2169 der Beilagen XXIV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz, das ORF-Gesetz, das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, das Fernseh-Exklusivrechtegesetz, das Parteiengesetz und das Volksgruppengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz – KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2011, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) (KommAustria-Gesetz – KOG)“

2. In § 3 Abs. 1 wird das Wort „Rechtwissenschaften“ durch das Wort „Rechtswissenschaften“ und die Wortfolge „rechts- oder staatswissenschaftlichen“ durch die Wortfolge „rechts- und staatswissenschaftlichen“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 1 Ziffer 1 wird vor dem Wort „Parlamentsmitarbeitergesetzes“ das Wort „Parlamentsmitarbeiterinnen- und “ eingefügt.

4. In § 4 Abs. 1 Z 6 wird das Wort „Interessensvertretung“ durch das Wort „Interessenvertretung“ ersetzt.

5. § 19 Abs. 1 lautet:

„(1) Entscheidungen der KommAustria und der RTR-GmbH sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.“

6. In § 22 Z 9 wird der Kurztitel „PrTV-G“ durch „AMD-G“ ersetzt.

7. In § 24 Abs. 3 wird das Wort „unterschreiten“ durch das Wort „unterschreitet“ ersetzt.

8. In § 30 Abs. 1 wird das Wort „März“ durch „Jänner“ und das Wort „September“ durch „Juni“ ersetzt.

9. In § 30 Abs. 3 wird im ersten Satz das Wort „Privatrundfunksfonds“ durch das Wort „Privatrundfunkfonds“ ersetzt.

10. Die Abschnittsüberschrift des 5. Abschnitts lautet:

„Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht“

11. §§ 36 und 37 samt Überschriften lauten:

„Zuständigkeit

§ 36. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat.

Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen

§ 37. Soweit in Bundesgesetzen der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.“

12. § 38 samt Überschrift entfällt.

13. In § 39 Abs. 1 entfällt der erste Satz und wird die Wortfolge „abweichend von § 64 AVG“ durch die Wortfolge „abweichend von § 13 VwGVG“ ersetzt.

14. In § 39 Abs. 1 werden im letzten Satz die Wortfolge „Der Bundeskommunikationssenat“ durch die Wortfolge „Das Bundesverwaltungsgericht“ sowie das Wort „Berufungswerber“ durch „Beschwerdeführer“ ersetzt.

15. In § 39 Abs. 2 wird das Wort „Bundeskommunikationssenat“ durch „Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

16. In § 41 wird nach dem Wort „Rundfunkveranstalter“ die Wortfolge „oder Mediendiensteanbieter“ eingefügt.

17. In § 44 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 3, § 4, § 19, § 22, § 24, § 30, §§ 36 bis 39 und § 41 sowie alle Abschnittsbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Funktionsperiode der im Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tätigen Mitglieder- und Ersatzmitglieder des Bundeskommunikationssenates wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erstreckt.“

Artikel 2

Änderung des ORF-Gesetzes

Das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 4b Abs. 4 Z 2 wird das Wort „Cup-Bewerben“ durch die Wortfolge „Herren-Profi-Fußball-Cup-Bewerbe“ ersetzt.

2. § 6b Abs. 4 entfällt und Abs. 5 erhält die Bezeichnung „(4)“.

3. In § 12 wird das Wort „Hautpanteil“ durch das Wort „Hauptanteil“ ersetzt.

4. In § 20 Abs. 10 werden im ersten Satz die Wortfolge „vom Bundeskommunikationssenat“ durch die Wortfolge „von der Regulierungsbehörde“ und im zweiten Satz die Wortfolge „der Bundeskommunikationssenat“ durch die Wortfolge „die Regulierungsbehörde“ ersetzt.

5. In § 20 Abs. 3 Z 10, § 26 Abs. 2 Z 8 und in § 28 Abs. 2 Z 9 wird das Wort „Bundeskommunikationssenates“ durch das Wort „Bundesverwaltungsgerichtes“ ersetzt.

6. In § 29 Abs. 5 wird das Wort „die“ durch das Wort „dies“ ersetzt.

7. Dem § 49 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 4b, § 6b, § 12,  § 20, § 26, § 28 und § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes

Das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, BGBl. I Nr. 84/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 83/2001“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 379/1984“ ersetzt.

