmungen des Disziplinarrechts für Beamte zur Verantwortung gezogen werden. Bei Vertragsbediensteten existiert diese Möglichkeit nicht, hier kommt, bei schweren und schwersten Dienstverfehlungen, lediglich eine Kündigung gem. § 32 VBG oder eine Entlassung gemäß § 34 Abs. 2 lit. b und lit. e VBG, in Betracht.

Zu den Fragen 9 und 10

Seitens der Parlamentsdirektion kann nicht überprüft werden, ob Verfügungsmittel bzw. technische Mittel, die den Nationalratspräsidentlnnen zur Ausübung ihrer Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, zur Förderung und Unterstützung der angesprochenen Website genutzt wurden, da gem. § 79i BDG bzw. § 29n VBG Kontrollmaßnahmen hinsichtlich der IKT-Infrastruktur im Bereich der Parlamentsdirektion unzulässig sind. Wie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 160 d.B. XXIV. GP zu entnehmen ist, wurde diese Regelung getroffen, da im Bereich des Parlaments in der EDV-Verwaltung keine Trennung zwischen Bundesbediensteten und Abgeordneten und deren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gemäß Klubfinanzierungsgesetz 1985 und Parlamentsmitarbeitergesetz vorhanden ist und daher eine Kontrollmaßnahme gegenüber Beamten und Beamtinnen sowie Vertragsbediensteten der Parlamentsdirektion zu einer ungewollten Kontrolle der den Abgeordneten und deren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zur Verfügung stehenden IKT-Infrastruktur führen könnte.