1001 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (922 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird

Grundlagen des Gesetzesentwurfs:

Mit dem Gesetzesentwurf sollen folgende Instrumente des verbindlichen Gemeinschaftsrechts umgesetzt werden:

– Richtlinie 2010/xxx/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (ABl. Nr. L xxx vom xx.xx.2010, S. x).

Als Reaktion auf die Empfehlung der Europäischen Kommission zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor K(2009)3159 und jene zur Ergänzung der Empfehlungen 2004/913/EG und 2005/162/EG zur Regelung der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsenotierter Gesellschaften K(2009)3177 kam es im Rat der Europäischen Union am 10. November 2009 zu einer politischen Einigung für ein weiteres Maßnahmenpaket (sog. „CRD III“) zur Novellierung der „Basel II-Richtlinie“ (RL 2006/48/EG und 2006/49 EG). Die „CRD III“ orientiert sich darüber hinaus in weiten Teilen an den Zielen der G 20 sowie den Empfehlungen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht vom September 2009. Kreditinstitute sollen demnach künftig verpflichtet sein, ihre Vergütungssysteme der aufsichtsrechtlichen Überprüfung zwingender Vorgaben zu unterwerfen.

Das „CRD III“-Paket umfasst neben der aufsichtsrechtlichen Überprüfung der Vergütungspolitik von Kreditinstituten zudem Bestimmungen hinsichtlich Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen. Diese Regelungen sind jedoch erst bis spätestens 31. Dezember 2011 in innerstaatliches Recht zu implementieren und werden in einer gesonderten Novelle des BWG umgesetzt.

Hauptgesichtspunkt des Entwurfs:

Aufsichtsrechtliche Überwachung der Vergütungspolitik von Kreditinstituten

Um den potentiell schädlichen Auswirkungen schlecht gestalteter Vergütungsstrukturen auf ein solides Risikomanagement und auf die Kontrolle des Risikoverhaltens von Einzelpersonen entgegenzuwirken, sollen die Anforderungen der „Basel II-Richtlinie“ ergänzt und Kreditinstitute ausdrücklich dazu verpflichtet werden, für alle Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Kreditinstitute auswirkt, eine Vergütungspolitik sowie Vergütungspraktiken festzulegen und anzuwenden, die mit einem wirksamen Risikomanagement vereinbar sind. Mit diesen neuen Vergütungsbestimmungen soll zudem das Handeln der Mitarbeiter von Kreditinstituten stärker auf Nachhaltigkeit und Langfristigkeit ausgerichtet werden. Falsche Anreize in der Vergütungsstruktur, wie eine unangemessene kurzfristige Erfolgsorientierung oder zu hohe Risikofreudigkeit, sollen verhindert werden. Die Remunerationspolitik eines Kreditinstitutes soll somit darauf ausgerichtet sein, die persönlichen Zielsetzungen seiner Mitarbeiter an die langfristigen Interessen des jeweiligen Kreditinstitutes anzupassen.

Die Bewertung der leistungsgebundenen Vergütung soll sich folglich auf die längerfristigen Leistungen gründen und die damit zusammenhängenden Risiken mitberücksichtigen. Die Offenlegungsbestimmungen bezüglich der Remunerationspolitik umfassen Informationen über das Verfahren zur Festlegung der Vergütungspolitik, die Verbindung zwischen Vergütung und Leistung sowie Kriterien der risikobasierten Leistungsbemessung der Boni. Die Umsetzung der Grundsätze der Vergütungspolitik soll von der FMA überwacht werden.

Umsetzungstechnik:

Die Bundesregierung unterstützt die europäische Zielsetzung eines möglichst einheitlichen Rechtsrahmens für die Vergütungspolitik von Kreditinstituten. Im Vordergrund steht dabei auch die erkennbare Rückführbarkeit des Gesetzestextes auf den Richtlinientext. Systematik und Terminologie der Richtlinien wurden so weit übernommen, als sie klar genug sind, um dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip zu entsprechen und in die österreichische Rechtsordnung integrierbar sind.

Der Gesetzesentwurf folgt zudem dem Bestreben, bereits bewährte Strukturen und Systematiken in den zu novellierenden Bundesgesetzen aufrecht zu halten.

