Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

§ 9. …

§ 9. …

 

§ 9a. Abfallvermeidungsprogramm

§ 22a. bis § 22c. …

§ 22a. bis § 22c. …

 

§ 22d. Allgemeine Sorgfaltspflichten

§ 24. Anzeige für die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen

 

 

§ 24a. Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen

§ 25. Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen

 

 

§ 25a. Bestimmungen für die Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen

§ 26. Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person

§ 26. Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person, verantwortliche Person

§ 71. …

§ 71. …

 

§ 71a. Vorabzustimmung

§ 75. …

§ 75. …

 

§ 75a. Pilotprojekte

§ 86. Einbringungsstelle für Daten zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Berichtspflichten

§ 86. Einbringungsstelle für Daten zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Berichtspflichten

§ 89. Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

§ 89. Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

Anhang 1 Gruppen von Abfällen

Anhang 1 Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen

Anhang 3 Gefahrenrelevante Eigenschaften

 

§ 1. (1)…

§ 1. (1)…

(2) Es gelten folgende Grundsätze:

(2) Diesem Bundesgesetz liegt folgende Hierarchie zugrunde:

           1. Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalte sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung).

           1. Abfallvermeidung;

           2. Abfälle sind zu verwerten, soweit dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung).

           2. Vorbereitung zur Wiederverwendung;

           3. Nach Maßgabe der Z 2 nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische. Chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und ordnungsgemäß abzulagern (Abfallbeseitigung).

           3. Recycling;

 

           4. sonstige Verwertung, zB energetische Verwertung;

 

           5. Beseitigung.

 

(2a) Bei Anwendung der Hierarchie gemäß Abs. 2 gilt Folgendes:

 

           1. Bei Anwendung der Hierarchie sind die ökologische Zweckmäßigkeit und technische Möglichkeit zu berücksichtigen sowie, dass die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann.

 

           2. Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von Z 1 ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.

 

           3. Nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind reaktionsarm, ordnungsgemäß abzulagern.

 

           4. Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass unionsrechtliche Zielvorgaben, insbesondere im Hinblick auf das Recycling, erreicht werden.

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

           1.

           1.

           2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

           2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

           3. bis 8. …

           3. bis 8. …

           9. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

           9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

 

(4) Für Abfälle, die in Behandlungsanlagen beseitigt werden, sind die Entsorgungsautarkie und die Beseitigung in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen anzustreben. Dies gilt auch für Behandlungsanlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushalten gesammelt worden sind, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden.

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

 

(3a) Ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstands ist, kann nur dann als Nebenprodukt und nicht als Abfall gelten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

           1. es ist sicher, dass der Stoff oder Gegenstand weiterverwendet wird;

 

           2. der Stoff oder Gegenstand kann direkt ohne weitere Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgeht, verwendet werden;

 

           3. der Stoff oder Gegenstand wird als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses  erzeugt und

 

           4. die weitere Verwendung ist zulässig, insbesondere ist der Stoff oder Gegenstand unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar, es werden keine Schutzgüter (vergleiche § 1 Abs. 3) durch die Verwendung beeinträchtigt und es werden alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten.

(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1.

           1.

           2. „Siedlungsabfälle“ Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, ABl. Nr. L 194 vom 25.07.1975 S. 39, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, ABl. Nr. L 78 vom 26.03.1991 S. 32 und die Entscheidung 96/350/EG, ABl. Nr. L 135 vom 06.06.1996 S. 32, zu berücksichtigen.

           2. „Siedlungsabfälle“ Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 312 vom 22. 11. 2008 S 3 berichtigt durch ABl. Nr. L 127 vom 26. 5. 2009 S 24, zu berücksichtigen. Gemischte Siedlungsabfälle im Sinne des Europäischen Abfallverzeichnisses gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.

           3. bis 4. …

           3. bis 4. …

           5. „Altöle“ mineralische (einschließlich synthetische) Schmier- und Industrieöle, die für den Verwendungszweck, für den sie ursprünglich bestimmt waren, ungeeignet geworden sind, insbesondere gebrauchte Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle, mineralische Maschinen-, Turbinen- und Hydrauliköle.

           5. „Altöle“ alle mineralischen oder synthetischen Schmier- oder Industrieöle, die für den Verwendungszweck, für den sie ursprünglich bestimmt waren, ungeeignet geworden sind, zB gebrauchte Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle, Schmieröle, Turbinen- und Hydrauliköle.

(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

           1. umfasst „Abfallbehandlung“ die im Anhang 2 genannten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren.

           1. ist „Abfallbehandlung“ jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

           2. ….

           2. ….

 

           3. sind „Abfallvermeidung“ Maßnahmen, die ergriffen werden, bevor ein Produkt zu Abfall geworden ist, und die Folgendes verringern:

 

                a) die Abfallmenge, auch durch die Wiederverwendung von Produkten oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer;

 

               b) die nachteiligen Auswirkungen des nachfolgend anfallenden Abfalls auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit oder

 

                c) den Schadstoffgehalt in Produkten.

 

           4. ist „Wiederverwendung“ jedes Verfahren, bei dem Produkte sowie Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich eingesetzt und bestimmt waren.

 

           5. ist „Verwertung“ jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem

 

                a) sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder

 

               b) – im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung – die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.

 

Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (zB die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen. Anhang 2 Teil 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren.

 

           6. ist „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Produkte sowie Bestandteile von Produkten, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können.

 

           7. ist „Recycling“ jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Produkten, Sachen oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

 

           8. ist „Beseitigung“ jedes Verfahren, das keine zulässige Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anhang 2 Teil 2 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Beseitigungsverfahren.

 

           9. ist „Sammlung“ das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten. Die Sammlung schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage ein.

(6) bis (8) …

(6) bis (8) …

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

§ 3. (1) Keine Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. Stoffe, die in Übereinstimmung mit den wasserrechtlichen Vorschriften in Gewässer oder in eine Kanalisation eingebracht werden,

           1. Abwasser einschließlich sonstiger Wässer, die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 6 und Abs. 2 der Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996, genannt sind,

           2. Stoffe, die in Übereinstimmung mit den luftreinhalterechtlichen Vorschriften an die freie Luft abgegeben werden,

           2. gasförmige Ableitungen in die Atmosphäre,

 

         2a. Kohlendioxid, das

 

                a) für die Zwecke der geologischen Speicherung abgeschieden und transportiert sowie gemäß der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. Nr. L 140 vom 5.6.2009 S 114, geologisch gespeichert wird oder

 

               b) mit einem geplanten Gesamtspeichervolumen von weniger als 100 Kilotonnen zu Forschungszwecken oder zur Entwicklung oder Erprobung neuer Produkte und Verfahren geologisch gespeichert wird (Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2009/31/EG),

 

 

           3. bis 4. …

           3. bis 4. …

           5. Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht gemäß § 10 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, unterliegen,

             5.a) Körper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu Tode gekommen sind, einschließlich Körper von Tieren, die zur Tilgung von Tierseuchen getötet wurden und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 273 vom 10. 10. 2002 S 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 595/2010 zur Änderung der Anhänge VIII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 173 vom 8. 7. 2010 S 1, zu beseitigen sind, und

 

               b) sonstige tierische Nebenprodukte einschließlich verarbeitete Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 fallen, mit Ausnahme derjenigen, die für spezifische Abfallbehandlungsanlagen wie die Verbrennung in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, oder die Behandlung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt sind,

           6. … wurden.

           6. … wurden,

 

           7. nicht kontaminierte Sedimente, die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern und Wasserstraßen oder der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung bei Oberflächengewässern umgelagert werden.

 

           8. nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.

§ 4. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

§ 4. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

           1. die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses, welches die Abfallarten des Verzeichnisses im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle umfasst;

           1. die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses, welches die Abfallarten des Verzeichnisses im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle umfasst;

           2. die Abfallarten, die gefährlich sind; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 heranzuziehen; als gefährlich zu erfassen sind jene Abfallarten, welche im Verzeichnis im Sinne des Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 20, in der Fassung der Richtlinie 94/31/EG, ABl. Nr. L 168 vom 02.07.1994 S. 28, enthalten sind;

           2. die Abfallarten, die gefährlich sind; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle heranzuziehen; als gefährlich zu erfassen sind jene Abfallarten, welche im Verzeichnis im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle als gefährlich gekennzeichnet sind;

           3. … gemäß Anhang 3 heranzuziehen; insbesondere …

           3. … gemäß Z 2 heranzuziehen; insbesondere …

§ 5. (1) Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden.

§ 5. (1) Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

§ 6. (1) …

§ 6. (1) …

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

           3. … gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften, …

           3. … gemäß den unionsrechtlichen Abfallvorschriften, …

(4) Die Behörde hat den Bescheid samt einer Kopie der diesbezüglichen Akten unverzüglich an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu übermitteln. Unbeschadet …

(4) Die Behörde hat den Bescheid samt einer Kopie der diesbezüglichen Akten gleichzeitig mit der Zustellung an die Partei an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu übermitteln. Unbeschadet …

(5) bis (6) …

(5) bis (6) …

(7) Bestehen begründete Zweifel über den Umfang

(7) Bestehen begründete Zweifel über den Umfang

           1. einer Berechtigung gemäß den §§ 24 oder 25 oder

           1. einer Erlaubnis gemäß § 24a oder

           2.

           2.

… von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

… von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

§ 8. (1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 1 Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mindestens alle fünf Jahre einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu erstellen. Der Entwurf des Bundes-Abfallwirtschaftsplans ist über die Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; dies ist in zwei im Bundesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Stellungnahme abgeben kann. Die Landesregierungen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund, die Wirt­schafts­kammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs werden schriftlich auf die Stellungnahmemöglichkeit hin­gewiesen. Die Stellungnahmen sind bei der Überarbeitung des Entwurfs zu berücksichtigen. Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Sofern keine zusammenfassende Erklärung gemäß § 8a Abs. 6 zu veröffentlichen ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeinsam mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan die getroffenen Entscheidungen über die eingelangten Stellungnahmen und die Gründe, auf denen die Entscheidungen beruhen, und Angaben zum Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist in zwei im Bundesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen.

§ 8. (1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 1 Abs. 1, 2, 2a und 4 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mindestens alle sechs Jahre einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu erstellen.

(2) Der Bundes‑Abfallwirtschaftsplan hat – unbeschadet der den Bundesländern zustehenden Planungsbefugnisse – mindestens zu umfas­sen:

           1. eine Bestandsaufnahme der Situation der Abfallwirtschaft;

           2. die regionale Verteilung der Anlagen zur Beseitigung von Abfällen;

           3. aus § 1 abgeleitete konkrete Vorgaben

                a)            zur Reduktion der Mengen und Schadstoffgehalte der Abfälle,

               b)            zur umweltgerechten und volkswirtschaftlich zweckmäßigen Verwertung von Abfällen,

                c)            zur Beseitigung der nicht vermeidbaren oder verwertbaren Abfälle,

               d)            zur Verbringung von Abfällen nach oder aus Österreich zur Verwertung oder Beseitigung und

                e)            zur Förderung der Verwertung von Abfällen, insbesondere im Hinblick auf eine Ressourcen­schonung;

           4. die zur Erreichung dieser Vorgaben geplanten Maßnahmen des Bundes;

           5. besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle, insbesondere Behandlungspflichten und Programme.

