2234 der Beilagen XXIV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992, das Sanktionengesetz 2010, das Devisengesetz 2004 und das Nationalbankgesetz 1984 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992

Das Konsulargebührengesetz 1992 – KGG 1992, BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Bei der Erhebung der Konsulargebühren haben die Vertretungsbehörden die Befugnisse einer Abgabenbehörde im Sinne der Abgabenverfahrensgesetze. Über Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“

2. Dem § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Visaangelegenheiten fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz an.“

In der Anlage zu § 1 wird der Tarifpost 7 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Einbringung einer Beschwerde gegen Bescheide von Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten……………………………….110 Euro.“

3. Dem § 17 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 15 Abs. 1 und Abs. 4 und Tarifpost 7 Abs. 4 in der Anlage zu § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Tarifpost 7 Abs. 4 in der Anlage zu § 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013, ist auf alle Vorgänge anzuwenden, für die ein Abgabe- bzw. Ersatzanspruch nach diesem Zeitpunkt entstanden ist.“

4. Im § 18 Z 1 wird die Wortfolge „sowie des § 6 Abs. 2“ durch die Wortfolge „ , § 6 Abs. 2 sowie des § 15 Abs. 4“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Sanktionengesetzes 2010

Das Sanktionengesetz 2010 - SanktG, BGBl. I Nr. 36/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 entfällt Abs. 1 und erhalten die bisherigen Abs. 2 und 3 die Absatzbezeichnung „(1)“ und „(2)“.

2. Dem § 10 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Beschwerden gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank, welche in Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergangen sind, sowie Vorlageanträge, haben keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

(4) In Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank, welche in Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergangen sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.“

3. In § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „sechs Monaten gemäß § 31 Abs. 2“ durch die Wortfolge „einem Jahr gemäß § 31 Abs. 1“ ersetzt.

4. Dem § 20 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 10 und § 15 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Devisengesetzes 2004

Das Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „von sechs Monaten gemäß § 31 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52,“ durch die Wortfolge „von einem Jahr gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991,“ ersetzt.

2. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung ergangen sind, ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Auf das von der Oesterreichischen Nationalbank zu führende Verwaltungsverfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Anwendung.“

3. In 15 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Beschwerden gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank, welche in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung ergangen sind, sowie Vorlageanträge, haben keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

4. Dem § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 11 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Nationalbankgesetz 1984

Das Nationalbankgesetz 1984, BGBl. I Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit sich aus unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, findet auf das behördliche Verfahren der Oesterreichischen Nationalbank in den Angelegenheiten des Geld-, Kredit- und Bankwesens das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Anwendung; gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.“

2. In § 7 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a angefügt:

„(1a) Beschwerden gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank, welche in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung ergangen sind, sowie Vorlageanträge, haben keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

3. Dem § 89 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 7 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“