Die Verweise auf Bestimmungen der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Besonderen Teil der Erläuterungen verstehen sich, soweit nichts Anderes angegeben ist, in der Fassung der Richtlinie 2010/xxx/EG.

In-Kraft-Treten:

Ein In-Kraft-Treten der umzusetzenden Bestimmungen zum vorgegebenen Termin ist jedenfalls notwendig, um die von der Richtlinie geforderte Vorgabe hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendung der Bestimmungen einhalten zu können. Darüber hinaus ist es aus Wettbewerbsgründen unerlässlich, den sowohl im Inland als auch grenzüberschreitend tätigen Normadressaten den harmonisierten rechtlichen Rahmen möglichst rasch zur Verfügung zu stellen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B–VG (Bankwesen).

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 19. November 2010 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordenten Wilhelm Haberzettl die Abgeordneten Kai Jan Krainer, Wolfgang Zanger, Dr. Ruperta Lichtenecker, Ing. Peter Westenthaler, Mag. Peter Michael Ikrath, Dr. Christoph Matznetter und Jakob Auer sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Mag. Andreas Schieder und der Ausschussobmann Abgeordneter Dkfm. Dr. Günter Stummvoll.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Kai Jan Krainer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu § 39b:

Die Änderung stellt im Sinne des Entwurfs der CEBS-guidelines klar, dass eine proportionale Anwendung der Detailbestimmungen des Anhangs nicht nur nach institutsbezogenen sondern auch nach Personalkategorie-spezifischen Kriterien erfolgen kann.

Laut CEBS-Entwurf kann die Proportionalität sogar bis zur „neutralization“ gewisser Punkte gehen (in Nr. 20 werden beispielsweise „variable remuneration in instruments, on deferral and on retention“ genannt), sie liegt jedoch immer in der Verantwortung des betreffenden Instituts (u.a. Nr. 21) und dieses hat gegebenenfalls eine neutralization nachvollziehbar zu erklären, was zweckmäßiger Weise im Rahmen der festzulegenden Vergütungspolitik zu erfolgen haben wird. Die CEBS-Aussage (Nr. 20) „neutralization is never automatically triggered“ stellt klar, dass ein „safe harbour“ nicht vorgesehen ist, so dass verbindliche gesetzliche Ausnahmen für die genannten staff-categories nicht festgelegt werden können; dies würde überdies auch dem klaren Wortlaut der CRD III-Richtlinie widersprechen.

Zwar enthalten auch die CEBS-guidelines (Entwurf) keine klare, insbesondere keine überschneidungsfreie Abgrenzung der „categories of staff“, es lassen sich jedoch aus der Gesamtheit des CEBS-Entwurfs unter Heranziehung der dem BWG immanten Proportionalitätskriterien folgende Anwendungskategorien ableiten:

1.      Festlegung und grundsätzliche Anwendung von Vergütungspolitik und -praktiken: alle Institute, alle im Gesetz genannten Kategorien. Es wäre auch abseits gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben sachlich nicht zu rechtfertigen, dass es gänzliche Ausnahmen von einer angemessenen Vergütungspolitik und der Vereinbarkeit mit einem soliden Risikomanagement geben kann.

2.      Geschäftsleiter (CEBS Nr. 16, 1. Anstrich)

3.      die gesamte zweite Führungsebene; Leiter von wichtigen Geschäftsbereichen wie in CEBS Nr. 16, 2. Anstrich genannt, jedoch nicht unterhalb der 3. Führungsebene; bei kleinen Instituten können diese Funktionen hingegen auch in die 2. (evtl. sogar 1.) Kategorie fallen. Leiter wichtiger Abteilungen (Kredit, Wertpapiere, ...) sollten jedoch nach dem Regelungszweck niemals ausgenommen sein.

4.      Verantwortliche mit Kontrollfunktionen (CEBS Nr. 16, 3. Anstrich): dies sind die Leiter von Organisationseinheiten für zB Risikomanagement, Compliance, HR, Interne Revision, etc., auch dann, wenn es noch eine übergeordnete Leitung (zB Bereichsleiter IR und Compliance) gibt, oder wenn eine Kontrollfunktion auf mehrere Organisationseinheiten aufgeteilt ist (zB IR Zentrale und IR Filialen).