(2) Der Entwurf des Bundes-Abfallwirtschaftsplans ist über die Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; dies ist in zwei im Bundesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Stellungnahme abgeben kann. Die Landesregierungen, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund, die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer Österreich sind schriftlich auf die Stellungnahmemöglichkeit hinzuweisen. Die Stellungnahmen sind bei der Überarbeitung des Entwurfs zu berücksichtigen. Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Sofern keine zusammenfassende Erklärung gemäß § 8a Abs. 6 zu veröffentlichen ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeinsam mit dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan die getroffenen Entscheidungen über die eingelangten Stellungnahmen und die Gründe, auf denen die Entscheidungen beruhen, und Angaben zum Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Der Umstand der Veröffentlichung ist in zwei im Bundesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Bundes‑Abfallwirtschaftsplan dem Nationalrat vorzulegen. Bei der Vorlage sind die getroffenen Maßnahmen zur Abfallvermeidung, die Effizienz dieser Maßnahmen und die getroffenen Maßnahmen zur Kontrolle der Behandlungsanlagen, der Abfallströme und der Abfallsammler und ‑behandler, einschließlich der Sammel- und Verwertungssysteme, darzustellen.

(3) Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan hat – unbeschadet der den Bundesländern zustehenden Planungsbefugnisse – mindestens zu umfassen:

 

           1. eine Bestandsaufnahme der Situation der Abfallwirtschaft und eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklungen der Abfallströme;

 

           2. die regionale Verteilung der Anlagen zur Beseitigung von Abfällen und bedeutender Anlagen zur Verwertung von Abfällen;

 

           3. die Beurteilung der Notwendigkeit der Stilllegung von Anlagen;

 

           4. die Beurteilung der Notwendigkeit zusätzlicher Anlageninfrastruktur zur Errichtung und Aufrechterhaltung eines Netzes an Anlagen zur Sicherstellung von Entsorgungsautarkie und Sicherstellung der Behandlung von Abfällen in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen;

 

           5. bestehende Abfallsammelsysteme sowie die Beurteilung der Notwendigkeit neuer Sammelsysteme;

 

           6. im Falle grenzüberschreitender Vorhaben im Rahmen der Erstellung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans die Darstellung der Zusammenarbeit mit betroffenen Mitgliedsstaaten und der Europäischen Kommission;

 

           7. aus § 1 abgeleitete konkrete Vorgaben

 

                a) zur Reduktion der Mengen und Schadstoffgehalte und nachteiligen Umwelt- und Gesundheitsauswirkungen der Abfälle,

 

               b) zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und der sonstigen Verwertung von Abfällen, insbesondere im Hinblick auf eine Ressourcenschonung,

 

                c) zur umweltgerechten und volkswirtschaftlich zweckmäßigen Verwertung von Abfällen,

 

               d) zur Beseitigung der nicht vermeidbaren oder verwertbaren Abfälle,

 

                e) zur Verbringung von Abfällen nach oder aus Österreich zur Verwertung oder Beseitigung;

 

           8. die zur Erreichung dieser Vorgaben geplanten Maßnahmen des Bundes;

 

           9. allgemeine Strategien und besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle, insbesondere Behandlungspflichten und Programme einschließlich der Strategie zur Verwirklichung der Verringerung der zur Deponierung bestimmten biologisch abbaubaren Abfälle gemäß Art. 5 der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16. 7. 1999 S 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21. 11. 2008 S 1, und der Abfallplanung gemäß Art. 14 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994 S 10, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. L 87 vom 31. 3. 2009 S 109.

(4) Der Landeshauptmann hat den erstellten Landes-Abfallwirtschaftsplan dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Die Inhalte der Landes-Abfallwirtschaftspläne betreffend Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle sind in den Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufzunehmen. Inhalte des Landes-Abfallwirtschaftsplans, welche gemäß der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 7. 2001, S 30, einer Umweltprüfung unterzogen werden müssen, dürfen nur dann in den Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufgenommen werden, wenn die Umweltprüfung bereits auf Landesebene durchgeführt wurde. Diese Inhalte sind keiner Umweltprüfung gemäß § 8a zu unterziehen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Bundes-Abfallwirtschaftsplan dem Nationalrat vorzulegen. Bei der Vorlage sind die getroffenen Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Verwertung, die Effizienz der Maßnahmen und die getroffenen Maßnahmen zur Kontrolle der Behandlungsanlagen, der Abfallströme und der Abfallsammler und ‑behandler, einschließlich der Sammel- und Verwertungssysteme, auszuweisen.

 

(5) Der Landeshauptmann hat den erstellten Landes-Abfallwirtschaftsplan dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Die Inhalte der Landes-Abfallwirtschaftspläne betreffend Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle sind in den Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufzunehmen. Inhalte des Landes-Abfallwirtschaftsplans, welche gemäß der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 7. 2001 S 30, einer Umweltprüfung unterzogen werden müssen, dürfen nur dann in den Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufgenommen werden, wenn die Umweltprüfung bereits auf Landesebene durchgeführt wurde. Diese Inhalte sind keiner Umweltprüfung gemäß § 8a zu unterziehen.

§ 8a. (1) bis (7) …

§ 8a. (1) bis (7) …

§ 8b. (1) bis (2) …

§ 8b. (1) bis (2) …

(3) …gemäß § 8 Abs. 1. …

(3) …gemäß § 8 Abs. 2. …

§ 9.

§ 9.

 

Abfallvermeidungsprogramm

 

§ 9a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mindestens alle sechs Jahre ein Abfallvermeidungsprogramm mit dem Ziel, das Wirtschaftswachstum von den mit der Abfallerzeugung verbundenen Umweltauswirkungen zu entkoppeln, zu erstellen. Dieses kann Teil des Bundes-Abfallwirtschaftsplans sein.

 

(2) Das Abfallvermeidungsprogramm hat mindestens zu umfassen:

 

           1. Ziele der Abfallvermeidungsmaßnahmen;

 

           2. eine Beschreibung der bestehenden Abfallvermeidungsmaßnahmen;

 

           3. eine Bewertung der Zweckmäßigkeit der in Anhang 1 angegebenen beispielhaften Maßnahmen oder anderer geeigneter Maßnahmen;

 

           4. qualitative oder quantitative Maßstäbe zur Überwachung und Bewertung der durch die Maßnahmen erzielten Fortschritte;

 

           5. im Falle grenzüberschreitender Vorhaben die Darstellung der Zusammenarbeit mit betroffenen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission.

 

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Abfallvermeidungsprogramm dem Nationalrat vorzulegen.

 

(4) § 8 Abs. 2, § 8a und § 8b sind anzuwenden.

§ 10. (1) …Wird eine Anlage von mehreren Rechtspersonen betrieben, ist es zulässig, ein gemeinsames Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen.

§ 10. (1) …Wird eine Anlage von mehreren Rechtspersonen betrieben, ist es zulässig, ein gemeinsames Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen. Eine gültige Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 342 vom 22. 12. 2009 S. 1, eines an EMAS beteiligten Betriebs gilt als Abfallwirtschaftskonzept.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

(5) Das Abfallwirtschaftskonzept ist bei einer wesentlichen abfallrelevanten Änderung der Anlage, jedoch mindestens alle fünf Jahre fortzuschreiben.

(5) Das Abfallwirtschaftskonzept ist bei einer wesentlichen abfallrelevanten Änderung der Anlage, jedoch mindestens alle sieben Jahre fortzuschreiben. Die Fortschreibung einer gültigen Umwelterklärung gemäß EMAS gilt als Fortschreibung gemäß diesem Bundesgesetz.

(6) …

(6) …

§ 13. …gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften …

§ 13. …unionsrechtlicher Vorschriften …

§ 14. (1) …Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit …

§ 14. (1) …Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend …

(2) …

(2) …

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

           3. die Rückgabe, die Rücknahme, die Wiederverwendung oder Verwertung von Produkten oder Abfällen oder die Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem;

           3. die Rückgabe, die Rücknahme, die Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling oder die sonstige Verwertung von Produkten oder Abfällen oder die Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem;

           4. die Einhaltung von Abfallvermeidungs-, Erfassungs-, Sammel- oder Verwertungsquoten inner­halb eines bestimmten Zeitraums;

           4. die Einhaltung von Abfallvermeidungs-, Erfassungs-, Sammel-, Recycling- oder Verwertungsquoten innerhalb eines bestimmten Zeitraums;

           5. bis 6. …

           5. bis 6. …

           7. … die stoffliche Verwertung …

           7. die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling

           8. bis 10. …

           8. bis 10. …

(2a) bis (5) …

(2a) bis (5) …

(6) … Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit …

(6) … Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend …

(7) … Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit …

(7) … Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend …

§ 15. (1) bis (4) …

§ 15. (1) bis (4) …

 

(4a) Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.

(5) …

(5) …

 

(5a) Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass

 

                a) die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder ‑behandler übergeben werden und

 

               b) die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird.

 

(5b) Wer Abfälle nicht gemäß Abs. 5a übergibt, kann bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden.

(6) …

(6) …

 

(7) Wer gewerbsmäßig nicht gefährliche Abfälle befördert, hat bei der Beförderung ein Dokument mitzuführen, aus welchem der Übergeber und der Übernehmer der Abfälle, die Masse der beförderten Abfälle in Kilogramm und eine kurze Beschreibung der beförderten Abfälle ersichtlich sind.

§ 16. (1) …

§ 16. (1) …

(2) …

(2) …

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. … stofflich verwertet …

           4. zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt, sonstig verwertet

           5.

           5.

(3) Für Altöle gilt:

(3) Für Altöle gilt:

           1. … einer stofflichen Verwertung …

           1. einem Recycling

           2. … stofflich verwertet …

           2. recycelt

           3.

           3.

           4. … einer stofflichen Verwertung …

           4. einem Recycling

           5. bis 6. …

           5. bis 6. …

(4) …zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 323/2007, ABl. Nr. L 85 vom 27.03.2007 S. 3, …

(4) …in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 757/2010, ABl. Nr. L 223 vom 25.8.2010 S 29, …

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

§ 17. (1) …

§ 17. (1) … Für Transporteure gilt die Aufzeichnungspflicht mit Sammlung und Aufbewahrung der Begleitscheine gemäß § 18 Abs. 1 oder mit der Übermittlung der Begleitscheindaten durch den Übernehmer an das Register gemäß § 22 Abs. 1 als erfüllt.

(2) Nicht der Aufzeichnungspflicht unterliegen

(2) Nicht der Aufzeichnungspflicht unterliegen

           1.

           1.

           2.

           2.

           a) … im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 2 …

           a) … im Sinne des § 24a Abs. 2 Z 5

           3. Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben und gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 oder § 25 Abs. 2 Z 2 von der Anzeige- oder Erlaubnispflicht befreit sind, in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen dieser Produkte und

           3. Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben und gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 von der Erlaubnispflicht befreit sind, in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen und

           4. Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern.

           4. Transporteure hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle, soweit sie diese Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 18. (1) … sind bekannt zu geben. Besondere Gefahren, die mit der Behandlung verbunden sein können, sind bekannt zu geben. Mit der Bestätigung der Übernahme der gefährlichen Abfälle durch den Übernehmer gehen die Behandlungspflichten auf den Übernehmer über. Dessen Ersatzansprüche an den Übergeber bleiben unberührt.

§ 18. (1) … sind bekannt zu geben. Besondere Gefahren, die mit der Behandlung verbunden sein können, sind bekannt zu geben.

(2) …

(2) …

(3) … gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 …

(3) … gemäß § 24a Abs. 2 Z 2

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 20. (1) …

§ 20. (1) …

(2) Abs. 1 gilt nicht für

(2) Abs. 1 gilt nicht für

           1.

           1.

           2.

           2.

                a) … im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 2 …

                a) … im Sinne des § 24a Abs. 2 Z 5

               b)

               b)

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

(5) Entfallen mit BGBl. I Nr. 43/2007.

 

(6) …

(6) …

§ 21. (1) …Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Forstwirtschaft …

§ 21. (1) …Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft …

(2) …

(2) …

(2a) Entfallen mit BGBl. I Nr. 43/2007.

