1044 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über die Regierungsvorlage (980 der Beilagen): Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2011 (Bundesfinanzgesetz 2011 - BFG 2011) samt Anlagen

A. Erläuterungen zum Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2011

I. Allgemeines

Die Erstellung des Entwurfes des BFG obliegt dem BMF nach Art. 51 B-VG in Verbindung mit § 32 BHG und § 2 sowie Teil 2, Abschnitt D, Z 2, der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76.

Der Nationalrat bewilligt das Bundesfinanzgesetz samt Anlagen. Bei Genehmigung des Bundesfinanz- gesetzes steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu (Art. 42 Abs. 5 B-VG).

Der Text des BFG/11 entspricht großteils dem Text des BFG/10; neben den Ausführungen von grundsätzlicher Art werden daher nur die wesentlichen Änderungen gegenüber dem BFG/10 erläutert sowie die Erläuterungen zu jenen Bestimmungen wiederholt, die zwar schon im BFG/10 enthalten waren, sich jedoch aus der Umsetzung der 1. Etappe der Haushaltsrechtsreform ergeben.

Das BFG/11 wird auf Basis der mit BGBl. I Nr. 1/2008 erlassenen Novelle zu den Haushaltsartikeln des B-VG, insbesondere des Artikel 51 Abs. 1 sowie der BHG-Novelle, BGBl. I Nr. 20/2008, erstellt. Die mit 1. Jänner 2009 in Geltung getretenen (verfassungs)gesetzlichen Grundlagen sehen u.a. vor, dass das BFG innerhalb der Grenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes zu beschließen ist. Die im BFRG 2011 bis 2014 entsprechend Artikel 51 Abs. 2 B-VG iVm § 12a BHG fest zu legenden Obergrenzen für die Mittelverwendung - gegliedert in Rubriken und Untergliederungen - sind somit bindende Vorgaben für die Gestaltung des gegenständlichen BFG/11.

Insbesondere entspricht die Gliederung des Bundesvoranschlages gemäß den erwähnten (verfassungs)rechtlichen Vorgaben iVm § 12b BHG der Gliederung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2011 bis 2014. Demgemäß sieht der Bundesvoranschlag Ausgabenbereiche vor, welche fix begrenzte Ausgaben einerseits (§ 12a Abs. 2 Z 1 BHG) und variable Ausgaben andererseits (§ 12a Abs. 2 Z 2 BHG) umfassen. Die Voranschlagsansätze für variable Ausgaben sind besonders gekennzeichnet; alle anderen Voranschlagsansätze enthalten ausnahmslos fix begrenzte Ausgaben.

Hinsichtlich der betragsmäßigen Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes einerseits sowie des Bundesvoranschlages 2011 andererseits wird auf den Budgetbericht zum Bundesfinanzgesetz 2011 verwiesen.

Zu Artikel I

Der Art. I spricht die Bewilligung des Bundesvoranschlages durch den Nationalrat gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG aus und gibt die Schlusssummen der Einnahmen und Ausgaben nach den Gliederungsvorschriften des BHG wieder.

Zu Artikel II

Im Art. II sind die Vorschriften für die Bedeckung des Abganges enthalten.

Der jeweilige Abgang ergibt sich aus der Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen des allgemeinen Haushaltes, wie sie in der Anlage I zum Bundesfinanzgesetz (Bundesvoranschlag) vom Nationalrat genehmigt worden sind. Gleichzeitig räumt der Bundesfinanzgesetzgeber dem Bundesminister für Finanzen das Recht ein, durch Ausübung der im Bundesfinanzgesetz enthaltenen Ermächtigungen zur Durchführung von Kreditoperationen sowie Überschreitungen von Budgetansätzen diesen Abgang zu verändern. So kann sich die Höhe des Abganges insbesondere dann verändern, wenn die tatsächlichen Einnahmen gegenüber den veranschlagten zurückbleiben bzw. Mehreinnahmen oder Ausgabeneinsparungen anfallen, die nicht zur Bedeckung von Überschreitungen herangezogen werden. Die Ermächtigung des Artikel II berechtigt zur Schuldaufnahme auch für einen geänderten Abgang. Sie darf jedoch nur bis zum voraussehbaren tatsächlichen Abgang, höchstens jedoch bis zu jener Betragshöhe ausgenützt werden, die sich jeweils aus den Ermächtigungen der Artikel I, II, III und VI ergibt. Diese Betragshöhen sind auch der Berechnung gemäß Artikel 51a Abs. 4 B-VG zu Grunde zu legen, wonach im Zeitraum des Budgetprovisoriums Finanzschulden nur bis zur Hälfte der im zuletzt beschlossenen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Höchstbeträge eingegangen werden dürfen (Berechnung des Finanzierungslimits).

Artikel II Abs. 2 wird - bei ansonsten unverändertem Wortlaut - durch den Verweis auf die maßgeblichen Bestimmungen des § 41 BHG redaktionell ergänzt. Dadurch wird klargestellt, dass sich der Ermächtigungsrahmen, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Artikel II Abs. 1 ausgenützt werden darf, (auch) um Überschreitungen von Ausgaben auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen, wie sie auch in § 41 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 6 Z 2, 4 und 6 BHG vorgesehen sind, erhöht (hiernach dürfen auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen variable Ausgaben und Ausgaben unter Verwendung von Rücklagen sowie unter Inanspruchnahme von Unterschiedsbeträgen zwischen Ausgabenobergrenzen einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen überschritten werden, wobei die Bedeckung jeweils durch Mehreinnahmen aus zusätzlichen Kreditoperationen erfolgt).

Zu Artikel III

Abs. 1 ermächtigt den Bundesminister für Finanzen, zusätzliche Kreditoperationen zu tätigen. Derartige Kreditoperationen dürfen bis zur Höhe des Differenzbetrags zwischen tatsächlichen und gemäß Artikel I veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts, höchstens jedoch bis zu 10 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes, aufgenommen werden.

Kostenintensive Programme (z.B.: Iter, Galileo) können eine Erhöhung der Ausgaben im Europäischen Haushalt verursachen und damit verbunden höhere Eigenmittelgutschriften Österreichs erfordern. Mit der Erhöhung des Prozentsatzes von 20% auf 25% sollte dieser eventuelle Mehrbedarf abgedeckt werden.

Zu Artikel IV bis VII

Generelle Vorbemerkungen:

Unter Bedachtnahme auf Artikel 51b B-VG idF BGBl. I Nr. 1/2008, werden neben den bereits in § 41 Abs. 2 und 3 iVm Abs. 6 BHG und Artikel III BFG enthaltenen Ermächtigungen in den Artikeln IV bis VI sowie im Artikel VII die bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigungen für die Genehmigung weiterer Voranschlagsansatzüberschreitungen im Sinne des § 41 Abs. 4 BHG geschaffen.

Die Ermächtigungen stellen sicher, dass der Ausgabenvollzug während des Finanzjahres zweckmäßig und wirtschaftlich den tatsächlichen Erfordernissen angepasst werden kann.

Wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Einsparungen erfolgt, bleibt die Gesamtausgabensumme gemäß Artikel I unverändert. Werden hingegen die Mehrausgaben durch Mehreinnahmen bedeckt, so erhöhen sich sowohl die Gesamtausgabensumme als auch die Gesamteinnahmensumme, der Saldo und damit der Abgang im allgemeinen Haushalt verändern sich nicht. Nur wenn Überschreitungen durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen bedeckt werden (dies ist bei Überschreitungen auf Grund jener Ermächtigungen der Fall, die im Artikel II Abs. 2 angeführt sind), erhöht sich die Ausgabensumme und kommt es zu einer Verschlechterung des Saldos gemäß Artikel I.

