2/ABPR XXIV. GP
Eingelangt am 10.03.2009
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möglich.
Präsidentin des Nationalrates
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen, haben am 23. Februar 2009 an die Präsidentin des Nationalrates die schriftliche Anfrage 2/JPR betreffend Bezüge- und Bundesbezügegesetz gerichtet.
Diese Anfrage darf ich wie folgt beantworten:
Zu Frage 1:
Zum 1. Jänner 2009 beziehen 232 Personen Ruhebezüge nach dem Bezügegesetz.
Zu Frage 2:
Versorgungsbezüge nach dem Bezügegesetz beziehen zum 1. Jänner 2009 153 Personen.
Zu Frage 3:
Auf Grund einer Optionserklärung gemäß § 49f Bezügegesetz beziehen derzeit 18 Personen einen verminderten Ruhebezug.
Zu Frage 4:
ja
Zu Frage 5:
Der Aufwand für Ruhebezüge betrug im Jahr 2008 EUR 11.798.454,50.
Zu Frage 6:
Der Aufwand für Versorgungsbezüge im Jahr 2008 beziffert sich mit EUR 4.759.666,53.
Zu Frage 7:
Die Höhe der Einnahmen betrug im Jahr 2008 EUR 213.095,65
.
Zu Frage 8:
Die
Einnahmen aus dem Beitrag gemäß § 44n Bezügegesetz
betrugen im Jahr 2008
EUR 1.364.790,35.
Zu Fragen 9 und 10:
Im Jahr 2008 hatten 7 Personen Anspruch auf einmalige Entschädigung nach § 14 Absatz 2 Bezügegesetz. Der Aufwand dafür betrug EUR 404.402,51.
Zu Frage 11:
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a)2008 |
0 Personen |
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b)2007 |
1 Person |
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2006 |
0 Personen |
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2005 |
0 Personen |
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2004 |
3 Personen |
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2003 |
4 Personen |
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2002 |
2 Personen |
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2001 |
0 Personen |
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2000 |
6 Personen |
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1999 |
7 Personen |
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1998 |
3 Personen |
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1997 |
3 Personen |
Zu Frage 12:
a) Die Pensionsversicherungsbeiträge werden bei der Untergliederung 02-Bundesgesetzgebung vereinnahmt.
b) Vom 1. August 1997 (Inkrafttreten des Bundesbezügegesetzes) bis zum Jahr 2008 wurden Pensionsversicherungsbeiträge von insgesamt EUR 10.383.308,56 geleistet.
c und d) Aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 13 Absatz 1 des Bundesbezügegesetzes werden die Pensionsversicherungsbeiträge erst nach dem Aussscheiden aus dem NR/BR/EP als Anrechnungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, überwiesen. Nach Absatz 4 ist der Anrechnungsbetrag binnen sechs Monaten nach Beendigung der Bezugsansprüche zu leisten.
In diesem Zusammenhang möchte ich aber festhalten, dass die Parlamentsdirektion zur Vermeidung von Verzögerungen bei der Ermittlung des gesetzlichen Pensionsanspruches bei jenen Mandatarinnen und Mandataren, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion das gesetzliche Pensionsantrittsalter bereits erreicht haben, den Anrechnungsbetrag an den zuständigen Pensionsversicherungsträger ehestmöglich überweist.