 

(2b) bis (2d) …

(2b) bis (2d) …

(3) Gemäß § 17 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und –behandler haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 über das vorangegangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz). Von Abfallersterzeugern übernommene Abfälle sind als Summenwert pro Abfallart, gegliedert nach dem Branchencode und dem jeweiligen Bundesland der Abfallherkunft, auszuweisen; bei vereinfachten Aufzeichnungen gemäß einer Verordnung nach § 23 Abs. 3 ist eine Gliederung nach dem Branchencode nicht erforderlich. In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung nach dem jeweiligen Übergeber oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens 15. März jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden. § 17 Abs. 5 ist – mit Ausnahme des Teilsatzes über die Summenbildung – anzuwenden.

(3) Gemäß § 17 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und –behandler – mit Ausnahme von Transporteuren, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern – haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 über das vorangegangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz). Von Abfallersterzeugern übernommene Abfälle sind als Summenwert pro Abfallart, gegliedert nach dem Branchencode und dem jeweiligen Bundesland der Abfallherkunft, auszuweisen; für nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 festgelegte Abfälle hat eine Gliederung nach der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung nach dem jeweiligen Übergeber oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens 15. März jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden. § 17 Abs. 5 ist – mit Ausnahme des Teilsatzes über die Summenbildung – anzuwenden.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 22. (1) …

§ 22. (1) …

(2) Folgende Stammdaten dürfen neben den zugehörigen Identifikationsnummern im Register erfasst werden:

(2) Folgende Stammdaten dürfen neben den zugehörigen Identifikationsnummern im Register erfasst werden:

           1. bis 10. …

           1. bis 10. …

         11. Aufsichts- und Kontrollorgane.

         11. Aufsichts- und Kontrollorgane,

 

         12. das Geburtsdatum natürlicher Personen,

 

         13. Name, Anschrift und Geburtsdatum der abfallrechtlichen Geschäftsführer, deren Verantwortungsbereiche und Zustelladressen,

 

         14. Name, Anschrift und Geburtsdatum der verantwortlichen Person gemäß § 26 Abs. 6,

 

         15. sofern erforderlich Maschinennummer, Motornummer, Betriebsart, mechanische Nutzleistung sowie Hersteller- und Typenangabe bei mobilen Anlagen,

 

         16. Angaben über die jeweils zuständigen Behörden (zB genehmigende Behörde bei mobilen Anlagen).

(3) …

(3) …

(4) …eines Dienstleisters bedienen. Für das Register gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) Dienstleister.

(4) …eines Dienstleisters bedienen. Für das Register gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) Dienstleister. Bei Bedarf können auch andere Dienstleister herangezogen werden.“

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann im Rahmen seiner Zuständigkeit die Register zur Erfüllung seiner Aufgaben in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verwenden.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann die Register im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen seines Wirkungsbereiches verwenden. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.

 

(5a) Der Bundesminister für Finanzen und die Zollämter können im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zum Zweck der Einhebung der Altlastenbeiträge notwendigen Daten der Register in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verwenden.

 

(5b) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Rahmen seiner Zuständigkeit in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Bergwesens, des Energiewesens sowie des Maschinen- und Kesselwesens für die Zwecke der Planung, der Nachvollziehbarkeit und der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen sowie der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Register zur Erfüllung seiner Aufgaben in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verwenden. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.

 

(5c) Der Bundesminister für Gesundheit kann im Rahmen seiner Zuständigkeit in Angelegenheiten des Veterinärwesens und der Nahrungsmittelkontrolle zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit und der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen sowie der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Register zur Erfüllung seiner Aufgaben verwenden. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich des Bundesministers für Gesundheit in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.

§ 22a. (1) …

§ 22a. (1) …

           1. der Landeshauptmann folgende Daten in das jeweilige Register zu übertragen:

           1. der Landeshauptmann folgende Daten in das jeweilige Register zu übertragen:

                a) die Daten einer Anzeige gemäß § 24 oder, sofern ein Bescheid erlassen wurde, die Daten des Bescheides gemäß § 24 betreffend den Umfang der Berechtigung; die Daten der gemäß § 77 Abs. 1 Z 6 übergeleiteten Berechtigungen sind auf Grund einer Anzeige des Berechtigten, welche Abfälle er zur Sammlung oder Behandlung übernehmen will, oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7 in das Register zu übertragen;

                a) die Daten einer Erlaubnis gemäß § 24a betreffend den Umfang der Erlaubnis. Im Falle von gemäß § 77 Abs. 1 Z 6 übergeleiteten Berechtigungen sind die Daten auf Grund einer Anzeige des Berechtigten, welche Abfälle er zur Sammlung oder Behandlung übernehmen will, oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7 in das Register zu übertragen;

               b) die Daten einer Erlaubnis gemäß § 25 betreffend den Umfang der Berechtigung;

               b) die Daten von gemäß § 24a Abs. 2 Z 3 vorgelegten gleichwertigen Erlaubnissen betreffend den Umfang der Erlaubnis;

(4) … gemäß Abs. 1 Z 1 …

(4) … gemäß Abs. 1 Z 1 lit c…

(5) bis (6) …

(5) bis (6) …

§ 22b. (1) bis (2) …

§ 22b. (1) bis (2) …

 

(3) Wird die Übertragung einer Anlage oder eines Standortes in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingetragen, ist die Person, der diese Daten einschließlich der technischen Datenverarbeitungsrechte übertragen wurden, mit dem Akzeptieren dieser Übertragung im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Berichtigung der übertragenen Daten verantwortlich.

§ 22c.

§ 22c.

 

Allgemeine Sorgfaltspflichten

 

§ 22d. (1) Personen haben ihre Zugangsdaten zum Register sorgfältig zu verwahren, Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Zugangsdaten zu unterlassen. Die Einräumung weiterer Zugänge an andere Personen ist im eigenen Verantwortungsbereich des Registrierten nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Funktionen zulässig; die so berechtigten Personen haben dieselben Sorgfaltspflichten, insbesondere dürfen die Zugangsdaten nicht weitergegeben werden. Die registrierte Person darf Zugänge nur einer natürlichen Person zuordnen.

 

(2) Ein unter einem Zugang gestelltes Anbringen oder eine unter einem Zugang gesetzte Handlung gilt – unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt – als Anbringen oder Handlung der registrierten Person, es sei denn, die registrierte Person macht glaubhaft, dass das Anbringen bzw. die Handlung trotz Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten unter missbräuchlicher Verwendung der Zugangsdaten durch einen Dritten gestellt wurde.

§ 23. (1) …Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit …

§ 23. (1) …Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend …

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

           3. Anforderungen an die Sammlung, Lagerung und Beförderung von Abfällen; dies gilt nicht für die Bereitstellung und die kommunale Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungs­abfällen;

           3. Anforderungen an die Sammlung, Lagerung und Beförderung von Abfällen einschließlich der Kennzeichnung und Ausstattung von Fahrzeugen; dies gilt nicht für die Bereitstellung und die kommunale Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungs­abfällen;

           4. bis 5. …

           4. bis 5. …

(2) …

(2) …

(3) …Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit …

(3) …Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend …

 

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, zur Sicherstellung des regulären Betriebs und der Wartung funktionsfähiger Anwendungen der Register gemäß § 22 einen angemessenen Aufwandsersatz zur Einhebung durch den Dienstleister dieser Register mit Verordnung festzulegen. Bei der Feststellung der Angemessenheit sind die erbrachten Leistungen und der Verwaltungsentlastungseffekt darzustellen.

Anzeige für die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen

 

§ 24. (1) Wer nicht gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, hat dem Landeshauptmann die Aufnahme der Tätigkeit und die Änderung der Art der Tätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige kann in Abstimmung mit dem Landeshauptmann über das Register gemäß § 22 Abs. 1 erfolgen.

 

(2) Dieser Anzeigepflicht unterliegen nicht …

 

           1. Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; dies gilt nicht für die Verbrennung und die Ablagerung,

 

           2. Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen dieser Produkte zur Sammlung und Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder –behandler,

 

           3. Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern,

 

           4. Personen, die Abfälle zum Nutzen der Ökologie auf den Boden aufbringen,

 

           5. Gebietskörperschaften (Gemeindeverbände), soweit sie gesetzlich verpflichtet sind, nicht gefährliche Abfälle zu sammeln und abzuführen,

 

           6. Inhaber einer gleichwertigen Berechtigung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, und

 

           7. Sammel- und Verwertungssysteme.

 

(3) Die Anzeige gemäß Abs. 1 hat Angaben zu enthalten über

 

           1. die Art der Abfälle, die gesammelt oder behandelt werden sollen,

 

           2. die Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle und

 

           3. die Darlegung, dass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden.

 

(4) Der Landeshauptmann hat die Anzeige gemäß Abs. 1 schriftlich zur Kenntnis zu nehmen. Über Antrag kann darüber auch ein schriftlicher Bescheid ausgestellt werden. Erforderlichenfalls kann der Landeshauptmann die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen innerhalb von acht Wochen mit Bescheid unter Vorschreibung von Auflagen zur Kenntnis nehmen oder untersagen, wenn zu erwarten ist, dass die Art der Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle den Anforderungen gemäß den §§ 15, 16 sowie 23 Abs. 1 und 2 oder den Zielen und Grundsätzen (§ 1 Abs. 1 und 2) nicht entspricht oder die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) beeinträchtigt werden oder mindestens drei Strafen im Sinne des Abs. 5 vorliegen und noch nicht getilgt sind.

 

(5) Der Landeshauptmann hat die weitere Durchführung der Sammlung oder Behandlung zu unter­sagen, wenn nachträglich eine der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist oder der Berechtigungsinhaber oder eine verantwortliche Person des Berechtigungsinhabers mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes‑ oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden sind, solange die Strafen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei Verstöße gegen Formvor­schriften.

 

(6) Örtlich zuständige Behörde erster Instanz

 

           1. für eine Berechtigung zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallbehandler seinen Sitz hat. Liegt der Sitz des Abfallbehandlers nicht im Bundesgebiet und erfolgt entweder die Behandlung in einer mobilen Behandlungsanlage oder eine zulässige Behandlung vor Ort, so ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland erstmals die mobile Behandlungsanlage aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor Ort behandelt werden sollen.

 

           2. für eine Berechtigung zur Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallsammler seinen Sitz hat; liegt der Sitz nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig, in dessen Bundesland erstmals die Abfälle gesammelt werden sollen. Wird sowohl eine Behandler- als auch eine Sammlertätigkeit angezeigt, beantragt oder ausgeübt, richtet sich die Zuständigkeit nach Z 1 oder nach § 25 Abs. 9 Z 1.

 

(7) Die Berechtigung gemäß Abs. 2 Z 6 ist dem Landeshauptmann gemäß Abs. 6 vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen.

 

 

Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen

 

§ 24a. (1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.

 

(2) Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht:

 

           1. Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; diese Ausnahme gilt nicht für die Verbrennung und Ablagerung von Abfällen;

 

           2. Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern;

 

           3. Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist. Die Erlaubnis ist dem Landeshauptmann gemäß Abs. 4 vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen;

 

           4. Sammel- und Verwertungssysteme;

 

           5. Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme (im Sinne von § 2 Abs. 6 Z 3 lit. b) von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler. Dies gilt nicht, sofern es sich bei den zurückgenommenen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; ein diesbezüglicher Nachweis ist zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;

 

           6. Personen, die nicht gefährliche Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen;

 

           7. Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände, soweit sie gesetzlich verpflichtet sind, nicht gefährliche Abfälle zu sammeln und abzuführen;

 

           8. Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie gemäß § 7 Abs. 5 eine Ausstufung anzeigt.

