121/ABPR XXIV. GP

Eingelangt am 18.10.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Präsidentin des Nationalrates

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten Hans-Jörg Jenewein, Kolleginnen und Kollegen haben am 10. September 2013 an die Frau Präsidentin des Nationalrates die schriftliche Anfrage 123/JPR betreffend Missbrauch des Parlamentsmitarbeitergesetzes durch die Abgeordneten Huber, Hagen, Tadler, gerichtet.

Diese Anfrage darf ich wie folgt beantworten:

Wie schon aus den Ausführungen in der Anfrage hervorgeht, wurde Herr Kandier laut Dienstvertrag mit der Arbeitsgemeinschaft der Abgeordneten Hagen, Huber und Tadler zur inhaltlichen und organisatorischen Betreuung der parlamentarischen Tätigkeiten für den Ab­geordneten zum Nationalrat Gerhard Huber beschäftigt. Auch in der von Herrn Kandler eigenhändig  unterfertigten  Erklärung des Dienstnehmers,  in  der  die  Ausschlussbe­stimmungen des § 2 Parlamentsmitarbeiterinnen- und Mitarbeitergesetzes (ParlMG) im Ein­zelnen angeführt sind, wurde vom Mitarbeiter  bestätigt,  dass  kein  Ausschlussgrund  -  wie z.B. ein Dienstverhältnis zu einer politischen Partei  -  vorliegt,  weshalb  die  Aufwendungen aus dem Dienstvertrag nach dem ParlMG vergütet wurden.

Aufgrund des in der Anfrage geäußerten Verdachts einer missbräuchlichen Beschäftigung wurden die Abgeordneten Huber und Hagen aufgefordert, über die tatsächliche Verwendung von Herrn Kandler Auskunft zu erteilen.

 

Vom Abgeordneten Huber wurden die schriftlichen Angaben von Herrn Kandler in der Dienstnehmererklärung, dass er nicht in einem Dienstverhältnis zum BZÖ steht/stand,  be­stätigt. Weiters wurde mitgeteilt, dass Herr Markus Kandler zur Unterstützung der parla­mentarischen Tätigkeiten eingesetzt war und dass er im Rahmen der Tätigkeit als parla­mentarischer Mitarbeiter nicht zur Unterstützung in seiner politischen Funktion  als  Obmann des BZÖ Tirol eingesetzt wurde.


Auch vom damaligen Leiter der Arbeitsgemeinschaft wurde mittgeteilt, dass laut eigener Aussage des Herrn Kandler dieser tatsächlich im Sinne der parlamentarischen Unterstützung gemäß § 1 ParlMG vom Abgeordneten Huber beschäftigt wurde.  Er  sei  auch  wie  alle anderen Mitarbeiter bei Einstellung klar darüber belehrt worden, dass er mögliche Parteitätigkeiten nur in seiner Freizeit ausüben dürfe.

Gründe für eine Rückforderung der nach dem ParlMG geleisteten Vergütungen liegen daher aus heutiger Sicht nicht vor. Sollten sich aufgrund der anhängigen Verfahren, u.a. vor dem Arbeits- und Sozialgericht, neue relevante Gesichtspunkte  ergeben,  werde  ich  eine neuerliche Überprüfung veranlassen.