63/ABPR XXIV. GP

Eingelangt am 21.11.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Präsidentin des Nationalrates

Anfragebeantwortung

 

Zu den Fragen 1-2:

Die gegenständliche Anfrage gemäß Art. 57 Abs. 3 B-VG wurde von der Staatsanwaltschaft Wien per Telefax am 14.09.2011 an die Präsidentin des Nationalrates übermittelt und langte laut Vermerk auf dem Einlaufstück um 17.15 Uhr im Büro der Präsidentin des Nationalrates ein.

Das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Wien wurde von einer Mitarbeiterin meines Büros am 15. 09. 2011 in der Früh dem Sekretariat der für den Bereich Legislative zuständigen Parlamentsvizedirektorin übergeben. Im Bereich der Parlamentsdirektion konnten folgende Vorgänge festgestellt werden:

Nach Erhalt des Ersuchens wurde das Einlaufstück entsprechend dem Dienstweg durch den Leiter des Nationalratsdienstes um ca. 11:00 Uhr dem zuständigen Referenten zugeteilt. Nach Zuteilung des Einlaufstückes an den zuständigen Referenten der Parlamentsdirektion erstellte dieser unverzüglich den Zuweisungs- und Informationsakt.


Nach der Zuweisung an den Immunitätsausschuss erfolgte entsprechend dem Ablaufschema, welches von den Mitgliedern der Präsidialkonferenz am 9. Juni 2010 zustimmend zur Kenntnis genommen wurde, die Information des Abgeordneten bzw. seines Klubs durch die Parlamentsdirektion. Das Informationsschreiben an den betroffenen Abgeordneten sowie an seinen Klub wurde per Boten (Mitarbeiter des Expedits) gegen Empfangsbestätigung am 15.09.2011, 12:10 Uhr bzw. 12:11 Uhr zugestellt. Dem betroffenen Abgeordneten wurde zudem am selben Tag ein e-mail (12:09h) sowie ein SMS (ca. 12:15h) gesendet.

Zur Frage 3:

Ich bedauere es sehr, dass durch Vorkommnisse - ohne mein Wissen, wenngleich in meinem Verantwortungsbereich - im Zusammenhang mit dem Immunitätsverfahren gegen das intern von der Präsidialkonferenz akkordierte Ablaufschema verstoßen wurde. Dieses aktuelle Schema, auf das wir uns verständigt haben, soll dem Betroffenen und dessen Klub einen von der Präsidialkonferenz als angemessen erachteten Zeitraum der Vorausinformation verschaffen.

Zum Zeitpunkt der Weitergabe des Auslieferungsbegehrens waren - nach den mir vorliegenden Informationen - die betreffenden Journalisten allerdings bereits durch Vorgänge, die außerhalb meines Verantwortungsbereichs liegen, über wesentliche Inhalte informiert. Der zu bedauernde Vorfall fand zu einem Zeitpunkt statt, als der betreffende Mitarbeiter auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen der Meinung war, dass das Dokument aus anderen Quellen bereits kursiere. Auch der Abgeordnete Scheibner wusste zu diesem Zeitpunkt bereits von dem Auslieferungsbegehren.


Zu Frage 4:

Ich gehe von keiner strafrechtlichen Relevanz der Handlungen des betreffenden Mitarbeiters aus. Für Missbrauch der Amtsgewalt fehlt es schon am Vorliegen eines hoheitlichen Handelns und für Verletzung des Amtsgeheimnisses am Tatvorsatz, da der Mitarbeiter aufgrund der Presseberichte nicht vom Vorliegen eines Geheimnisses ausging.

Amtshaftung kommt - selbst bei Vorliegen eines Schadens - mangels hoheitlichen Handelns und aufgrund der Zuordnung der Handlung zur gesetzgeberischen Gewalt nicht zur Anwendung.

Zu Frage 5:

Ich kann Ihnen versichern, dass ich die mir im Rahmen des Dienstrechts notwendig erschienenen Maßnahmen gesetzt habe.

Zu Frage 6:

Ich werde selbstverständlich alles daran setzen, dass Fälle, wie der vorgebrachte, in Zukunft nicht mehr auftreten. Allerdings weise ich in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass ich die Hauptproblematik des vorliegenden Falles in der Erstinformation von Journalisten über die Existenz des Auslieferungsbegehrens und dessen wesentliche Inhalte aus Quellen sehe, die nicht in meinem Verantwortungsbereich liegen.