1112 der Beilagen XXIV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz und das Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 112/2009, geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 28 Abs. 2 entfällt.

2. In § 28 Abs. 3 Z 1 werden das Wort „Latein“ durch die Wendung „Latein/Zweite lebende Fremdsprache“ und das Wort „Pflichtgegenstand“ durch die Wendung „dieser Pflichtgegenstände“ ersetzt.

3. Dem § 56 Abs. 2 wird angefügt:

„Seine Aufgaben umfassen insbesondere Schulleitung und -management, Qualitätsmanagement, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Führung und Personalentwicklung sowie Außenbeziehungen und Öffnung der Schule.“

4. In § 82 Abs. 5o entfällt die Wendung „§ 22 Abs. 8,“.

5. In § 82 wird nach Abs. 5p folgender Abs. 5q eingefügt:

„(5q) § 28 Abs. 3 und § 56 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt § 28 Abs. 2 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

Das Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 112/2009, wird wie folgt geändert:

Z 2 (§ 22 Abs. 8) entfällt.