Den im Art. 51b Abs. 3 B-VG geforderten 'sachlichen' Bedingungen und den dort genannten Kriterien für die Inanspruchnahme der Überschreitungsermächtigung wird einerseits durch die bei den einzelnen Bestimmungen enthaltene Abgrenzung, andererseits durch die generelle Umschreibung des Art. VII Rechnung getragen.

'Ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar' im Sinne der obgenannten Verfassungsbestimmung ist eine Überschreitungsermächtigung dadurch, dass die zulässige Höhe der Überschreitung entweder in einem absoluten Betrag oder in Relation zu einer bestimmten Bezugsgröße ausgedrückt wird.

Tatsächliche Mehreinnahmen gemäß § 53 Abs. 5 BHG sind solche Einnahmen, die den jeweils veranschlagten Einnahmenbetrag übersteigen. Ausgabenüberschreitungen, die durch solche tatsächliche Mehreinnahmen bedeckt werden sollen, darf bereits dann zugestimmt werden, wenn der voraussichtliche Anfall der Mehreinnahmen hinreichend belegt ist.

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Artikel IV Abs. 1 ermächtigt den Bundesminister für Finanzen, Umschichtungen innerhalb fix begrenzter Ausgabenbereiche der selben Untergliederung zuzustimmen. Dabei wird allerdings - wie auch im Übrigen im Artikel VII Abs. 2 ausdrücklich normiert - zu berücksichtigen sein, dass bei einzelnen Überschreitungen jeweils nur die selbe 'Ausgabenkategorie' innerhalb der fixen Ausgaben zur Bedeckung herangezogen werden darf (also: zweckgebundene Mehrausgaben nur gegen Bedeckung durch Minderausgaben für den selben Zweck; Mehrausgaben fix begrenzter Bereiche im Zusammenhang mit Projekten, die von der EU finanziert werden, nur gegen Bedeckung durch Minderausgaben im selben Zusammenhang; Mehrausgaben einer flexibilisierten Organisationseinheit nur gegen Bedeckung durch Minderausgaben der selben Organisationseinheit). Alle übrigen Ausgabenüberschreitungen, die keiner dieser speziellen 'Ausgabenkategorien' zuzuordnen sind, unterliegen nicht diesen damit zusammenhängenden, speziellen Bedeckungserfordernissen.

Artikel IV Abs. 2 ermächtigt den Bundesminister für Finanzen, Ausgaben innerhalb des selben variablen Ausgabenbereiches umzuschichten.

Diese variablen Bereiche gemäß § 12a Abs. 4 BHG, in denen Ausgaben von konjunkturellen Schwankungen oder von der Entwicklung des Abgabenaufkommens abhängig sind oder es sich um Ausgaben handelt, die von der EU refundiert werden oder die auf Grund von vom Bundesminister für Finanzen übernommenen Haftungen oder auf Grund von § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes notwendig werden, wobei jeweils eine betraglich fixe Vorausplanung nicht möglich ist - Bereiche also, deren Ausgaben anhand geeigneter Parameter zwar planbar sind, deren tatsächlicher Mittelbedarf jedoch von der tatsächlichen Entwicklung abhängt und dementsprechend erst während des Vollzugs betragsmäßig errechenbar ist - wurden durch Verordnung (BGBl. II Nr. 202/2008 idF BGBl. II Nr. 327/2009 sowie XXX/2010) festgelegt, nämlich:

           1. gesetzliche Pensionsversicherung;

           2. gesetzliche Arbeitslosenversicherung;

           3. Finanzzuweisung des Bundes an die Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen gemäß § 20 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007;

           4. Finanzzuweisung des Bundes an die Gemeinden für Personennahverkehrs-Investitionen gemäß § 20 Abs. 2 FAG 2008;

           5. Finanzzuweisung des Bundes an die Gemeinden zur Finanzkraftstärkung gemäß § 21 FAG 2008;

        5a) Bedarfzuweisung an Länder gemäß § 22b FAG 2008 (Aufstockung der Länderzuschläge zur Bundesautomaten- und Video Lotterie Terminals (VLT)-Abgabe);

           6. Zweckzuschuss des Bundes an die Länder zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung gemäß § 23 Abs. 2 FAG 2008;

           7. Ausgaben gemäß dem Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996;

           8. Zweckzuschüsse nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 (Krankenanstaltenfinanzierung);

           9. Ausgaben, die von der EU im Rahmen der geteilten Haushaltsverwaltung (Art. 53b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 248 vom 16.09.2002, S.1) refundiert werden (EU- Gebarung);

        10. Ausgaben, die auf Grund von vom Bundesminister für Finanzen übernommenen Haftungen - mit Ausnahme jener aus Ausfallsbürgschaften (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) - sowie auf Grund § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes notwendig sind.

Die Parameter zu diesen variablen Bereichen wurden mit den Verordnungen BGBl. II Nr. 205/2008 in der Fassung BGBl. II Nr. 189/2009, BGBl. II Nr. 206/2008, BGBl. II Nr. 207/2008 idF BGBl. II Nr. 345/2010, BGBl. II Nr. 208, BGBl. II Nr. 209/2008 sowie BGBl. II Nr. 326/2009 und BGBl. II Nr. xxx/2010 (für den neu eingefügten variablen Bereich der Z 5a), festgelegt.

Artikel IV Abs. 3 schafft die Voraussetzungen dafür, dass die bis zum Ende des Finanzjahres 2008 für einen speziellen Verwendungszweck gebildeten Rücklagen auch weiterhin voranschlagswirksam zur Bedeckung von Mehrausgaben unter Aufrechterhaltung des bisherigen, jeweiligen Verwendungszwecks (Z 1 und 2) bzw. ohne Beschränkung auf den bisherigen Verwendungszweck (Z 3) entnommen werden können. In letzterem Fall werden die bis zum Ende des Finanzjahres 2008 gebildeten Rücklagen jener Untergliederung eines haushaltsleitenden Organes zugeordnet, das für den seinerzeitigen und nunmehr weggefallenen Verwendungszweck der jeweiligen Rücklage zuständig ist.

Artikel V unterscheidet sich von der Überschreitungsermächtigung des Artikel IV Abs. 1 lediglich dadurch, dass zu Ausgabenumschichtungen zwischen Untergliederungen der selben Rubrik ermächtigt wird, wenn das Einvernehmen zwischen den beteiligten haushaltsleitenden Organen hergestellt wurde. Für Umschichtungen zwischen speziellen 'Ausgabenkategorien' gelten die diesbezüglichen Erläuterungen zu Artikel IV Abs. 1 sowie zu Artikel VII Abs. 2 sinngemäß.

