1073 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Außenhandelsgesetz 2011 – AußHG 2011 erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Außenhandelsgesetz 2011 – AußHG 2011

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Begriffsbestimmungen

§ 2. Wertgrenzen

2. Hauptstück

Genehmigungskriterien

§ 3. Allgemeine Grundsätze

§ 4. Einhaltung der internationalen Verpflichtungen

§ 5. Einhaltung der internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren

§ 6. Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts

§ 7. Auswirkungen auf die innere Lage im Bestimmungsland

§ 8. Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und regionaler Stabilität

§ 9. Auswirkungen auf die Sicherheitsinteressen und auswärtigen Beziehungen Österreichs und auf die Sicherheitsinteressen anderer EU-Mitgliedstaaten

§ 10. Auswirkungen im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und die internationale Kriminalität

§ 11. Gefahr einer Umlenkung zu unerwünschten Zwecken

§ 12. Dauerhafte Entwicklung

§ 13. Endverwendung

3. Hauptstück

Beschränkungen im Verkehr mit Drittstaaten

1. Abschnitt

Beschränkungen im Güterverkehr

§ 14. Genehmigungspflichten

§ 15. Besondere Genehmigungspflichten für Güter mit doppeltem Verwendungszweck

§ 16. Nationale Allgemeingenehmigungen

§ 17. Globalgenehmigungen

§ 18. Verbote

§ 19. Meldepflichten

§ 20. Sicherheitsmaßnahmen

§ 21. Importzertifikate

2.Abschnitt

Technische Unterstützung

§ 22. Verbote

§ 23. Genehmigungspflichten

§ 24. Ausnahmen

3. Abschnitt

Durchführung restriktiver Maßnahmen aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen

§ 25. Verordnungsermächtigung

4. Hauptstück

Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union

1. Abschnitt

Beschränkungen

§ 26. Genehmigungspflichten

§ 27. Ausnahmen von den Genehmigungspflichten

§ 28. Allgemeingenehmigungen im Verkehr innerhalb der Europäischen Union

§ 29. Widerruf und Aussetzung von Allgemeingenehmigungen

§ 30. Globalgenehmigungen

§ 31. Einzelgenehmigungen

§ 32. Allgemeine Bestimmungen für Genehmigungsbescheide

§ 33. Anerkennung von Genehmigungen anderer EU-Mitgliedstaaten

§ 34. Informationspflichten

§ 35. Zustimmungsverfahren

2. Abschnitt

Zertifizierung von Unternehmen

§ 36. Voraussetzungen der Zertifizierung

§ 37. Zertifikate

§ 38. Verlängerung der Geltungsdauer von Zertifikaten

§ 39. Überprüfung zertifizierter Unternehmen

§ 40. Aussetzung der Geltung und Widerruf von Zertifikaten

5. Hauptstück

Ergänzende Bestimmungen zur Durchführung der CWK und der Biotoxinkonvention

§ 41. Verbote

§ 42. Genehmigungspflichten

§ 43. Globalgenehmigungen

§ 44. Meldepflichten

§ 45. Mischungen und Fertigprodukte von Chemikalien

§ 46. Ausnahmen gemäß der Biotoxinkonvention

§ 47. Nationale Behörde

§ 48. Vertretung in der Konferenz der Vertragsstaaten

6. Hauptstück

Allgemeine Vorschriften über Beschränkungen

1. Abschnitt

Organisatorische Sicherungsmaßnahmen

§ 49.  Interne Sicherungsmaßnahmen

§ 50.  Verantwortliche Beauftragte

§ 51.  Beurteilung der Verlässlichkeit

2. Abschnitt

Anträge und Meldungen

§ 52.  Form und Inhalt von Anträgen und Meldungen

§ 53.  Elektronische Antragstellung

3. Abschnitt

Nebenbestimmungen und sonstige Vorschriften

§ 54. Auflagen

§ 55. Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten

§ 56. Sonstige Vorschriften für Genehmigungen und Importzertifikate

§ 57. Widerruf und nachträgliche Auflagen

§ 58. Zustellung in besonderen Fällen

§ 59. Registrierungs- und Meldepflichten bei Allgemeingenehmigungen

§ 60. Verlust und vorübergehende Aussetzung des Rechts zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen

§ 61. Register über Vermittlungstätigkeiten

4. Abschnitt

Voranfragen

§ 62. Voranfrage

7. Hauptstück

Überwachung

1. Abschnitt

Allgemeine Kontrollbestimmungen

§ 63. Allgemeine Kontrollmaßnahmen

§ 64. Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Finanzen

§ 65. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen gemäß der CWK

§ 66. Besondere Bestimmungen für Überprüfungen gemäß der CWK

3. Abschnitt

Internationale Überwachungs- und Konsultationsvorschriften

§ 67. Konsultationsverfahren zwischen den EU-Mitgliedstaaten

§ 68. Konsultationsverfahren bei Ausfuhrbeschränkungen in Verbringungsgenehmigungen

§ 69. Informationsaustausch hinsichtlich zertifizierter Unternehmen

§ 70. Internationaler Datenverkehr

§ 71. Allgemeine Bestimmungen für den internationalen Datenverkehr

8. Hauptstück

Ergänzende Bestimmungen zu wirtschaftlichen Beschränkungen der Europäischen Union

§ 72. Befreiungsbestimmungen

§ 73. Globalgenehmigungen

§ 74. Auflagen

§ 75. Anträge

§ 76. Kontrollbestimmungen

9. Hauptstück

Zusammenwirken mit dem Hauptausschuss des Nationalrates und mit anderen Bundesministern

§ 77. Besondere Bestimmungen für die Erlassung von Verordnungen

§ 78. Befassung anderer Bundesminister und Errichtung eines Beirates

10. Hauptstück

Strafbestimmungen und zivilrechtliche Begleitbestimmungen

1. Abschnitt

Gerichtlich strafbare Handlungen

§ 79. Gerichtlich strafbare Handlungen im Verkehr mit Drittstaaten

§ 80. Gerichtlich strafbare Handlungen im Verkehr innerhalb der Europäischen Union

§ 81. Gerichtlich strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Chemikalien und Gütern, die der Biotoxinkonvention unterliegen

§ 82. Beitrag zu ABC-Waffen

§ 83. Gemeinsame Bestimmungen

§ 84. Vorläufige Sicherstellung

2. Abschnitt

Verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen

§ 85. Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen

§ 86. Vereinfachte Strafverfügung

§ 87. Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 88. Verfall und Entsorgung

3. Abschnitt

Zivilrechtliche Begleitbestimmungen

§ 89. Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

11. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 90. Nachweise bei der zollamtlichen Abfertigung

§ 91. Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

§ 92. Sprachliche Gleichbehandlung

§ 93. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 94. Hinweise auf Notifikation und Umsetzung

§ 95. Vollzugsklausel

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

           1. „Güter“: Waren, Software oder Technologie;

           2. „Waren“: physisch greifbare Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können, und Elektrizität; ausgenommen sind Wertpapiere und Zahlungsmittel;

           3. „Technologie“: technisches Wissen, insbesondere technisches Wissen zur Entwicklung, Fertigung, Anwendung, für den Betrieb, die Inbetriebnahme, Installation oder Instandhaltung von Ausrüstung oder Materialien, das nicht allgemein zugänglich ist;

           4. „Verteidigungsgüter“: Güter, die in die Militärgüterliste der Europäischen Union aufgenommen und in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bestimmt wurden;

           5. „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“: Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können, darin eingeschlossen sind alle Waren, die sowohl für                 nichtexplosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können;

           6. „Zollgebiet der Europäischen Union“: das in Art. 3 des Zollkodex der Gemeinschaften, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, bestimmte Gebiet;

           7. „anderer EU-Mitgliedstaat“: ein Gebiet, das zum Zollgebiet der Europäischen Union, aber nicht zum Bundesgebiet gehört;

           8. „Drittstaat“: ein Gebiet, das nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union gehört;

           9. „Person oder Gesellschaft“: eine natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft;

         10. „Vorgang“: jedes Geschäft und jede Transaktion, die als Einfuhr, als Ausfuhr im Sinne von Z 11, als Durchfuhr im Sinne von Z 13, als Vermittlung im Sinne von Z 15 oder 16, als              Verbringung innerhalb der Europäischen Union im Sinne von Z 18, als technische Unterstützung im Sinne von Z 22 oder als sonstiger Vorgang im Sinne von Z 23 anzusehen ist;

         11. „Ausfuhr“:

                a) das Verbringen von Waren aus dem Bundesgebiet in einen Drittstaat, insbesondere durch ein Ausfuhrverfahren im Sinne von Art. 161 des Zollkodex der Gemeinschaften, eine Wiederausfuhr im Sinne von Art. 182 des Zollkodex der Gemeinschaften oder eine vorübergehende Ausfuhr im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs im Sinne von Art. 145 des Zollkodex der Gemeinschaften;

               b) die Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien, Telefax, Telefon, elektronischer   Post oder sonstiger elektronischer Träger vom Bundesgebiet aus in einen Drittstaat;

                c) das Bereitstellen von Software oder Technologie in elektronischer Form vom Bundesgebiet aus oder durch Personen oder Gesellschaften mit Wohnsitz, ständigem Aufenthalt oder Sitz im Bundesgebiet für Personen oder Gesellschaften in Drittstaaten;

               d) die mündliche Weitergabe von Technologie aus dem Bundesgebiet in einen Drittstaat, wenn die Technologie am Telefon beschrieben wird;

         12. „Ausführer“:

                a) die Person oder Gesellschaft, für die eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, das ist die Person oder Gesellschaft, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittstaat ist und über die Versendung oder vorübergehende Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Europäischen Union bestimmt, oder

               b) wenn kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder wenn der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt, die Person oder Gesellschaft, die über die Versendung oder die vorübergehende Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Europäischen Union tatsächlich bestimmt, oder

                c) die im Bundesgebiet niedergelassene Vertragspartei, wenn nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einer außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union niedergelassenen Person oder Gesellschaft zustehen, oder

               d) wenn keine der Vertragsparteien im Bundesgebiet ansässig ist, die für den Transport aus dem Bundesgebiet verantwortliche Person oder Gesellschaft, oder

                e) im Fall einer Ausfuhr gemäß Z 11 lit. b die Person oder Gesellschaft, die entscheidet, Software oder Technologie mittels elektronischer Medien wie Telefax, Telefon, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger in ein Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Union zu übertragen, oder

                f) im Fall einer Ausfuhr gemäß Z 11 lit. c die Person oder Gesellschaft, die entscheidet, Software oder Technologie in elektronischer Form für Personen und Gesellschaften in Drittstaaten bereitzustellen, oder

               g) im Fall einer Ausfuhr gemäß Z 11 lit. d die Person oder Gesellschaft, die über die mündliche Weitergabe von Technologie entscheidet;

         13. „Durchfuhr“: die Beförderung von Gütern in und durch das Zollgebiet der Europäischen Union zu einem Bestimmungsziel in einem Drittstaat, sofern die Güter nicht in den zollrechtlich   freien Verkehr gelangen und die Beförderung auch durch das Bundesgebiet erfolgt, auch wenn sie dabei umgeladen werden; ausgenommen ist die Verbringung von Gütern von der Ausfuhrzollstelle zur Ausgangszollstelle; für Überflüge der Bundesgrenze durch Staatsluftfahrzeuge gelten die luftfahrtrechtlichen Vorschriften;

         14. „Durchfuhrverantwortlicher“:

                a) die Person oder Gesellschaft, die über die Durchfuhr tatsächlich bestimmt, oder

               b) sofern diese Person oder Gesellschaft nicht feststellbar ist, die Person oder Gesellschaft, die für den Transport verantwortlich ist;

         15. „Vermittlung zwischen Drittstaaten“:

                a) die Aushandlung oder das Herbeiführen von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat oder

               b) der Verkauf oder Kauf von Gütern, die sich in einem Drittstaat befinden, zwecks Verbringung in einen anderen Drittstaat, oder

                c) die Veranlassung eines Transfers von Gütern, die sich in einem Drittstaat  befinden, in einen anderen Drittstaat durch den Eigentümer; ausgenommen ist die ausschließliche Erbringung von Hilfsleistungen wie Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung oder Rückversicherung, allgemeine Werbung oder Verkaufsförderung;

         16. „Vermittlung aus der Europäischen Union“: ein unter Z 15 genannter Vorgang, der aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in einen Drittstaat erfolgt;

         17. „Vermittler“: eine Person oder Gesellschaft, die einen oder mehrere Vorgänge im Sinne von Z 15 oder 16 durchführt und

                a) diese Tätigkeit oder Tätigkeiten vom Bundesgebiet aus ausübt, oder

               b) im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, oder

                c) im Bundesgebiet ihren Sitz hat;