 

(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

 

           1. Angaben über die Person,

 

           2. Angaben über die Art der Abfälle, die gesammelt oder behandelt werden sollen,

 

           3. eine verbale Beschreibung der Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle einschließlich einer Darlegung, dass die Sammlung und Behandlung der Abfälle umweltgerecht, sorgfältig und sachgerecht erfolgt, sodass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden,

 

           4. Angaben über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird,

 

           5. Angaben über die Verlässlichkeit, insbesondere aktueller Strafregisterauszug und Verwaltungsstrafregisterauszug oder Bestätigung der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde,

 

           6. die Darlegung, dass die Lagerung oder Zwischenlagerung in einem geeigneten genehmigten Lager oder Zwischenlager erfolgt,

 

           7. die Darlegung, dass die Behandlung in einer geeigneten genehmigten Behandlungsanlage oder an einem für diese Behandlung geeigneten Ort erfolgt.

 

(4) Örtlich zuständige Behörde erster Instanz

 

           1. für eine Erlaubnis zur Behandlung von Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallbehandler seinen Sitz hat. Liegt der Sitz des Abfallbehandlers nicht im Bundesgebiet und erfolgt entweder die Behandlung in einer mobilen Behandlungsanlage oder eine zulässige Behandlung vor Ort, so ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland erstmals die mobile Behandlungsanlage aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor Ort behandelt werden sollen.

 

           2. für eine Erlaubnis zur Sammlung von Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallsammler seinen Sitz hat; liegt der Sitz nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig, in dessen Bundesland erstmals die Abfälle gesammelt werden sollen. Wird sowohl eine Behandler- als auch Sammlertätigkeit beantragt, oder ausgeübt, richtet sich die Zuständigkeit nach Z 1.

Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen

 

§ 25. (1) Wer gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, bedarf einer Erlaubnis des Landeshauptmannes. Der Antrag kann in Abstimmung mit dem Landeshauptmann über das Register gemäß § 22 Abs. 1 erfolgen.

 

(2) Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht

 

           1. Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; diese Ausnahme gilt nicht für die Verbrennung und die Ablagerung von Abfällen,

 

           2. Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben, in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen dieser Produkte zur Sammlung und Weitergabe an berechtigte Abfallsammler oder ‑behandler, sofern die Menge der zurück­genommenen gefährlichen Abfälle nicht unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; der diesbezügliche Nachweis ist zu führen und auf Verlangen den Behörden vorzulegen,

 

           3. Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern,

 

           4. Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie gemäß § 7 Abs. 5 eine Ausstufung anzeigt,

 

           5. Personen, die Asbestzement sammeln und behandeln; für diese Personen ist § 24 anzuwenden,

 

           6. Sammel- und Verwertungssysteme und

 

           7. Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist. Die Erlaubnis ist dem Landeshauptmann gemäß Abs. 9 vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen.

 

(3) Der Antrag hat Folgendes zu enthalten:

 

           1. Angaben über die Art der Abfälle, die gesammelt oder behandelt werden sollen,

 

           2. Angaben über die Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle,

 

           3. die Darlegung, dass die Lagerung in einem geeigneten, genehmigten Zwischenlager oder die Behandlung in einer geeigneten, genehmigten Anlage erfolgt,

 

           4. Angaben über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird, und

 

           5. Angaben über die Verlässlichkeit.

 

(4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn

 

           1. die Art der Sammlung oder Behandlung den Zielen und Grundsätzen (§ 1 Abs. 1 und 2) entspricht und die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden und die Art der Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle geeignet ist,

 

           2. die Lagerung oder Behandlung in einer geeigneten, genehmigten Anlage sichergestellt ist; jedenfalls hat ein Abfallsammler über ein geeignetes Zwischenlager zu verfügen, ein Abfallbehandler eine geeignete Behandlungsanlage zu betreiben; dies gilt nicht für einen Abfallbehandler, der zulässigerweise vor Ort Sanierungen, wie Asbestsanierungen, Bodenluftabsaugungen oder eine Grundwasserreinigung, durchführt,

 

           3. die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung oder Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird, nachgewiesen werden und

 

           4. die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit gegeben ist.

 

(5) Verlässlich im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, dass sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Keinesfalls als verlässlich gilt eine Person,

 

           1. der die Berechtigung als Sammler oder Behandler von gefährlichen Abfällen oder als abfallrechtlicher Geschäftsführer (§ 26) innerhalb der letzten fünf Jahre entzogen wurde,

 

           2. die mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes‑ oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden ist, solange die Strafen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvor­schriften,

 

           3. die von einem Gericht verurteilt worden ist

 

                a) wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974) oder

 

               b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

die Verurteilung noch nicht getilgt ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde,

 

           4. über deren Vermögen der Konkurs mangels einer zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde, oder

 

           5. die wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, wenn über sie wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

 

(6) Die Erlaubnis ist für bestimmte Abfallarten und Behandlungsverfahren und erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die Aus­übung der Tätigkeit oder zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 geboten ist. Sofern es zur Wahrung der Interessen gemäß Abs. 4 erforderlich ist, sind auch nach Erteilung der Erlaubnis Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.

 

(7) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 nicht mehr vorliegen, ist die Erlaubnis zu entziehen. Bescheide gemäß Abs. 1 sind im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Nichtigkeit bedroht, wenn der Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten oder die Angaben über die Verlässlichkeit unrichtig sind. Einem Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis gemäß Abs. 2 Z 7 ist die weitere Durchführung der Sammlung oder Behandlung zu untersagen, wenn der Erlaubnisinhaber oder eine verantwortliche Person des Erlaubnisinhabers mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes‑ oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des WRG 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden sind, solange die Strafen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.

 

(8) Entfallen mit BGBl. I Nr. 155/2004.

 

(9) Örtlich zuständige Behörde erster Instanz

 

           1. für eine Erlaubnis zur Behandlung von gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallbehandler seinen Sitz hat. Liegt der Sitz des Abfallbehandlers nicht im Bundesgebiet und erfolgt entweder die Behandlung in einer mobilen Behandlungsanlage oder eine zulässige Behandlung vor Ort, so ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland erstmals die mobile Behandlungsanlage aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor Ort behandelt werden sollen.

 

           2. für eine Erlaubnis zur Sammlung von gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallsammler seinen Sitz hat; liegt der Sitz nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig, in dessen Bundesland erstmals die Abfälle gesammelt werden sollen. Wird sowohl eine Behandler- als auch zur Sammlertätigkeit beantragt, angezeigt oder ausgeübt, richtet sich die Zuständigkeit nach Z 1 oder nach § 24 Abs. 6 Z 1.

 

 

Bestimmungen für die Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen

 

§ 25a. (1) Die zuständige Behörde hat innerhalb von drei Monaten nach Einbringen eines vollständigen und mangelfreien Antrages gemäß § 24a Abs. 1 mit Bescheid abzusprechen.

 

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn:

 

           1. die Art der Sammlung oder Behandlung den §§ 15, 16 sowie 23 Abs. 1 und 2 und den Zielen und Grundsätze (§ 1 Abs. 1 und 2) entspricht sowie den öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht widerspricht,

 

           2. die Art der Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle geeignet ist,

 

           3. die Lagerung der Abfälle in einer geeigneten genehmigten Anlage sichergestellt ist. Jedenfalls hat ein Abfallsammler über ein geeignetes genehmigtes Zwischenlager zu verfügen, ein Abfallbehandler gefährlicher Abfälle eine geeignete genehmigte Behandlungsanlage zu betreiben; dies gilt nicht für einen Abfallbehandler, der zulässigerweise vor Ort Sanierungen, wie Asbestsanierungen, Bodenluftabsaugungen oder eine Grundwasserreinigung, durchführt; erforderlichenfalls kann die Behörde verlangen, dass ein Abfallbehandler nicht gefährlicher Abfälle über eine geeignete genehmigte Behandlungsanlage verfügt,

 

           4. die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit gegeben ist,

 

           5. die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Sammlung oder Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird, nachgewiesen sind.

 

(3) Verlässlich im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, dass sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Keinesfalls als verlässlich gilt eine Person,

 

           1. der die Erlaubnis als Sammler oder Behandler von Abfällen oder als abfallrechtlicher Geschäftsführer (§ 26) innerhalb der letzten fünf Jahre entzogen wurde,

 

           2. die dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden ist, solange die Strafen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.

 

(4) Unbeschadet Abs. 3 gilt weiters im Falle der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, eine Person keinesfalls als verlässlich

 

           1. die von einem Gericht verurteilt worden ist

 

                a) wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974) oder

 

               b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

die Verurteilung noch nicht getilgt ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde,

 

           2. über deren Vermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde, oder

 

           3. die wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist und wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

 

(5) Die Erlaubnis ist für bestimmte Abfallarten und Behandlungsverfahren und erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die Ausübung der Tätigkeit oder zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 geboten ist. Sofern es zur Wahrung der Interessen gemäß Abs. 2 erforderlich ist, sind auch nach Erteilung der Erlaubnis Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.

 

(6) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegen, ist die Erlaubnis zu entziehen. Die Bescheide gemäß Abs. 1 sind im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Nichtigkeit bedroht, wenn der Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten oder die Angaben über die Verlässlichkeit unrichtig sind. Einem Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 2 Z 3 ist die weitere Durchführung der Sammlung oder Behandlung zu untersagen, wenn der Erlaubnisinhaber oder eine verantwortliche Person des Erlaubnisinhabers mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des WRG 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden sind, solange die Strafen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.

 

(7) Die Behörde hat Nachsicht vom Erfordernis der Voraussetzung gemäß Abs. 4 Z 1 lit. b zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Sammlung oder Behandlung von Abfällen nicht zu befürchten ist. Die Nachsicht ist nicht zu erteilen, wenn andere Voraussetzungen, als jene für die die Nachsicht erteilt werden soll, nicht vorliegen.

Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person

Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person, verantwortliche Person

§ 26. (1) Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung mehrerer hauptberuflich tätiger Personen als abfallrechtlicher Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig. Zum abfallrechtlichen Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer

§ 26. (1) Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung mehrerer hauptberuflich tätiger Personen als abfallrechtlicher Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig. Zum abfallrechtlichen Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer

           1. die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit und die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis erteilt wird, besitzt,

           1. die Verlässlichkeit im Sinne des § 25a Abs. 3 und 4 in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit und die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 25a Abs. 2 Z 5 zur Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis erteilt wird, besitzt,

           2. die Voraussetzungen eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, erfüllt und

           2. die Voraussetzungen eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, erfüllt und

           3. in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.

           3. in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.

(2) Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Erlaubnis gemäß § 25 Abs. 1. § 25 Abs. 3 Z 4 und 5, Abs. 4 Z 3 und 4, Abs. 5 bis 7 und 9 sind anzuwenden.

(2) Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1. § 24a Abs. 3 Z 1, 4 und 5 und Abs. 4 und § 25a Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden.

(3) Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verant­wortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

(3) Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

(4) Die Gemeinde hat – abweichend von Abs. 1 – dem Landeshauptmann eine fachkundige Person namhaft zu machen, die neben der Verlässlichkeit folgende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist:

(4) Die Gemeinde hat – abweichend von Abs. 1 und 6 – dem Landeshauptmann eine fachkundige Person namhaft zu machen, die neben der Verlässlichkeit folgende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist:

           1. Kenntnisse betreffend die Einstufung und das Gefährdungspotential der zu sammelnden Abfälle;

           1. Kenntnisse betreffend die Einstufung und das Gefährdungspotential der zu sammelnden Abfälle;

           2. chemische Grundkenntnisse;

           2. chemische Grundkenntnisse;

           3. Kenntnisse über Erste‑Hilfe‑Maßnahmen;

           3. Kenntnisse über Erste‑Hilfe‑Maßnahmen;

           4. Kenntnisse über Sicherheitseinrichtungen;

           4. Kenntnisse über Sicherheitseinrichtungen;

           5. Kenntnisse über das Brand- und Löschverhalten der Stoffe;

           5. Kenntnisse über das Brand- und Löschverhalten der Stoffe;

           6. Grundkenntnisse der abfallwirtschaftlichen Vorschriften und

           6. Grundkenntnisse der abfallwirtschaftlichen Vorschriften und

           7. Kenntnisse über Behandlungsmöglichkeiten.

           7. Kenntnisse über Behandlungsmöglichkeiten.

(5) Scheidet der bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, so hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich einen neuen abfallrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen und unter Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 dem Landeshauptmann zur Erteilung der Erlaubnis anzuzeigen. Erfolgt diese Bestellung und die Anzeige nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen. Gleiches gilt sinngemäß für eine fachkundige Person gemäß Abs. 4.

