27/ABPR XXIV. GP

Eingelangt am 22.10.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Vorsitzender des Untersuchungsausschusses Dr. Martin Bartenstein

Anfragebeantwortung

Die zu Zl. 27/JPR eingebrachte Anfrage der Abg. Dr. Graf, Dr. Rosenkranz,
Neubauer und weiterer Abgeordneter an den Vorsitzenden des
Untersuchungsausschusses beehre ich mich, wie folgt zu beantworten:

Zu Fragen 1, 2, 6, 7, 8, 9 und 10:

Ja, soweit die Akten bzw. die Fragen die Geschäftsführung der Bundesregierung
bzw. die Vollziehung des Bundes im Sinne des Art. 52f. B-VG betreffen sowie im
Rahmen der vom Plenum des Nationalrates beschlossenen

Untersuchungsgegenstände und der vom Untersuchungsausschuss selbst gefassten
Beweis- und Ladungsbeschlüsse. Bei Fragen in öffentlicher Sitzung dürfen die
Grenzen des
§ 24 Abs. 3 VO-UA nicht überschritten werden. Schließlich ist
hinsichtlich der zu beantwortenden Fragen auf
§§ 5 bis 9 VO-UA hinzuweisen.

Zu Frage 3:

§§ 1 und 25 Abs. 2 VO-UA in Verbindung mit Art. 22 B-VG

Zu Fragen 11, 12 und 13:

Die Präsidentin des NR hat entsprechend der Praxis bei früheren
Untersuchungsaussch
üssen einen anderen Raum für die Aufbewahrung und das
Studium der Akten bestimmt. Dar
über hinaus entspricht es der parlamentarischen
Praxis, dass die Parlamentsdirektion jene Akten, von denen die Abgeordneten aus
Gr
ünden der erforderlichen Geheimhaltung keine Kopien bekommen, während der
Ausschusssitzungen f
ür einzelne Vorhalte an Auskunftspersonen bereithält. Es
würde aber dieser Praxis nicht entsprechen, wenn während einer medienöffentlichen
Ausschusssitzung einzelnen Fraktionen ganze Konvolute von nicht
kopiergesch
ützten aber geheimen Akten ausgehändigt werden. Die Frage der
Handhabung geheimer Akten ist immer wieder Gegenstand von Beratungen der
Fraktionen mit der Pr
äsidentin des Nationalrates, um einerseits die gesetzlich
vorgeschriebene Vertraulichkeit der Akten sicherzustellen, andererseits eine effektive
Arbeit des Untersuchungsausschusses zu ermöglichen.

Zu Frage 4:

Wenn und soweit die Dienstbehörde eine Mitteilung gem. § 6 VO-UA gemacht hat, ist
eine Befragung eines/r öffentlich Bediensteten in öffentlicher Sitzung nicht zulässig.


Zu Fragen 5, 14, 15, 16, 19, 20:

Rechtsauskünfte, Meinungen und Einschätzungen sind kein Gegenstand des
Interpellationsrechts. Soweit diese Fragen allenfalls konkrete Angelegenheiten
betreffen, die in vertraulicher Sitzung behandelt wurden, steht die zwingende
gesetzliche Bestimmung des § 24 VO-UA einer öffentlichen Beantwortung entgegen.
Generell und rein hypothetisch kann zur Veranschaulichung noch folgendes Beispiel
ergänzt werden: Wenn offenkundig keine Fragen mehr offen sind, die den oben bei
Frage 6 dargelegten Kriterien entsprechen sondern nur mehr Fragen in eigener
Sache eines Abgeordneten gestellt werden, k
önnte eine weitere Befragung auch
beendet werden. Im
Übrigen ersuche ich um Verständnis, dass ich von näheren
Ausf
ührungen zu diesen Fragen absehe.

Zu Fragen 17, 18, 19

Ich verweise auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung und der VO-UA und auf
die einschlägige parlamentarische Praxis. Maßgebend sind auch der vom
Untersuchungsausschuss gem.
§ 10 VO-UA beschlossene und in den
Ladungsbeschlüssen konkretisierte Zeitplan sowie die jeweils oder generell in
Aussicht genommene Dauer der einzelnen Sitzungen.

Zu Fragen 21, 22, 23, 24:

Eine neuerliche Ladung durch Beschluss des Ausschusses ist ebenso zulässig wie
die Fortsetzung einer Befragung nach einer vom Vorsitzenden verfügten
Sitzungsunterbrechung.

Zu Fragen 25, 26, 27, 28, 29, 30:

Ob alle erforderlichen Akten übermittelt wurden, obliegt der Beurteilung durch den
Untersuchungsausschuss. Wenn es der Ausschuss f
ür erforderlich hält, können
durch Beschluss zusätzliche Akten angefordert werden. Die parlamentarische Praxis
betreffend Vollständigkeitserklärungen" ist uneinheitlich. Jedenfalls sehe ich keine
Rechtsgrundlage f
ür eine Verpflichtung der mit der Aktenübermittlung befassten
Ämter und Behörden, eine Vollständigkeitserklärung" abzugeben. Gemäß § 13
GOG-NR obliegt der Präsidentin des Nationalrates die Vertretung des NR und seiner
Ausschüsse nach außen. Für weitergehende Initiativen in diesem Zusammenhang
w
äre daher vorweg das Einvernehmen mit der Präsidentin herzustellen. Im Übrigen
verweise ich auf die Beantwortung der Frage 5.