5.      (andere) Risikokäufer (CEBS Nr. 16, 4. Anstrich): diese Kategorie setzt keine Leitungsfunktion voraus. Maßgeblich ist vielmehr, ob ihre Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirken kann. CEBS führt hier beispielsweise Händler und Kreditmitarbeiter an, die Wesentlichkeit des Einflusses auf das Risikoprofil und die Ertragslage ist jedoch vom Institut festzulegen und zu beurteilen. CEBS nennt auch Gehaltskriterien für diese Kategorie, hält jedoch gleichzeitig fest, dass auch bei „low earners“ grundsätzlich das Wesentlichkeitskriterium zu prüfen ist, dh. auch diese können nicht automatisch von der Anwendung der Vergütungspolitik und -praktiken ausgeschlossen werden.

6.      (andere) Mitarbeiter, die derselben Vergütungskategorie angehören wie die Geschäftsleitung und Risikokäufer und deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil auswirkt (CEBS Nr. 16, 5. Anstrich): auch diese Kategorie muss keine Leitungsfunktion ausüben. CEBS geht hier einen etwas anderen Auslegungsweg als die Regierungsvorlage, da CEBS als Vergleichsbasis ausdrücklich auch „senior management“ (sh. oben 2. Kategorie) anführt; in der Praxis dürfte dieser Unterschied allerdings wenig relevant werden, da die Regelung offenkundig auf besonders hochentlohnte spezielle Mitarbeiter mit stark erfolgsabhängiger Entlohnung abzielt (Investmentbanker als klassisches Beispiel). Die ebenfalls von CEBS angeführte Vergleichsbasis „Risikokäufer“ ist widersprüchlich, da CEBS gerade dort ausführt, dass auch „low earners“ relevant sein können; offenbar sollten hier spezifische Ausnahmefälle abgedeckt werden, die jedoch für eine Durchschnittsanwendung außer Betracht bleiben können, es kann daher davon ausgegangen werden, dass in dieser Kategorie Mitarbeiter erfasst werden sollen, die eine deutlich höhere Entlohnung oder deutlich höhere erfolgsabhängige Boni erhalten als andere Mitarbeiter des Instituts, die keine Leitungsfunktion ausüben.

Zu § 75 Abs. 1:

In Abs. 1 findet eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Meldung von Großkrediten im Rahmen der Großkreditevidenz (GKE) um auszuweisende Anteilsrechte statt.

Kreditderivate können weiterhin wie andere außerbilanzmäßige Geschäfte, Interbankforderungen wie andere ungewichtete Forderungen gemeldet werden, nähere Konkretisierungen dieser Bestimmung sind weiterhin im Rahmen der Ausnutzung der Verordnungsermächtigung gemäß § 75 Abs. 6 möglich. Für Meldezwecke im Rahmen der Großkreditevidenz gelten als Interbankenforderungen Forderungssalden auf Interbank-Verrechnungskonten sowie ungesicherte Forderungen an andere Kreditinstitute aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben, denen kein Kreditvertrag im Sinne eines revolvierend ausnutzbaren oder Einmalbarkredites zugrunde liegt.

Kreditderivate gemäß Anlage 1 Z 1 lit. k zu § 22 umfassen auch Kreditderivate, deren Referenzwert eine Verbriefung ist; zu den titrierten Forderungen zählen auch Verbriefungen.

Die Ausweitung um Anteilsrechte in Abs. 1 Z 1 steht in Einklang mit der Ausweitung im einleitenden Satz von § 75 Abs. 1.

In Abs. 1 Z 4 wird ergänzt, dass die wesentlichen Risikomerkmale der Verbriefungspositionen zu melden sind. Die schon bisher in § 75 Abs. 1 Z 4 aufgelisteten Parameter, die für IRB- oder Standardansatzbanken aus systemimmanenten Gründen von unterschiedlicher Relevanz sind, wurden aus Gründen der Übersichtlichkeit in eine andere Reihenfolge gebracht. Eine Konkretisierung dieser Parameter wird schon bisher durch die Verordnungsermächtigung in § 75 Abs. 6 ermöglicht.