(5) Scheidet der bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, so hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich einen neuen abfallrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen und die Erlaubnis (Abs. 2) einzuholen. Erfolgt diese Bestellung und der Antrag (Abs. 2) nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen. Gleiches gilt sinngemäß für eine fachkundige Person gemäß Abs. 4 oder eine verantwortliche Person gemäß Abs. 6.

 

(6) Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt, ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen, welche die Verlässlichkeit und die fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aufzuweisen hat.

§ 29. (1) …

§ 29. (1) …

(2) Dem Antrag auf Genehmigung sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:

(2) Dem Antrag auf Genehmigung sind insbesondere anzuschließen:

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

§ 36. ... mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit …

§ 36. ... mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend …

           1. bis 3. ..

           1. bis 3. ..

           4. … von gemeinschaftsrechtlichen Berichtspflichten …

           4. … von unionsrechtlichen Berichtspflichten …

§ 38. (1) bis (5) …

§ 38. (1) bis (5) …

(6) Zuständige Behörde erster Instanz für diesen Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist der Landeshauptmann, sofern Abs. 7 nicht anderes bestimmt. Bei mobilen Behandlungsanlagen, einschließlich der Änderungsgenehmigungen und nachträglicher Auflagen, ist die örtlich zuständige Behörde der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Antragsteller seinen Sitz hat; liegt der Sitz des Antragstellers nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die mobile Behandlungsanlage erstmals aufgestellt und betrieben werden soll. Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde kann die Bezirksverwaltungsbehörde ganz oder teilweise mit der Durchführung

           1. eines Verfahrens oder

           2. der Verfahren für bestimmte Anlagentypen

betrauen und diese ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt. Der Landeshauptmann kann die Bezirks­verwaltungs­behörde auch mit der Vollziehung der §§ 57 bis 62 für bestimmte Behandlungs­anlagen oder bestimmte Anlagentypen betrauen.

(6) Zuständige Behörde erster Instanz für diesen Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist der Landeshauptmann, sofern Abs. 7 nicht anderes bestimmt. Bei mobilen Behandlungsanlagen, einschließlich der Änderungsgenehmigungen und nachträglicher Auflagen, ist die örtlich zuständige Behörde der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Antragsteller seinen Sitz hat; liegt der Sitz des Antragstellers nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die mobile Behandlungsanlage erstmals aufgestellt und betrieben werden soll.

 

(6a) Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde gemäß Abs. 6 kann für bestimmte Behandlungsanlagen der Bezirksverwaltungsbehörde die Zuständigkeit

 

           1. zur Durchführung eines Verfahrens oder

 

           2. zur Vollziehung der §§ 53 Abs. 2, 57 bis 64 und 75

 

ganz oder teilweise übertragen und die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.

 

(6b) Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde gemäß Abs. 6 kann durch Verordnung für bestimmte Anlagentypen der Bezirksverwaltungsbehörde die Zuständigkeit

 

           1. zur Durchführung von Verfahren oder

 

           2. zur Vollziehung der §§ 53 Abs. 2, 57 bis 64 und 75

 

ganz oder teilweise übertragen und die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.

(7) bis (9) …

(7) bis (9) …

§ 39. (1) Dem Antrag auf eine Genehmigung gemäß § 37 sind in vier­facher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:

§ 39. (1) Dem Antrag auf eine Genehmigung gemäß § 37 sind in vier­facher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:

           1. bis 6. ...

           1. bis 6. ...

 

         6a. für Anlagen zur Verbrennung oder Mitverbrennung mit energetischer Verwertung eine Darstellung der Energieeffizienz;

           7. bis 9. … der Emissionen.

           7. bis 9. … der Emissionen;

 

         10. eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Einhaltung der Behandlungspflichten gemäß den § 15 Abs. 1 bis 4 und § 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23.

§ 43. (1) …

§ 43. (1) …

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

 

         5a. Die Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23 werden eingehalten.

           6.

           6.

(2) bis (2a) …

(2) bis (2a) …

 

(2b) Genehmigungen, die eine Verbrennung oder Mitverbrennung mit energetischer Verwertung umfassen, dürfen nur erteilt werden, wenn bei der energetischen Verwertung ein hoher Grad an Energieeffizienz erreicht wird.

(3) Soweit nicht bereits nach den Abs. 1 und 2 geboten, …

(3) Soweit nicht bereits nach den Abs. 1 und 2b geboten, …

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 47. (1) bis (2) …

§ 47. (1) bis (2) …

(3) …

(3) …

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

           6. … gemeinschaftsrechtlich …

           6. … unionsrechtlich …

           7.

           7.

§ 48. (1) bis (2) …

§ 48. (1) bis (2) …

(2a) Die Berechnung einer Sicherstellung für eine Deponie hat bezogen auf die Auflagen und Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erster Satz im Einzelfall zu erfolgen. Sofern keine finanzmathematische Berechnung der Sicherstellung erfolgt, hat die Behörde die Sicherstellung anhand des Baukostenindexes wertzusichern; bei einer aufsummierten Steigerung über fünf Prozentpunkten des Baukostenindexes gegenüber der geleisteten Sicherstellung hat der Deponieinhaber die Sicherstellung entsprechend zu erhöhen. Bei einer Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes muss der Deponieinhaber mit einem Testat eines Wirtschaftsprüfers der Behörde nachweisen, dass die Kosten für die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erster Satz in den Abfallübernahmepreisen im vollen Umfang berücksichtigt sind; weiters ist ein derartiges Testat bei jeder Senkung der Abfallübernahmepreise, jedenfalls aber alle fünf Jahre während der Betriebsphase, der Behörde vorzulegen.

(2a) Die Berechnung einer Sicherstellung für eine Deponie hat bezogen auf die Auflagen und Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erster Satz im Einzelfall zu erfolgen. Sofern keine finanzmathematische Berechnung der Sicherstellung erfolgt, hat die Behörde die Sicherstellung anhand des Baukostenindexes für den Straßenbau wertzusichern; bei einer aufsummierten Steigerung über fünf Prozentpunkte des Baukostenindexes gegenüber der geleisteten Sicherstellung hat der Deponieinhaber die Sicherstellung entsprechend zu erhöhen; sofern Teilbeträge vorgeschrieben sind, ist die Wertsteigerung bei der Bestimmung dieser Teilbeträge zu berücksichtigen. Bei einer Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes muss der Deponieinhaber mit einem Testat eines Wirtschaftsprüfers oder eines für derartige Gutachten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen der Behörde nachweisen, dass die Kosten für die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erster Satz in den Abfallübernahmepreisen im vollen Umfang berücksichtigt sind; weiters ist ein derartiges Testat bei jeder Senkung der Abfallübernahmepreise, jedenfalls aber alle fünf Jahre während der Ablagerungsphase, der Behörde vorzulegen.

§ 58. (1) …

§ 58. (1) …

mit Bescheid aufzutragen, …

erforderlichenfalls mit Bescheid aufzutragen, …

§ 62. (1) bis (2) …

§ 62. (1) bis (2) …

(2a) … Berechtigung gemäß § 25 …

(2a) … Erlaubnis gemäß § 24a …

(2b) bis (7) …

(2b) bis (7) …

§ 65. (1) …Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit …

§ 65. (1) …Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend …

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

           3. … gemeinschafts­rechtlichen Vorschriften …

           3. … unionsrechtlichen Vorschriften …

           4. bis 6. …

           4. bis 6. …

(2) …Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit …

(2) …Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend …

(3) …Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit …

(3) …Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend …

§ 66. (1) … gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften, …

§ 66. (1) … unionsrechtlichen Abfallvorschriften, …

§ 67. (1) …

§ 67. (1) …

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt die Notifizierung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort und eine Abschrift an den Empfänger und an die für die Durchfuhr zuständigen Behörden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt die Notifizierung an die zuständige Behörde am Bestimmungsort und eine Abschrift an die für die Durchfuhr zuständigen Behörden.

§ 68. (1) Die Notifizierung erfolgt mithilfe des Notifizierungsformulars gemäß Anhang IA und des Begleitformulars gemäß Anhang IB der EG‑VerbringungsV. Der Notifizierende hat dazu zu übermitteln:

§ 68. (1) Die Notifizierung erfolgt mithilfe des Notifizierungsformulars gemäß Anhang IA und des Begleitformulars gemäß Anhang IB der EG‑VerbringungsV. Der Notifizierende hat dazu zu übermitteln:

           1.

           1.

           2. den Vertrag zur umweltgerechten Behandlung der Abfälle in deutscher oder englischer Sprache und im Falle der Verbringung in ein Drittland im Sinne der EG‑VerbringungsV die Bewilligungen der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage;

           2. den Vertrag zur umweltgerechten Behandlung der Abfälle in deutscher oder englischer Sprache und die Bewilligungen der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage;

           3. bis 6. …

           3. bis 6. …

(2) …

(2) …

§ 69. (1) …

§ 69. (1) …

(2) Für Bescheide gemäß Abs. 1 gelten folgende Fristen:

(2) Für Bescheide gemäß Abs. 1 gelten folgende Fristen:

           1. … Für Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch Österreich ist kein Bescheid zu erlassen, es sei denn, es sind auf Art. 11 oder 12 der EG-VerbringungsV gestützte Einwände zu erheben oder Auflagen vorzuschreiben.

           1. … Für Verbringungen innerhalb der Union  mit Durchfuhr durch Österreich ist kein Bescheid zu erlassen, es sei denn, es sind auf Art. 11 oder 12 der EG-VerbringungsV gestützte Einwände zu erheben oder Auflagen vorzuschreiben oder es ist vor Ablauf der Frist eine Entscheidung der Behörde zur Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 erforderlich oder es handelt sich um eine Verbringung zu einer Verwertungsanlage mit Vorabzustimmung im Sinne des Art. 14 der EG‑VerbringungsV.

           2. … der Gemeinschaft …

           2. … der Union …

           3. bis 5. …

           3. bis 5. …

           6. … der Gemeinschaft …

           6. … der Union …

 

(2a) Bei einer Verbringung im Rahmen einer Vorabzustimmung gemäß § 71a gilt abweichend zu Abs. 2 Z 1 und 2 eine Frist von sieben Werktagen nach Absendung der Empfangsbestätigung.

(3) …

(3) …

           1. Inhabern einer Erlaubnis gemäß § 25 Abs. 1 oder

           1. Inhabern einer Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1 oder

           2. … gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 …

           2. … gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 …

           3. … Erlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Z 7 …

           3. … Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 2 Z 3 …

           4.

           4.

(4) …

(4) …

(5) Die Verbringung ist zu untersagen, wenn der Notifizierende oder der Empfänger ...

(5) Die Verbringung ist zu untersagen, wenn der Notifizierende oder der Empfänger oder der zur Vertretung nach außen Berufene des Notifizierenden oder des Empfängers...

(6) bis (7) …

(6) bis (7) …

 

(7a) Das Verbringen von Abfällen

 

           1. zur Beseitigung oder

 

           2. in Anlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushalten gesammelt worden sind, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden,

 

ist zu untersagen, wenn den Grundsätzen der Entsorgungsautarkie oder der Nähe gemäß § 1 Abs. 4 nicht entsprochen wird.

