316/E XXIV. GP

 

Entschließung

des Nationalrates vom 3. Juli 2013

betreffend Gesundheitsberuferegistergesetz

Der Gesundheitsminister wird ersucht sicherzustellen, dass

●      die, der BAK bzw. der AK im Zusammenhang mit der Registrierung entstehenden Verwaltungs­kosten nicht den Angehörigen der Gesundheitsberufe in Rechnung gestellt werden,

●      durch den Bund kein Kostenersatz für die Durchführung der Registrierung an die AK geleistet wird, und

●      alle Angehörigen der Gesundheitsberufe unabhängig davon, ob sie AK-Mitglieder sind oder nicht, von der BAK bzw. den AK gleich behandelt werden.