         18. „Verbringung innerhalb der Europäischen Union“: die Lieferung oder Beförderung eines Gutes aus dem Bundesgebiet zu einem Empfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat;

         19. „Lieferant“: die Person oder Gesellschaft mit Wohnsitz, ständigem Aufenthalt, Sitz oder Niederlassung in der Europäischen Union, die aus rechtlicher Sicht für eine Verbringung innerhalb der Europäischen Union verantwortlich ist;

         20. „Empfänger“: die Person oder Gesellschaft mit Wohnsitz, ständigem Aufenthalt, Sitz oder Niederlassung in der Europäischen Union, die aus rechtlicher Sicht dafür verantwortlich ist, das Gut oder die Güter nach einer Verbringung innerhalb der Europäischen Union in Empfang zu nehmen;

         21. „zertifiziertes Unternehmen“: eine Person oder Gesellschaft, die in Österreich gemäß § 37 zertifiziert wurde, oder eine Person oder Gesellschaft, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat   gemäß den einschlägigen Vorschriften des Rechts der Europäischen Union als Empfänger, der Verteidigungsgüter aus anderen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen einer       Allgemeingenehmigung im Verkehr innerhalb der Europäischen Union erhalten darf, zertifiziert wurde;

         22. „technische Unterstützung“: jede technische Unterstützung, auch in mündlicher Form, in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung, beispielsweise in Form von Unterweisung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder    Fähigkeiten, sofern sie

                a) außerhalb der Europäischen Union durch österreichische Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz, ständigen Aufenthalt oder einen Sitz haben, erbracht wird; oder

               b) vom Bundesgebiet aus oder durch Personen oder Gesellschaften mit Wohnsitz, ständigem Aufenthalt oder Sitz im Bundesgebiet Personen oder Gesellschaften außerhalb der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden;

         23. „sonstiger Vorgang“: einen Vorgang, der einer restriktiven Maßnahme aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Z 24 lit. b oder aufgrund der in § 25 genannten völkerrechtlichen Vorschriften unterliegt, soweit es sich nicht um eine Einfuhr, um eine Ausfuhr im Sinne von Z 11, um eine Durchfuhr im Sinne von Z 13, um eine Vermittlung im Sinne von Z 15 oder 16 oder um technische Unterstützung im Sinne von Z 22 handelt;

         24. „unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union“: aufgrund des EG-Vertrags oder des AEUV erlassene unmittelbar anwendbare Rechtsakte

                a) zur Kontrolle des Handels mit Feuerwaffen, mit Gütern und bestimmten Dienstleistungen, die neben möglichen zivilen Verwendungen auch zu militärischen Zwecken, zum Zweck der Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet oder erbracht werden können, oder mit anderen Gütern, sofern der Erlös aus diesem Handel für kriegerische Zwecke verwendet werden soll;

               b) mit denen restriktive Maßnahmen festgelegt werden, sofern sie sich auf Güter im Sinne von Z 1 beziehen, und

                c) mit denen andere als die in lit. a genannten Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik festgelegt werden;

         25. „Rechtsakt der GASP“: Rechtsakt der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, der gemäß Titel V des EU-Vertrags erlassen wurde;

         26. „Allgemeingenehmigungen“: vorweg mit allgemein gültiger Vorschrift für eine unbestimmte Zahl an Vorgängen, die bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Bestimmungsländer, der erfassten Güter oder anderer Merkmale der erfassten Vorgänge erfüllen, erteilte Genehmigungen, nämlich

                a) „Allgemeingenehmigungen der EU“: mit Vorschriften des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von Z 24 lit. a erteilte Allgemeingenehmigungen;

               b) „nationale Allgemeingenehmigungen“: mit Verordnung aufgrund dieses Bundesgesetzes für die Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne von Z 5 zwischen Drittstaaten erteilte Allgemeingenehmigungen und

                c) „Allgemeingenehmigungen im Verkehr innerhalb der Europäischen Union“: mit Verordnung aufgrund dieses Bundesgesetzes für die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union erteilte Allgemeingenehmigungen;

         27. „CWK“: das Übereinkommen vom 13. Jänner 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher                Waffen, BGBl. III Nr. 38/1997;

         28. „OPCW“: die von den Vertragsstaaten der CWK errichtete Organisation für das Verbot chemischer Waffen zur Verwirklichung von Ziel und Zweck der CWK zur Gewährleistung der Durchführung ihrer Bestimmungen, einschließlich derjenigen über die internationale Verifikation der Einhaltung des Übereinkommens und als Rahmen für die Konsultationen und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten;

         29. „Vertragsstaaten der CWK“: Staaten, die die CWK ratifiziert haben und für die dieses Übereinkommen bereits in Kraft getreten ist;

         30. „Chemikalien“: die in den Anhängen über Chemikalien zur CWK genannten toxischen Chemikalien und Ausgangsstoffe sowie Substanzen zur Bekämpfung von Unruhen und Substanzen, die kampfunfähig machen, nämlich

         31. „Chemikalien der Kategorie 1“: toxische Chemikalien und Ausgangsstoffe, die in Liste 1 des Anhangs über Chemikalien zur CWK enthalten sind;

         32. „Chemikalien der Kategorie 2“: toxische Chemikalien und Ausgangsstoffe, die in Liste 2 des Anhangs über Chemikalien zur CWK enthalten sind;

         33. „Chemikalien der Kategorie 3“: toxische Chemikalien und Ausgangsstoffe, die in Liste 3 des Anhangs über Chemikalien zur CWK enthalten sind;

         34. „Chemikalien der Kategorie 4“: organische Chemikalien im Sinne von Teil IX Abs. 1 lit. b des Verifikationsanhangs zur CWK, die die Elemente Phosphor, Schwefel oder Fluor enthalten und             die nicht in den Z 31 bis 33 erfasst sind;

         35. „Chemikalien der Kategorie 5“: durch Synthese erzeugte organische Chemikalien im Sinne von  IX Abs. 1 lit. a des Verifikationsanhangs zur CWK, die nicht in den Z 31 bis 34 erfasst sind, ausgenommen Kohlenwasserstoffe, Explosivstoffe und Kunststoffe;

         36. „Chemikalien der Kategorie 6“:

                a) „Substanzen zur Bekämpfung von Unruhen“: andere als die in den Z 31 bis 33 erfassten Substanzen, die beim Menschen spontan sensorische Irritationen oder handlungsunfähig machende Wirkungen hervorrufen können, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden;

               b) „Substanzen, die kampfunfähig machen“: andere als die in den Z 31 bis 33 sowie in lit. a erfassten Substanzen, die bei Menschen geistige oder physiologische Beeinträchtigungen hervorrufen, die die Betroffenen unfähig machen, Handlungen oder die ihnen übertragenen Aufgaben in sinnvoller Weise zu bewältigen, und

         37. „Biotoxinkonvention (BTK)“:das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen                 sowie über die Vernichtung solcher Waffen, BGBl. Nr. 432/1975, und

         38. „ABC-Waffen“: zur Massenvernichtung bestimmte oder geeignete chemische, biologische oder Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper sowie Trägersysteme für derartige Waffen und Kernsprengkörper.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung im Einklang mit der aktuellen, im Amtsblatt der Europäischen Union, Teil C, veröffentlichten Militärgüterliste der Europäischen Union festzulegen, welche Güter als Verteidigungsgüter im Sinne von Abs. 1 Z 4 anzusehen sind.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat im Einklang mit den Verpflichtungen aufgrund der CWK mit Verordnung festzulegen, welche Chemikalien oder Klassen von Chemikalien gemäß Abs. 1 Z 31 bis 36 diesem Bundesgesetz unterliegen und welchen der in diesen Z angeführten Definitionen sie zuzuordnen sind. Soweit dies aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der CWK geboten oder zulässig ist, sind für einzelne Chemikalien, Klassen oder Kategorien von Chemikalien Mengenschwellen festzusetzen, die für die Anwendung von Beschränkungen nach diesem Bundesgesetz maßgeblich sind.

Wertgrenzen

§ 2. (1) Soweit die Anwendung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung von Wertgrenzen abhängig ist oder soweit in Genehmigungen und anderen Dokumenten eine Wertangabe verwendet wird, ist der statistische Wert gemäß dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union über die Statistiken des Außenhandels mit Drittländern maßgebend.

(2) Wird eine in ein Zolllager oder Freilager verbrachte Sendung von Waren in diesem aufgeteilt, so ist der maßgebliche Wert für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Wert gemäß Abs. 1 der gesamten ursprünglich ungeteilten Sendung.

2. Hauptstück

Genehmigungskriterien

Allgemeine Grundsätze

§ 3. (1) Bei Erteilung von Genehmigungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b sind die Auswirkungen des konkreten Vorgangs im Hinblick auf die in den §§ 4 bis 12 genannten Kriterien eingehend zu prüfen und es ist zu beurteilen, ob Verweigerungsgründe vorliegen. Bei dieser Prüfung ist insbesondere Folgendes zu beachten:

           1. Art und Menge der betroffenen Güter oder Art und Umfang des betroffenen technischen Wissens,

           2. das vorgesehene Bestimmungsland,

           3. der vorgesehene Endempfänger und

           4. der vorgesehene Endverwendungszweck.

(2) Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Einhaltung der in den §§ 4 bis 12 genannten Kriterien, gegebenenfalls durch geeignete Auflagen gemäß § 54, gewährleistet ist.

(3) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 ist überdies nur zu erteilen, wenn der Antragsteller eine Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit besitzt, in deren Rahmen der beantragte Vorgang durchgeführt werden soll, sofern eine solche Genehmigung zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeit erforderlich ist.

(4) Bei der Entscheidung über einen Antrag und der Vorschreibung von Auflagen ist zu berücksichtigen, inwieweit Maßnahmen gemäß § 49 erforderlich und bereits getroffen worden sind.

Einhaltung der internationalen Verpflichtungen

§ 4. Eine Genehmigung ist zu verweigern, wenn der Vorgang im Widerspruch zu den Verpflichtungen Österreichs aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder anderer völkerrechtlicher Regelungen, insbesondere Verpflichtungen zur Durchführung von restriktiven Maßnahmen oder zur Durchführung von Übereinkommen im Bereich der Rüstungskontrolle und der Kontrolle des Technologietransfers, stehen würde.

Einhaltung der internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren

§ 5. (1) Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass die Güter ganz oder teilweise zum Zweck der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, des Betriebs, der Wartung oder der sonstigen Instandhaltung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung, der Prüfung oder der Verbreitung von chemischen oder biologischen Waffen, von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zum Zweck der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der sonstigen Instandhaltung, der Prüfung, der Lagerung oder der Verbreitung von Flugkörpern und anderen Trägersystemen für derartige Waffen verwendet werden würden.

(2) Bei Beurteilung der in Abs. 1 genannten Voraussetzung sind insbesondere zu berücksichtigen:

           1. das Engagement des Bestimmungslandes im Bereich der Nichtverbreitung und in anderen Bereichen der Rüstungskontrolle und Abrüstung,

           2. die Unterzeichnung, Ratifizierung und Durchführung der einschlägigen Rüstungskontroll- und      Abrüstungsübereinkommen durch dieses Land,

           3. die Teilnahme dieses Landes an internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren.

Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts

§ 6. (1) Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein eindeutiges Risiko besteht, dass die Güter zu interner Repression, zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen oder zu schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts verwendet werden könnten.

(2) Bei Beurteilung der in Abs. 1 genannten Voraussetzung sind insbesondere zu berücksichtigen:

           1. die Haltung des Bestimmungslandes und des konkreten Endverwenders zu den einschlägigen Grundsätzen der internationalen Menschenrechtsinstrumente,

           2. die Einhaltung der Übereinkünfte und sonstigen Bestimmungen des humanitären Völkerrechts durch das Bestimmungsland und den konkreten Endverwender,

           3. die besondere Gefahr von Verletzungen im Sinne von Abs. 1 im Fall festgestellter schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen im Bestimmungsland,

           4. die Art der Güter, für die die Genehmigung beantragt wird,

           5. der Umstand, ob die Güter für Zwecke der inneren Sicherheit bestimmt sind,

           6. die besondere Gefahr von Verletzungen im Sinne von Abs. 3, wenn die Güter vom angegebenen Endverwender in dieser oder ähnlicher Form schon zur internen Repression benutzt worden                sind.

(3) Interne Repression umfasst unter anderem:

           1. Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe,

           2. willkürliche oder Schnell-Hinrichtungen,

           3. das Verschwinden lassen von Personen,

           4. willkürliche Verhaftungen,

           5. andere schwere Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in den einschlägigen Menschenrechtsinstrumenten, einschließlich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, niedergelegt sind.