Artikel VI Abs. 1 Z 1 ermächtigt den Bundesminister für Finanzen dazu, gemäß § 53 Abs. 5 Ausgabenüberschreitungen bei allen Voranschlagsansätzen einer Untergliederung in jener Höhe zuzustimmen, in der sich insgesamt tatsächliche Mehreinnahmen in der selben Untergliederung ergeben; somit ist der Saldo aus Mehr- und Mindereinnahmen innerhalb der Untergliederung zur Bedeckung der Mehrausgaben heranzuziehen. Dabei handelt es sich um solche Mehreinnahmen, die zumindest belegbar sein müssen (vgl. hiezu die erläuternden generellen Vorbemerkungen) sowie den Rücklagen gleichzuhalten und überdies nicht für die Bedeckung gemäß Z 3 'reserviert' sind, wobei ihre nicht voranschlagswirksame Ermittlung schon vor Ende des Finanzjahres erfolgen kann. Dies bedeutet, dass sich der Rücklagenstand und damit die Ausgabenobergrenze der jeweiligen Untergliederung des Bundesfinanzrahmengesetzes zunächst im Umfang der tatsächlichen Mehreinnahmen erhöht. Wird in der Folge von der Ermächtigung zur Ausgabenüberschreitung gemäß Artikel VI Abs. 1 Z 1 noch in jenem Jahr Gebrauch gemacht, in dem sich die tatsächlichen Mehreinnahmen ergeben haben, so sind diese zur Bedeckung der Mehrausgaben heranzuziehen und reduziert sich gleichzeitig die Rücklage im Umfang dieser Mehreinnahmen. Andernfalls steht die entsprechende Rücklage weiterhin zur Verfügung und kann im Wege einer dafür vorgesehenen Überschreitungsermächtigung im Sinne des Abs. 2 Z 1 in späteren Finanzjahren in Anspruch genommen werden. Für Überschreitungen spezieller 'Ausgabenkategorien' gelten die diesbezüglichen Erläuterungen zu Artikel IV Abs. 1 sowie zu Artikel VII Abs. 2 sinngemäß.

Die Überschreitungsermächtigung des Artikel VI Abs. 1 Z 2 stellt sicher, dass zweckgebundene Mehreinnahmen zur Bedeckung von Mehrausgaben für den selben Zweck - bei Bedarf auch rubrikenübergreifend - gemäß § 53 Abs. 5 BHG herangezogen werden dürfen.

Die Überschreitungsermächtigung des Artikel VI Abs. 1 Z 3 unterscheidet sich von jener des Z 1 im Grundsatz lediglich dadurch, dass die tatsächlichen Mehreinnahmen in einer anderen Untergliederung als die zu überschreitenden Ausgaben anfallen. Daher bedarf es einer speziellen Regelung im Einzelnen, welche tatsächlichen Mehreinnahmen für welche Mehrausgaben einer anderen Untergliederung zur Bedeckung herangezogen werden dürfen.

Lit a: 101 Abs. 5a des Bundeshaushaltsgesetzes sieht vor, dass der Bundesminister für Finanzen aus der Ende des Finanzjahres 2008 bestehenden Ausgleichsrücklage vor ihrer Auflösung gemäß Abs. 5 einen Betrag in Höhe von bis zu 5,8 Milliarden Euro voranschlagswirksam entnehmen kann. Dabei handelt es sich um einen Teil jenes Betrages, der im Finanzjahr 2008 vom Bundesminister für Finanzen finanziert wurde, um sie noch vor dem Jahreswechsel 2008 österreichischen Banken zur Eigenkapitalstärkung (insbesondere als Partizipationskapital) zur Verfügung stellen zu können. Die vorliegende Ermächtigung ermöglicht budgettechnisch, dass der im Finanzjahr 2011 übrig bleibende und nicht als Entnahme budgetierte Restbetrag in der Ausgleichsrücklage zur Bedeckung von Mehrausgaben in den Untergliederungen 01 bis 58 herangezogen werden kann.

Lit b und c stellen jeweils sicher, dass Mehreinnahmen aus der Veräußerung unbeweglichen Bundesvermögens im Ressortbereich des Bundesministeriums für Justiz bzw. des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport unter bestimmten Bedingungen zur Bedeckung von Mehrausgaben in den entsprechenden Untergliederungen herangezogen werden dürfen.

Lit d dient der Flexibilität des Schuldenmanagements des Bundes.

Durch die Überschreitungsermächtigungen lit e und lit f sollen die erforderlichen zusätzlichen Budgetmittel für jene Beamten von Post und Telekom bereitgestellt werden, die auf freiwilliger Basis in das Bundesministerium für Inneres und das Bundesministerium für Justiz versetzt werden. Diese Mehrausgaben werden in gleicher Höhe durch Post und Telekom refundiert; die sich dabei ergebenden Mehreinnahmen werden zur Bedeckung dieser Mehrausgaben herangezogen.

Lit g ermöglicht, dass Mehrausgaben für Transferzahlungen an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger durch jene Mehreinnahmen bedeckt werden können, die aus der zuvor erfolgten Dotierung des Krankenkassen-Strukturfonds resultieren; dabei handelt es sich lediglich um eine Budgetverlängerung (gleichhohe Mehrausgaben und Mehreinnahmen).

Gemäß lit h wird die budgettechnische Möglichkeit geschaffen, Mehreinnahmen bis insgesamt höchstens 30 Millionen Euro aus den rückgeführten Entsorgungsbeiträgen für Kühlgeräte zur Bedeckung von Mehrausgaben in den Untergliederungen 13 (Justiz) und 43 (Umwelt) sowie 40 (Wirtschaft) beim Voranschlagsansatz 1/40156 heranzuziehen; für jede der drei Untergliederungen stehen somit jeweils höchstens 10 Millionen Euro an Mehreinnahmen zur Verfügung.

Artikel VI Abs. 2 Z 1 ermächtigt zu Überschreitungen von Voranschlagsansätzen des Ermessens variabler Ausgabenbereiche gegen Bedeckung durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen unter Anwendung der einzelnen, verordneten Parameter. Die Bedeckung erfolgt durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen.

Artikel VI Abs. 2 Z 2 ist die Grundlage für Ausgabenüberschreitungen bis zur Höhe jener Rücklagen, die ab dem Finanzjahr 2009 gemäß §§ 17a und 53 BHG nicht voranschlagswirksam gebildet worden sind. Die Rücklagen können grundsätzlich ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck in Anspruch genommen werden. Dies gilt allerdings nicht für die Flexibilisierungsrücklage, für die variable Ausgaben-Rücklage, für die EU-Einnahmenrücklage sowie die zweckgebundene Einnahmen-Rücklage (§§ 17a und 53 Abs. 2 bis 4 BHG).

Mit der jeweiligen Ausgabenüberschreitung, die durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen bedeckt wird, ist die Reduktion der Rücklagen bzw. die Änderung des Rücklagenstandes in der betreffenden Untergliederung verbunden.

Nähere Regelungen zum Vollzug der Rücklagen enthält die Verordnung BGBl. II Nr. 462/2008.

Die Ermächtigung des Artikel VI Abs. 2 Z 3 erlaubt Ausgabenüberschreitungen von Voranschlagsansätzen in einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Ausgabenobergrenzen einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederung; dies unter der Voraussetzung, dass alle Umschichtungsmöglichkeiten zwischen Ausgaben der selben Untergliederung ausgeschöpft wurden und keine, ab dem Finanzjahr 2009 nach dem neuen 'Rücklagenregime' gemäß § 53 Abs. 1 BHG gebildete Untergliederungs-Rücklage mehr zur Verfügung steht. Die Bedeckung erfolgt durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen.

Artikel VII Abs. 1, 2 und 3 fasst jene Voraussetzungen zusammen, die für mehrere bzw. alle Über-schreitungen gleichermaßen gelten.

