873 der Beilagen XXIV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Finanzsicherheiten-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Finanzsicherheiten-Gesetzes

Das Finanzsicherheiten-Gesetz, BGBl. I Nr. 117/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

b) Abs. 1 (neu) Z 2 und Z 3 lit. a bis c lautet:

         „2. übergeordnete Finanzmarkteinrichtungen, das sind Zentralbanken, die Europäische Zentralbank, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, multilaterale Entwicklungsbanken gemäß Anhang VI Teil 1 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung), ABl. Nr. L 177 vom 30. Juni 2006, S 1, der Internationale Währungsfonds und die Europäische Investitionsbank;

           3. beaufsichtigte Finanzinstitute, das sind insbesondere

                a) Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2006/48/EG einschließlich der in Art. 2 dieser Richtlinie bezeichneten Institute,

               b) Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, ABl. Nr. L 145 vom 30. April 2004, S 66,

                c) Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Nr. 5 der Richtlinie 2006/48/EG,“

c) Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Verträge über die Bestellung und Verwertung von Finanzsicherheiten anzuwenden, an denen auf der einen Seite eine juristische Person, ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft und auf der anderen Seite ein Finanzmarktteilnehmer im Sinne des Abs. 1 beteiligt sind.“

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Z 1 bis 3 lauten:

         „1. Finanzsicherheit: Barsicherheiten, Finanzinstrumente oder Kreditforderungen, die als Sicherheit in Form der Vollrechtsübertragung oder in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts bestellt werden, auch wenn die Bestellung auf einem Rahmenvertrag oder auf allgemeinen Geschäftsbedingungen beruht;

           2. Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung: die vollständige Übereignung oder Zession einer Barsicherheit, eines Finanzinstruments oder einer Kreditforderung oder die Übertragung aller Rechte daran zum Zweck der Besicherung oder der anderweitigen Deckung von Verbindlichkeiten einschließlich von Wertpapierpensionsgeschäften;

           3. Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts: ein Sicherungsrecht an einer Barsicherheit, einem Finanzinstrument oder einer Kreditforderung durch einen Sicherungsgeber, wobei das volle oder bedingte/beschränkte Eigentum oder die Inhaberschaft an der bestellten Sicherheit zum Zeitpunkt der Bestellung beim Sicherungsgeber verbleibt;“

b) Z 10 und 11 lauten:

       „10. Konkurs- und Liquidationsverfahren: ein Konkursverfahren und ein vergleichbares Gesamtverfahren, bei dem ein Gericht oder eine Behörde tätig wird, das Vermögen verwertet wird und der Erlös angemessen unter den Gläubigern, Anteilseignern oder Mitgliedern verteilt wird, wobei es unerheblich ist, ob das Verfahren wegen Zahlungsunfähigkeit bzw. freiwillig oder zwangsweise eingeleitet wird; dazu zählen auch Gesamtverfahren, die durch einen Sanierungsplan oder eine ähnliche Maßnahme abgeschlossen werden;

         11. Sanierungsverfahren und Sanierungsmaßnahmen: ein Sanierungsverfahren und eine vergleichbare gerichtliche oder behördliche Maßnahme zur Sicherung oder Wiederherstellung der finanziellen Lage, mit der in die Rechte Dritter eingegriffen wird, insbesondere auch Maßnahmen, die die Aussetzung von Zahlungen oder von Vollstreckungsmaßnahmen oder eine Kürzung der Forderungen vorsehen;“

c) Z 15 lautet:

       „15. Kreditforderungen: Geldforderungen aus einer Vereinbarung, auf Grund derer ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einschließlich der in Art. 2 dieser Richtlinie bezeichneten Institute, einen Kredit gewährt, mit Ausnahme von Forderungen, bei denen der Schuldner ein Verbraucher im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 KSchG oder ein Kleinstunternehmen oder kleines Unternehmen im Sinne von Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 und 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20. Mai 2003, S 36, ist, sofern es sich bei dem Sicherungsnehmer oder dem Sicherungsgeber dieser Kreditforderungen nicht um ein Institut gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 handelt;“

d) Folgende Z 16 wird angefügt:

       „16. Bestellung: die Lieferung einer Finanzsicherheit an den Sicherungsnehmer oder seinen Vertreter, die Gutschrift im Wege des Effektengiros und jede sonstige Verschaffung des Besitzes oder der Kontrolle an der Finanzsicherheit (sofern der Sicherungsnehmer den Besitz oder die Kontrolle nicht bereits innehat), auch wenn der Sicherungsgeber Anspruch auf Rückübertragung bestellter Sicherheiten im Tausch gegen andere Sicherheiten oder Anspruch auf Rückübertragung überschüssiger Sicherheiten hat oder im Falle von Kreditforderungen bis auf Weiteres die Erträge aus diesen Forderungen einziehen kann.“

3. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Kreditforderungen ist die Aufnahme in eine Liste von Kreditforderungen, die dem Sicherungsnehmer in schriftlicher oder rechtlich gleichwertiger Form übermittelt wird, ausreichend, um die Forderung zu identifizieren und ihre Bestellung als Finanzsicherheit zwischen den Parteien nachzuweisen.“

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt.

b) Dem Abs. 1 wird folgende Z 3 angefügt:

         „3. Kreditforderungen veräußert oder einzieht und anschließend ihren Wert mit den maßgeblichen Verbindlichkeiten verrechnet oder an Zahlungs statt verwendet.“

c) Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Aneignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Parteien die Befugnis zur Aneignung bei der Bestellung des Sicherungsrechts vereinbart haben und die Sicherungsvereinbarung eine Bewertung der Finanzinstrumente und Kreditforderungen ermöglicht.“

4a. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Finanzsicherheit kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung auch dann verwertet werden, wenn über das Vermögen des Sicherungsgebers oder des Sicherungsnehmers ein Konkurs- oder Liquidationsverfahren, ein Sanierungsverfahren oder eine Sanierungsmaßnahme eröffnet bzw. eingeleitet worden ist oder noch andauert.“

5. Dem § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Kreditforderungen.“

5a. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Aufrechnung infolge Beendigung wird auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung auch dann wirksam, wenn

           1. über das Vermögen des Sicherungsgebers oder des Sicherungsnehmers ein Konkurs- oder Liquidationsverfahren, ein Sanierungsverfahren oder eine Sanierungsmaßnahme eröffnet bzw. eingeleitet worden ist oder noch andauert und

           2. die der Aufrechnung infolge Beendigung unterliegenden Rechte abgetreten oder gerichtlich oder sonst gepfändet worden sind oder darüber anderweitig verfügt worden ist.“

6. Der bisherige Text des § 12 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) §§ 2 bis 5, 7 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2010 treten mit 30. Juni 2011 in Kraft.“

7. § 14 lautet:

§ 14. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten, ABl. Nr. L 168 vom 27. Juni 2002, S 43, in der Fassung der Richtlinie 2009/44/EG zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und ‑abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen, ABl. Nr. L 146 vom 10. Juni 2009, S 37, umgesetzt.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Richtlinien verwiesen wird, beziehen sich die Verweise auf die jeweils am 30. Juni 2011 geltende Fassung dieser Richtlinien.“