65/E XXIV. GP

 

Entschließung

des Nationalrates vom 19. November 2009

betreffend Religionsfreiheit und das Urteil des EGMR in der Rechtssache Lautsi vs. Italien vom 3. November 2009 über die Anbringung von Kreuzen in Klassenzimmern

Die Bundesregierung bzw. der Bundeskanzler und die jeweils zuständigen Mitglieder der Bundes­regierung werden ersucht,

 

1.      weiterhin dahingehend zu wirken, dass die Präsenz von religiösen Symbolen im öffentlichen Raum und in öffentlichen Räumlichkeiten auch in Zukunft möglich ist und die Anbringung von Kreuzen in Schulklassen mit einer Mehrheit von SchülerInnen, die einer christlichen Konfession angehören, in Übereinstimmung mit der österreichischen Verfassungsordnung und den völkerrechtlichen Ver­pflichtungen gesichert ist;

2.      gegenüber dem Europarat, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und allen Mitglieds­staaten der Europäischen Union die Haltung zu vertreten, dass die Wertungen, Kriterien und Schlussfolgerungen des  Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im gegenständlichen nicht rechtskräftigen Urteil über die diesem Gerichtshof zukommende Auslegung der Konvention weit hinausgehen und nicht dem Verständnis des im Artikel 9 der Europäischen Menschenrechts­konvention verankerten Grundrechts auf Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit entsprechen, zu dessen Gewährleistung sich Österreich durch den Beitritt zur EMRK verpflichtet hat;

3.      in der Öffentlichkeit zu erläutern, dass das kritisierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist.