DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Hinsichtlich des Beschlusses des Nationalrates vom 29. Februar 2012 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Opferfürsorgegesetz geändert wird,
1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2012 03 15
Ana Blatnik Gregor Hammerl
Schriftführung Präsident des Bundesrates