74/ABPR XXIV. GP
Eingelangt am 26.03.2012
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möglich.
Präsidentin des Nationalrates
Anfragebeantwortung
Zu den Fragen 1-10
Einleitend möchte ich festhalten, dass die gegenständliche Anfrage den Eindruck vermittelt, an die Frau Bundesministerin für Justiz und nicht an mich gerichtet zu sein, was aus dem ersten Satz der Einleitung deutlich wird, aber auch in einigen Fragen zum Ausdruck zu kommen scheint.
Dessen ungeachtet beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Das Interpellationsrecht steht dem Nationalrat auf verfassungsrechtlicher Ebene zu und kann nicht durch einfachgesetzliche Vorschriften eingeschränkt werden. Vielmehr hat die Beantwortung im Rahmen der sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben zu erfolgen.
Berührt eine Anfrage etwa Amtsverschwiegenheit, Datenschutz oder sonstige verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrechte, so hat das beantwortende Mitglied der Bundesregierung eine Abwägung berechtigter Interessen vorzunehmen. Im Rahmen dieser Abwägung sind neben dem Interesse des Nationalrats an einer wirksamen Kontrolle der Vollziehung andere berechtigte Interessen entsprechend zu berücksichtigen, wobei der/die zuständige Bundesminister/in in einfachgesetzlichen Rechtsvorschriften zum Ausdruck kommende Wertungen des Gesetzgebers zu beachten hat (etwa die §§ 10 Abs. 3, 12 und 70 Abs 2 StPO).
Die österreichische Bundesverfassung und das Geschäftsordnungsgesetz begründen keine Prüfungskompetenz des Präsidenten/der Präsidentin des Nationalrats dahin, ob der Verpflichtung zur Beantwortung oder Bekanntgabe der Gründe für die Nichtbeantwortung einer Anfrage hinreichend entsprochen worden ist.
Der Nationalrat kann - abgesehen von der Möglichkeit des Misstrauensvotums gemäß Art. 74 B-VG - gemäß § 92 Abs. 3 des Geschäftsordnungsgesetzes eine Debatte über die Anfragebeantwortung führen und gegebenenfalls beschließen, die Anfragebeantwortung nicht zur Kenntnis zu nehmen.