35 der Beilagen XXIV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2009 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2009)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2009 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2008, BGBl. I Nr. 23/2007, idF der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 95/2007, BGBl. I Nr.136/2008 und BGBl. I Nr.139/2008.

(2) Das gemäß § 1 anzuwendende Bundesfinanzgesetz 2008 ist gemäß § 101 Abs. 14 des Bundeshaushaltsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2008 in der neuen, ab 1. Jänner 2009 geltenden Gliederung zu vollziehen.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im Bundesvoranschlag 2008 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben im Ausmaß von 5 vH zu verfügen. Hievon ausgenommen sind die Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, aus EU-Mitteln, mit Gegenverrechnung im Bundeshaushalt, der Untergliederungen 51 und 58, der Anwender der Flexibilisierungsklausel, die Ausgaben an Universitäten (Voranschlagsansatz 1/31038), für Eisenbahn-Infrastruktur (Voranschlagsansatz 1/41148) sowie für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen (Voranschlagsansätze 1/41158 und 1/41178).

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die gemäß Abs. 1 verfügten Ausgabenbindungen zum Teil oder zur Gänze aufzuheben oder deren Umlegung auf andere Voranschlagsansätze zu genehmigen.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt im Finanzjahr 2009 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben:

           1. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens in betragsmäßig fix begrenzten Ausgabenbereichen, wenn die Bedeckung durch gleich hohe Einsparungen bei betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben derselben Untergliederung sichergestellt ist;

           2. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens in betragsmäßig fix begrenzten Ausgabenbereichen einer Untergliederung, wenn die Bedeckung durch gleich hohe Einsparungen bei betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben einer anderen Untergliederung derselben Rubrik sichergestellt ist und das Einvernehmen zwischen den beteiligten haushaltsleitenden Organen hergestellt wurde;

           3. bei den Voranschlagsansätzen 1/45853, 1/45855 und 1/45858 im Ausmaß jener Beträge, die durch gleich hohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen Voranschlagsansätzen  sichergestellt werden können.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, abweichend von § 101 Abs. 5 BHG aus der Ende des Finanzjahres 2008 bestehenden Ausgleichsrücklage vor ihrer Auflösung gemäß § 101 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes einen Betrag in Höhe von bis zu 7,1 Milliarden Euro voranschlagswirksam zu entnehmen.

§ 4. Im Zusammenhang mit Umstrukturierungen im Bundesministerium für Finanzen sowie im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ist das gemäß § 1 anzuwendende Bundesfinanzgesetz 2008 wie folgt zu vollziehen:

           1. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Paragrafen 1504 „Verwaltung ehemals deutscher Vermögenswerte“ hat beim Paragrafen 4540, die des Paragrafen 1505 „Verwertung ehemals deutscher Vermögenswerte“ beim Paragrafen 4541, die des Voranschlagsansatzes 1/15107 „Zurückstellung von Silbermünzen“ beim Voranschlagsansatz 1/45087, die des Voranschlagsansatzes 1/15138 „Schuldenerleichterung infolge internationaler Aktionen“ beim Voranschlagsansatz 1/45868, die des Voranschlagsansatzes 2/15100 „Einschmelzerlöse aus zurückgestellten Silbermünzen“ beim Voranschlagsansatz 2/45080 sowie die des Voranschlagsansatzes 2/15234 „Laufende Einnahmen aus Zuschüssen“ beim Voranschlagsansatz 2/45864 zu erfolgen.

           2. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen der Paragrafe 3005 „Anstalten öffentlichen Rechts“, 3040 „Hofmusikkapelle“, 3042 „Sonstige Einrichtungen für Jugenderziehung“, 3044 „Museen“,  3047 „Bundesdenkmalamt“, hat jeweils beim Paragraf 3201 zu erfolgen. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen der Paragrafe 3029 „Denkmalfonds (zweckgebundene Gebarung)“, des Paragrafen 3045 „Museen (zweckgebundene Gebarung)“ und des Paragrafen 3048 „Bundesdenkmalamt (zweckgebundene Gebarung)“ hat jeweils beim Paragraf 3204 zu erfolgen. Die Voranschlagsbeträge werden bei 1/32010 um 11,100 Millionen Euro, bei 1/32017 um 0,311 Millionen Euro sowie bei 1/32018 um 0,989 Millionen Euro zu Lasten der jeweils entsprechenden Voranschlagsansätze des Paragrafen 3000 erhöht. Der Voranschlagsbetrag bei 1/32016 wird um 2,197 Millionen Euro zu Lasten des Voranschlagsansatzes 1/30216 erhöht.

§ 5. Zur ordnungsgemäßen Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen werden die Voranschlagsansätze „1/45853/36 Anlagen“, „1/45855/36 Förderungen (D)“, „2/45854/36 Erfolgswirksame Einnahmen“, „2/45857/36 Bestandswirksame Einnahmen“ und „2/45859/36 Darlehensrückzahlungen“ eröffnet.