Abs. 2 stellt darüber hinaus klar, dass bestimmte Mehrausgaben gemäß Artikel IV Abs. 1, Artikel V und Artikel VI Abs. 1 Z 1 und 2 nur bei Bedeckung durch Minderausgaben oder Mehreinnahmen mit dem selben Verwendungszweck erfolgen dürfen. Dies bedeutet, dass beispielsweise zweckgebundene Mehrausgaben nur durch Minderausgaben und/oder Mehreinnahmen für den selben Verwendungszweck, Mehrausgaben fix begrenzter Ausgabenbereiche im Zusammenhang mit Projekten, die von der EU finanziert werden, nur durch Minderausgaben oder Mehreinnahmen für den selben Verwendungszweck und Mehrausgaben einer flexibilisierten Organisationseinheit nur durch Minderausgaben oder Mehreinnahmen in der selben Organisationseinheit bedeckt werden dürfen.

Abs. 3 legt fest, dass Ermächtigungen zu Überschreitungen von Voranschlagsansätzen in bestimmten Fällen (nämlich im Rahmen einer zweckgebundenen Gebarung sowie nach Maßgabe von Einnahmen von der EU) auch dann gelten sollen, wenn jeweils nur Teile derartiger Voranschlagsansätze überschritten werden.

Bei Abs. 4 handelt es sich um einen Anwendungsfall des § 52 Abs. 3 BHG. Danach können Abfuhren an gesetzlich vorgesehene Rechtsträger und Überweisungen dieser Rechtsträger an den Bund, die sich aus der Abrechnung der das abgelaufene Finanzjahr betreffenden Einnahmen und Ausgaben eines Verwaltungsfonds des Bundes oder sonstiger durch Bundesgesetz bestimmter Gebarungen ergeben, noch bis 25. Jänner des folgenden Finanzjahres durchgeführt werden. Mit der Ausnahmebestimmung des Abs. 4 wird die Möglichkeit geschaffen, die sich aus derartigen Abrechnungen ergebenden notwendigen und erst zu diesem Zeitpunkt konkret feststehenden Überschreitungen auch nach Ablauf des Finanzjahres zu genehmigen. Derzeit betrifft diese Ausnahme lediglich die Gebarung Arbeitsmarktpolitik sowie den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen.

Zu Artikel VIII

In Ausführung des § 66 BHG enthält Art. VIII die bundesfinanzgesetzliche Ermächtigung für den Bundesminister für Finanzen, Haftungen in den angeführten Fällen einzugehen. Gegenüber dem BFG/10 wurde der Ermächtigungsrahmen der Z 7 auf 3,4 (zuletzt 2,2) Milliarden Euro erhöht (steigender Finanzierungsbedarf der ÖBB-Infrastruktur AG, für den der Bund Haftungen übernehmen soll); die Z 8 des BFG/10 (Haftungsübernahme für Kreditoperationen der Schieneninfrastruktur Dienstleistungsgesellschaft mbH) entfällt.

Zu Artikel IX und X

In den §§ 62 bis 64 BHG sind die Voraussetzungen festgelegt, unter welchen der Bundesminister für Finanzen über Forderungen, über Bestandteile des beweglichen und über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens verfügen darf. Dementsprechend werden in den Art. IX und X die jeweiligen Höchstgrenzen für die Ausnutzung dieses Ermächtigungsrahmens festgelegt. Gegenüber dem BFG/10 werden im Artikel IX die seit geraumer Zeit unveränderten Höchstgrenzen des Abs. 1 Z 2 (Schenkung von dem öffentlichen Verkehr dienenden Grundstücken unter bestimmten Bedingungen) sowie des Abs. 1 Z 3 (unentgeltliche Einräumung von Dienstbarkeiten für Zwecke einer anderen Gebietskörperschaft) entsprechend den praktischen Erfordernissen in den vergangenen Finanzjahren geringfügig angehoben (Z 2: von 0,036 auf 0,050 Millionen Euro; Z 3: von 0,018 auf 0,025 Millionen Euro).

Zu Artikel XI

Die angeführten Artikel verweisen auf die Rechtsgrundlagen für die Personalbewirtschaftung des Bundes.

Zu Artikel XIII und XIV

Diese Artikel betreffen den Wirksamkeitsbeginn und die Vollziehung des BFG.

B. Erläuterungen zur Bruttodarstellung - Personalämter (Anlage II)

C. Erläuterungen zur Bruttodarstellung - Finanzierungen, Währungstauschverträge
(Anlage III)

Gemäß § 16 Abs. 5 BHG ist die Gebarung im Zusammenhang mit Bundespersonal, das für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringt, netto zu veranschlagen.

Gemäß § 16 Abs. 6 BHG werden im allgemeinen Haushalt bei der Veranschlagung der Geldmittelbereit- stellung (§ 40 Abs. 1 BHG) sowie der Finanzschuldengebarung (§§ 65a und 65b BHG) die Einnahmen und Ausgaben im Bundesvoranschlagsentwurf netto ausgewiesen.

Ungeachtet dessen sind jedoch die diesen jeweiligen Nettogebarungen zugrundeliegenden Bruttoaus- gaben und -einnahmen, die nicht mehr Teil der voranschlagswirksamen Gebarung sind, getrennt und in der vollen Höhe (brutto) jeweils in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes auszuweisen.

Entsprechend diesen gesetzlichen Anordnungen werden die diesbezüglichen jeweiligen Bruttogebarungen in der Anlage II (Personalämter) sowie in der Anlage III (Finanzierungen, Währungstauschverträge) dargestellt.

Umschichtungen zwischen diesen jeweils brutto dargestellten Ausgaben und Einnahmen bedürfen keiner Überschreitungsermächtigung, so lange der jeweils entsprechende, im Bundesvoranschlag veranschlagte (Netto)Ausgabenbetrag dadurch nicht überschritten wird.

D. Erläuterungen zum Personalplan (Anlage IV)

Die Erläuterungen zum Personalplan sind der Anlage IV zum BFG/11 zu entnehmen.

 

 

Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage zunächst in seiner Sitzung am 9. Dezember 2010 gemeinsam mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (981 der Beilagen) in Verhandlung genommen. Im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Gabriele Tamandl wurde gemäß § 37 Abs. 9 GOG ein öffentliches Hearing abgehalten, dem nach § 40 Abs. 1 GOG Dkfm. Michael Jäger, Prof. Dr. Gerhard Lehner, Dr. Markus Marterbauer, Mag. Bruno Rossmann und Dr. Ulrich Wlecke als Experten beigezogen wurden.

Nach einleitenden Statements der Experten ergriffen in der Debatte die Abgeordneten Alois Gradauer, Elmar Podgorschek, Kai Jan Krainer, Dr. Christoph Matznetter, Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Mag. Werner Kogler, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Josef Bucher, Wolfgang Zanger, Maximilian Linder, Franz Kirchgatterer, Marianne Hagenhofer, Dr. Ruperta Lichtenecker, Gabriele Tamandl, Dr. Ferdinand Maier, Mag. Rainer Widmann und Ing. Robert Lugar sowie der Bundesminister für Finanzen Dipl.-Ing. Josef Pröll und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Mag. Andreas Schieder das Wort.

Auf Antrag der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Kai Jan Krainer wurden die Verhandlungen mit Stimmenmehrheit vertagt und in einer weiteren Sitzung am 10. Dezember 2010, die sich bis zum 17. Dezember 2010 erstreckte, wieder aufgenommen.

