DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Hinsichtlich des Beschlusses des Nationalrates vom 28. März 2012 betreffend Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits,

1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2. dem Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2
B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 

Wien, 2012 04 13

 

 

                                    Ana Blatnik                                                                   Gregor Hammerl

                                    Schriftführung                                                              Präsident des Bundesrates