55/ABPR XXIV. GP
Eingelangt am
13.04.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Präsidentin des Nationalrates
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten Mario Kunasek, Kolleginnen und Kollegen haben am 5. April 2011 an die Präsidentin des Nationalrates die schriftliche Anfrage 58/JPR betreffend „Entsendung eines Katastrophenhilfekontingentes des Bundesheeres nach Albanien (Vorlage 133 HA)“ gerichtet.
Bevor ich die einzelnen Fragen beantworte, möchte ich folgende grundsätzliche Anmerkungen machen:
Aufgrund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG) bedarf die Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland eines Beschlusses der Bundesregierung und des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.
Wenn jedoch die besondere Dringlichkeit der Lage eine unverzügliche Entsendung erfordert, dann ist dem Hauptausschuss über die erfolgte Entsendung gemäß § 2 Abs. 5 KSE-BVG unverzüglich zu berichten. Der Hauptausschuss des Nationalrates kann innerhalb von zwei Wochen nach der Berichterstattung gegen die Entsendung Einspruch erheben. In diesem Fall ist die Entsendung beendet.
Nach Inkrafttreten des KSE-BVG im Jahre 1997 ist die Frage aufgetaucht, ob bei Entsendungen aufgrund besonderer Dringlichkeit unter allen Umständen auch ein Hauptausschuss einzuberufen wäre, um die Möglichkeit zu schaffen, allenfalls gegen solche Entsendungen Einspruch zu erheben und damit seine Kompetenz wahrzunehmen. Diese Frage wurde unter Hinweis auf die Kannbestimmung des § 2 Abs. 5 letzter Satz KSE-BVG verneint.
Nach den Erläuterungen in der Regierungsvorlage (siehe 503 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP, S 8) ist die Pflicht zur unverzüglichen Berichterstattung an den Hauptausschuss des Nationalrates vorgesehen, um trotz Lockerung der Entsendungsmodalitäten die Information und Mitwirkung des Nationalrates an der Vollziehung in jedem Fall sicherzustellen.
In der parlamentarischen Praxis erfolgte die Einberufung der Sitzungen des Hauptausschusses zur Mitwirkung bei Entsendungen nach § 2 Abs. 5 KSE-BVG anfangs auf Verlangen einer Parlamentsfraktion, danach aufgrund eines Rundlaufes der Klubdirektorinnen und Klubdirektoren, weil damit auch den Bestimmungen der §§ 8 Abs. 2 und 34 Abs. 4 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 betreffend die Einberufung von Ausschusssitzungen Rechnung getragen wird. Sollten Wünsche bestehen, von der derzeitigen Praxis abzugehen, so wäre die Präsidialkonferenz zu befassen.
Zu den Fragen 1. 2 und 4:
Ein Wunsch auf eine frühere Beratung der Hauptausschussvorlage 133 HA ist aus den Rundläufen nicht ersichtlich. Tagesordnungen für Ausschusssitzungen werden entsprechend den Festlegungen in der Präsidialkonferenz bzw. auf Basis der Rundläufe der Klubdirektorinnen und Klubdirektoren erstellt. Auch wurde in keiner Hauptausschusssitzung vor dem 31. März 2011 ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung gestellt. Nach § 41 Abs. 2 dritter Satz des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 kann der Ausschuss am Beginn jeder Ausschusssitzung auf Vorschlag der/des Ausschussvorsitzenden oder auf Antrag einer/eines Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit beschließen, einen nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand in Verhandlung zu nehmen.
Zur Frage 3:
Hauptausschusssitzungen fanden am 16. und 21. Dezember 2010 sowie 3. Februar 2011 und am 23. und 31. März 2011 statt.
Zur Frage 5:
Eine Verletzung der Bestimmung des § 2 Abs. 5 KSE-BVG liegt nicht vor.