 

(7b) Die Verbringung von Abfällen zur Verwertung nach Österreich zu Verbrennungsanlagen ist zu untersagen, wenn erwiesen ist, dass solche Verbringungen zur Folge hätten, dass inländische Abfälle beseitigt werden müssten oder dass Abfälle in einer Weise zu behandeln wären, die nicht mit dem Bundes-Abfallbewirtschaftungsplan vereinbar ist.

(8) bis (9) …

(8) bis (9) …

 

(10) Der Transport von Abfällen ab einer Gesamttransportstrecke von 400 km und einem Gesamtgewicht von 50 t hat auf Schienen oder andere Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- und Treibhausgasemissionspotential zu erfolgen, sofern dies nach Maßgabe der verfügbaren Kapazitäten und im Vergleich zum Transport über die Straße zusätzlich entstehender Kosten und des zusätzlich entstehenden Zeitaufwands zumutbar ist.

§ 70. (1) …

§ 70. (1) …

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

           3. Jede nachfolgende Verbringung zu einer Behandlungsanlage wird von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abgedeckt.

           3. Jede nachfolgende Verbringung zu einer Behandlungsanlage wird von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abgedeckt, es sei denn, die zuständige Behörde des Bestimmungsortes ist der Auffassung, dass eine solche Sicherheitsleistung oder entsprechende Versicherung nicht erforderlich ist.

 

 

(2) Bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen sind eine Abschrift des Notifizierungsformulars und das Begleitformular (§ 68 Abs. 1), die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 und die sonstigen erforderlichen Bewilligungen der ausländischen Behörden mitzuführen.

(2) Bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen sind eine Abschrift des Notifizierungsformulars und das Begleitformular (§ 68 Abs. 1), die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 und die sonstigen erforderlichen Bewilligungen der ausländischen Behörden mitzuführen. Das Mitführen dieser Unterlagen kann in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei erfolgter elektronischer Übermittlung der Unterlagen auf elektronische Weise erfolgen.

(3) … Europäischen Gemeinschaft …

(3) … Europäischen Union …

§ 71.

§ 71.

 

Vorabzustimmung

 

§ 71a. (1) Der Betreiber einer in Österreich gelegenen ortsfesten Behandlungsanlage ist berechtigt, für die nicht vorläufige Verwertung in dieser Behandlungsanlage eine Vorabzustimmung im Sinne des Art. 14 der EG‑VerbringungsV zu beantragen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über diesen Antrag mit Bescheid abzusprechen.

 

(2) Dem Antrag auf Vorabzustimmung gemäß Abs. 1 sind vom Antragsteller insbesondere anzuschließen:

 

           1. Angaben zur Person einschließlich Eigentümerstruktur der betreffenden Behandlungsanlage inklusive aktuellem Firmenbuchauszug;

 

           2. Angaben über den Namen und die Adresse der betreffenden Behandlungsanlage sowie Identifikationsnummern gemäß dem Register gemäß § 22 für Personen, Standorte und Anlagen;

 

           3. eine Beschreibung der in der Behandlungsanlage angewandten Technologien;

 

           4. eine Beschreibung der nicht vorläufigen Verwertungsverfahren, für welche eine Vorabzustimmung beantragt wurde, einschließlich R‑Codes;

 

           5. Kopien aller relevanten Berechtigungen, Erlaubnisse und Genehmigungen;

 

           6. ein Nachweis über die Eintragung des Antragstellers als eine eingetragene Organisation gemäß EMAS oder Nachweis, dass der Antragsteller eine eingetragene Organisation gemäß einer Verordnung nach § 15 Abs. 5 UMG ist oder ein Nachweis, dass der Antragsteller über ein von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestelltes Zertifikat gemäß ÖNORM EN ISO 14001 “Umweltmanagementsysteme - Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung” vom 15. August 2009 verfügt sowie die Dokumentation der aktuellen Managementbewertung gemäß der ÖNORM EN ISO 14001;

 

           7. eine Auflistung der Abfälle, für die die Vorabzustimmung ausgestellt werden soll, unter Angabe der Abfallart gemäß einer Verordnung nach § 4, des Eintrags im Europäischen Abfallverzeichnis und im Anhang IV und IVA der EG‑VerbringungsV;

 

           8. eine Analyse oder Beschreibung der physikalischen und chemischen Eigenschaften der in der Behandlungsanlage regelmäßig behandelten Abfälle sowie die Annahmekriterien der Behandlungsanlage für diese Abfälle;

 

           9. Angaben über die Gesamtmenge jeden Abfalls, für den die Vorabzustimmung ausgestellt werden soll;

 

         10. Angaben über die voraussichtliche Menge, die Zusammensetzung und die Behandlung des Restabfalls;

 

         11. Angaben über sämtliche in der Behandlungsanlage des Antragsteller gemäß § 9 VstG verantwortliche Personen;

 

         12. eine Erklärung, Anträge und Meldungen betreffend grenzüberschreitende Abfallverbringungen über ein Register gemäß § 22 Abs. 1 einzubringen, sofern dieser Teilbereich im Register eingerichtet ist.

 

(3) Vor Erteilung der Vorabzustimmung ist der Landeshauptmann jenes Bundeslandes in dem die betreffende Behandlungsanlage liegt, anzuhören.

 

(4) Die Vorabzustimmung darf nur erteilt werden, wenn

 

           1. der Antragsteller eine eingetragene Organisation gemäß EMAS ist oder eine eingetragene Organisation gemäß einer Verordnung nach §15 Abs. 5 UMG ist oder über ein gültiges Zertifikat gemäß ÖNORM EN ISO 14001 verfügt, welches von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestellt wurde,

 

           2. weder der Antragsteller noch eine der in Abs. 2 Z 11 genannten Personen innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des WRG 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden ist,

 

           3. die Abfälle in dieser Behandlungsanlage einer nicht vorläufigen Verwertung zugeführt werden,

 

           4. die Behandlungsanlage dem Stand der Technik entspricht und

 

           5. keine dem Antragsteller erteilte Vorabzustimmung innerhalb der letzten fünf Jahre widerrufen wurde.

 

(5) Der Bescheid, mit dem die Vorabzustimmung ausgestellt wird, ist im Falle eines Antragstellers, der eine eingetragene Organisation gemäß EMAS oder eine eingetragene Organisation gemäß einer Verordnung nach § 15 Abs. 5 UMG ist, auf längstens zehn Jahre zu befristen und im Falle eines Antragstellers, der über ein Zertifikat gemäß ÖNORM EN ISO 14001 verfügt, auf längstens fünf Jahre zu befristen. Der Bescheid hat insbesondere zu enthalten:

 

           1. eine Auflistung der Abfälle, für die die Vorabzustimmung erteilt wird;

 

           2. die Gesamtmenge jedes Abfalls, für den die Vorabzustimmung erteilt wird;

 

           3. die Annahmekriterien für diese Abfälle;

 

           4. die nicht vorläufigen Verwertungsverfahren, für welche die Vorabzustimmung erteilt wird.

 

Die Aufnahme von Auflagen oder Bedingungen ist zulässig.

 

(6) Der Antragsteller hat jede Änderung der Umstände gemäß Abs. 4 und jede Änderung der relevanten Genehmigungen, Erlaubnisse und Berechtigungen unverzüglich, längstens aber binnen 14 Tagen, unter Anschluss der relevanten Dokumente dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben. Die Dokumentation der aktuellen Managementbewertung gemäß der ÖNORM EN ISO 14001 ist auf Verlangen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.

 

(7) Der Verlust der Voraussetzung gemäß Abs. 4 Z 1 oder ein Wechsel des Betreibers dieser Behandlungsanlage erwirkt das Erlöschen der Vorabzustimmung.

 

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Vorabzustimmung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 bis 4 nicht mehr vorliegen oder der Betreiber der Behandlungsanlage entgegen seiner Erklärung gemäß Abs. 2 Z 12 die Anträge und Meldungen betreffend grenzüberschreitende Abfallverbringungen nicht über ein Register gemäß § 22 Abs. 1 einbringt.

§ 73. (1) bis (6) …

§ 73. (1) bis (6) …

(7) … der Landeshauptmann kann mit der Durchführung eines Verfahrens gemäß Abs. 4 ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.

(7) … der Landeshauptmann kann die Durchführung eines Verfahrens gemäß Abs. 4 ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen und diese ermächtigen, im eigenen Namen zu entscheiden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist.

 

 

§ 75. (1) Der Landeshauptmann hat Abfallersterzeuger von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Problemstoffen, Abfallsammler und –behandler regelmäßig angemessen zu überprüfen. Abfallsammler und –behandler gemäß § 25 Abs. 1 und Behandlungsanlagen für gefährliche Abfälle sind längstens alle fünf Jahre zu überprüfen. Die jeweils zuständige Behörde hat im Rahmen der Überprüfung die Vollständigkeit und Richtigkeit der Stammdaten der Abfallbesitzer im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 und die standortbezogenen Daten im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 zu prüfen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Überprüfung der Behandlungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese ermächtigen, in seinem Namen Anordnungen und Aufträge zu erteilen. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.

§ 75. (1) Der Landeshauptmann hat Abfallersterzeuger von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Problemstoffen, Abfallsammler und –behandler regelmäßig angemessen zu überprüfen. Abfallsammler und –behandler von gefährlichen Abfällen und Behandlungsanlagen für gefährliche Abfälle sind längstens alle fünf Jahre zu überprüfen. Die jeweils zuständige Behörde hat im Rahmen der Überprüfung die Vollständigkeit und Richtigkeit der Stammdaten der Abfallbesitzer im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 und die standortbezogenen Daten im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 zu prüfen.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

 

Pilotprojekte

 

§ 75a. In Pilotprojekten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Zwecke der Verbesserung der Kontrolle von Abfalltransporten sowie zur Reduktion von Verwaltungskosten können Daten über Abfalltransporte im Wege des elektronischen Registers verwendet, insbesondere übermittelt, werden. Im Rahmen dieser Projekte kann das Mitführen und Übermitteln von Informationen und Dokumenten auch gemäß EG-VerbringungsV entsprechend Art. 26 dieser Verordnung in elektronischer Form erfolgen.

§ 77. (1) …

§ 77. (1) …

           1. bis 9. …

           1. bis 9. …

         10. … jene Behörde, welche den landesrechtlichen Bescheid oder den Bescheid gemäß § 15 AWG 1990 erlassen hat,

         10. der Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in welchem der landesrechtliche Bescheid oder der Bescheid gemäß § 15 AWG 1990 erlassen wurde,

         11. bis 13. …

         11. bis 13. …

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

§ 78. (1) Die Behörde hat auf Antrag des Inhabers einer Berechtigung gemäß § 24 oder § 25 oder des Anlageninhabers mit Bescheid festzustellen, welche Abfallarten gemäß Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 89/2005, den Abfallarten den in der Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder in der Anlagengenehmigung enthaltenen Bezeichnungen oder Beschreibungen entsprechen; Parteistellung hat der Inhaber der Berechtigung oder der Anlage.

§ 78. (1) Die Behörde hat auf Antrag des Inhabers einer Erlaubnis gemäß § 24a oder des Anlageninhabers mit Bescheid festzustellen, welche Abfallarten gemäß Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 498/2008, den Abfallarten den in der Erlaubnis zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder in der Anlagengenehmigung enthaltenen Bezeichnungen oder Beschreibungen entsprechen; Parteistellung hat der Inhaber der Erlaubnis oder der Anlage.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

(6) … Erlaubnis gemäß § 25 beantragt oder im Fall von Asbestzement eine Anzeige gemäß § 24 erstattet, ...

(6) … Erlaubnis gemäß § 24a beantragt, ...

(7) bis (14) …

(7) bis (14) …

 

(15) Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AWG-Novelle 2010 bestehende Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfällen gilt nach Inkrafttreten der AWG-Novelle 2010 als Erlaubnis gemäß § 24a. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AWG-Novelle 2010 nach § 24 oder § 25 anhängige Verfahren sind nach den vor Inkrafttreten der AWG-Novelle 2010 geltenden Vorschriften abzuschließen.