Die Beratungen über das Bundesfinanzgesetz 2011 waren vom 10. bis zum 17. Dezember 2010 wie folgt, nach den Untergliederungen (UG) des Bundesvoranschlages strukturiert:

 

Freitag, 10. Dezember       9.00 – 12.00 Uhr              Oberste Organe

                                                                                              UG 02    Bundesgesetzgebung

                                                                                              UG 05    Volksanwaltschaft

                                                                                              UG 06    Rechnungshof

                                                                                              UG 01    Präsidentschaftskanzlei

                                                                                              UG 03    Verfassungsgerichtshof

                                                                                              UG 04    Verwaltungsgerichtshof

 

                                                                                              Bundeskanzleramt

                                               13.00 – 15.30 Uhr              UG 10    Bundeskanzleramt

                                                                                                              Frauen

 

                                                                                              Inneres

                                               15.30 – 17.30 Uhr              UG 11    Inneres

 

 

Montag, 13. Dezember                                                    Justiz

                                                 9.00 – 12.00 Uhr               UG 13    Justiz

 

                                                                                              Wissenschaft und Forschung

                                               12.30 – 15.30 Uhr              UG 31    Wissenschaft und

                                                                                              UG 31    Forschung

 

                                                                                              Landesverteidigung und Sport

                                               15.30 – 17.30 Uhr              UG 14    Militärische Angelegenheiten und

                                               17.30 – 18.30 Uhr              UG 14    Sport

 

 

Dienstag, 14. Dezember                                                  Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

                                                 9.00 – 11.30 Uhr               UG 20    Arbeit

                                                                                              UG 22    Sozialversicherung

                                                                                              UG 21    Soziales und

                                               11.30 – 12.30 Uhr              UG 21    Konsumentenschutz

 

                                                                                              Verkehr, Innovation und Technologie

                                               13.30 – 15.30 Uhr              UG 41    Verkehr, Innovation und Technologie

                                                                                              UG 34    Verkehr, Innovation und Technologie

                                                                                              (Forschung)

 

                                                                                              Gesundheit

                                               16.00 – 18.00 Uhr              UG 24    Gesundheit

 

Mittwoch, 15. Dezember                                                 Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
                                                                                              Wasserwirtschaft

                                                 9.00 – 10.30 Uhr               UG 42    Land-, Forst- und Wasserwirtschaft

                                               10.30 – 12.00 Uhr              UG 43    Umwelt


                                                                                              Europäische und internationale Angelegenheiten

                                                12.00 – 15.00 Uhr              UG 12    Äußeres

 

                                                                                              Wirtschaft, Familie und Jugend

                                               15.00 – 16.00 Uhr              UG 25    Familie und Jugend

                                               16.00 – 18.00 Uhr              UG 40    Wirtschaft

                                                                                              UG 33    Wirtschaft (Forschung)

 

 

Donnerstag, 16. Dezember                                             Unterricht, Kunst und Kultur

                                                 9.00 – 11.00 Uhr               UG 30    Unterricht,

                                               11.00 – 12.00 Uhr              UG 30    Kunst und Kultur

 

                                                                                              Finanzen

                                               12.00 – 13.30 Uhr              UG 15    Finanzverwaltung

                                                                                              UG 16    Öffentliche Abgaben

                                                                                              UG 23    Pensionen

                                                                                              UG 44    Finanzausgleich

                                                                                              UG 45    Bundesvermögen

                                                                                              UG 46    Finanzmarktstabilität

                                                                                              UG 51    Kassenverwaltung

                                                                                              UG 58    Finanzierungen, Währungstauschverträge

                                                                                              Text des Bundesfinanzgesetzes
                                                                                              samt Anlagen II bis IV

 

                                                                                              Beratung und Schlussabstimmungen

 

 

Freitag, 10. Dezember 2010:

Bereich Oberste Organe, Untergliederungen 01 bis 06

Wortmeldungen: Abgeordnete Otto Pendl, Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher, Mag. Christine Lapp, Mag. Wilhelm Molterer, Johann Singer, Wolfgang Zanger, Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Herbert Scheibner, Mag. Ewald Stadler, Hannes Fazekas, Rosemarie Schönpass, Hermann Gahr, Mag. Harald Stefan, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Mag. Kurt Gaßner, Alois Gradauer, Mag. Werner Kogler, Dr. Martin Bartenstein, Dr. Peter Wittmann und Mag. Daniela Musiol sowie der Ausschussobmann Jakob Auer

Die aufgeworfenen Fragen wurden von der Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer, dem Zweiten Präsidenten des Nationalrates Fritz Neugebauer, dem Volksanwalt Dr. Peter Kostelka, dem Präsidenten des Rechnungshofes Dr. Josef Moser sowie vom Staatssekretär im Bundeskanzleramt Dr. Josef Ostermayer beantwortet.

 

Untergliederung 10 Bundeskanzleramt

Bereich Bundeskanzleramt

Wortmeldungen: Mag. Harald Stefan, Mag. Wilhelm Molterer, Oswald Klikovits, Dieter Brosz, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Mag. Daniela Musiol, Dr. Peter Wittmann, Angela Lueger und Ernest Windholz.

Der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Dr. Josef Ostermayer beantwortete die gestellten Fragen.

 

Bereich Dienstrecht

Wortmeldungen: Werner Herbert, Dr. Martin Bartenstein, Mag. Judith Schwentner, Karl Öllinger, Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher, Otto Pendl und Ernest Windholz.

Die Fragen beantwortete die Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst Gabriele Heinisch­Hosek.

 

Bereich Frauen

Wortmeldungen: Mag. Heidemarie Unterreiner, Carmen Gartelgruber, Edith Mühlberghuber, Dorothea Schittenhelm, Claudia Durchschlag, Mag. Gertrude Aubauer, Mag. Katharina Cortolezis­Schlager, Mag. Judith Schwentner, Tanja Windbüchler-Souschill, Mag. Gisela Wurm, Gabriele Binder-Maier, Heidrun Silhavy, Andrea Gessl-Ranftl, Renate Csörgits, Sonja Ablinger, Kai Jan Krainer und Martina Schenk.

Die Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst Gabriele Heinisch-Hosek beantwortete die gestellten Fragen.

 

Untergliederung 11 Inneres

Wortmeldungen: Harald Vilimsky, Leopold Mayerhofer, Werner Neubauer, Dr. Walter Rosenkranz, Werner Herbert, Otto Pendl, Angela Lueger, Ulrike Königsberger-Ludwig, Johann Hell, Hannes Fazekas, Mag. Gisela Wurm, Dr. Peter Pilz, Mag. Alev Korun, Tanja Windbüchler-Souschill, Günter Kößl, Werner Amon, MBA, Hermann Gahr, Ing. Peter Westenthaler und Christoph Hagen.

Die aufgeworfenen Fragen wurden von der Bundesministerin für Inneres Mag. Dr. Maria Theresia Fekter beantwortet.

 

 

Montag, 13. Dezember 2010:

Untergliederung 13 Justiz

Wortmeldungen: Dr. Peter Fichtenbauer, Dr. Johannes Jarolim, Mag. Albert Steinhauser, Mag. Peter Michael Ikrath, Franz Glaser, Ing. Peter Westenthaler, Dr. Walter Rosenkranz, Dr. Susanne Winter, Christian Lausch, Mag. Ruth Becher, Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher, Otto Pendl, Johann Hell, Mag. Johann Maier, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Mag. Bernd Schönegger, Anna Franz, Mag. Karin Hakl, Herbert Scheibner, Mag. Harald Stefan, Dr. Peter Wittmann, Kai Jan Krainer und Mag. Daniela Musiol.

Die Bundesministerin für Justiz Mag. Claudia Bandion-Ortner beantwortete die gestellten Fragen.

