DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Hinsichtlich des Beschlusses des Nationalrates vom 27. Juni 2012 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Sicherung der Transparenz bei der Wahrnehmung politischer und wirtschaftlicher Interessen (Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz – LobbyG) erlassen und das Gerichtsgebührengesetz geändert wird,
1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2012 06 28
Josef Saller Gregor Hammerl
Schriftführung Präsident des Bundesrates