 

(16) Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AWG-Novelle 2010 nicht von einer natürlichen Person ausgeübt, ist bis zum 31. Jänner 2012 eine verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 oder im Fall von Gemeinden eine fachkundige Person gemäß § 26 Abs. 4 namhaft zu machen.

§ 79. (1) Wer

§ 79. (1) Wer

           1. bis 6. …

           1. bis 6. …

           7. die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers für gefährliche Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 25 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25 Abs. 7 oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt,

           7. die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs. 6 oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt,

           8. bis 15a. …

           8. bis 15a. …

 

            15b. entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbringt,

         16. bis 19. …

         16. bis 19. …

begeht – …

begeht – …

(2) Wer

(2) Wer

           1. bis 5a. …

           1. bis 5a. …

           6. die Tätigkeit des Sammlers oder Behandlers entgegen § 24 ausübt,

           6. die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs. 6 oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt,

           7. … gemäß § 25 Abs. 6 …

           7. … gemäß § 25a Abs. 5 …

           8. bis 17. …

           8. bis 17. …

         18. entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV oder entgegen Art. 22 Abs. 4 der EG-VerbringungsV verbringt oder Auflagen in den Bescheiden gemäß § 69 nicht einhält,

         18. entgegen Art. 22 Abs. 4 der EG-VerbringungsV Abfälle verbringt oder Auflagen in den Bescheiden gemäß § 69 nicht einhält,

         19. bis 25. …

         19. bis 25. …

begeht – …

begeht – …

(3) Wer

(3) Wer

           1. entgegen § 5 Abs. 4 oder 5, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 13a Abs. 3, 4 oder 4a, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 22 Abs. 6, § 22a, § 22b, § 22c, § 24 Abs. 7, § 25 Abs. 2 Z 2 oder 7, § 29 Abs. 8, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 40 Abs. 3a, § 48 Abs. 2a, § 60 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4 oder § 65 Abs. 1 Z 4 oder entgegen der EG‑PRTR‑V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten nicht nachkommt,

           1. entgegen § 5 Abs. 4 oder 5, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 13a Abs. 3, 4 oder 4a, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 22 Abs. 6, § 22a, § 22b, § 22c, § 24a Abs. 2 Z 3 oder 5, § 29 Abs. 8, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 40 Abs. 3a, § 48 Abs. 2a, § 60 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4, § 65 Abs. 1 Z 4 oder § 71a Abs. 6 oder entgegen der EG‑PRTR‑V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten nicht nachkommt,

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

 

         4a. entgegen § 15 Abs. 7 die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt oder vorweist,

           5. bis 8. …

           5. bis 8. …

           9. entgegen § 24 Abs. 1, § 26 Abs. 5, § 27 Abs. 1 oder 2, § 61 Abs. 1 oder § 76 Abs. 3 der Anzeigepflicht nicht nachkommt,

           9. entgegen § 27 Abs. 1 oder 2, § 61 Abs. 1 oder § 76 Abs. 3 der Anzeigepflicht nicht nachkommt,

         10. bis 13. …

         10. bis 13. …

 

       13a. entgegen Art. 18 der EG-VerbringungsV nicht sichergestellt hat, dass die erforderlichen Angaben mitgeführt, vorgewiesen oder übermittelt werden,

         14. bis 16. …

         14. bis 16. …

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

§ 80. (1) In den Fällen des § 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz, § 79 Abs. 1 Z 7, § 79 Abs. 1 Z 15a, § 79 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz und § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 20 oder 22 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des § 79 Abs. 1 Z 15a, § 79 Abs. 2 Z 18, 19 oder 22 als Tatort der Sitz oder die Hauptniederlassung des Unternehmens; …

§ 80. (1) In den Fällen des § 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz, § 79 Abs. 1 Z 7, § 79 Abs. 1 Z 15a, § 79 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 letzter Satz und § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 20 oder 22 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des § 79 Abs. 1 Z 15a, § 79 Abs. 2 Z 18, 19 oder 22 und § 79 Abs. 3 Z 13, 13a, 14, 15 oder 16 als Tatort der Sitz oder die Hauptniederlassung des Unternehmens; …

(2) Der Inhaber der Erlaubnis gemäß § 25 Abs. 1 ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(2) Der Inhaber der Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1 ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er es bei der Auswahl des Geschäftsführers oder der verantwortlichen Person an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

§ 82. (1) … in Verbindung mit § 25 Abs. 1, …

§ 82. (1) … in Verbindung mit § 24a Abs. 1, …

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

 

(6) Die Bundespolizei hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich innerhalb von einem Monat nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres im Sinne des Anhanges IX der EG-Verbringungsverordnung einen Bericht über die Anzahl der kontrollierten Abfalltransporte im Bundesgebiet, aufgeschlüsselt nach internationalem Unterscheidungszeichen und Angaben betreffend

 

           1. der beförderten Abfallart und –menge

 

           2. Versand- und Empfängerstaat

 

           3. der von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes getroffenen Sanktionen und Maßnahmen

 

elektronisch im Wege der Bundesministerin für Inneres zu übermitteln.

§ 84. … gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften.

§ 84. … unionsrechtlicher Vorschriften.

Einbringungsstelle für Daten zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Berichtspflichten

Einbringungsstelle für Daten zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Berichtspflichten

§ 86. (1) … gemeinschaftsrechtlicher ...

§ 86. (1) … unionsrechtlicher ...

(2) …

(2) …

§ 87. (1) bis (4) …

§ 87. (1) bis (4) …

(5) … gemäß den §§ 25 Abs. 5 Z 2 und 3 …

(5) … gemäß den §§ 25a Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 …

§ 87a. (1) Im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 ist jedermann der Zugriff auf Name und Anschrift (zB Sitz) und Adressen der Standorte der Abfallbesitzer, einschließlich des vierstelligen Branchencodes, auf den Umfang der Berechtigung der Abfallsammler und ‑behandler, auf Name, Anschrift (zB Sitz) und Untersuchungsbereiche der befugten Fachpersonen und Fachanstalten und auf Emissionsgrenzwerte von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, einschließlich der zu den jeweiligen Angaben gehörenden Identifikationsnummern, einzuräumen. …

§ 87a. (1) Im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 ist jedermann der Zugriff auf Name und Anschrift (zB Sitz) und Adressen der Standorte der Abfallbesitzer, einschließlich des vierstelligen Branchencodes, auf den Umfang der Berechtigung der Abfallsammler und ‑behandler, – sofern eingerichtet – auf Anlagen und Anlagentypen, auf Name und Anschrift der Verpflichteten gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, auf Name, Anschrift (zB Sitz) und Untersuchungsbereiche der befugten Fachpersonen und Fachanstalten und auf Emissionsgrenzwerte von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, einschließlich der zu den jeweiligen Angaben gehörenden Identifikationsnummern, einzuräumen. …

 

(1a) Der Zugriff der befugten Fachpersonen oder Fachanstalten auf die Abfallannahmekriterien der Deponien gemäß Abs. 1 ist einzuräumen, sofern der Nachweis, dass die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 6 Z 6 erfüllt sind, erbracht wurde. Die Zugriffsberechtigung auf diese Daten ist zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen wegfällt. Auf Verlangen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Ablehnung der Zugriffsberechtigung oder im Falle des Wegfallens einer Voraussetzung über den Entzug des Zugriffs mit Bescheid abzusprechen.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

§ 89. Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

§ 89. Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

            1. a) Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S 39, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, ABl. Nr. L 78 vom 26. 3. 1991, S 32 und die Entscheidung 96/350/EG, ABl. Nr. L 135 vom 6. 6. 1996, S 32;

            1. a) Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 312 vom 22. 11. 2008 S 3 berichtigt durch ABl. Nr. L 127 vom 26. 5. 2009 S 24;

               b) Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S 20, in der Fassung der Richtlinie 94/31/EG, ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S 28;

 

                c)

                c)

            2. a) Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung, ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S 23, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/76/EG, ABl. Nr. L 332 vom 28. 12. 2000, S 91;

            2. a) Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. Nr. L 140 vom 5.6.2009 S 114;

               b) Richtlinie 91/157/EWG über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren, ABl. Nr. L 78 vom 26. 3. 1991, S 38, in der Fassung der Richtlinie 98/101/EG, ABl. Nr. L 1 vom 5. 1. 1999, S 1;

 

                c) entfallen mit BGBl. I Nr. 54/2008

 

               d) bis f) …

               d) bis f) …

           3.

           3.

            4. a) Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umwelt­verschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. 10. 1996, zuletzt geändert durch die Berichtigung ABl. Nr. 19 vom 24. 1. 1998, S 83;

            4. a) Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29.1.2008 S 8, in der Fassung der Richtlinie 2009/31/EG, ABl. Nr. L 140 vom 5.6.2009 S 114;

               b) bis h) …

               b) bis h) …

§ 90. (1) …Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

§ 90. (1) …Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 91. (1) bis (22) …

§ 91. (1) bis (22) …

 

(23) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2a bis 4, § 2 Abs. 1, 3a, 4 und 5, § 3 Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1,4 und 7, § 8, § 8b Abs. 3, § 9a samt Überschrift, § 10 Abs. 1 und 5, § 13, § 14 Abs. 1, 2, 6 und 7, § 15 Abs. 4a, 5a, 5b und 7, § 16 Abs. 2, 3 und 4, § 17 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 2, 4 bis 5c, § 22a Abs. 1 und 4, § 22b Abs. 3, § 22d samt Überschrift, § 23 Abs. 1, 3 und 4, § 24a samt Überschrift, § 25a samt Überschrift, § 26 samt Überschrift, § 29 Abs. 2, § 36, § 38 Abs. 6 bis 6b, § 39 Abs. 1, § 43 Abs. 1, 2b und 3, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2a, § 58 Abs. 1, § 62 Abs. 2a, § 65 Abs. 1, 2 und 3, § 66 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 1, § 69 Abs. 2 bis 3, 5, 7a, 7b und 10, § 70 Abs. 1 bis 3, § 71a samt Überschrift, § 73 Abs. 7, § 75 Abs. 1, § 75a samt Überschrift, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 1, 6, 15 und 16, § 79 Abs. 1 bis 3, § 80 Abs. 1 und 2, § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 9, § 84, die Überschrift des § 86, § 86 Abs. 1, § 87 Abs. 5, § 87a Abs. 1 und 1a, § 89 samt Überschrift, § 90 Abs. 1 und Anhang 1, 2 und 6 Teil 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten die § 24 samt Überschrift, § 25 samt Überschrift und Anhang 3 mit der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

Anhang 1

Anhang 1

Gruppen von Abfällen

Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen

 

Maßnahmen, die sich auf die Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Abfallerzeugung auswirken können

Q1

Nachstehend nicht näher beschriebene Produktions- oder Verbraucherrückstände

Q2

Nicht den Normen entsprechende Produkte

Q3

Produkte, bei denen das Verfalldatum überschritten ist

Q4

Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw., die bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden sind

Q5

Infolge absichtlicher Tätigkeiten kontaminierte oder verschmutzte Stoffe (zB Reini­gungs­rückstände, Verpackungsmaterial, Behälter)

Q6

Nichtverwendbare Elemente (zB verbrauchte Batterien, Katalysatoren)

Q7

Unverwendbar gewordene Stoffe (zB kontaminierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalze)

Q8

Rückstände aus industriellen Verfahren (zB Schlacken, Destillationsrückstände)

Q9

Rückstände von Verfahren zur Bekämpfung der Verunreinigung (zB Gaswaschschlamm, Luftfilterrückstand, verbrauchte Filter)

Q10

Bei maschineller und spanender Formgebung anfallende Rückstände (zB Dreh- und Fräsespäne)

