1004 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (943 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und das Protokoll haben gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedürfen daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie haben nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens und des Protokolls im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen und das Protokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.
Im Verhältnis zu Bulgarien wird die Doppelbesteuerung nach den Bestimmungen des am 20. April 1983 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 425/1984, vermieden. Dieses Abkommen ist veraltet und war daher den Erfordernissen der modernen Vertragspraxis anzupassen.
Es wurde daher ein neues Abkommen mit Bulgarien geschlossen, welches am 12. Februar 2009 unterzeichnet wurde. Auf Grund der in der Zwischenzeit eingetretenen Änderungen im Bereich der steuerlichen Transparenz und Amtshilfebereitschaft wurde jedoch die parlamentarische Befassung in Österreich aufgeschoben. Zunächst wurde Bulgarien ein Protokoll zur Änderung des Art. 26 vorgeschlagen, um diesen an den neuen OECD-Standard anzupassen. Auf schriftlichem Weg wurde schließlich mit Bulgarien vereinbart, eine konsolidierte Fassung des Abkommens zu erstellen, die die erforderliche Anpassung des Art. 26 an den neuen OECD-Standard hinsichtlich des steuerlichen Informationsaustausches von Bankauskünften enthält.
Das Abkommen und das Protokoll folgen im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 2005).
Mit dem Inkrafttreten des Abkommens und des Protokolls werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.
Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 19. November 2010 in Verhandlung genommen. Als Berichterstatter im Ausschuss fungierte Abgeordneter Jakob Auer.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Jakob Auer gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll (943 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Wien, 2010 11 19
Jakob Auer Dkfm. Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatter Obmann