1056 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP
Bericht
des Justizausschusses
über die Regierungsvorlage (1028 der Beilagen): Bundesgesetz über den Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträgen (Teilzeitnutzungsgesetz 2011 – TNG 2011)
Die Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen, ABl. Nr. L 33 vom 3. Februar 2009, S. 10 (die die frühere Timesharing-Richtlinie 94/47/EG ersetzte), muss bis 23. Februar 2011 in das österreichische Recht umgesetzt werden. Durch die Richtlinie soll der Schutz der Verbraucher beim Abschluss von Teilzeitnutzungsverträgen verbessert und an die Entwicklungen der letzten Jahre angepasst werden. Insbesondere fallen nun auch bestimmte mit Teilzeitnutzungsverträgen in Zusammenhang stehende Verträge in den Regelungsbereich.
Die Umsetzung der früheren Richtlinie in das innerstaatliche Recht erfolgte durch das Teilzeitnutzungsgesetz, BGBl. I Nr. 32/1997. Bei der Umsetzung der neuen Richtlinien ist nun aber zu beachten, dass der Geltungsumfang der Richtlinie 2008/122/EG gegenüber jenem ihrer Vorgängerin erheblich ausgedehnt wurde und dass sich auch die rechtliche Qualität der neuen Richtlinienvorgaben insofern verändert hat, als mit der neuen Richtlinie die Vollharmonisierung der erfassten Regelungsbereiche angestrebt wird.
Die Inhalte der neuen Timesharing-Richtlinie sollen konzertiert in einem neuen Teilzeitnutzungsgesetz 2011 umgesetzt werden, das an die Stelle des früheren Teilzeitnutzungsgesetzes aus dem Jahr 1997 tritt. Die Konzeption dieses neuen Timesharing-Gesetzes folgt zwei grundlegenden Maximen: Zum einen sollen die Richtlinienvorgaben vollständig und getreu dem Vollharmonisierungsprinzip inhaltlich deckungsgleich in das österreichische Recht übernommen werden; zur reibungslosen Einfügung in die innerstaatliche Rechtsordnung sind dabei freilich terminologische und rechtstechnische Anpassungen vorzunehmen. Das Sanktionierungsgebot von Artikel 15 der Richtlinie wird vor allem durch eine abgestufte Verwaltungsstrafbestimmung (§ 18), zum Teil aber auch durch die Anordnung zivilrechtlicher Rechtsfolgen erfüllt. Zum anderen sollen mit dem neuen Teilzeitnutzungsgesetz 2011 die recht komplexen Regelungen der neuen Timesharing-Richtlinie möglichst vereinfachend und überschaubar übernommen werden, um der Komplexität des Richtlinienrechts nicht noch genuin österreichische Weiterungen hinzuzufügen.
Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 18. Jänner 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Anna Franz die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Herbert Scheibner und Mag. Karin Hakl sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Claudia Bandion-Ortner.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer und Dr. Johannes Jarolim einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Der Termin des Inkrafttretens soll vom urspünglich vorgesehenen 1. Februar 2011 auf den 23. Februar 2011 verschoben werden, um eine Rückwirkung zu vermeiden. Der 23. Februar 2011 ist der letzte Tag der von der Richtlinie 2008/122/EG vorgegebenen Umsetzungsfrist.“
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer und Dr. Johannes Jarolim einstimmig angenommen.
Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Anna Franz gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2011 01 18
Anna Franz Mag. Heribert Donnerbauer
Berichterstatterin Obmann