Q11

Bei der Förderung und der Aufbereitung von Rohstoffen anfallende Rückstände (zB im Bergbau, bei der Erdölförderung)

Q12

Kontaminierte Stoffe (zB mit PCB verschmutztes Öl)

Q13

Stoffe oder Produkte aller Art, deren Verwendung gesetzlich verboten ist

Q14

Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden (zB in der Landwirtschaft, den privaten Haushalten, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten)

Q15

Kontaminierte Stoffe oder Produkte, die bei der Sanierung von Böden anfallen

Q16

Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören

1.      Einsatz von Planungsmaßnahmen oder sonstigen wirtschaftlichen Instrumenten, die die Effizienz der Ressourcennutzung fördern;

2.      Förderung einschlägiger Forschung und Entwicklung mit dem Ziel, umweltfreundlichere und weniger abfallintensive Produkte und Technologien hervorzubringen, sowie Verbreitung und Einsatz dieser Ergebnisse aus Forschung und Entwicklung;

3.             Entwicklung wirksamer und aussagekräftiger Indikatoren für die Umweltbelastungen im Zusammenhang mit der Abfallerzeugung als Beitrag zur Vermeidung der Abfallerzeugung auf sämtlichen Ebenen;

Maßnahmen, die sich auf die Konzeptions-, Produktions- und Vertriebsphase auswirken können

4.      Förderung von Ökodesign (systematische Einbeziehung von Umweltaspekten in das Produktdesign mit dem Ziel, die Umweltbilanz des Produkts über den gesamten Lebenszyklus hinweg zu verbessern) und von Mehrwegverpackungen;

5.      Bereitstellung von Informationen über Techniken zur Abfallvermeidung im Hinblick auf einen erleichterten Einsatz des Standes der Technik in der Industrie;

6.      Schulungsmaßnahmen für die zuständigen Behörden hinsichtlich der Einbeziehung der Abfallvermeidungsanforderungen bei der Erteilung von Genehmigungen für Behandlungsanlagen und für IPPC-Anlagen;

7.      Einbeziehung von Maßnahmen zur Vermeidung der Abfallerzeugung in Anlagen, die nicht unter die Richtlinie 2008/1/EG fallen, zB Maßnahmen zur Bewertung der Abfallvermeidung und zur Aufstellung von Plänen;

8.      Sensibilisierungsmaßnahmen oder Unterstützung von Unternehmen bei der Finanzierung, Entscheidungsfindung oder Ähnliches, insbesondere Maßnahmen, die sich gezielt an kleinere und mittlere Unternehmen richten und auf bewährte Netzwerke des Wirtschaftslebens zurückgreifen;

9.      Rückgriff auf freiwillige Vereinbarungen, Verbraucher- und Herstellergremien oder branchenbezogene Verhandlungen, damit die jeweiligen Unternehmen oder Branchen eigene Abfallvermeidungspläne und -ziele festlegen oder abfallintensive Produkte oder Verpackungen verbessern;

10.    Förderung von Umweltmanagementsystemen wie EMAS und ISO 14001;

Maßnahmen, die sich auf die Verbrauchs- und Nutzungsphase auswirken können

11.    Wirtschaftliche Instrumente, zB Anreize für umweltfreundlichen Einkauf oder die Einführung eines vom Verbraucher zu zahlenden Aufpreises für einen Verpackungsartikel oder Verpackungsteil, der sonst unentgeltlich bereitgestellt werden würde;

12.    Sensibilisierungsmaßnahmen und Informationen für die breite Öffentlichkeit oder eine bestimmte Verbrauchergruppe;

13.    Förderung von Ökozeichen;

14.    Vereinbarungen mit der Industrie, wie der Rückgriff auf Produktgremien etwa nach dem Vorbild der integrierten Produktpolitik, oder mit dem Einzelhandel über die Bereitstellung von Informationen über Abfallvermeidung und umweltfreundliche Produkte;

15.    Einbeziehung von Kriterien des Umweltschutzes und der Abfallvermeidung in Ausschreibungen des öffentlichen und privaten Beschaffungswesens im Sinne des Handbuchs für eine umweltgerechte öffentliche Beschaffung, das von der Kommission am 29. Oktober 2004 veröffentlicht wurde;

16.    Förderung der Wiederverwendung oder Reparatur geeigneter Abfälle, vor allem durch den Einsatz pädagogischer, wirtschaftlicher, logistischer oder anderer Maßnahmen wie Unterstützung oder Einrichtung von Zentren und Netzen für Reparatur und Wiederverwendung, insbesondere in dicht besiedelten Regionen. Dabei ist auf die Schaffung von „Green Jobs“ Bedacht zu nehmen.

Anhang 2

Anhang 2

Behandlungsverfahren

Behandlungsverfahren

1. Verwertungsverfahren

1. Verwertungsverfahren

Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Abfälle sind so zu verwerten, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann; es sind solche Verfahren oder Methoden zu verwenden, welche die Umwelt nicht schädigen können.

 

R1

Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung

R2

Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln

R3

Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)

R4

Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen

R5

Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen

R6

Regenerierung von Säuren und Basen

R7

Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen

R8

Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen

R9

Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl

R10

Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie

R11

Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden

R12

Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unter­ziehen

R13

Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zum Einsammeln – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)

R1

Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung 1)

R2

Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln

R3

Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) 2)

R4

Recycling/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen

R5

Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen 3)

R6

Regenerierung von Säuren und Basen

R7

Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen

R8

Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen

R9

Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungen von Öl

R10

Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung

R11

Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden

R12

Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen 4)

R13

Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)

 

 

1)      Hierunter fallen Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, nur dann, wenn deren Energieeffizienz mindestens folgende Werte beträgt:

         — 0,60 für in Betrieb befindliche Anlagen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht vor dem 1. Januar 2009 genehmigt werden,

         — 0,65 für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 genehmigt werden,

         wobei folgende Formel verwendet wird:

         Energieeffizienz = (Ep – (Ef + Ei)) / (0,97 x (Ew + Ef))

         Dabei ist:

         Ep die jährlich als Wärme oder Strom erzeugte Energie. Der Wert wird berechnet, indem Elektroenergie mit dem Faktor 2,6 und für gewerbliche Zwecke erzeugte Wärme mit dem Faktor 1,1 (GJ/Jahr) multipliziert wird.

         Ef der jährliche Input von Energie in das System aus Brennstoffen, die zur Erzeugung von Dampf eingesetzt werden (GJ/Jahr).

         Ew die jährliche Energiemenge, die im behandelten Abfall enthalten ist, berechnet anhand des unteren Heizwerts des Abfalls (GJ/Jahr).

         Ei die jährliche importierte Energiemenge ohne Ew und Ef (GJ/Jahr).

         0,97 ist ein Faktor zur Berechnung der Energieverluste durch Rost- und Kesselasche sowie durch Strahlung.

         Diese Formel ist entsprechend dem Referenzdokument zu den besten verfügbaren Techniken für die Abfallverbrennung zu verwenden.

2)      Dies schließt Vergasung und Pyrolyse unter Verwendung der Bestandteile als Chemikalien ein.

3)      Dies schließt die Bodenreinigung, die zu einer Verwertung des Bodens und zu einem Recycling anorganischer Baustoffe führt, ein.

4)      Falls sich kein anderer R-Code für die Einstufung eignet, kann dies vorbereitende Verfahren einschließen, die der Verwertung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, wie Demontage, Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung, Neuverpacken, Trennung, Vermengen oder Vermischen vor Anwendung eines der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren.

2. Beseitigungsverfahren

2. Beseitigungsverfahren

Dieser Anhang führt Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Abfälle sind so zu beseitigen, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann; es sind solche Verfahren oder Methoden zu verwenden, welche die Umwelt nicht schädigen können.

 

D1

Ablagerungen in oder auf dem Boden (zB Deponien)

D2

Behandlung im Boden (zB biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich)

D3

Verpressung (zB Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume)

D4

Oberflächenaufbringung (zB Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teichen oder Lagunen)

D5

Speziell angelegte Deponien (zB Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden)

D6

Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen

D7

Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden

D8

Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden

D9

Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (zB Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren)

D10

Verbrennung an Land

D11

Verbrennung auf See

D12

Dauerlagerung (zB Lagerung von Behältern in einem Bergwerk)

D13

Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren

D14

Rekonditionierung vor Anwendung eines der in D1 bis D13 aufgeführten Verfahren

D15

Lagerung bis zur Anwendung eines der in D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zum Einsammeln – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)

D1

Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.)

D2

Behandlung im Boden (z.B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.)

D3

Verpressung (z.B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.)

D4

Oberflächenaufbringung (z.B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.)

D5

Speziell angelegte Deponien (z.B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden, usw.)

D6

Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen

D7

Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden

D8

Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden

D9

Chemisch-physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z.B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw.)

D10

Verbrennung an Land

D11

Verbrennung auf See 1)

D12

Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.)

D13

Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren 2)

D14

Neuverpacken vor Anwendung eines der unter D1 bis D13 aufgeführten Verfahren

D15

Lagerung bis zur Anwendung eines der unter D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)

 

1)      Nach EU-Recht und internationalen Übereinkünften verbotenes Verfahren.

2)      Falls sich kein anderer D-Code für die Einstufung eignet, kann dies vorbereitende Verfahren einschließen, die der Beseitigung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, wie Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung oder Trennung vor Anwendung eines der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren.

Anhang 3

 

Gefahrenrelevante Eigenschaften

 

           1. explosiv (H1): Stoffe und Zubereitungen, die unter Einwirkung einer Flamme explodieren können oder empfindlicher auf Stöße oder Reibung reagieren als Dinitrobenzol;

           2. brandfördernd (H2): Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit anderen, insbesondere brennbaren Stoffen eine stark exotherme Reaktion auslösen;

           3. leicht entzündbar (H3‑A):

                a)            Stoffe und Zubereitungen in flüssiger Form mit einem Flammpunkt von weniger als 21 °C (einschließlich hochentzündbarer Flüssigkeiten) oder

               b)            Stoffe und Zubereitungen, die sich an der Luft bei normaler Temperatur und ohne Energiezufuhr erwärmen und schließlich entzünden oder

                c)            feste Stoffe und Zubereitungen, die sich unter Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und nach Entfernung der Zündquelle weiterbrennen oder

               d)            unter Normaldruck an der Luft entzündbare gasförmige Stoffe und Zubereitungen oder

                e)            Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft gefährliche Mengen leicht brennbarer Gase abscheiden;

           4. entzündbar (H3‑B): flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C;

           5. reizend (H4): nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen, die bei unmittelbarer, länger dauernder oder wiederholter Berührung mit der Haut oder den Schleimhäuten eine Entzündungsreaktion hervorrufen können;

           6. gesundheitsschädlich (H5): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Gefahren von beschränkter Tragweite hervorrufen können;

           7. giftig (H6): Stoffe und Zubereitungen (einschließlich der hochgiftigen Stoffe und Zubereitungen), die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung schwere, akute oder chronische Gefahren oder sogar den Tod verursachen können;

           8. krebserzeugend (H7): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Krebs erzeugen oder dessen Häufigkeit erhöhen können;

           9. ätzend (H8): Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit lebenden Geweben zerstörend auf diese einwirken können;

         10. infektiös (H9): Stoffe, die lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthalten und die im Menschen oder sonstigen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen;

         11. teratogen (H10): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung nichterbliche angeborene Missbildungen hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen können;

         12. mutagen (H11): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Erbschäden hervorrufen oder ihre Häufigkeit erhöhen können;

         13. Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden (H12);

         14. Stoffe und Zubereitungen, die nach Beseitigung auf irgendeine Art die Entstehung eines anderen Stoffes bewirken können, zB ein Auslaugungsprodukt, das eine der oben genannten Eigenschaften aufweist (H13);

         15. ökotoxisch (H14): Stoffe und Zubereitungen, die unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellen können.