 

Untergliederung 31 Wissenschaft und Forschung

Wortmeldungen: Dr. Walter Rosenkranz, Ing. Norbert Hofer, Mag. Andrea Kuntzl, Elmar Mayer, Dr. Kurt Grünewald, Mag. Katharina Cortolezis-Schlager, Mag. Bernd Schönegger, Mag. Rainer Widmann, Mag. Dr. Martin Graf, Hannes Weninger, Erwin Preiner, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Dr. Ruperta Lichtenecker, Mag. Karin Hakl, Dorothea Schittenhelm, Mag. Silvia Fuhrmann, Ing. Christian Höbart, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Elisabeth Hakel, Heidrun Silhavy und Anna Franz.

Die aufgeworfenen Fragen wurden von der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung Mag. Dr. Beatrix Karl beantwortet.

 

Bereich Landesverteidigung und Sport

Teil Militärische Angelegenheiten der Untergliederung 14

Wortmeldungen: Dr. Peter Fichtenbauer, Elmar Podgorschek, Ing. Norbert Kapeller, Oswald Klikovits, Günter Kößl, Dr. Peter Pilz, Stefan Prähauser, Mag. Christine Lapp, Mag. Kurt Gaßner, Angela Lueger, Hermann Krist, Peter Stauber, Rudolf Plessl, Mag. Michael Schickhofer, Kurt List, Mag. Rainer Widmann, Mario Kunasek, Anneliese Kitzmüller, Christian Lausch, Peter Haubner, Dorothea Schittenhelm, Mag. Peter Michael Ikrath, Johann Höfinger und Tanja Windbüchler-Souschill.

 

Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Mag. Norbert Darabos beantwortete die gestellten Fragen.

 

Teil Sport der Untergliederung 14

Wortmeldungen: Herbert Kickl, Dr. Andreas Karlsböck, Ing. Christian Höbart, Peter Haubner, Mag. Bernd Schönegger, Johann Höfinger, Dieter Brosz, Tanja Windbüchler-Souschill, Hermann Krist, Andrea Gessl-Ranftl, Mag. Johann Maier, Dr. Peter Wittmann, Hannes Weninger, Ing. Peter Westenthaler und Stefan Markowitz.

 

Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Mag. Norbert Darabos beantwortete die gestellten Fragen.

 

 

Dienstag, 14. Dezember 2010:

Bereich Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Untergliederungen 20 Arbeit, 22 Sozialversicherung und Teil Soziales der Untergliederung 21

Wortmeldungen: Herbert Kickl, August Wöginger, Oswald Klikovits, Karl Öllinger, Mag. Birgit Schatz, Renate Csörgits, Dr. Sabine Oberhauser, MAS, Dietmar Keck, Franz Riepl, Sigisbert Dolinschek, Ing. Norbert Hofer, Werner Neubauer, Dr. Franz-Joseph Huainigg, Jochen Pack, Dr. Martin Bartenstein, Mag. Helene Jarmer, Ulrike Königsberger-Ludwig, Sonja Ablinger, Johann Hell, Heidrun Silhavy und Ursula Haubner.

 

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer beantwortete die an ihn gerichteten Fragen.

 

Teil Konsumentenschutz der Untergliederung 21

Wortmeldungen: Ing. Heinz-Peter Hackl, Josef Jury, Rupert Doppler, Bernhard Vock, Gabriele Tamandl, Anna Höllerer, Mag. Gertrude Aubauer, Mag. Birgit Schatz, Dipl.­Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Mag. Johann Maier, Johann Hell, Hermann Lipitsch, Erwin Preiner, Ing. Erwin Kaipel, Petra Bayr und Sigisbert Dolinschek.

 

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer beantwortete die an ihn gerichteten Fragen.

 

Bereich Verkehr, Innovation und Technologie

Untergliederungen 41 Verkehr, Innovation und Technologie und 34 Verkehr, Innovation und Technologie (Forschung)

Wortmeldungen: Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Christian Lausch, Mario Kunasek, Bernhard Vock, Dr. Ferdinand Maier, Peter Haubner, Ing. Hermann Schultes, Dr. Gabriela Moser, Dr. Harald Walser, Mag. Christiane Brunner, Mag. Rosa Lohfeyer, Peter Stauber, Mag. Josef Auer, Wilhelm Haberzettl, Anton Heinzl, Dietmar Keck, Gabriele Binder-Maier, Christoph Hagen, Sigisbert Dolinschek, Mag. Karin Hakl, Hermann Gahr, Dr. Ruperta Lichtenecker, Ing. Kurt Gartlehner, Heidrun Silhavy und Franz Kirchgatterer.

 

Die aufgeworfenen Fragen wurden von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie Doris Bures beantwortet.

 

Untergliederung 24 Gesundheit

Wortmeldungen: Dr. Andreas Karlsböck, Dr. Martin Strutz, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Dr. Erwin Rasinger, Claudia Durchschlag, Oswald Klikovits, Dr. Kurt Grünewald, Karl Öllinger, Dr. Sabine Oberhauser, MAS, Renate Csörgits, Johann Hechtl, Johann Hell, Ursula Haubner, Dr. Wolfgang Spadiut, Ing. Norbert Hofer, Ridi Maria Steibl, Mag. Gertrude Aubauer, Dr. Franz­Joseph Huainigg, August Wöginger und Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber.

 

Der Bundesminister für Gesundheit Alois Stöger, diplômé beantwortete die an ihn gerichteten Fragen.

Mittwoch, 15. Dezember 2010:

Bereich Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Untergliederung 42 Land-, Forst- und Wasserwirtschaft

Wortmeldungen: Harald Jannach, Mag. Kurt Gaßner, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Ing. Hermann Schultes, Gerhard Huber, Dr. Walter Rosenkranz, Elisabeth Hakel, Gabriele Binder-Maier, Josef Muchitsch, Ewald Sacher, Rosemarie Schönpass, Mag. Christiane Brunner, Anna Höllerer, Hermann Gahr, Franz Eßl, Franz Hörl, Dr. Wolfgang Spadiut und Dr. Gabriela Moser.

 

Die aufgeworfenen Fragen wurden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich beantwortet.

 

Untergliederung 43 Umwelt

Wortmeldungen: Carmen Gartelgruber, Werner Neubauer, Dr. Susanne Winter, Petra Bayr, Andrea Gessl-Ranftl, Rudolf Plessl, Mag. Ruth Becher, Erwin Preiner, Kai Jan Krainer, Mag. Christiane Brunner, Dr. Gabriela Moser, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Ing. Hermann Schultes, Erwin Hornek, Konrad Steindl, Peter Mayer, Ing. Robert Lugar, Josef A. Riemer, Mag. Josef Lettenbichler und Franz Hörl.

 

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich beantwortete die an ihn gerichteten Fragen.

 

Bereich Europäische und internationale Angelegenheiten

Untergliederung 12 Äußeres

Wortmeldungen: Dr. Johannes Hübner, Dr. Josef Cap, Mag. Christine Muttonen, Dr. Alexander Van der Bellen, Mag. Judith Schwentner, Dr. Wolfgang Schüssel, Franz Glaser, Herbert Scheibner, Dr. Martin Strutz, Harald Vilimsky, Petra Bayr, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Wolfgang Großruck, Mag. Katharina Cortolezis-Schlager, Werner Neubauer, Marianne Hagenhofer und Dr. Ursula Plassnik.