Zu § 75 Abs. 1a:

In § 75 Abs. 1a wird klargestellt, dass nur jene voll- oder anteilsmäßig konsolidierten Unternehmen einer Kreditinstitutsgruppe einzubeziehen sind, bei denen der Buch- oder Marktwert der jeweiligen Summe der Forderungen aus Verbriefungen und Kreditderivaten, deren Referenzwert eine Verbriefung ist, den Betrag von 10 Millionen Euro oder Euro-Gegenwert erreicht oder der Quotient aus Buch- oder Marktwert der Summe dieser Forderungen und der jeweiligen Bilanzsumme größer als 5vH ist. § 30 Abs. 6 stellt klar, dass das übergeordnete Kreditinstitut für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für die Kreditinstitutsgruppe gelten, verantwortlich ist. Dabei ist – wie auch sonst im BWG üblich – die Konzernbetrachtung (§§ 59f.) heranzuziehen.

Zu § 75 Abs. 2:

Hiermit wird klargestellt, dass die Ausweitung der Meldepflicht in Abs. 1 um Anteilsrechte bei Finanzinstituten nicht nachvollzogen wird. Finanzinstitute haben demnach aber als eines von mehreren außerbilanzmäßigen Geschäften auch Kreditderivate im Rahmen der GKE zu melden.

Zu § 75 Abs. 3:

Hiermit wird klargestellt, dass Versicherungsunternehmen zukünftig auch Kreditderivate zu melden haben.

Zu § 75 Abs. 5:

Klarstellung, dass auch Kreditderivate aus der Rückmeldung gemäß § 75 Abs. 5 ausgenommen sind.

Zu § 103o:

Grundsätzlich sieht die RL eine Anwendung der Vergütungsvorschriften auf das Geschäftsjahr 2010 vor, wobei die neuen Vorschriften jedoch keinen direkten Eingriff in bestehende Verträge darstellen. Ähnlich wie in § 10 der deutschen Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten (InstitutsVergV) wird daher klargestellt, dass die vor In-Kraft-Treten abgeschlossenen und zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt nicht den neuen Anforderungen entsprechenden Verträge nach rechtlicher Möglichkeit angepasst werden sollen; hierum haben sich die Institute und ihre zuständigen Organe einerseits zu bemühen, andererseits stellt es keine Gesetzesverletzung dar, wenn bestehende Verträge wegen absehbarer rechtlicher Erfolgslosigkeit nicht geändert werden. Ab 1.1.2011 abgeschlossene Verträge haben jedenfalls den neuen Vorschriften zu entsprechen.

Zur Anlage zu § 39b:

Z 11:

Anpassung aufgrund des nunmehr vorliegenden Entwurfs der Guidelines des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) hinsichtlich der Vergütungspolitik und –praktiken von Kreditinstituten (CP42), die eine europaweit einheitliche Anwendung der Vergütungsgrundsätze sicherstellen sollen. Gemäß Z 122 dieser Guidelines soll für die Auszahlung der in Z 11 der Anlage zu § 39b genannten Instrumenten der Angemessenheit und Durchführbarkeit Rechnung getragen werden („where appropriate und applicable“). Die Anwendung richtet sich daher danach, ob diese Eigentumselemente ausgegeben werden. Daraus folgt, dass beispielsweise Sparkassen oder Genossenschaften nicht allein deshalb Partizipationskapital ausgeben müssen, um die Bonivorschriften zu erfüllen; in diesem Fall mangelt es an der „applicability“ im Sinne des Entwurfs der CEBS-Guidelines. In Frage kommen hier die verbrieften handelbaren Eigenmittelinstrumente gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 (zB sind Genossenschaftsanteile verbrieft, aber nicht handelbar), Z 5, 6 und 9 BWG. Soweit die Ausgabe angemessen und durchführbar ist, sind die Vergütungskomponenten in einem angemessenen Verhältnis in beiden der in Z 11 normierten Kategorien zurückzustellen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Kai Jan Krainer in getrennter Abstimmung teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Wilhelm Haberzettl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2010 11 19

                             Wilhelm Haberzettl                                                  Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann