316/E XXIV. GP
Entschließung
des Nationalrates vom 3. Juli 2013
betreffend Gesundheitsberuferegistergesetz
Der Gesundheitsminister wird ersucht sicherzustellen, dass
● die, der BAK bzw. der AK im Zusammenhang mit der Registrierung entstehenden Verwaltungskosten nicht den Angehörigen der Gesundheitsberufe in Rechnung gestellt werden,
● durch den Bund kein Kostenersatz für die Durchführung der Registrierung an die AK geleistet wird, und
● alle Angehörigen der Gesundheitsberufe unabhängig davon, ob sie AK-Mitglieder sind oder nicht, von der BAK bzw. den AK gleich behandelt werden.