27/ABPR XXIV. GP
Eingelangt am
22.10.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Vorsitzender des Untersuchungsausschusses Dr. Martin Bartenstein
Anfragebeantwortung
Die zu Zl.
27/JPR eingebrachte Anfrage der Abg. Dr. Graf, Dr. Rosenkranz,
Neubauer
und weiterer Abgeordneter an den Vorsitzenden des
Untersuchungsausschusses beehre ich mich, wie folgt zu beantworten:
Zu Fragen 1, 2, 6, 7, 8, 9 und 10:
Ja, soweit die Akten bzw. die Fragen die Geschäftsführung der
Bundesregierung
bzw. die Vollziehung des Bundes im Sinne des Art. 52f. B-VG betreffen sowie im
Rahmen
der vom Plenum des Nationalrates beschlossenen
Untersuchungsgegenstände und der
vom Untersuchungsausschuss selbst gefassten
Beweis-
und Ladungsbeschlüsse. Bei Fragen in öffentlicher
Sitzung dürfen die
Grenzen des § 24 Abs. 3 VO-UA nicht überschritten
werden. Schließlich ist
hinsichtlich der zu beantwortenden Fragen auf §§ 5 bis 9
VO-UA hinzuweisen.
Zu Frage 3:
§§ 1 und 25 Abs. 2 VO-UA in Verbindung mit Art. 22 B-VG
Zu Fragen 11, 12 und 13:
Die
Präsidentin des
NR hat entsprechend der Praxis bei früheren
Untersuchungsausschüssen einen anderen Raum für die
Aufbewahrung und das
Studium der Akten bestimmt. Darüber hinaus entspricht es der
parlamentarischen
Praxis, dass die Parlamentsdirektion jene Akten, von denen die Abgeordneten aus
Gründen der
erforderlichen Geheimhaltung keine Kopien bekommen, während der
Ausschusssitzungen für einzelne Vorhalte an Auskunftspersonen
bereithält. Es
würde aber
dieser Praxis nicht entsprechen, wenn während einer medienöffentlichen
Ausschusssitzung
einzelnen Fraktionen ganze Konvolute von nicht
kopiergeschützten aber geheimen Akten ausgehändigt
werden. Die Frage der
Handhabung geheimer Akten ist immer wieder Gegenstand von Beratungen der
Fraktionen mit der Präsidentin des Nationalrates, um einerseits
die gesetzlich
vorgeschriebene
Vertraulichkeit der Akten sicherzustellen, andererseits eine effektive
Arbeit
des Untersuchungsausschusses zu ermöglichen.
Zu Frage 4:
Wenn und
soweit die Dienstbehörde eine Mitteilung gem. § 6 VO-UA
gemacht hat, ist
eine
Befragung eines/r öffentlich Bediensteten in öffentlicher
Sitzung nicht zulässig.
Zu Fragen 5, 14, 15, 16, 19, 20:
Rechtsauskünfte,
Meinungen und Einschätzungen sind kein Gegenstand des
Interpellationsrechts. Soweit diese Fragen allenfalls konkrete Angelegenheiten
betreffen, die in vertraulicher Sitzung behandelt wurden, steht die zwingende
gesetzliche
Bestimmung des § 24 VO-UA einer öffentlichen
Beantwortung entgegen.
Generell und rein hypothetisch kann zur Veranschaulichung noch folgendes
Beispiel
ergänzt werden:
Wenn offenkundig keine Fragen mehr offen sind, die den oben bei
Frage 6 dargelegten
Kriterien entsprechen sondern nur mehr Fragen in eigener
Sache eines Abgeordneten gestellt werden, könnte eine
weitere Befragung auch
beendet werden. Im Übrigen ersuche ich um Verständnis, dass
ich von näheren
Ausführungen zu diesen Fragen absehe.
Zu Fragen 17, 18, 19
Ich verweise
auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung und der VO-UA und auf
die
einschlägige parlamentarische Praxis. Maßgebend sind
auch der vom
Untersuchungsausschuss gem. § 10 VO-UA beschlossene und in den
Ladungsbeschlüssen konkretisierte Zeitplan sowie die jeweils
oder generell in
Aussicht genommene Dauer der einzelnen
Sitzungen.
Zu Fragen 21, 22, 23, 24:
Eine
neuerliche Ladung durch Beschluss des Ausschusses ist ebenso zulässig wie
die
Fortsetzung einer Befragung nach einer vom Vorsitzenden verfügten
Sitzungsunterbrechung.
Zu Fragen 25, 26, 27, 28, 29, 30:
Ob alle
erforderlichen Akten übermittelt wurden, obliegt der Beurteilung
durch den
Untersuchungsausschuss. Wenn es der Ausschuss für
erforderlich hält, können
durch
Beschluss zusätzliche Akten angefordert werden. Die
parlamentarische Praxis
betreffend
„Vollständigkeitserklärungen"
ist uneinheitlich. Jedenfalls sehe ich keine
Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung der mit der Aktenübermittlung
befassten
Ämter und Behörden, eine „Vollständigkeitserklärung"
abzugeben. Gemäß § 13
GOG-NR
obliegt der Präsidentin des Nationalrates die Vertretung des
NR und seiner
Ausschüsse nach außen. Für
weitergehende Initiativen in diesem Zusammenhang
wäre daher
vorweg das Einvernehmen mit der Präsidentin herzustellen. Im Übrigen
verweise ich auf die Beantwortung der Frage 5.