2. In § 2 Z 12 lit. c wird die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Europäischen Union“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 4 Z 5 lit. b wird die Wortfolge „welchen Satelliten“ durch die Wortfolge „welchen Satelliten (Transponder)“ ersetzt.

4. § 4 Abs. 6 entfällt.

5. In § 5 Abs. 6 werden der Klammerausdruck „(§ 63 Abs. 3 Z 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 63 Abs. 4 Z 2)“ und der Verweis „§ 63 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4“ durch den Verweis „§ 63 Abs. 4 Z 2 und Abs. 5“ ersetzt.

6. In § 5 Abs. 7 Z 5 wird der Verweis „§ 63 Abs. 3 Z 2“ durch den Verweis „§ 63 Abs. 4 Z 2“ ersetzt.

7. In § 6 Abs. 2 wird nach dem Wort „Übertragungsweg“ vor dem Punkt die Wortfolge „oder bei einem Wechsel der Verbreitung innerhalb der oder zwischen den Verbreitungswegen“ eingefügt.

8. In § 6 Abs. 2, § 25 Abs. 5 und § 25a Abs. 7 bis 9 wird jeweils das Wort „Multiplexbetreiber“ durch das Wort „Multiplex-Betreiber“ ersetzt.

9. Die Überschriften zu den §§ 7 und 8 entfallen.

10. In § 9 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag festzustellen, ob ein angezeigter Mediendienst unter § 2 Z 3 fällt.“

11. In § 11 Abs. 2 wird das Wort „BVG-Rundfunk“ durch das Zitat „Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974,“ ersetzt.

12. In § 21 Abs. 4 wird das Wort „Geschäftführung“ durch das Wort „Geschäftsführung“ ersetzt.

13. In § 23 Abs. 3 Z 3 wird das Wort „Multiplexplattform“ durch das Wort „Multiplex-Plattform“ ersetzt.

14. In § 25 Abs. 5 und § 25a Abs. 9 wird jeweils die Wortfolge „§ 63 Abs. 2 und § 63 Abs. 3 Z 1 und Z 2 erster Fall“ durch die Wortfolge „§ 63 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

15. In § 64 Abs. 1 entfallen die Z 1 und die Z 3; die Z 2 erhält die Bezeichnung „1.“ und die Z 4 bis 10 erhalten die Bezeichnungen „2. bis 8.“

16. In § 64 Abs. 3 Z 2 wird nach dem Wort „Verbreitung“ die Wortfolge „oder Weiterverbreitung“ eingefügt.

17. In § 69 erhält der mit BGBl. I Nr. 50/2010 angefügte Abs. 8 die Bezeichnung „(9)“ und wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) §§ 1, 2, 4, 5, 6, 9, 11, 21, 23, 25, 25a und 64 sowie die Änderungen in den Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes

Das Bundesgesetz über die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte (Fernseh-Exklusivrechtegesetz – FERG), BGBl. I Nr. 85/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 9 wird die Wortfolge „den Bescheid“ durch die Wortfolge „die Entscheidung“ und die Wortfolge „des Bescheides“ durch die Wortfolge „der Entscheidung“ ersetzt sowie statt der Bezeichnung „Art. 131“ die Bezeichnung „Art. 133“ eingefügt.

2. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Parteiengesetzes

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012 wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 3 Z 1 wird vor dem Wort „Parlamentsmitarbeitergesetzes“ die Wortfolge „Parlamentsmitarbeiterinnen- und “ eingefügt.

2. In § 11 Abs. 8 entfällt der dritte Satz und lautet der letzte Satz:

„Bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.“

3. Dem § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Volksgruppengesetzes

Das Volksgruppengesetz – VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die in Betracht kommenden Vereinigungen nach Abs. 2 Z 2 sind im Verfahren zur Bestellung der Mitglieder der Volksgruppenbeiräte zu hören und können gegen die Bestellung wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.“

2. In § 23 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 3“ durch den Ausdruck „§ 13 Abs. 1“ ersetzt.

3. § 24 wird folgender Abs.  9 angefügt:

„(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten in Kraft:

           1. § 23 mit Ablauf des 26. Juli 2011;

           2. § 4 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014.“