Auswirkungen auf die innere Lage im Bestimmungsland

§ 7. (1) Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass die Güter im Bestimmungsland bewaffnete Konflikte auslösen oder verlängern würden oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen würden.

(2) Bei Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere die innere Lage im Bestimmungsland im Hinblick auf bestehende oder drohende Spannungen oder Konflikte eingehend zu prüfen.

Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und regionaler Stabilität

§ 8. (1) Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein eindeutiges Risiko besteht, dass der angegebene Empfänger die Güter zum Zwecke der Aggression gegen ein anderes Land oder zur gewaltsamen Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzen oder auf andere Weise die Sicherheitsinteressen eines anderen Landes oder die Stabilität in der Region gefährden könnte.

(2) Bei der Beurteilung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind insbesondere zu berücksichtigen:

           1. das Bestehen oder die Wahrscheinlichkeit eines bewaffneten Konflikts zwischen dem Bestimmungsland und einem anderen Land,

           2. Ansprüche auf das Hoheitsgebiet eines Nachbarlandes, deren gewaltsame Durchsetzung das Bestimmungsland in der Vergangenheit versucht oder angedroht hat,

           3. die Wahrscheinlichkeit, dass die Güter zu anderen Zwecken als für die legitime nationale Sicherheit und Verteidigung des Bestimmungslandes verwendet werden,

           4. die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen im Hinblick auf die Nichtanwendung von Gewalt durch das Bestimmungsland,

           5. die Gefahr, dass die regionale Stabilität wesentlich beeinträchtigt werden könnte.

Auswirkungen auf die Sicherheitsinteressen und auswärtigen Beziehungen Österreichs und auf die Sicherheitsinteressen anderer EU-Mitgliedstaaten

§ 9. (1) Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass durch den Vorgang Sicherheitsinteressen Österreichs oder anderer EU-Mitgliedstaaten verletzt werden würden oder die auswärtigen Beziehungen Österreichs erheblich gestört werden würden.

(2) Bei Beurteilung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind insbesondere zu berücksichtigen:

           1. die möglichen Auswirkungen des Vorgangs auf die Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen Österreichs und der anderen EU-Mitgliedstaaten,

           2. das Risiko, dass die Güter gegen die Streitkräfte Österreichs oder anderer EU-Mitgliedstaaten eingesetzt werden, und

           3. die Auswirkungen des Vorgangs auf die auswärtigen Beziehungen Österreichs einschließlich seiner Teilnahme an internationalen Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren.

Auswirkungen im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und die internationale Kriminalität

§ 10. (1) Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass die Güter zur Förderung des Terrorismus oder der internationalen Kriminalität verwendet werden würden.

(2) Bei Beurteilung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind insbesondere zu berücksichtigen:

           1. das bisherige Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft, die Art der von ihm eingegangenen Bündnisse sowie die Einhaltung des Völkerrechts,

           2. seine Haltung zum Terrorismus und der Umstand, ob es den Terrorismus unterstützt oder fördert,

           3. der Umstand, ob es die internationale organisierte Kriminalität unterstützt oder fördert,

           4. das bisherige Verhalten des konkreten Endverwenders einschließlich seiner Haltung zum Terrorismus und zur internationalen Kriminalität und des Umstandes, ob er terroristische oder kriminelle Aktivitäten unterstützt oder fördert.

Gefahr einer Umlenkung zu unerwünschten Zwecken

§ 11. (1) Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass die Güter zu einer Endverwendung umgelenkt werden würden, die den in den §§ 4 bis 10 genannten Kriterien widersprechen würde.

(2) Bei Beurteilung, inwieweit es zu einer in Abs. 1 genannten Umlenkung kommen könnte, sind insbesondere zu berücksichtigen:

           1. die legitimen Interessen der Verteidigung und der inneren Sicherheit des Bestimmungslandes einschließlich einer Beteiligung an friedenserhaltenden Maßnahmen der Vereinten Nationen,

           2. die technische Fähigkeit des Bestimmungslandes, die Güter zu benutzen,

           3. die Fähigkeit des Bestimmungslandes, wirksame Ausfuhrkontrollen durchzuführen,

           4. das Risiko, dass die Güter im Bestimmungsland einer in Abs. 1 erwähnten Verwendung zugeführt werden oder zu einer solchen Verwendung aus dem Bestimmungsland wiederausgeführt werden,

           5. das Risiko, dass die Güter zu Zwecken des Terrorismus oder der internationalen Kriminalität umgeleitet werden,

           6. die Gefahr eines Nachbaus oder eines unbeabsichtigten Technologietransfers.

(3) Bei Beurteilung der Gefahr einer unerwünschten Wiederausfuhr im Sinne von Abs. 2 Z 4 sind insbesondere die bisherige Befolgung von Wiederausfuhrbestimmungen oder Genehmigungspflichten, die von Österreich und anderen EU-Mitgliedstaaten festgelegt wurden, durch das Bestimmungsland und den konkreten Endempfänger zu berücksichtigen.

Dauerhafte Entwicklung

§ 12. (1) Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass der Vorgang zu einer ernsthaften Beeinträchtigung der dauerhaften Entwicklung des Bestimmungslandes führt.

(2) Bei Beurteilung der in Abs. 1 genannten Voraussetzung sind insbesondere zu berücksichtigen:

           1. der Umstand, dass ein Staat bei Erfüllung seiner legitimen Sicherheits- und Verteidigungsbedürfnisse möglichst wenige Arbeitskräfte und wirtschaftliche Ressourcen für die Rüstung einsetzen sollte,

           2. die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestimmungslandes, 

           3. der jeweilige Anteil der Rüstungs- und Sozialausgaben des Bestimmungslandes unter Berücksichtigung jedweder Hilfe der Europäischen Union oder auf bilateraler Ebene.

Endverwendung

§ 13. (1) Zur umfassenden Beurteilung der in § 3 Abs. 1 iVm den §§ 4 bis 12 genannten Kriterien ist die Endverwendung im Bestimmungsland eingehend zu überprüfen. Diese ist durch geeignete Dokumente, insbesondere durch eine Endverbleibserklärung oder eine vom Bestimmungsland offiziell erteilte Genehmigung nachzuweisen.

(2) Sind Technologie oder Bestandteile als Vorprodukte für ein in einem Drittstaat hergestelltes Endprodukt bestimmt, so sind insbesondere die mögliche Endverwendung in dem betreffenden Drittstaat und das Risiko, dass das Endprodukt zu einer Endverwendung umgeleitet oder ausgeführt werden könnte, die den §§ 4 bis 10 oder 12 widersprechen würde, zu überprüfen.

(3) Dokumente im Sinne von Abs. 1 haben jene Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um den Endverwender und die Endverwendung verlässlich beurteilen zu können. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zu diesem Zweck mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt dieser Dokumente festzulegen.

3. Hauptstück

Beschränkungen im Verkehr mit Drittstaaten

1. Abschnitt

Beschränkungen im Güterverkehr

Genehmigungspflichten

§ 14. (1) Sofern eine Genehmigung nicht bereits aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b erforderlich ist, bedürfen einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend nach diesem Bundesgesetz:

           1. die Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung zwischen Drittstaaten von Verteidigungsgütern im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 iVm § 1 Abs. 2,

           2. die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Chemikalien der Kategorie 1,

           3. die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung von Chemikalien der Kategorie 2 und

           4. Vorgänge, für die eine solche Genehmigungspflicht im Rahmen von restriktiven Maßnahmen          aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgeschrieben ist, wobei Umfang und Inhalt solcher Genehmigungspflichten in einer Verordnung gemäß § 25 festzulegen sind.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung Ausnahmen von der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 Z 1 vorzusehen, wenn

           1. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch aus- oder durchgeführt werden und nicht zur Weitergabe oder Veränderung bestimmt sind und

           2. nicht zu befürchten ist, dass es zu Vorgängen kommt, die im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück stehen.

(3) Sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegen steht, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung eine Genehmigungspflicht für die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung von anderen als in Abs. 1 genannten Gütern im Güterverkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, wenn dies notwendig ist:

           1. zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von § 4 oder

           2. im Interesse der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs oder

           3. zur Kontrolle des Verkehrs mit Gütern, die ganz oder teilweise zu einem in § 5 Abs. 1 genannten Zweck bestimmt sind oder sein können, oder

           4. zur Kontrolle des Verkehrs mit nicht in Z 3 erfassten Waffen, Munition oder Sprengmitteln sowie mit anderen nicht in Z 3 erfassten Gütern, die besonders für militärische Zwecke              konstruiert oder verändert sind, oder

           5. zur Kontrolle des Verkehrs mit Gütern, die zur internen Repression, zu Menschenrechtsverletzungen oder zu terroristischen Zwecken bestimmt sind oder sein können.

(4) Eine Verordnung aufgrund von Abs. 3 ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Gründe für ihre Erlassung weggefallen sind.

Besondere Genehmigungspflichten für Güter mit doppeltem Verwendungszweck

§ 15. (1) Sofern dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bekannt wird, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck, deren Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten beabsichtigt ist,

           1. ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen              Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, oder

           2. in ein Bestimmungsland gelangen sollen, gegen das ein Waffenembargo aufgrund eines Rechtsaktes der GASP oder eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer              verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängt wurde, und diese Güter ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung bestimmt sind oder           bestimmt sein könnten, oder

           3. ganz oder teilweise für die Verwendung als Bestandteile von Verteidigungsgütern bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, deren Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung zwischen            Drittstaaten einer Genehmigungspflicht gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 oder einem Verbot gemäß § 18 oder einer Genehmigungspflicht oder einem Verbot aufgrund von unmittelbar anwendbarem        Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a unterlegen sind oder für die eine Genehmigungspflicht gemäß § 20 festgelegt wurde, und die ohne eine solche      Genehmigung, entgegen dem Verbot oder unter Verstoß gegen Auflagen im Genehmigungsbescheid ausgeführt, durchgeführt oder zwischen Drittstaaten vermittelt wurden,

so hat er dem Ausführer innerhalb von drei Arbeitstagen mit Bescheid mitzuteilen, dass für diesen Vorgang eine Genehmigungspflicht aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a besteht.

(2) Alle Bundesminister sind befugt, bei Feststellungen über Sachverhalte gemäß Abs. 1 dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft, Bestimmung und Beförderungswege sowie Daten über die am Vorgang unmittelbar oder mittelbar beteiligte Personen, die den Bundesministern und den ihnen unterstellten Behörden bekannt geworden sind, mitzuteilen. Die auf diese Weise bekannt gegebenen Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union gemäß § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a verwendet werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist unverzüglich über das Bestehen der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 zu verständigen. Diese Verständigung hat alle für die Überwachung der Einhaltung der Genehmigungspflicht durch die Zollbehörden erforderlichen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, zum Bestimmungsland und zum vorgesehenen Empfänger zu enthalten.

(4) Als militärische Endverwendung im Sinne von Abs. 1 Z 2 gelten

           1. der Einbau in Verteidigungsgüter oder

           2. die Verwendung von Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung sowie Bestandteilen hierfür für die Entwicklung, die Herstellung oder die Wartung von Verteidigungsgütern oder

           3. die Verwendung von unfertigen Erzeugnissen in einer Anlage für die Herstellung von Verteidigungsgütern.

Nationale Allgemeingenehmigungen

§ 16. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat für die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung zwischen Drittstaaten von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck mit Verordnung nationale Allgemeingenehmigungen zu erteilen, die sich auf bestimmte Bestimmungsländer und bestimmte Güterkategorien beziehen, sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union ein solches Vorgehen ausdrücklich zulässt oder dem nicht entgegen steht und nicht zu befürchten ist, dass es zu Vorgängen im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommt. Falls erforderlich, sind in dieser Verordnung für die Verwendung der nationalen Allgemeingenehmigung, die zur Einhaltung dieser Genehmigungskriterien erforderlichen Voraussetzungen festzulegen.

(2) Sofern dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bekannt wird, dass Güter, auf deren Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten sich eine nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 bezieht, für einen der in den §§ 5 bis 8 und 10 angeführten Zwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, so hat er dem Ausführer, Durchfuhrverantwortlichen oder Vermittler mit Bescheid mitzuteilen, dass die Allgemeingenehmigung für diesen Vorgang nicht verwendet werden darf.

(3) Sofern einem Ausführer, Durchfuhrverantwortlichen oder Vermittler bekannt ist, dass Güter, für die eine nationale Allgemeingenehmigung gilt, für einen der in den §§ 5 bis 8 und 10 angeführten Zwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, so hat er dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bekannt zu geben und für den betreffenden Vorgang einen Antrag auf Einzelgenehmigung zu stellen.

