273/E XXIV. GP

 

Entschließung

des Nationalrates vom 13. November 2012

betreffend Bewertungsrichtlinien für Einheitswerte

Die Bundesministerin für Finanzen wird ersucht:

-       Eine Richtlinie betreffend die Bewertung von Jagdgattern auszuarbeiten, wobei ein Hektarsatz mit 300 Euro angenommen wird.

-       Bei der Ableitung der Betriebszahlen landwirtschaftlicher (Vergleichs)Betriebe in der Bewertungsrichtlinie vorzusehen, dass extreme Trockenheit, gemessen auf einen kürzeren Zeitraum als bei der Bodenschätzung unterstellt, als übriger Umstand gemäß § 36 Abs. 2 BewG 1955 berücksichtigt wird und in Gebieten mit einer Jahresniederschlagsmenge von unter 600 mm folgende Abschläge gewährt werden:

                - unter 500 mm …... - 10 %

                - unter 550 mm …... -   6 %

                - unter 600 mm …... -   2 %

         Es ist dabei sicher zu stellen, dass die diesbezüglichen aktuellen regionalen Messergebnisse der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik jährlich ins IT System der Finanzverwaltung eingepflegt werden und allfällige Veränderungen beim Einheitswert automatisch berücksichtigt werden.

-       Diese Änderungen sind ab der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 zu berücksichtigen.