45/ABPR XXIV. GP

Eingelangt am 06.08.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Präsidentin des Nationalrats

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Kolleginnen und Kollegen haben am 9. Juni 2010 an die Präsidentin des Nationalrates die schriftliche Anfrage 43/JPR betreffend mehrfache Verstöße gegen die NRGO der vorsitzführenden NR-Präsidentin Mag. Barbara Prammer in der 67. Nationalratssitzung vom 20. Mai 2010 zu TOP 47, sowie nicht der Wahrheit entsprechende Aussagen vom Vorsitz aus gestellt.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 11:

Die Anfrage 35/JPR wurde entgegen meinen Ausführungen nicht vom Abgeordneten Dr. Martin Graf, sondern vom Abgeordneten Dr. Johannes Hübner und weiteren KlubkollegInnen eingebracht. Meine Ausführungen ex praesidio dienten der Information der Mitglieder des Nationalrates, dass zum angesprochenen Themenkomplex noch eine ausführliche Beantwortung durch mich erfolgt. In diesem Zusammenhang möchte ich nicht unerwähnt lassen, dass bei ähnlich gelagerten Verwechslungen bisher der Grundsatz falsa demonstratio non nocet Anwendung fand.

Zu den Fragen 2 bis 10:

Die Kritik an der Vorsitzführung wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen der §§ 58 bis 63 des Geschäftsordnungsgesetzes (GOG) sowie einer Empfehlung der Präsidialkonferenz vom 26. April 1990 zu § 61 GOG geht ins Leere, da es sich bei meinen Ausführungen um eine Erwiderung auf die Kritik der Wahrnehmung meiner Aufgaben als Präsidentin des Nationalrates, die sich insbesondere aus § 13 GOG ergeben, handelte und meine Ausführungen keineswegs als eine Wortmeldung zum Verhandlungsgegenstand (Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 644/A der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig-Piescek, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert werden (688 d.B.)) gesehen werden können. Meine - in der Anfrage zitierten - Äußerungen sind daher keinesfalls unter die §§ 58 bis 63 GOG zu subsumieren.


In vergangenen Gesetzgebungsperioden ist es gelegentlich auch zu Kritik an der Vorsitzführung der PräsidentInnen gekommen, sodass sich die Mitglieder der Präsidialkonferenz mehrmals (z. B. auch am 20. Juni 2002) mit dieser Frage beschäftigen mussten. Es wurde vereinbart, dass notwendig erscheinende Kritik an der Vorsitzführung der PräsidentInnen des Nationalrates entweder durch eine Wortmeldung zur Geschäftsbehandlung oder in der nächsten Präsidialkonferenz thematisiert wird.

Ich halte zusammenfassend fest, dass meine Vorsitzführung entsprechend den Bestimmungen des GOG und im Sinne der Vereinbarungen der Präsidialkonferenz erfolgt ist und gehe davon aus, dass auch in Zukunft - gemäß den traditionellen Gepflogenheiten - Unstimmigkeiten über die Handhabung der Geschäftsordnung einer Lösung in der Präsidialkonferenz zugeführt werden.