Globalgenehmigungen

§ 17. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Genehmigungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a und b in Form von zeitlich begrenzten Globalgenehmigungen für eine oder mehrere Arten oder Kategorien von Gütern, die im Güterverkehr mit einem oder mehreren genau festgelegten Empfängern, Kategorien von Empfängern oder Drittstaaten gültig sind, zu erteilen, wenn dies

           1. im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis gelegen ist und

           2. Vorgänge im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück nicht zu befürchten sind, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit der Antragsteller angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen im Sinne von § 49 anwendet.

(2) Inhaber von Globalgenehmigungen haben jährliche Meldungen über erfolgte Lieferungen zu erstatten. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt dieser Meldungen festzulegen.

Verbote

§ 18. (1) Verboten sind

           1. die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr und die Vermittlung von Chemikalien der Kategorien 1 und 2 aus einem oder in einen Staat, der nicht Vertragspartei der CWK ist,

           2. die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von Agenzien, Toxinen, Waffen, Ausrüstungen und Einsatzmitteln im Sinne von Art. I der Biotoxinkonvention und

           3. Vorgänge, die im Widerspruch zu restriktiven Maßnahmen aufgrund eines Rechtsaktes der             GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen stehen, wobei Umfang und Inhalt    solcher Verbote in einer Verordnung gemäß § 25 festzulegen sind.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung bestimmter anderer als in Abs. 1 genannter Güter in einzelne oder alle Drittstaaten zu verbieten, wenn dies

           1. entweder aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von § 4 geboten ist oder

           2. zur Einhaltung anderer in den §§ 5 bis 12 genannter Genehmigungskriterien erforderlich ist und die Festlegung einer Genehmigungspflicht dazu nicht ausreichend ist.

Meldepflichten

§ 19. (1) Sofern eine entsprechende Meldepflicht nicht bereits aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b erforderlich ist, sind dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Vorgänge vor ihrer Durchführung zu melden, wenn dies im Rahmen von restriktiven Maßnahmen aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgeschrieben ist, wobei Umfang und Inhalt solcher Meldepflichten in einer Verordnung gemäß § 25 festzulegen sind.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen durch Verordnung eine Meldepflicht bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr oder der Vermittlung von Gütern zwischen Drittstaaten im Verkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, auch wenn die zu Grunde liegenden Vorgänge keiner Genehmigung bedürfen, sofern dies

           1. aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von § 4 geboten oder

           2. zur Verhinderung der Umgehung einer in § 14 Abs. 1 oder in einer Verordnung aufgrund von § 14 Abs. 3 festgelegten Genehmigungspflicht notwendig ist.

(3) Soweit unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a eine entsprechende Ermächtigung vorsieht, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung eine Meldepflicht bei der Aus- oder Durchfuhr oder der Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck               zwischen Drittstaaten, die nicht bereits einer Genehmigungspflicht aufgrund der genannten Vorschriften der Europäischen Union unterliegen, im Verkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, wenn dies zur näheren Prüfung der Endverwendung dieser Güter erforderlich ist.

(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 ist genau festzulegen, worauf sich die Meldepflicht bezieht, insbesondere:

           1. die Güter,

           2. die Arten des Güterverkehrs,

           3. das Bestimmungsland oder die Bestimmungsländer,

           4. der Endverwender und

           5. der Endverwendungszweck.

(5) Sofern dies zur Überprüfung der Einhaltung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist, kann in der Verordnung überdies festgelegt werden, dass zusammen mit der Meldung Dokumente im Sinne von § 13 Abs. 1 zum Nachweis der Endverwendung im Bestimmungsland vorzulegen sind.

(6) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Eingang der Meldung innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen. Bis zum Einlangen dieser Bestätigung darf der gemeldete Vorgang nicht durchgeführt werden. Sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur begründeten Annahme kommt, dass ein Vorgehen gemäß Abs. 7 erforderlich sein könnte, hat er dies gleichzeitig mit der Bestätigung mit Bescheid mitzuteilen. In diesem Fall darf der Vorgang nur durchgeführt werden, wenn nach Ablauf von zwei Wochen nach der Meldung keine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 7 vorgeschrieben wurde oder der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend schon vorher mit Bescheid mitteilt, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist.

(7) Soweit unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b ausdrücklich dazu ermächtigt oder dem nicht entgegensteht, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für den Vorgang mit Bescheid eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben, wenn er aufgrund einer Meldung gemäß Abs. 1 bis 3 zu der Annahme gelangt, dass der Vorgang mindestens einem der im 2. Hauptstück genannten Genehmigungskriterien widersprechen könnte.

(8) Der Bundesminister für Finanzen ist unverzüglich über die Vorschreibung der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 7 zu verständigen. Diese Verständigung hat alle für die Überwachung der Einhaltung der Genehmigungspflicht durch die Zollbehörden erforderlichen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, zum Bestimmungsland und zum vorgesehenen Endempfänger zu enthalten.

Sicherheitsmaßnahmen

§ 20. (1) Gelangt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu der begründeten Annahme, dass die Aus- oder Durchfuhr eines Gutes im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück stehen könnte, so hat er, wenn der Vorgang nicht bereits einer Genehmigungspflicht oder einem Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b unterliegt, von Amts wegen ein Genehmigungsverfahren einzuleiten und den Ausführer oder den Durchfuhrverantwortlichen unverzüglich mit Bescheid davon zu verständigen.

(2) Alle Bundesminister sind befugt, bei Feststellungen über Sachverhalte gemäß Abs. 1 dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft, Bestimmung und Beförderungswege sowie Daten über die am Vorgang unmittelbar oder mittelbar beteiligte Personen, die den Bundesministern und den ihnen unterstellten Behörden bekannt geworden sind, mitzuteilen. Die auf diese Weise bekannt gegebenen Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union gemäß § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a und b verwendet werden.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Bescheid

           1. entweder den Vorgang zu genehmigen, wenn zumindest durch die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 54 gewährleistet ist, dass er den Genehmigungskriterien gemäß dem 2.                 Hauptstück nicht widerspricht, oder

           2. den Vorgang zu untersagen, wenn auch die Vorschreibung von Auflagen zur Einhaltung dieser Genehmigungskriterien nicht ausreicht.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist unverzüglich über das Bestehen der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 und über einen Bescheid gemäß Abs. 3 zu verständigen. Diese Verständigung hat alle für die Überwachung des Vorgangs durch die Zollbehörden erforderlichen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, zum Bestimmungsland und zum vorgesehenen Endempfänger zu enthalten.

(5) Wenn es notwendig ist, bei Transitflügen mit Zwischenlandung zu verhindern, dass es zu einer Durchfuhr von Gütern kommt, die den Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks widersprechen würden, können ungeachtet der zollrechtlichen Vorschriften Maßnahmen getroffen werden, die zur Aussetzung des Vorgangs bis zur Klärung der Frage der Einhaltung dieser Kriterien notwendig sind. Die entsprechenden Maßnahmen sind mit Bescheid anzuordnen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat innerhalb von zwei Wochen mit Bescheid entweder den Vorgang zu genehmigen und die Maßnahmen zu dessen Aussetzung aufzuheben oder den Vorgang zu untersagen.

Importzertifikate

§ 21. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat auf Antrag Importzertifikate auszustellen, wenn dies zur Erlangung der Genehmigung einer Ausfuhr aus einem Drittstaat oder einer Verbringung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet erforderlich ist und den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück nicht widerspricht.

(2) Wenn die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nur durch Vorschreibung geeigneter Auflagen gemäß § 54 gewährleistet werden kann, so ist das Importzertifikat nur mit diesen Auflagen auszustellen. Reichen auch Auflagen zur Gewährleistung der Einhaltung der Voraussetzungen nicht aus, so ist die Ausstellung des Importzertifikats mit Bescheid zu verweigern.

(3) Ein Importzertifikat hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

           1. Bezeichnung, Menge und Wert der Güter,

           2. Angabe des ausländischen Lieferanten und des Versenders,

           3. Name und Anschrift des österreichischen Verwenders und

           4. Verwendungszweck der Güter.

2. Abschnitt

Technische Unterstützung

Verbote

§ 22. Technische Unterstützung ist verboten, wenn sie

           1. a) zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen oder biologischen Waffen, von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Lagerung von für die Ausbringung derartiger Waffen geeigneten Flugkörpern bestimmt ist oder der Lieferant sich bewusst ist, dass sie dazu bestimmt ist, und b) diese Verwendung völkerrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von § 4 widerspricht, oder

           2. a) zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung oder sonstigen Instandhaltung, der Lagerung, der Prüfung oder der Verbreitung von anderen als in Z 1 genannten Waffen und waffenfähigen Systemen bestimmt ist oder der Lieferant sich bewusst ist, dass sie dazu bestimmt ist, und

               b) im Widerspruch zu einem Waffenembargo aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen steht.

Genehmigungspflichten

§ 23. (1) Technische Unterstützung bedarf einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, wenn sie im Zusammenhang mit einer in § 22 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a genannten Endverwendung steht.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn zumindest durch Vorschreibung von Auflagen gemäß § 54 gewährleistet ist, dass

           1. die technische Unterstützung nicht im Widerspruch zu restriktiven Maßnahmen im Sinne von § 22 Z 2 lit. b oder zu anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von § 4 erbracht werden wird und

           2. kein Grund zur Annahme besteht, dass die technische Unterstützung sonst zu einer Endverwendung führt, die den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück widerspricht.

Ausnahmen

§ 24. Sofern völkerrechtliche Verpflichtungen im Sinne von § 4 nicht entgegenstehen, ist technische Unterstützung von dem Verbot gemäß § 22 und von der Genehmigungspflicht gemäß § 23 ausgenommen, die

           1. in einem Drittstaat erbracht wird, in den Güter im Rahmen einer länderbezogenen Allgemeingenehmigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a ausgeführt werden dürfen, oder

           2. durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die offenkundig oder Teil der Grundlagenforschung im Sinne der einschlägigen internationalen Übereinkommen zur                Rüstungskontrolle sind, oder

           3. mündlich erfolgt und nicht mit Fragen im Zusammenhang steht, die der internationalen Kontrolle von Verteidigungsgütern und von anderen Gütern, die zu einer Verwendung gemäß § 5 Abs. 1 geeignet sind, unterliegen.

3. Abschnitt

Durchführung restriktiver Maßnahmen aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen

Verordnungsermächtigung

§ 25. Soweit nicht eine Zuständigkeit der Europäischen Union zur Erlassung unmittelbar anwendbarer Rechtsakte gegeben ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur völkerrechtlich gebotenen innerstaatlichen Umsetzung restriktiver Maßnahmen aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen mit Verordnung festzulegen:

           1. jene Drittstaaten, die einem Waffenembargo unterliegen, und

           2. Vorgänge, die einer Genehmigungspflicht gemäß § 14 Abs. 1 Z 4, einem Verbot gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 oder einer Meldepflicht gemäß § 19 Abs. 1 unterliegen.

4. Hauptstück

Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union

1. Abschnitt

Beschränkungen

Genehmigungspflichten

§ 26. Die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union unterliegt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Genehmigungspflicht. Genehmigungen sind nach Maßgabe dieses Abschnitts entweder als Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. c, als Globalgenehmigungen oder als        Einzelgenehmigungen zu erteilen.

Ausnahmen von den Genehmigungspflichten

§ 27. (1) Keine Genehmigung gemäß § 26 ist erforderlich für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union,

           1. die im Rahmen humanitärer Hilfe nach Katastrophenfällen oder als Zuwendung in Notfällen getätigt werden oder

           2. bei denen Güter nach einer Reparatur oder Instandhaltung in den Ausgangsstaat zurückgeschickt werden oder

           3. bei denen Güter nach einer Ausstellung oder Verwendung zu Demonstrationszwecken an den Ausgangsstaat zurückgeschickt werden.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht festzulegen, sofern eine Ermächtigung der Europäischen Union dazu vorliegt und nicht zu befürchten ist, dass die von der Ausnahme erfassten Verbringungsvorgänge zu einer nachträglichen Ausfuhr aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück führen könnten.

Allgemeingenehmigungen im Verkehr innerhalb der Europäischen Union

§ 28. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung jedenfalls Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. c für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union zu erteilen, bei denen

           1. der Lieferant oder der Empfänger eine Regierungsstelle ist,

           2. der Lieferant das österreichische Bundesheer ist,

           3. der Empfänger den Streitkräften eines anderen EU-Mitgliedstaates angehört oder

           4. der Empfänger ein zertifiziertes Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 21 ist oder

           5. ausschließlich Güter verbracht werden, die nur als Bestandteile anderer Güter verwendet werden können.