 

Die aufgeworfenen Fragen wurden vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Dr. Michael Spindelegger beantwortet.

 

Bereich Wirtschaft, Familie und Jugend

Untergliederung 25 Familie und Jugend

Wortmeldungen: Anneliese Kitzmüller, Gabriele Binder-Maier, Mag. Andrea Kuntzl, Rosemarie Schönpass, Mag. Daniela Musiol, Ridi Maria Steibl, Ursula Haubner, Carmen Gartelgruber, Edith Mühlberghuber, Mag. Laura Rudas, Angela Lueger, Dietmar Keck, Tanja Windbüchler-Souschill, August Wöginger, Mag. Silvia Fuhrmann und Stefan Markowitz.

 

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Reinhold Mitterlehner beantwortete die an ihn gerichteten Fragen.

 

Untergliederungen 40 Wirtschaft und 33 Wirtschaft (Forschung)

Wortmeldungen: Bernhard Themessl, Alois Gradauer, Ing. Christian Höbart, Elisabeth Hakel, Dr. Christoph Matznetter, Franz Kirchgatterer, Mag. Ruth Becher, Dr. Ruperta Lichtenecker, Mag. Christiane Brunner, Konrad Steindl, Adelheid Irina Fürntrath-Moretti, Franz Hörl, Ing. Robert Lugar, Stefan Markowitz, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Ing. Mag. Hubert Kuzdas, Mag. Karin Hakl und Franz Glaser.

 

Die aufgeworfenen Fragen wurden vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Reinhold Mitterlehner beantwortet.

 

 

Donnerstag, 16. Dezember 2010:

Bereich Unterricht, Kunst und Kultur

Teil Unterricht der Untergliederung 30

Wortmeldungen: Anneliese Kitzmüller, Mag. Heidemarie Unterreiner, Werner Amon, MBA, Mag. Katharina Cortolezis-Schlager, Dr. Harald Walser, Mag. Helene Jarmer, Elmar Mayer, Franz Riepl, Andrea Gessl-Ranftl, Stefan Petzner, Stefan Markowitz, Edith Mühlberghuber, Josef A. Riemer, Anna Franz, Mag. Silvia Fuhrmann, Claudia Durchschlag und Mag. Rosa Lohfeyer.

 

Die aufgeworfenen Fragen wurden von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur Dr. Claudia Schmied beantwortet.

 

Teil Kunst und Kultur der Untergliederung 30

Wortmeldungen: Mag. Heidemarie Unterreiner, Josef Jury, Dr. Walter Rosenkranz, Mag. Silvia Fuhrmann, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Sonja Ablinger, Elisabeth Hakel, Mag. Ruth Becher, Ewald Sacher, Stefan Petzner und Stefan Markowitz.

 

Die aufgeworfenen Fragen wurden von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur Dr. Claudia Schmied beantwortet.

 

Bereich Finanzen Untergliederungen 15 und 16, 23, 44 bis 46. 51 und 58 sowie Text des Bundesfinanzgesetzes samt Anlagen II bis IV

Wortmeldungen: Elmar Podgorschek, Wolfgang Zanger, Alois Gradauer, Maximilian Linder, Kai Jan Krainer, Marianne Hagenhofer, Petra Bayr, Tanja Windbüchler-Souschill, Karl Öllinger, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Ing. Robert Lugar, Mag. Rainer Widmann, Dr. Christoph Matznetter, Mag. Werner Kogler, Mag. Wilhelm Molterer und Stefan Petzner.

 

Die aufgeworfenen Fragen wurden vom Bundesminister für Finanzen Dipl.-Ing. Josef Pröll sowie vom Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Mag. Andreas Schieder beantwortet.

 

 

Die Abgeordneten Jakob Auer, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen haben mehrere Abänderungsanträge (Anlagen 1 bis 9) zum Text des Bundesfinanzgesetzes sowie zu den Anlagen I, II und III mit folgenden Begründungen eingebracht:

Abänderungsantrag (Anlage 1) zum Text des Bundesfinanzgesetzes:

„Alle Abänderungen in den Anlagen I bis III der Regierungsvorlage betreffend das Bundesfinanzgesetz 2011 führen zu einem um 49,979 Millionen Euro höheren Abgang, welcher durch zusätzliche Kreditoperationen im Ausgleichshaushalt ausgeglichen wird; dadurch ändern sich die Schlusssummen entsprechend (Z 1).

Durch die zusätzlich eingefügte Überschreitungsermächtigung lit g sollen - gleichlautend wie die bereits bestehenden Überschreitungsermächtigungen der lit e und f - die erforderlichen, zusätzlichen Budgetmittel für jene Beamten von Post und Telekom bereitgestellt werden, die auf freiwilliger Basis in das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie versetzt werden. Diese Mehrausgaben werden in gleicher Höhe durch Post und Telekom refundiert; die sich dabei ergebenden Mehreinnahmen werden zur Bedeckung dieser Mehrausgaben herangezogen (Z 2).

Redaktionelle Anpassung wegen der Einfügung der neuen Überschreitungsermächtigung (Z 3).

Ursprünglich war im Begutachtungsentwurf zum Budgetbegleitgesetz 2011 für die Rückführung der Entsorgungsbeiträge für Kühlgeräte noch die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorgesehen. Demgegenüber sieht die Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2011 (981 der Beilagen) in ihrem Artikel 50 nunmehr die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen vor; demgemäß ist der Einnahmenansatz in der neu bezeichneten lit i - bei ansonsten unverändertem Wortlaut - dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen zuzuordnen (Z 4).“

Abänderungsantrag (Anlage 2) zum Bundesvoranschlag sowie Personalämter – Bruttodarstellung:

Untergliederung 14: Militärische Angelegenheiten und Sport

„Gegenüber der Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2011 (981 der Beilagen) soll das Bundesgesetz, mit dem das Personal der Heeresforstverwaltung Allentsteig einem anderen Rechtsträger überlassen wird (Art. 95 des Budgetbegleitgesetzes 2011) gemäß seiner durch den Budgetausschuss geänderten Fassung am 1. März 2011 in Kraft treten. Dieses Bundesgesetz sieht unter anderem die Einrichtung eines Personalamtes (‚Amt der Heeresforstverwaltung Allentsteig‘) vor; dafür sind die erforderlichen Verrechnungspositionen in den Anlagen I und II vorzusehen bzw. einzufügen.“

Abänderungsantrag (Anlage 3) zum Bundesvoranschlag:

Untergliederung 15: Finanzverwaltung

„Ursprünglich war im Begutachtungsentwurf zum Budgetbegleitgesetz 2011 vorgesehen, dass für die Rückführung der Entsorgungsbeiträge für Kühlgeräte das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zuständig ist. Demgegenüber sieht die Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2011 (981 der Beilagen) in ihrem Artikel 50 nunmehr die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen vor; demgemäß ist ein neuer Einnahmenansatz zu eröffnen.“

Abänderungsantrag (Anlage 4) zum Bundesvoranschlag:

Untergliederung 16: Öffentliche Abgaben

„Die Maßnahmen im Bereich des Familienpaketes führen auch zu geringeren Ausgaben beim Kinderabsetzbetrag welcher gleichzeitig mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird. Der bei den Steuereinnahmen eingesparte Kinderabsetzbetrag soll als zusätzliche Einnahme in den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen fließen.“

Abänderungsantrag (Anlage 5) zum Bundesvoranschlag:

Untergliederung 22: Sozialversicherung

„Gegenüber dem Begutachtungsentwurf wurde das Budgetbegleitgesetz 2011 in mehreren Punkten geändert, die Auswirkungen auf die Untergliederung 22 nach sich ziehen. Alle Maßnahmen werden per Saldo zu einer Erhöhung der Ausgabensumme in der Untergliederung 22 um insgesamt 19,1 Millionen Euro führen:

Dabei handelt es sich um eine Änderung bei der geplanten Absenkung der Hebesätze in der Krankenversicherung der Pensionisten (VA für Eisenbahnen und Bergbau), um Modifikationen beim Invaliditätspensions-Paket und um eine Reduzierung der Überweisungen aus dem Familienlastenausgleichsfonds an die Träger der Pensionsversicherung iZm der Finanzierung von Teilversicherungszeiten wegen Kindererziehung.

