DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

Hinsichtlich des Beschlusses des Nationalrates vom 5. Juli 2013 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesverfassungsgesetz vom 18. Juli 1962, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, und das Bundes-Schulaufsichtsgesetz zur Reform der Verwaltung des Schulwesens des Bundes geändert werden (Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetz 2013),

1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2. dem Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 

Wien, 2013 07 18

 

 

                                    Josef Saller                                                                      Reinhard Todt

                                    Schriftführung                                                              Präsident des Bundesrates