(2) Soweit dies zur Verhinderung von Ausfuhren aus der Europäischen Union erforderlich ist, die den Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks widersprechen würden, sind in Verordnungen gemäß Abs. 1 geeignete Voraussetzungen für die Verwendung der Allgemeingenehmigung, insbesondere die Einhaltung der erforderlichen Ausfuhrbeschränkungen, festzulegen.

(3) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 5 ist als Voraussetzung für die Verwendung dieser Allgemeingenehmigung jedenfalls vorzuschreiben entweder

           1. die Vorlage einer Erklärung des Empfängers über die Verwendung, mit der bescheinigt wird, dass die im Rahmen dieser Genehmigung verbrachten Bestandteile in seine eigenen Güter integriert sind oder integriert werden sollen und daher als solche zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder selbstständig verbracht oder ausgeführt werden können, es sei denn zum Zwecke der Wartung oder Reparatur, oder

           2. eine Beschränkung der Ausfuhr aus der Europäischen Union in alle oder bestimmte Drittstaaten, sofern durch eine solche Ausfuhr ein Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß             dem 2. Hauptstück zu befürchten wäre.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen mit Verordnung Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. c für bestimmte Arten der Verbringung innerhalb der Europäischen Union an bestimmte Arten von Empfängern zu erteilen, wenn

           1. dies aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union geboten ist oder

           2. dies aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union zulässig ist und dadurch keine Ausfuhren im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück zu befürchten sind.

(5) In einer Verordnung gemäß Abs. 4 sind die Voraussetzungen für die Verwendung dieser Allgemeingenehmigungen festzulegen, insbesondere

           1. persönliche und organisatorische Voraussetzungen der Lieferanten;

           2. persönliche und organisatorische Voraussetzungen der Empfänger;

           3. Maßnahmen zur Verhinderung einer Ausfuhr der betroffenen Güter aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück.

(6) Verordnungen gemäß Abs. 4 Z 2 sind aufzuheben, wenn sie

           1. nicht mehr mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union vereinbar sind oder

           2. keine ausreichende Kontrolle mehr bieten, um Ausfuhren aus der Europäischen Union zu verhindern, die den Kriterien des 2. Hauptstücks widersprechen würden.

(7) Soweit dies zur Verhinderung von in Abs. 6 Z 2 genannten Ausfuhren erforderlich ist, sind in Verordnungen aufgrund von Abs. 1 und Abs. 4 zusätzliche oder andere Voraussetzungen für die Verwendung dieser Allgemeingenehmigung vorzusehen. In dieser Hinsicht nicht mehr erforderliche Voraussetzungen in diesen Verordnungen sind aufzuheben.

Widerruf und Aussetzung von Allgemeingenehmigungen

§ 29. (1) Wird einem zertifizierten Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Zertifizierung entzogen, so gelten alle Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. c gegenüber diesem Unternehmen mit dem Wirksamwerden des Entzugs kraft Gesetzes als widerrufen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Widerruf unverzüglich, nachdem er vom Entzug Kenntnis erhalten hat, in geeigneter Weise kundzumachen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung eine Allgemeingenehmigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. c für die Lieferung an ein bestimmtes, in einem anderen EU-Mitgliedstaat zertifiziertes Unternehmen auszusetzen, wenn er auch nach Konsultationen mit dem betroffenen anderen EU-Mitgliedstaat aufgrund einer Mitteilung gemäß § 69 Abs. 2 Zweifel daran hat, dass dieses Unternehmen weiterhin Gewährleistung dafür bietet, dass es zu keiner Ausfuhr von Gütern aus der Europäischen Union kommt, die im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück stünde.

(3) Sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Aussetzung der Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 2 zu der Überzeugung kommt, dass die Zweifel an der Erfüllung aller Zertifizierungsvoraussetzungen durch das betroffene Unternehmen nicht mehr bestehen, hat er die Verordnung gemäß Abs. 2 unverzüglich aufzuheben.

Globalgenehmigungen

§ 30. (1) Personen und Gesellschaften, die regelmäßig Verteidigungsgüter an Empfänger innerhalb der Europäischen Union verbringen, sind auf Antrag Globalgenehmigungen für eine oder mehrere Arten oder Kategorien von Gütern zu erteilen, sofern nicht zu befürchten ist, dass es zu einer Ausfuhr aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommen könnte.

(2) Die Geltungsdauer von Globalgenehmigungen ist auf drei Jahre zu befristen, wobei eine Verlängerung der Geltungsdauer auf jeweils weitere drei Jahre möglich ist. Dazu hat der Genehmigungsinhaber bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer einen Antrag auf Verlängerung zu stellen. Sofern innerhalb eines Monats nach dieser Meldung nicht mit Bescheid mitgeteilt wird, dass dem Antrag nicht stattgegeben wird, gilt die Geltungsdauer als verlängert. Darüber ist auf Antrag eine Bestätigung auszustellen.

(3) Eine Globalgenehmigung darf während der Geltung einer Verordnung gemäß § 31 Abs. 2 für von dieser betroffene Lieferungen nicht verwendet werden.

(4) Inhaber von Globalgenehmigungen haben jährliche Meldungen über erfolgte Lieferungen zu erstatten. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt dieser Meldungen festzulegen.

Einzelgenehmigungen

§ 31. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat auf Antrag Einzelgenehmigungen für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union zu erteilen, wenn

           1. die Genehmigung nur für einen einzelnen Verbringungsvorgang beantragt wird oder

           2. eine Globalgenehmigung beantragt wurde, aber die Voraussetzungen gemäß § 30 dafür nicht vorliegen oder

           3. für einen Vorgang aufgrund einer Verordnung gemäß Abs. 2 nur eine Einzelgenehmigung erteilt werden kann.

(2) Wenn dies zur Verhinderung von Ausfuhren aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzusetzen, dass die Verbringung bestimmter Güter innerhalb der Europäischen Union an einzelne Empfänger, an bestimmte Gruppen von Empfängern oder in bestimmte andere EU-Mitgliedstaaten jedenfalls einer Einzelgenehmigung bedarf. Eine derartige Verordnung ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.

(3) Der Inhaber der Einzelgenehmigung hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Durchführung des genehmigten Vorgangs unverzüglich zu melden.

Allgemeine Bestimmungen für Genehmigungsbescheide

§ 32. (1) Eine Einzel- oder Globalgenehmigung ist zu erteilen, wenn nicht zu befürchten ist, dass es nachträglich zu einer Ausfuhr aus der Europäischen Union kommt, die den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück widersprechen würde. Sofern durch geeignete Dokumente nachgewiesen wird, dass das Gut einer Endverwendung durch einen Empfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugeführt werden wird, ist die Genehmigung zu erteilen, falls nicht begründete Zweifel an der Echtheit oder der Richtigkeit des Inhalts dieser Dokumente bestehen.

(2) Als Auflage im Sinne von § 54 ist in Bescheiden gemäß den §§ 30 und 31 vorzusehen, dass die betroffenen Güter überhaupt nicht, nicht in bestimmte Drittstaaten oder nicht an bestimmte Empfängerkategorien in Drittstaaten aus der Europäischen Union ausgeführt werden dürfen, sofern eine solche Ausfuhr den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück widersprechen würde.

(3) Bescheide, mit denen Globalgenehmigungen gemäß § 30 oder Einzelgenehmigungen gemäß § 31 erteilt werden, sind innerhalb von drei Wochen ab Einlangen des Antrags zu erlassen. Ist gemäß § 78 Abs. 1 ein anderer Bundesminister zu befassen, so verlängert sich diese Frist auf fünf Wochen. Wird innerhalb dieser Fristen kein Bescheid erlassen, so gilt die Genehmigung als im Sinne des Antrags erteilt. Auf Ersuchen des Antragstellers ist darüber eine Bestätigung        auszustellen.

Anerkennung von Genehmigungen anderer EU-Mitgliedstaaten

§ 33. (1) Eine Genehmigung gemäß § 26 ist für eine Verbringung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat über das Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat nicht erforderlich, wenn für diesen Vorgang bereits eine Genehmigung eines anderen Mitgliedstaates vorliegt und keine Gefahr besteht, dass es zu einer Ausfuhr aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommen könnte.

(2) Sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Kenntnis erlangt, dass es nach einem Verbringungsvorgang im Sinne von Abs. 1 zu einer Ausfuhr aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommen könnte, hat er von Amts wegen mit Bescheid eine Genehmigungspflicht für den betroffenen Vorgang oder die betroffenen Vorgänge festzulegen. Auf diese Genehmigungen ist § 32 anzuwenden. Vor Zustellung eines Genehmigungsbescheides dürfen der Vorgang oder die Vorgänge nicht durchgeführt werden.

(3) Hat ein Lieferant, der für die Durchführung einer gemäß Abs. 1 von einem anderen EU-Mitgliedstaat genehmigten Verbringung verantwortlich ist, Grund zur Annahme, dass es zu einer Ausfuhr aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommen könnte, so hat er dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu melden. Diese Meldung ist vor Beginn der Verbringung zu erstatten, wenn dieser Grund schon zu dieser Zeit besteht, oder unverzüglich, nachdem er auftritt.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Eingang der Meldung innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen. Bis zum Einlangen dieser Bestätigung darf der gemeldete Vorgang nicht durch- oder weitergeführt werden. Sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur begründeten Annahme kommt, dass ein Vorgehen gemäß Abs. 2 erforderlich sein könnte, hat er auf diesen Umstand in der Bestätigung hinzuweisen. In diesem Fall darf der Vorgang nur durchgeführt werden, wenn nach Ablauf von zwei Wochen nach der Meldung keine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 2 vorgeschrieben wurde oder der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend schon vorher mitteilt, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist.

(5)  Wenn dies zur Verhinderung von Ausfuhren im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzusetzen, dass für Verbringungsvorgänge im Sinne von Abs. 1 hinsichtlich bestimmter Güter, bestimmter Empfänger oder Gruppen von Empfängern oder bestimmter anderer EU-Mitgliedstaaten jedenfalls eine zusätzliche Genehmigung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist. Eine derartige Verordnung ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.

Informationspflichten

§ 34. (1) Wer Güter aufgrund einer Allgemein-, Global- oder Einzelgenehmigung verbringt, hat die Empfänger dieser Güter nachweislich über die mit der Genehmigung verbundenen Voraussetzungen oder Auflagen, sofern solche in einer Verordnung gemäß § 28 oder in einem Genehmigungsbescheid gemäß § 30 oder § 31 festgelegt wurden, zu informieren.

(2) Wer Güter im Rahmen einer Verbringung innerhalb der Europäischen Union unter einer oder mehreren Ausfuhrbeschränkungen empfangen hat, hat bei einer weiteren Verbringung dieser Güter im Bundesgebiet oder einer weiteren Verbringung innerhalb der Europäischen Union den Empfänger nachweislich über all diese Beschränkungen zu informieren.

Zustimmungsverfahren

§ 35. (1) Eine Person oder Gesellschaft, die die Ausfuhr von Gütern aus der Europäischen Union beabsichtigt, die einer in einer Genehmigung einer Verbringung innerhalb der Europäischen Union gemäß diesem Bundesgesetz festgelegten Ausfuhrbeschränkung widersprechen würde, hat beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend einen Antrag auf Zustimmung zu stellen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Zustimmung mit Bescheid zu erteilen, wenn der Grund für die Beschränkung nicht mehr besteht und die Ausfuhr den Kriterien des 2. Hauptstücks nicht widerspricht. Andernfalls ist die Zustimmung mit Bescheid zu verweigern.

2. Abschnitt

Zertifizierung von Unternehmen

Voraussetzungen der Zertifizierung

§ 36. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat auf Antrag Personen oder Gesellschaften, die als Empfänger von Verteidigungsgütern in Frage kommen, mit Bescheid zu zertifizieren, sodass sie solche Güter im Rahmen einer Allgemeingenehmigung eines anderen Mitgliedstaates beziehen können. Dem Antrag sind ausführliche Nachweise über die Erfüllung der in den Abs. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen anzuschließen.

