104 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP
Bericht
des Außenpolitischen Ausschusses
über die Regierungsvorlage (26 der Beilagen): Erklärung europäischer Regierungen über die Phase des Einsatzes der Träger Ariane, Vega und Sojus vom Raumfahrtzentrum Guayana aus
Die Erklärung europäischer Regierungen über die Phase des Einsatzes der Träger Ariane, Vega und Sojus vom Raumfahrtzentrum Guayana aus hat gesetzesändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie hat nicht politischen Charakter. Sie ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch die Erklärung keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 2 B-VG.
Schon 1980 wurde von allen damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumorganisation ESA als Bestandteil der europäischen Raumfahrtpolitik und Voraussetzung für die Wettbewerbsfähigkeit eine multilaterale zwischenstaatliche Vereinbarung („Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger“) geschlossen, die die Beziehungen zwischen den Teilnehmern am Ariane-Entwicklungsprogramm, der ESA und der französischen privatrechtlichen Aktiengesellschaft Arianespace regelt. Dieser Gesellschaft sind die Produktion, der Start und die Vermarktung der von der ESA entwickelten Trägerrakete Ariane übertragen.
Österreich ist Mitglied der ESA, Teilnehmer am Entwicklungsprogramm Ariane 5 und Vertragspartei der bis Ende 2008 gültigen Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger (BGBl. Nr. 91/1994 idgF).
Aufgrund des inzwischen im Rahmen eines eigenständigen ESA-Programms entwickelten Vega-Trägers und des künftigen, neue Startmöglichkeiten vom Raumfahrtzentrum Guayana (CSG) bietenden russischen Sojus-Trägers muss die derzeitige Vereinbarung über die Ariane-Produktionsphase durch eine neue Vereinbarung, die die zwei neuen Träger Vega und Sojus einbezieht, abgelöst werden. Außerdem ist die gegenwärtige Vereinbarung bis Ende 2008 befristet. Die Regierungsvertreter der ESA-Mitgliedstaaten nahmen die neue Vereinbarung am 30. März 2007 an.
Gemäß Art. V Z 1 der Erklärung ist die Annahme dem Generaldirektor der ESA zu notifizieren.
Österreich ist im Vergleich zu der derzeitigen Erklärung durch die Hinzufügung der Vega- und Sojus-Träger finanziell nicht betroffen. Da Österreich nicht an Vega teilnimmt, entsteht bezüglich Vega keine finanzielle Verpflichtung. Bezüglich Sojus treffen finanzielle Verpflichtungen nur Frankreich. Bezüglich Ariane wird die Haftung wie bisher von Frankreich übernommen.
Neben den Beiträgen zum ESA-Pflichtprogramm CSG Kourou, den Beiträgen zu den Ariane-Entwicklungsprogrammen und dem Unterstützungsprogramm EGAS verursacht also die Erklärung keine weiteren finanziellen Verpflichtungen.
Das österreichische Interesse an der Annahme der neuen Erklärung besteht darin, bei der weltweiten Vermarktung der Trägerraketen Ariane, Vega und Sojus durch die privatrechtliche Gesellschaft Arianespace weiterhin mitzuwirken, weil diese die österreichischen Zulieferer beauftragt. Die Teilnahme an der Erklärung ist nicht nur ein Bekenntnis zur europäischen Solidarität auf dem Raumfahrtsektor, sondern verschafft Österreich gleiche individuelle und kollektive Rechte (z. B. Kontrollrechte über Arianespace) wie allen übrigen Vertragsparteien.
Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 03. März 2009 in Verhandlung genommen.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages: Erklärung europäischer Regierungen über die Phase des Einsatzes der Träger Ariane, Vega und Sojus vom Raumfahrtzentrum Guayana aus (26 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Wien, 2009 03 03
Wolfgang Großruck Dr. Josef Cap
Berichterstatter Obmann