§ 6. Auf Grund der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009 eingetretenen Änderungen im Wirkungsbereich einzelner haushaltsleitender Organe ist das gemäß § 1 anzuwendende Bundesfinanzgesetz 2008 wie folgt zu vollziehen:

           1. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 106 „Sportangelegenheiten:“ erfolgt unter dem neu geschaffenen Titel 147 „Sportangelegenheiten:“, dem jeweils der Paragraf 1475 „Sportadministration:“ samt den Voranschlagsansätzen 1/14750/11 „Personalausgaben“, 1/14753/11 „Anlagen“, 1/14755/11,23 „Bezugsvorschüsse“, 1/14757/11 „Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“, 1/14758/11 „Aufwendungen“, 2/14754/11 „Erfolgswirksame Einnahmen“, 2/14755/11 „Sonstige Einnahmen“, 2/14758/11 „Bestandswirksame Einnahmen“, 2/14759/11,23 „Bezugsvorschussersätze“ sowie der Paragraf  1476 „Zahlungen im Zusammenhang mit dem Bundesimmobiliengesetz:“ samt dem Voranschlagsansatz 1/14768/11 „Aufwendungen“ zugeordnet werden. Die Ausgaben an das „Amt der Bundessporteinrichtungen“ werden beim  Voranschlagsansatz 1/14778/11 verrechnet.

           2. Die Untergliederung 14 „Militärische Angelegenheiten:“ erhält die Bezeichnung „Militärische Angelegenheiten und Sport:“. Der Titel 140 erhält die Bezeichnung „Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport:“.

           3. Der Titel 210 in der Untergliederung 21 „Soziales und Konsumentenschutz:“ erhält die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz:“.

           4. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Paragrafen 2026 „Unternehmensbezogene Arbeitsmarktförderung gem. AMFG:“ erfolgt beim neu geschaffenen Paragraf 4014.

           5. In der Untergliederung 24 „Gesundheit“ werden die Voranschlagsbeträge bei den Voranschlagsansätzen 1/24000/43 „Personalausgaben“   um 4,596 Millionen Euro, bei 1/24003/43 „Anlagen“ um 0,066 Millionen Euro, bei 1/24007/43 „Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“ um 0,063 Millionen Euro sowie bei 1/24008/43 „Aufwendungen“ um 1,091 Millionen Euro zu Gunsten der jeweils entsprechenden Voranschlagsansätze des Paragrafen 4000 „Zentralleitung“ vermindert. Weiters wird der Voranschlagsbetrag beim Voranschlagsansatz 1/24005/43 „Bezugsvorschüsse“ um 0,010 Millionen Euro zu Gunsten des Voranschlagsansatzes 1/40195/23,43 „Bezugsvorschüsse“ sowie der Voranschlagsbetrag beim Voranschlagsansatz 1/24038/43 „Zahlungen im Zusammenhang mit dem Bundesimmobiliengesetz“  um 0,651 Millionen Euro zu Gunsten des Voranschlagsansatzes 1/40008/43 „Aufwendungen“ vermindert.

           6. In der Untergliederung 34 „Verkehr, Innovation und Technologie (Forschung)“ wird der Voranschlagsbetrag beim Voranschlagsansatz  1/34426/12 „Förderungen“ um 70,791 Millionen Euro zu Gunsten des Voranschlagsansatzes 1/31146/12 „Wissenschaftl. Forschung; Förderungen“ vermindert.

           7. Der Titel 400 in der Untergliederung 40 „Wirtschaft“ erhält die Bezeichnung „Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend:“. Die Voranschlagsbeträge bei den Voranschlagsansätzen 1/40000/43 „Personalausgaben“ werden um 8,014 Millionen Euro, bei 1/40003/43 „Anlagen“ um 0,157 Millionen Euro, bei 1/40007/43 „Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“ um 2,374 Millionen Euro, bei 1/40008/21,43 „Aufwendungen“ um 2,967 Millionen Euro, bei 1/40156/35,36,38 „Förderungen“ um 0,042 Millionen Euro sowie bei 1/40158/36,38 „Aufwendungen“ um 0,267 Millionen Euro zu Gunsten der jeweils entsprechenden Voranschlagsansätze des Paragrafen 1/2100 „Zentralleitung“ vermindert. Weiters wird der Voranschlagsbetrag beim Voranschlagsansatz 1/40195/23,43 „Bezugsvorschüsse“ um 0,040 Millionen Euro zu Gunsten des Voranschlagsansatzes 1/21045/23,43 „Bezugsvorschüsse“ vermindert.

           8. Der Personalplan 2008, das ist der Stellenplan 2008 in seiner neuen Gliederung gemäß § 1, erhält jeweils

               a.) im Teil II.A hinsichtlich der Untergliederungen 10 „Bundeskanzleramt“, 14 „Militärische Angelegenheiten und Sport“, 21 „Soziales und Konsumentenschutz“, 24 „Gesundheit“ und 40 „Wirtschaft“,

              b.) im Annex Teil 1b hinsichtlich der Untergliederungen 10 „Bundeskanzleramt“, sowie 14 „Militärische Angelegenheiten und Sport“,

               c.) im Annex Teil 2 hinsichtlich der Untergliederungen 10 „Bundeskanzleramt“, sowie 14 „Militärische Angelegenheiten und Sport“ und

              d.) im Annex Teil 3 hinsichtlich der Untergliederung 14 „Militärische Angelegenheiten und Sport“

die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

§ 7. Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG ist bei den Ausgaben und Einnahmen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2009, jene des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2009 bei den Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2009 zu berücksichtigen.

§ 8. § 6 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft, alle übrigen Bestimmungen treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2009 vorangeht.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Hauhaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages

           1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.