(2) Eine Zertifizierung darf nur erfolgen, wenn von der betreffenden Person oder Gesellschaft erwartet werden kann, dass sie keine Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung von Gütern zwischen Drittstaaten durchführen wird, die den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück widerspricht, und dass sie Ausfuhrbeschränkungen in Verbringungsgenehmigungen anderer Mitgliedstaaten bei Gütern, die sie im Rahmen solcher Genehmigungen empfängt, einhalten wird. Dazu müssen jedenfalls folgende Voraussetzungen vorliegen:

           1. Erfahrung im verantwortungsvollen Umgang mit Verteidigungsgütern durch

                a) verlässliche Einhaltung von Ausfuhrbeschränkungen und anderen wesentlichen Rechtsvorschriften im Sinne von § 51 Abs. 1 lit. a,

               b) eine aufrechte Genehmigung zur Erzeugung von oder zum Handel mit derartigen Gütern und

                c) sachlich erfahrene und im Sinne der §§ 50 und 51 verlässliche Führungskräfte,

               d) Fehlen konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Verlässlichkeit begründen könnten, insbesondere Vorstrafen in den in § 51 Abs. 1 Z 1 genannten Rechtsbereichen, auch solche gemäß dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005, sonstige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidungen, die diese Person oder Gesellschaft betreffen, und

           2. Ausübung einer einschlägigen gewerblichen Tätigkeit bei Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union, einschließlich der Möglichkeit zur Integration von Systemen und Subsystemen, und

           3. Ernennung einer Führungskraft als persönlich Verantwortliche für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union und Ausfuhren und

           4. Vorlage einer von der in Z 3 genannten Führungskraft unterfertigten schriftlichen Verpflichtungserklärung, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um alle           besonderen Voraussetzungen und Auflagen im Zusammenhang mit der Endverwendung und der Ausfuhr von erworbenen Gütern gewissenhaft zu befolgen und durchzusetzen, und

           5. Vorlage einer von der in Z 3 genannten Führungskraft unterfertigten schriftlichen Verpflichtungserklärung, dass den zuständigen Behörden auf Anfragen und im Rahmen von                Kontrollen verlässlich genaue Auskünfte betreffend die Endverwendung und den Endverwender sämtlicher Güter gegeben werden, die im Rahmen einer Verbringungsgenehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat bezogen wurden, und

           6. Vorlage einer von der in Z 3 genannten Führungskraft gegengezeichneten genauen Beschreibung des im Unternehmen gültigen und durchgeführten internen Verhaltenskodex und Kontrollsystems im Zusammenhang mit Verbringungen innerhalb der Europäischen Union und Ausfuhren.

       (3) Die in Abs. 2 Z 6 genannte Beschreibung hat insbesondere zu enthalten:

           1. alle organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen für die ordnungsgemäße Abwicklung von Verbringungs- und Ausfuhrvorgängen und

           2. die Hierarchie der Verantwortlichen und die genaue Verteilung der Zuständigkeiten innerhalb des Unternehmens und

           3. die internen Prüf- und Kontrollstrukturen und -verfahren und

           4. alle Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung und zur Aus- und Fortbildung des Personals und

           5. physische und technische Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen und

           6. Aufzeichnungspflichten und andere Maßnahmen zur genauen Rückverfolgung von Verbringungs- und Ausfuhrvorgängen.

       (4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung genauere Anforderungen zur Umsetzung der in Abs. 2 und 3 genannten Programme und Maßnahmen festzulegen. Er hat dabei sowohl die einschlägigen Vorschriften des Rechts der Europäischen Union als auch die unterschiedlichen Möglichkeiten und Kapazitäten von Unternehmen unterschiedlicher Größe als auch die Arten der betroffenen Güter besonders zu berücksichtigen.

Zertifikate

§ 37. (1) Bescheide, mit denen Zertifikate im Sinne von § 36 erteilt werden, haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

           1. die Behörde, die den Bescheid erlassen hat,

           2. Name und Anschrift des Empfängers,

           3. die Bescheinigung, dass der Bescheidempfänger die Kriterien gemäß § 36 Abs. 2 bis 4 erfüllt, und

           4. das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer gemäß Abs. 3.

(2) Zertifikate sind mit Auflagen zu versehen, wenn diese erforderlich          sind, um die Einhaltung aller Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 2 bis 4 zu gewährleisten. Derartige Auflagen können insbesondere vorsehen:

           1. eine Beschränkung auf den Empfang bestimmter Güterkategorien,

           2. die Verpflichtung zur Meldung von bestimmten Änderungen in der Unternehmensstruktur, wenn diese Auswirkungen auf die weitere Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 36 haben können, und

           3. genaue Voraussetzungen, unter denen die Geltung des Zertifikats vorübergehend ausgesetzt oder das Zertifikat widerrufen werden kann.

(3) Die Geltungsdauer eines Zertifikats ist auf höchstens drei Jahre zu          befristen. Die Dauer ist unter Abwägung sicherheitspolitischer Interessen zu bestimmen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

           1. die sicherheitspolitische Bedeutung und die möglichen Endverwendungen der Güter, die den Gegenstand der Unternehmenstätigkeit bilden,

           2. der Kreis der Empfänger und Empfängerländer,

           3. der zu erwartende Fortschritt in der Sicherheitstechnik im betroffenen Tätigkeitsbereich und

           4. beabsichtigte Umstrukturierungen im Unternehmen.

Verlängerung der Geltungsdauer von Zertifikaten

§ 38. (1) Ein zertifiziertes Unternehmen kann bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer einen Antrag auf deren Verlängerung stellen, dem Nachweise im Sinne von § 36 Abs. 1 bis 3 anzuschließen sind.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats ab Antragstellung den Antrag mit Bescheid zu                 genehmigen, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 2 bis 4 weiterhin vorliegen. Sofern dies zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Voraussetzungen geboten ist, sind andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.

(3) Sofern nicht alle Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 2 bis 4 vorliegen, aber deren Einhaltung durch einige bestimmte Maßnahmen wieder gewährleistet werden kann oder wenn bestimmte Unterlagen, die zu einer ausreichenden Beurteilung dieser Voraussetzungen erforderlich sind, nicht vorgelegt wurden, ist unverzüglich zur Durchführung der Maßnahmen oder Übermittlung der Unterlagen innerhalb angemessener Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, aufzufordern. Die Frist zur Entscheidung gemäß Abs. 2 beginnt in diesem Fall erst ab dem Tag zu laufen, an dem dieser Aufforderung Folge geleistet wurde. Wurde der Aufforderung nicht fristgerecht Folge geleistet, ist die Verlängerung mit Bescheid abzulehnen.

(4) In anderen als den in Abs. 3 genannten Fällen ist der Antrag innerhalb der in den Abs. 2 und 3 genannten Entscheidungsfristen mit Bescheid abzulehnen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht vorliegen.

(5) Wird innerhalb der in Abs. 2 und 3 genannten Entscheidungsfristen weder ein Genehmigungsbescheid gemäß Abs. 2 noch ein Ablehnungsbescheid gemäß Abs. 4 erlassen, so gilt das Zertifikat kraft Gesetzes als für einen weiteren Zeitraum verlängert, der der unmittelbar vorangegangenen Geltungsdauer entspricht. Über Antrag ist über diese Verlängerung der Geltungsdauer eine Bestätigung auszustellen.

Überprüfung zertifizierter Unternehmen

§ 39. (1) Unabhängig von möglichen gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 festgelegten Meldepflichten haben zertifizierte Unternehmen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jedenfalls alle Änderungen bei den in § 36 Abs. 2 bis 4 genannten Tätigkeitsbereichen, Personen und Systemen unverzüglich zu melden, die sich auf die Gültigkeit und den Inhalt des Zertifikats auswirken können.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat von Amts wegen ein Verfahren zur Überprüfung des Zertifikates unabhängig vom Ablauf von dessen Geltungsdauer einzuleiten,

           1. wenn er aufgrund einer Meldung gemäß Abs. 1 oder gemäß  § 37 Abs. 2 Z 2 oder aufgrund anderer Umstände Zweifel hat, dass das Unternehmen die maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt, oder

           2. wenn ein anderer Mitgliedstaat begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen durch das betroffene Unternehmen mitteilt.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Zertifizierung mit Bescheid zu bestätigen, wenn alle Voraussetzungen dafür weiterhin gegeben sind. Er hat dabei in jedem Fall die Geltungsdauer nach Maßgabe von § 37 Abs. 3 neu festzulegen. Sofern dies zur Gewährleistung der Einhaltung der Voraussetzungen erforderlich ist, hat er andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.

Aussetzung der Geltung und Widerruf von Zertifikaten

§ 40. (1) Sofern nicht alle Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 2 bis 4 vorliegen, aber deren Einhaltung durch einige bestimmte Maßnahmen wieder gewährleistet werden kann, ist mit Bescheid eine angemessene Frist für deren Umsetzung zu setzen, während welcher die Geltung des Zertifikats vorläufig ausgesetzt ist. Das Unternehmen hat die Umsetzung innerhalb der genannten Frist zu melden. In diesem Fall lebt die Geltung des Zertifikats wieder auf, sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nicht spätestens eine Woche nach Ablauf der Frist einen Widerrufsbescheid gemäß Abs. 2 erlässt.

(2) Zertifikate sind mit Bescheid zu widerrufen, wenn

           1. Auflagen nicht erfüllt wurden,

           2. ein Überprüfungsverfahren gemäß § 39 Abs. 2 oder gemäß Abs. 1 ergibt, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, oder

           3. eine Meldung gemäß Abs. 1 nicht rechtzeitig erstattet wird.

(3) Wird die Geltung eines Zertifikats gemäß Abs. 1 ausgesetzt oder wird das Zertifikat gemäß Abs. 2 widerrufen, so hat die von der Aussetzung oder vom Widerruf betroffene Person oder Gesellschaft alle ihr bekannten Lieferanten von Gütern im Rahmen einer Allgemeingenehmigung unverzüglich zu unterrichten. Eine neuerliche Unterrichtung ist durchzuführen, wenn die vorläufig ausgesetzte Geltung des Zertifikates wieder auflebt.

5. Hauptstück

Ergänzende Bestimmungen zur Durchführung der CWK und der Biotoxinkonvention

Verbote

§ 41. Verboten sind

           1. die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung, das Zurückbehalten sowie die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe und der Einsatz von chemischen Waffen im Sinne       der CWK;

           2. militärische Vorbereitungen für den Einsatz von chemischen Waffen;

           3. die Unterstützung, Ermutigung oder Veranlassung zu Tätigkeiten, die einem Verbot gemäß der CWK unterliegen;

           4. die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, der Besitz, die Lagerung, das Zurückbehalten, die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe sowie die Verwendung von Chemikalien der Kategorien 1 und 2 in Staaten, die nicht Vertragsparteien der CWK sind, durch österreichische Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften, die im Bundesgebiet ihren     Wohnsitz oder Sitz haben;

           5. die Entwicklung, die Herstellung, die Lagerung, der Erwerb oder das Behalten von

                a) Agenzien und Toxinen im Sinne von Art. I Z 1 der Biotoxinkonvention außer von Arten und in Mengen, die durch Vorbeugungs-, Schutz- und sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind,

               b) Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel, die für die Verwendung der in Z 1 genannten Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind;

           6. der Einsatz als Mittel der Kriegsführung von

                a) Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen sowie

               b) von Substanzen, die kampfunfähig machen.

Genehmigungspflichten

§ 42. (1) Einer Genehmigungspflicht unterliegen

           1. die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, der Besitz, die Lagerung und das Zurückbehalten von Chemikalien der Kategorie 1,

           2. die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe der in Z 1 genannten Chemikalien und

           3. die Entwicklung, die Herstellung, der Besitz, die Lagerung, und das Zurückbehalten der in Art. I der Biotoxinkonvention genannten Agenzien, Toxine, Waffen, Ausrüstungen oder           Einsatzmittel.

(2) Die in Abs. 1 genannten Vorgänge unterliegen auch dann einer Genehmigungspflicht, wenn sie außerhalb des Bundesgebietes durch einen österreichischen Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften erfolgen, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Bundesgebiet haben.

(3) Keiner gesonderten Genehmigung gemäß Abs. 1 bedürfen Vorgänge, die einer Genehmigungspflicht gemäß § 14 Abs. 1 oder § 26 unterliegen.

(4) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 oder 2 ist zu erteilen, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, insbesondere die Verbote gemäß der CWK oder der Biotoxinkonvention nicht entgegenstehen und nicht zu befürchten ist, dass es zu einer Ausfuhr im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommt.

Globalgenehmigungen

§ 43. Genehmigungen gemäß § 42 sind in Form von zeitlich befristeten Globalgenehmigungen für eine oder mehrere Arten oder Kategorien von Gütern und Vorgängen zu erteilen, wenn dies

           1. im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis gelegen ist und

           2. der Antragsteller angemessene Mittel und Verfahren anwendet, die der Einhaltung der einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen und der Verhinderung von Ausfuhren im        Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück dienen.