Weiters soll auf der Grundlage des Regierungsprogrammes eine weitere stufenweise Absenkung des fiktiven Ausgedinges bei der Berechnung der Ausgleichszulage Platz greifen. Derzeit werden Bezieher/inne/n von Ausgleichszulagen, die ihren land(forst)wirtschaftlichen Betrieb übergeben, verkauft, verpachtet oder auf andere Weise der Bewirtschaftung überlassen haben, daraus resultierende Einkünfte maximal in Höhe von 20 % der gebührenden Ausgleichszulage als sogenanntes fiktives Ausgedinge abgezogen. Durch die im Budgetbegleitgesetz 2011 vorgesehene Änderung soll dieser Prozentsatz in den Jahren 2011 bis 2014 stufenweise auf 15 % abgesenkt werden. Für das Jahr 2011 bedeutet die Absenkung von 20 % auf 19 % für die Pensionsversicherung und somit auch für den Bund Mehraufwendungen in der Höhe von 3,5 Millionen Euro.“

Abänderungsantrag (Anlage 6) zum Bundesvoranschlag:

Untergliederung 24: Gesundheit

„Der Entwurf der Novelle des GESG sieht die Ergänzung des Paragrafen 15 um einen § 15a vor.

Der § 15a lautet wie folgt: § 15 Abs. 1 gilt für das Jahr 2011 nicht hinsichtlich der gemäß § 13 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a, 1b und 2a der Agentur zugewiesenen Bundesbeamten.

Die  Maßnahme der Nichtrefundierung der Beamtenbezüge dient der Aufrechterhaltung der Liquidität der AGES im Jahr 2011.“

Abänderungsantrag (Anlage 7) zum Bundesvoranschlag:

Untergliederung 25: Familie und Jugend

„Der einkommensabhängige Mehrkindzuschlag wird nicht vollständig abgeschafft, sondern von bisher 36 Euro auf 20 Euro pro Monat reduziert. Die Herabsetzung der Bezugsdauer der Familienbeihilfe für Studenten bis zum 24. Lebensjahr erfolgt nicht wie geplant mit 1. Jänner 2011, sondern erst mit Wirkung vom 1. Juli 2011. Gleichzeitig werden für Studien, deren Mindeststudiendauer 10 Semester oder mehr beträgt (wie z.B. Humanmedizin, Veterinärmedizin, Zahnmedizin oder Diplomstudien Technik), Ausnahmen geschaffen und die Bezugsdauer für diese Studenten auf das 25. Lebensjahr erhöht.

Zur Finanzierung von Adaptierungsmaßnahmen bei den Familienbeihilfen wird der Kostenanteil des Familienlastenausgleichsfonds an den Pensionsbeiträgen für Kindererziehungszeiten von derzeit 75% auf 72% reduziert.

Die Maßnahmen im Bereich des Familienpaketes führen auch zu geringeren Ausgaben beim Kinderabsetzbetrag, welcher gleichzeitig mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird. Der bei den Steuereinnahmen eingesparte Kinderabsetzbetrag soll als zusätzliche Einnahme in den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen fließen.

Die betraglichen Änderungen in der Untergliederung 25 erhöhen den Abgang des Familienlastenausgleichsfonds, weshalb die Anmerkungen zum Voranschlagsansatz 1/25317 hinsichtlich der Beträge entsprechend anzupassen sind (Aufteilung zwischen zweckgebundener und nicht zweckgebundener Gebarung).“

Abänderungsantrag (Anlage 8) zum Bundesvoranschlag:

Untergliederung 46: Finanzmarktstabilität

„Der Bundesminister für Finanzen hat die Österreichische Kontrollbank zur banktechnischen Behandlung von Ansuchen auf Haftungsübernahmen gemäß dem Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz bevollmächtigt. Das dafür zu entrichtende Entgelt soll zur Erhöhung der Transparenz über einen eigenen, neu eingefügten Voranschlagsansatz 1/46038 ausbezahlt werden.“

Abänderungsantrag (Anlage 9) zum Bundesvoranschlag sowie Finanzierungen, Währungstauschverträge – Bruttodarstellung:

Untergliederung 58: Finanzierungen, Währungstauschverträge

„Die Abänderungsanträge in den übrigen Untergliederungen erhöhen den Abgang des Allgemeinen Haushaltes um 49,979 Millionen Euro, welcher durch zusätzliche Kreditoperationen im Ausgleichshaushalt ausgeglichen wird.

Die Erhöhung des Betrages beim Voranschlagsansatzes 8/58089 samt den sich daraus ergebenden Summenbeträgen ist auch in der Anlage III zum Bundesfinanzgesetz zu berücksichtigen.“

 

 

Bei der Abstimmung wurde der Text des Bundesfinanzgesetzes 2011 unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Jakob Auer und Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Die Anlage I - Bundesvoranschlag 2011 (einschließlich Gesamtübersichten Ia bis Ic) wurde unter Berücksichtigung der Abänderungsanträge der Abgeordneten Jakob Auer und Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Die Anlage II – Personalämter – Bruttodarstellung 2011 wurde unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Jakob Auer und Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Die Anlage III – Finanzierung, Währungstauschverträge – Bruttodarstellung 2011 wurde unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Jakob Auer und Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Die Anlage IV – Personalplan 2011 wurde mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Gabriele Tamandl gewählt.

 


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf für das Bundesfinanzgesetz 2011 in der Fassung der angeschlossenen Abänderungen (Anlage 1)

sowie dessen Anlage I – Bundesvoranschlag 2011 in der Fassung der angeschlossenen Abänderungen zu den Untergliederungen

         14: Militärische Angelegenheiten und Sport (Anlage 2)

         15: Finanzverwaltung (Anlage 3)

         16: Öffentliche Abgaben (Anlage 4)

         22: Sozialversicherung (Anlage 5)

         24: Gesundheit (Anlage 6)

         25: Familie und Jugend (Anlage 7)

         46: Finanzmarktstabilität (Anlage 8)

         58: Finanzierungen, Währungstauschverträge (Anlage 9)

samt den Anlagen Ia bis Ic – Gesamtübersichten unter Berücksichtigung der sich aus den obigen Änderungen ergebenden Abänderungen,

der Anlage II – Personalämter – Bruttodarstellung 2011 in der Fassung der angeschlossenen Abänderungen (Anlage 2),

der Anlage III – Finanzierungen, Währungstauschverträge – Bruttodarstellung 2011 in der Fassung der angeschlossenen Abänderungen (Anlage 9) und

der Anlage IV – Personalplan 2011

(980 der Beilagen) wird die verfassungsmäßige Zustimmung erteilt.

Wien, 2010 12 17

                              Gabriele Tamandl                                                                  Jakob Auer

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann