2506 der Beilagen XXIV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/20XX, wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 wie folgt geändert:

§ 1154b Abs. 6 erster Satz lautet:

„(6) Durch Kollektivvertrag können von Abs. 5 abweichende Regelungen getroffen werden, es sei denn, die Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 5 besteht aufgrund persönlicher Betroffenheit des Dienstnehmers oder der Dienstnehmerin durch eine Katastrophe.“