Meldepflichten

§ 44. (1) Einer Meldepflicht unterliegen Personen oder Gesellschaften, die

           1. Chemikalien der Kategorie 1 im Rahmen einer Genehmigung gemäß § 42 entwickeln, herstellen, erwerben, besitzen, lagern, zurückbehalten oder weitergeben; diese sind im           Genehmigungsbescheid in Übereinstimmung mit den Erfordernissen in Teil VI des Verifikationsanhangs zur CWK festzulegen;

           2. Chemikalien der Kategorie 2 und 3 entwickeln, herstellen, erwerben, besitzen, lagern, zurückbehalten oder weitergeben, oder

           3. Chemikalien der Kategorie 4 oder 5 herstellen, wobei die Herstellung in Anlagen, in denen ausschließlich Kohlenwasserstoffverbindungen und Explosivstoffe hergestellt werden, von der Meldepflicht ausgenommen ist, oder

           4. Chemikalien der Kategorie 6 entwickeln, herstellen, erwerben, besitzen, lagern, zurückbehalten oder weitergeben.

(2) Meldepflichtige gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 haben eine Erstmeldung, periodische Meldungen und eine Meldung über die Aufgabe einer Tätigkeit abzugeben.

(3) Die Erstmeldung hat für Chemikalien der Kategorien 2 bis 6 mindestens 20 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit oder des erwarteten Erreichens der gemäß § 1 Abs. 3 festgelegten Mengenschwelle zu erfolgen.

(4) Die Erstmeldung hat jedenfalls zu enthalten:

           1. die betroffene Chemikalie,

           2. die Art der Tätigkeit oder Tätigkeiten,

           3. das Datum der voraussichtlichen Aufnahme der Tätigkeit oder des voraussichtlichen Erreichens der Mengenschwelle.

(5) Periodische Meldungen sind im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen aufgrund der CWK in Form von Vorausmeldungen über erwartete und Abschlussmeldungen über getätigte Vorgänge zu erstatten. Die Pflicht zur Abgabe dieser Meldungen hinsichtlich einer oder mehrerer Tätigkeiten betreffend eine bestimmte Chemikalie beginnt mit der Erstmeldung gemäß Abs. 3 und endet unabhängig von den jährlich betroffenen Mengen dieser Chemikalie erst mit Abgabe einer Meldung gemäß Abs. 6 hinsichtlich dieser Tätigkeit oder Tätigkeiten.

(6) Eine Meldung über die Aufgabe einer Tätigkeit hat unverzüglich nach Aufgabe einer bestimmten oder aller Tätigkeiten hinsichtlich einer bestimmten Chemikalie zu erfolgen. In dieser Meldung sind jedenfalls das Datum der Aufgabe der Tätigkeit oder der Tätigkeiten sowie die Veränderungen seit der letzten periodischen Meldung gemäß Abs. 5 anzugeben.

(7) Die gemeldeten Daten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie der Vollziehung strafrechtlicher und finanzstrafrechtlicher Bestimmungen verwendet werden.

(8) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen aufgrund der CWK und zur Einhaltung der anderen Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks für Meldungen gemäß den Abs. 3, 5 und 6 mit Verordnung festzulegen:

           1. die in jeder dieser Meldungen anzugebenden Daten und

           2. die Termine für die Abgabe von periodischen Vorausmeldungen und Abschlussmeldungen.

Mischungen und Fertigprodukte von Chemikalien

§ 45. (1) Abgesehen von den in Abs. 2 geregelten Fällen gelten die Verbote gemäß den § 18 Abs. 1 Z 1 und § 41 , die Genehmigungspflichten gemäß den §§ 14 Abs. 1, 26 und 42 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 sowie die Meldepflichten gemäß § 44 auch für Mischungen und Fertigprodukte, die eine oder mehrere der von den jeweiligen Beschränkungen erfassten Chemikalien enthalten.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat jedoch mit Verordnung festzulegen, dass alle oder einzelne der in Abs. 1 genannten Verbote, Genehmigungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen und Fertigprodukten nicht gelten, wenn der Anteil der Chemikalie oder der Chemikalien einen bestimmten Gewichtsprozentsatz nicht überschreitet, sofern dies mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs aufgrund der CWK vereinbar ist, weil

           1. die Mischung nur einen geringen Prozentsatz der Chemikalie enthält und

           2. eine leichte Rückgewinnung der Chemikalie aus der Mischung nicht möglich ist und

           3. die Gesamtmenge der in der Mischung enthaltenen Chemikalie kein Risiko für Ziel und Zweck der CWK darstellt.

Ausnahmen gemäß der Biotoxinkonvention

§ 46. Die Verbote gemäß den § 18 Abs. 1 Z 2 und § 41  und die Genehmigungspflichten gemäß den §§ 14 Abs. 1, 26 und 42 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 gelten nicht für die Entwicklung, Herstellung, den Besitz, die Lagerung, und das Zurückbehalten von Agenzien, Toxinen und Ausrüstungen im Sinne von Art. I der Biotoxinkonvention, die ausschließlich zu medizinisch-diagnostischen Zwecken und für die human- oder tiermedizinische Forschung an Universitäten, Fachhochschulen oder in sonstigen, dafür genehmigten Einrichtungen in für diese Zwecke erforderlichen Mengen bestimmt sind.

Nationale Behörde

§ 47. (1) Nationale Behörde im Sinne von Art. VII Abs. 4 CWK ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, dem insbesondere folgende Aufgaben obliegen:

           1. die Erfassung der zu meldenden Daten gemäß Art. III und VI sowie den Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK,

           2. die Vornahme der Erstdeklaration und aller weiteren, vorgeschriebenen Meldungen an die OPCW gemäß Art. III und VI sowie den Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK,

           3. die Mitarbeit an den von der OPCW angeordneten und durchzuführenden Inspektionen gemäß Art. VI Abs. 9 und 10 und den Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK sowie Art. IX und den Teilen II und X des Verifikationsanhangs zur CWK,

           4. die unverzügliche Weiterleitung von Inspektionsansuchen der OPCW gemäß Art. VI Abs. 9 und 10 und den Teilen VI, VII, VIII und IX des Verifikationsanhangs zur CWK sowie Art. IX Abs. 15 CWK an die zu inspizierende Einrichtung,

           5. die Durchführung von Überprüfungen hinsichtlich der Einhaltung der Bewilligungs- und Meldepflichten nach diesem Bundesgesetz gemäß den Teilen VI, VII, VIII und IX des      Verifikationsanhangs zur CWK,

           6. die Sicherstellung der Geheimhaltung aller erhaltenen, zugänglichen und verfügbaren Daten und Informationen gemäß dem Vertraulichkeitsanhang zur CWK,

           7. die Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und mit Nichtmitgliedstaaten der CWK gemäß Art. IX, X, XI und dem Verifikationsanhang zur CWK,

           8. die Unterstützung der OPCW bei ihrer Tätigkeit gemäß Art. IX und X sowie den Teilen II, VI, VII und VIII des Verifikationsanhangs zur CWK,

           9. der Austausch und die Zusammenarbeit im wissenschaftlichen und technischen Bereich für von der CWK nicht untersagte Zwecke gemäß Art. XI und den Teilen VI, VII und VIII des       Verifikationsanhangs zur CWK und

         10. die Unterstützung und Beratung von Personen und Gesellschaften in Fragen der Durchführung der CWK unter Wahrung der darin vorgesehenen Vertraulichkeitspflichten.

(2) Abgesehen von den in § 48 genannten Fällen vertritt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Österreich als Nationale Behörde gemäß Art. VII Abs. 4 CWK bei der Erfüllung aller Verpflichtungen aus der CWK.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten über den Umstand, dass eine Meldung gemäß Abs. 1 Z 2 erfolgt ist, zu informieren.

(4) In den in Abs. 1 Z 7 genannten Angelegenheiten ist dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und im Einvernehmen mit diesem vorzugehen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische Interessen der Republik Österreich berührt sind.

(5) Unbeschadet der Abs. 3 und 4 hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend andere Bundesminister zu informieren, sofern bei Erfüllung der in Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben der Wirkungsbereich dieser Bundesminister betroffen ist.

Vertretung in der Konferenz der Vertragsstaaten

§ 48. Die Vertretung Österreichs in der Konferenz der Vertragsstaaten gemäß Art. VIII lit. B CWK und im Exekutivrat gemäß Art. VIII lit. C CWK ist vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wahrzunehmen.

6. Hauptstück

Allgemeine Vorschriften über Beschränkungen

1. Abschnitt

Organisatorische Sicherungsmaßnahmen

Interne Sicherungsmaßnahmen

§ 49. (1) Personen oder Gesellschaften, die mit der Erzeugung von oder dem Handel mit Waren oder dem Entwurf oder der Weitergabe von Software oder Technologie oder von technischer Unterstützung oder mit sonstigen Vorgängen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 23 befasst sind, haben geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass es zu Vorgängen kommt, die den Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks widersprechen könnten. Bei der Wahl der Maßnahmen sind insbesondere Größe und Gegenstand des Unternehmens sowie die betroffenen Güterkategorien zu beachten.

(2) Geeignete Maßnahmen im Sinne von Abs. 1 können jedenfalls sein:

           1. die Bestellung eines oder mehrerer verantwortlicher Beauftragter im Sinne der §§ 50 und 51,

           2. die Existenz eines internen Verhaltenskodex für die Durchführung der in Abs. 1 genannten Vorgänge,

           3. interne Kontrollsysteme zur Sicherung der gewissenhaften Befolgung und Durchsetzung aller für die in Abs. 1 genannten Vorgänge maßgeblichen Rechtsvorschriften und des in Z 2         genannten Verhaltenskodex und

           4. eine regelmäßige Schulung und Information der mit Vorgängen im Sinne von Abs. 1 befassten Personen über die rechtlichen Voraussetzungen für deren zulässige Durchführung, den in Z 2 genannten Verhaltenskodex sowie über die Handhabung der in Z 3 genannten Kontrollsysteme.

(3) Maßnahmen, die zu einer Zertifizierung gemäß § 37 geführt haben, sind während der unausgesetzten Geltungsdauer des Zertifikates jedenfalls als ausreichend anzusehen.

Verantwortliche Beauftragte

§ 50. (1) Sofern dies zur Wahrung der Einhaltung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Personen oder Gesellschaften im Sinne von § 49 Abs. 1 die Bestellung eines oder mehrerer verantwortlicher Beauftragter mit Bescheid aufzutragen, dem oder denen für das gesamte Unternehmen oder für bestimmte Räumlichkeiten oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a und b obliegt.

(2) Zu verantwortlichen Beauftragten können nur natürliche Personen bestellt werden, die

           1. alle Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, erfüllen und

           2. als verlässlich im Sinne von § 51 anzusehen sind und

           3. ein Mitglied des Vorstandes, ein Geschäftsführer oder ein vertretungsbefugter Gesellschafter sind oder eine andere leitende Funktion im Unternehmen ausüben und

           4. für die Organisation, die Personalauswahl und -weiterbildung sowie die Überwachung hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a und b verantwortlich sind.

(3) Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Abs. 1 ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich nach Zustellung des Bescheides gemäß Abs. 1 anzuzeigen.

(4) Eine Person oder Gesellschaft kann auch von sich aus einen oder mehrere verantwortliche Beauftragte im Sinne von Abs. 1 und 2 bestellen. In diesem Fall ist die Bestellung dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich anzuzeigen.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Abberufung einer bestellten Person mit Bescheid aufzutragen, wenn diese Person nicht allen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 entspricht oder nachträglich Umstände eintreten, durch die zumindest eine dieser Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

(6) Sofern ein oder mehrere verantwortliche Beauftragte gemäß den Abs. 1 oder 4 bestellt wurden, kommt diesen die Verantwortung für die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Bestimmungen für die gesamte Durchführung von Vorgängen im Sinne von § 49 Abs. 1 einschließlich der zollamtlichen Abfertigung zu.

(7) Sofern dies zur Wahrung der Einhaltung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist, ist die Bearbeitung eines Antrags oder einer Meldung von der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne von Abs. 1 abhängig zu machen, wenn ein solcher nicht bereits gemäß den Abs. 1 oder 4 bestellt wurde.

Beurteilung der Verlässlichkeit

§ 51. (1) Eine Person ist nicht als verlässlich anzusehen, wenn

           1. diese von einem Gericht verurteilt wurde

                a) wegen Verletzung außenhandelsrechtlicher, waffenrechtlicher, finanzstrafrechtlicher Bestimmungen oder Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes (KMG), BGBl. Nr. 540/1977, oder des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG), BGBl. I Nr. 121/2009, oder

               b) wegen einer anderen als den in lit. a genannten strafbaren Handlungen zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder

           2. diese in einem der in Z 1 lit. a genannten Bereiche wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines Finanzvergehens bestraft worden ist, sofern eine Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder                neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde oder

           3. diese in den in Z 1 lit. a genannten Bereichen mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines Finanzvergehens zu einer geringeren als in Z 2 genannten             Strafe verurteilt wurde oder

           4. aufgrund anderer Umstände die begründete Annahme besteht, dass sie nicht bereit oder in der Lage ist, für die weitere Einhaltung der in § 50 Abs. 2 Z 4 genannten Vorschriften weiterhin die Verantwortung zu tragen.

