Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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§ 107. (1).
(2) bis (6)
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§ 107. (1) (1a) Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen. (2) bis (6) |
§ 109. (1) und (2) (3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer
19. entgegen § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt;
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer
(5) bis (9)
§ 137. (1) bis (2)
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§ 109. (1) und (2) (3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer (…entfällt…) 19a. entgegen § 107 Abs. 1a die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer 8. entgegen § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt.
(5) bis (9)
§ 133. (1) bis (2) (3) § 107 Abs. 1a sowie § 109 Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2010 treten mit TTMMJJJJ in Kraft. |