Vorblatt

Problem:

In Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG über Seilbahnen für den Personenverkehr wurden in das Seilbahngesetz 2003 Bestimmungen über die im Baugenehmigungsverfahren vorzulegenden Sicherheitsanalysen aufgenommen. Gemäß § 57 Abs. 2 leg. cit. sind vom Antragsteller im Baugenehmigungsverfahren Sicherheitsanalysen für verschiedene Fachgebiete (u. a. Arbeitnehmerschutz) als Bestandteile des Bauentwurfes vorzulegen. Die Vollziehung dieser Bestimmung hat gezeigt, dass eine gesonderte Sicherheitsanalyse für den Fachbereich Arbeitnehmerschutz nicht zweckmäßig ist. Es soll daher der Abschnitt 6 über Sicherheitsanalysen und Sicherheitsberichte dahingehend geändert werden, dass nunmehr die Belange des Arbeitnehmerschutzes in die Sicherheitsanalysen der übrigen Fachgebiete aufzunehmen sind. Dies entspricht auch der Sichtweise des Arbeitnehmerschutzes als Annexmaterie und nicht als gesondertes Fachgebiet, wie es beispielsweise auch in der geltenden Fassung des Eisenbahngesetzes 1957 der Fall ist.

Des weiteren soll eine Klarstellung in Bezug auf die Behördenzuständigkeiten bei Verfahren gemäß §§ 54 und 56 Seilbahngesetz 2003 erfolgen.

Zudem soll eine Verordnungsermächtigung für die nähere Regelung des notwendigen (Mindest-) Inhaltes der Sicherheitsanalysen und des Sicherheitsberichtes sowie auch der Anforderungen an den Ersteller des Sicherheitsberichtes neu in das Gesetz aufgenommen werden.

Ziel:

Das Seilbahngesetz 2003 soll entsprechend der obigen Problemdarstellung geändert werden.

Inhalt/Problemlösung:

Änderung des Bundesgesetzes über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003).

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Kein Mehraufwand für die Seilbahnbehörden und auch nicht für die Unternehmen. Durch die Gesetzesänderung soll die Abwicklung des Verwaltungsverfahrens verbessert werden.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen vorgesehen.

Es sind keine neuen Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen. Durch die vorgeschlagenen Regelungen wird lediglich sichergestellt, dass einerseits die Belange des Arbeitnehmerschutzes in den Projektsunterlagen in verbesserter Form dargestellt werden und andererseits auch hinsichtlich der anderen Fachbereiche die Qualität der Projektsunterlagen verbessert wird. Dadurch sollen Verfahrensverzögerungen, die sich derzeit aufgrund von oftmaligen Verbesserungsaufträgen gemäß § 13 AVG ergeben, vermieden werden. Es ergeben sich dadurch keine Änderungen der bereits bestehenden Informationsverpflichtungen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen stehen im Einklang mit der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr und mit dem Unionsrecht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Ziel und wesentlicher Inhalt des Entwurfes:

Siehe dazu die Ausführungen im Vorblatt.

Finanzielle Auswirkungen:

Die gegenständliche Gesetzesänderung wird keine zusätzlichen Kosten verursachen.

Kompetenzgrundlagen:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (verfassungsrechtlicher Kompetenztatbestand für das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen).

Besonderer Teil

Zu §§ 13 Abs. 1 Z 7 und 14 Abs. 1 Z 5:

Die derzeit bereits bestehende Rechtslage in Bezug auf die Behördenzuständigkeit bei Verfahren gemäß §§ 54 und 56 Seilbahngesetz 2003 (Bauverbots- und Gefährdungsbereich bei Seilbahnen) soll klargestellt werden.

Zu § 57 Abs. 2:

Die Vollziehung des Seilbahngesetzes 2003 hat gezeigt, dass die Belange des Arbeitnehmerschutzes in den im Baugenehmigungsverfahren  vorzulegenden Projektsunterlagen (Bauentwurf) häufig mangelhaft und unvollständig dargestellt sind. Dies führt zu Verfahrensverzögerungen, welche hinkünftig dadurch vermieden werden sollen, dass die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes inhaltlich jeweils in die Sicherheitsanalysen der einzelnen Fachgebiete wie Hochbau, Geologie, Seilbahntechnik, Elektrotechnik etc. aufzunehmen sind. Die bislang im Bauentwurf enthaltene gesonderte Sicherheitsanalyse Arbeitnehmerschutz entfällt. In Bezug auf das geltende Sicherheitsniveau für den Arbeitnehmerschutz ergibt sich dadurch keine Änderung. Es soll dadurch lediglich eine Verbesserung und Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens erzielt werden.

Zu § 60a:

Im Sinne der qualitativen Verbesserung der im Baugenehmigungsverfahren vorzulegenden Projektsunterlagen (Bauentwurf) soll mit der neuen Bestimmung des § 60a (Verordnungsermächtigung) die rechtliche Basis für die Festlegung eines verbindlichen (Mindest-) Inhaltes des im Bauentwurf enthaltenen Sicherheitsberichtes samt Sicherheitsanalysen geschaffen werden. In diesem Zusammenhang sollen auch die Anforderungen an den Ersteller des Sicherheitsberichtes verbindlich festgelegt werden können.