85/ABPR XXIV. GP

Eingelangt am 04.09.2012
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Präsidentin des Nationalrates

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten Dr. Susanne Winter, Kolleginnen und Kollegen, haben am 04. Juli         2012 an die Präsidentin des Nationalrates die schriftliche Anfrage 85/JPR betreffend Berufsbezeichnungen und Titelwirrwarr bei Wahlen und in der Öffentlichkeit gerichtet.

Diese Anfrage darf ich wie folgt beantworten:

Zu den Fragen 1 bis 4:

Gemäß der Nationalrats-Wahlordnung (NRWO) 1992, BGBl. I Nr. 471/1992 idgF, ist auf       der Landesparteiliste und auf der Bundesparteiliste bei den Bewerbern der „Beruf“    anzugeben (siehe §§ 43 Abs. 1 Z. 2 und 106 Abs. 4 NRWO), was sowohl im Sinne von Berufstätigkeit, aber auch im Sinne von Berufsausbildung zu verstehen ist.

Die Angabe "Soziologin" weist in Konformität zu den genannten Bestimmungen auf meine Berufsausbildung hin.

Gemäß § 2 Abs. 1 Unvereinbarkeitsgesetz 1983 idgF darf der Präsident des Nationalrates während seiner Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.

Diese Bestimmung stellt nicht ein Verbot dar, eine Berufsausbildung zu haben, sondern ein Verbot, einen Beruf mit Erwerbsabsicht auszuüben, an das ich mich während meiner Amtstätigkeit als Präsidentin des Nationalrats immer gehalten habe.