83/ABPR XXIV. GP
Eingelangt am 28.08.2012
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möglich.
Präsidentin des Nationalrates
Anfragebeantwortung
Der Abgeordnete Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen hat am 28. Juni 2012 an die Präsidentin des Nationalrates die schriftliche Anfrage betreffend das Sicherheitsrisiko für die Präsidenten des Nationalrates im Ausland (83/JPR) gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
In meinen Funktionen als Zweite Präsidentin des Nationalrates sowie als Präsidentin des Nationalrates wurden für mich am 16. Juni 2004 bzw. am 30. Oktober 2006 ein Diplomatenpass von der Parlamentsdirektion beantragt.
In seinen Funktionen als Mitglied der Parlamentarischen Versammlung des Europarates sowie als Zweiter Präsident des Nationalrates wurden für den Zweiten Präsidenten Fritz Neugebauer am 19. Februar 2007 bzw. am 3. Dezember 2008 die Ausstellung eines Diplomatenpasses von der Parlamentsdirektion beantragt.
Für den Dritten Präsidenten des Nationalrates Mag. Dr. Martin Graf wurde die Ausstellung eines Diplomatenpasses von der Parlamentsdirektion am 17. Februar 2009 beantragt.
Zu Frage 2:
Fragen betreffend einen privaten Reisepass beziehen sich nicht auf den mir gemäß §§ 13 und 14 Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates bzw. gemäß Art. 30 Abs. 6 Bundes- Verfassungsgesetz übertragenen Aufgabenbereich.
Zu Frage 3:
Ich weise mich auf Auslandsdienstreisen mit meinem Diplomatenpass aus.
Was den Zweiten und Dritten Präsidenten des Nationalrates anbelangt, bezieht sich diese Frage nicht auf den mir gemäß §§ 13 und 14 Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates bzw. gemäß Art. 30 Abs. 6 Bundes-Verfassungsgesetz übertragenen Aufgabenbereich.
Zu Frage 4:
Ich benütze meinen Diplomatenpass nicht für private Auslandsreisen. Was den Zweiten und Dritten Präsidenten des Nationalrates anbelangt, bezieht sich diese Frage nicht auf den mir gemäß §§ 13 und 14 Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates bzw. gemäß Art. 30 Abs. 6 Bundes-Verfassungsgesetz übertragenen Aufgabenbereich.
Zu den Fragen 5 und 6:
Ich war auf meinen Auslandsdienstreisen bisher nie in solchen Situationen.
Was den Zweiten und Dritten Präsidenten des Nationalrates anbelangt, bezieht sich diese Frage nicht auf den mir gemäß §§ 13 und 14 Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates bzw. gemäß Art. 30 Abs. 6 Bundes-Verfassungsgesetz übertragenen Aufgabenbereich.