(2) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen nur Verurteilungen herangezogen werden, die weder getilgt sind, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, unterliegen. Die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Strafen dürfen nur dann herangezogen werden, wenn seit der Bestrafung weniger als fünf Jahre vergangen sind.

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch dann, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

2. Abschnitt

Anträge und Meldungen

Form und Inhalt von Anträgen und Meldungen

§ 52. (1) Anträge oder Meldungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union sind schriftlich einzubringen, wobei die amtlich aufzulegenden Formulare zu verwenden sind.

(2) Der Antrag oder die Meldung hat alle erforderlichen Angaben für die Beurteilung des Vorgangs oder der Tätigkeit zu enthalten, für den oder für die der Antrag gestellt oder die Meldung erstattet wird. Geeignete Nachweise sind anzuschließen.

(3) Sofern ein Genehmigungsantrag für einen Vorgang gestellt wird, über den schon ein Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß § 62 ergangen ist, ist auf diesen hinzuweisen und es ist anzugeben, ob und welche Daten zum Vorgang sich gegenüber dem Antrag, der der Voranfrage zu Grunde lag, geändert haben.

Elektronische Antragstellung

§ 53. (1) Anträge und Meldungen gemäß § 52 sind mittels elektronischer Medien einzubringen, soweit dies zumutbar ist und die technischen Voraussetzungen dafür sowohl beim Antragsteller als auch bei der Behörde vorhanden und funktionsfähig sind.

(2) Wer Anträge und Meldungen in einer in Abs. 1 genannten Form einbringt, hat jedenfalls einen oder mehrere verantwortliche Beauftragte im Sinne von § 50 zu bestellen, und es ist nachweislich sicher zu stellen, dass einer dieser Personen die Verantwortung im Sinne von § 50 Abs. 6 für den Antrag oder die Meldung zukommt.

(3) Bei elektronisch eingebrachten Anträgen und Meldungen sind sämtliche dafür erforderlichen Unterlagen in Kopie beizuschließen. Die Originale sind gemäß § 65 aufzubewahren und zur jederzeitigen Vorlage oder Einsicht bereitzuhalten. Auf Ersuchen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend sind diese Originale unverzüglich an diesen zu übermitteln oder ihm vorzulegen.

3. Abschnitt

Nebenbestimmungen und sonstige Vorschriften

Auflagen

§ 54. (1) Die Erteilung einer Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b ist mit Auflagen zu verbinden, wenn dies zur Einhaltung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist.

(2) In Auflagen gemäß Abs. 1 kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass

           1. eine Ware nur an Personen abgegeben werden darf, die eine gültige Genehmigung zum Handel mit diesen Waren besitzen, oder

           2. eine Ware eine durch nationale oder internationale Vorschriften festgelegte Kennzeichnung aufzuweisen hat oder

           3. der Nachweis zu erbringen ist, dass das Gut tatsächlich beim angegebenen Empfänger im Bestimmungsland eingelangt ist, oder

           4. der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vor einer beabsichtigten Weitergabe des Gutes an einen anderen Empfänger zu informieren ist.

Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten

§ 55. (1) Personen oder Gesellschaften, die eine Ausfuhr für Güter beantragen, die sie unter einer Verbringungsgenehmigung eines anderen EU-Mitgliedstaates erhalten haben, in der Ausfuhrbeschränkungen festgelegt wurden, über die sie informiert wurden, haben den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend darüber zu informieren und in ihrem Antrag nachzuweisen, dass alle derartigen Beschränkungen eingehalten wurden. Sofern eine Zustimmung des anderen EU-Mitgliedstaates zur Ausfuhr verlangt wurde, ist diese vorzulegen.

(2) Würde die beantragte Ausfuhr eines Gutes einer oder mehreren Ausfuhrbeschränkungen in einer oder mehreren Verbringungsgenehmigungen anderer EU-Mitgliedstaaten widersprechen, so darf dem Antrag nach Konsultationen gemäß § 68 mit dem oder den anderen EU-Mitgliedstaaten nur stattgegeben werden, wenn

           1. die Gründe, die für die betroffenen Ausfuhrbeschränkungen maßgeblich waren, nicht mehr bestehen und

           2. sämtliche Kriterien gemäß dem 2. Hauptstück erfüllt sind.

Sonstige Vorschriften für Genehmigungen und Importzertifikate

§ 56. (1) Genehmigungen und Importzertifikate sind zeitlich zu befristen.

(2) Genehmigungen und Importzertifikate sind nicht übertragbar.

Widerruf und nachträgliche Auflagen

§ 57. (1) Genehmigungsbescheide, die sich auf Vorgänge beziehen, für die nach der Bescheiderlassung ein Verbot nach diesem Bundesgesetz, nach einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b in Kraft tritt, gelten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Verbots oder mit dessen Inkrafttreten, falls dieses später ist, kraft Gesetzes als widerrufen, insoweit sie von diesem Verbot betroffen sind.

(2) Ist in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen zumindest eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b oder für die Ausstellung eines Importzertifikats nachträglich nicht mehr gegeben und reicht die Vorschreibung bestimmter Auflagen gemäß § 54 aus, um die Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen wieder zu gewährleisten, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend diese Auflagen mit Bescheid nachträglich vorzuschreiben. Andernfalls hat er die Genehmigung oder das Importzertifikat mit Bescheid zu widerrufen.

(3) Von einem Widerruf gemäß Abs. 1 oder 2 betroffene Bescheide oder Importzertifikate sind unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zurückzusenden.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Bundesminister für Finanzen von jedem Bescheid gemäß Abs. 2 unverzüglich zu verständigen, sofern dieser eine Ein-, Aus- oder Durchfuhr oder ein Importzertifikat betrifft. Diese Verständigung hat alle für die Überwachung des vom Widerruf betroffenen Vorgangs durch die Zollbehörden notwendigen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, dem Bestimmungsland, dem vorgesehenen Empfänger sowie zu den beabsichtigten Beförderungswegen zu enthalten.

(5) Sofern Gefahr im Verzug ist, weil Güter im Rahmen eines Vorgangs, dessen Genehmigung gemäß Abs. 2 widerrufen wurde,

           1. in einen Drittstaat gelangen sollen oder könnten, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, der sich mit einem anderen Staat in einem bewaffneten Konflikt befindet oder in dem schwere und wiederholte Menschenrechtsverletzungen verübt werden oder der terroristische Aktivitäten unterstützt, und

           2. zu einem in den §§ 5 bis 8 und 10 genannten Verwendungszweck bestimmt oder geeignet sind, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich den Bundesminister für Finanzen über diese Umstände unter Anschluss der für die Zollbehörden notwendigen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, zum Bestimmungsland, zum vorgesehenen Empfänger und zu den vorgesehenen Beförderungswegen zu verständigen. Die Zollbehörden haben diese Güter zu beschlagnahmen.

Zustellung in besonderen Fällen

§ 58. Sofern ein Ausführer gemäß § 1 Abs. 1 Z 12 oder ein Durchfuhrverantwortlicher gemäß § 1 Abs. 1 Z 14 in dringenden Fällen nicht rechtzeitig erreicht werden kann, können Bescheide und Mitteilungen aufgrund dieses Bundesgesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sowie aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union auch wirksam an Personen zugestellt werden, die den Transport tatsächlich durchführen.

Registrierungs- und Meldepflichten bei Allgemeingenehmigungen

§ 59. (1) Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 dürfen nur von Personen oder Gesellschaften in Anspruch genommen werden, die gemäß den folgenden Absätzen registriert sind.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Register über alle Personen und Gesellschaften zu führen, die Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 in Anspruch nehmen. Dabei ist ein Register für Allgemeingenehmigungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a und b und ein Register für Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. c zu führen.

(3) Die in Abs. 2 genannten Register haben hinsichtlich jeder registrierten Person oder Gesellschaft folgende Daten zu enthalten:

           1. Name oder Firmenname sowie Wohnsitz oder Sitz;

           2. Name und Anschrift des oder der verantwortlichen Beauftragten und

           3. die Daten der periodischen Meldungen gemäß Abs. 9.

(4) Die Register sind nicht öffentlich. Auskünfte aus diesen Registern dürfen ausschließlich zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a und b an die damit betrauten Behörden übermittelt werden.

(5) Zum Zweck der Registrierung ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vor Durchführung des ersten Vorgangs die Absicht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 mitzuteilen. Dabei ist auch genau anzugeben, welche der in § 1 Abs. 1 Z 26 genannten Typen von Allgemeingenehmigungen verwendet werden sollen. In dieser Meldung ist überdies nachzuweisen, dass ein verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, der allen Voraussetzungen gemäß den §§ 50 und 51 entspricht.

(6) Außer in den in Abs. 7 und 8 genannten Fällen ist der Antragsteller binnen zehn Arbeitstagen in das Register einzutragen und von der Registrierung zu verständigen.

(7) Hat der Antragsteller das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen gemäß § 60 Abs. 1 verloren und ist die maßgebliche Verurteilung noch nicht getilgt, so ist die Registrierung  innerhalb von zehn Arbeitstagen mit Bescheid abzulehnen.

(8) Sofern vom Antragsteller kein verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, ist die Registrierung gemäß Abs. 6 erst innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Anzeige der Bestellung eines solchen verantwortlichen Beauftragten durchzuführen. Ein verantwortlicher Beauftragter gilt im Sinne dieser Bestimmung als nicht bestellt, wenn seine Abberufung mit Bescheid gemäß § 50 Abs. 5 aufgetragen wurde.

(9) Soweit dies durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a ausdrücklich zulässig ist oder dieses Recht dem nicht entgegensteht, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung periodische Meldepflichten über Vorgänge, die im Rahmen von Allgemeingenehmigungen der EU oder einer nationalen Allgemeingenehmigung durchgeführt wurden, festzulegen, sofern diese zur Wahrung der Einhaltung der Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks und der maßgeblichen Vorschriften der Europäischen Union erforderlich sind. In einer solchen Verordnung kann insbesondere Folgendes festgelegt werden:

           1. aggregierte Daten über die in einem bestimmten Zeitraum durchgeführten Vorgänge, wobei eine Gliederung nach der Art der verwendeten Allgemeingenehmigung sowie nach den betroffenen Güter- und Empfängerkategorien vorgeschrieben werden kann,

           2. der Zeitraum, auf den sich die Meldungen beziehen, sowie

           3. die Daten, zu denen die Meldungen vorzulegen sind.

Verlust und vorübergehende Aussetzung des Rechts zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen

§ 60. (1) Eine Person oder Gesellschaft verliert das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen, wenn sie wegen der Verletzung von § 177a Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, sowie der früheren Bundesgesetze, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, oder wegen Verletzung von Vorschriften des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b rechtskräftig zu einer gerichtlichen Strafe verurteilt wurde. Bei Gesellschaften ist eine Verurteilung gemäß dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005, maßgeblich. Allgemeingenehmigungen dürfen erst ab Tilgung der maßgeblichen Verurteilungen wieder verwendet werden.

(2) Personen oder Gesellschaften, die das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen verloren haben, sind aus den Registern gemäß § 59, in die sie eingetragen sind, zu löschen.

(3) Das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen ist vorübergehend ausgesetzt, so lange kein verantwortlicher Beauftragter bestellt ist, der allen Voraussetzungen in den §§ 50 und    51 entspricht.

(4) Ein gemäß Abs. 3 ausgesetztes Recht lebt wieder auf, sobald ein geeigneter verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde. Dies ist auf Antrag mit Bescheid zu bestätigen.

(5) Die Aussetzung gemäß Abs. 3 ist in den Registern gemäß § 59 zu vermerken. Dieser Vermerk ist bei Beendigung der Aussetzung gemäß Abs. 4 unverzüglich zu streichen.

Register über Vermittlungstätigkeiten

§ 61. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat ein nicht öffentliches Register aller Personen und Gesellschaften zu führen, die eine Genehmigung für Vermittlungen zwischen Drittstaaten gemäß diesem Bundesgesetz oder gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a erhalten haben.

(2) Das Register hat zu jedem Vermittlungsvorgang die in § 65 Abs. 2 Z 1 bis 7 und Abs. 3 genannten Angaben sowie das Datum des Genehmigungsbescheides und die Auflagen in diesem, soweit solche erteilt wurden, zu enthalten.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die in Abs. 2 genannten Daten mindestens zehn Kalenderjahre ab dem Datum des Genehmigungsbescheides aufzubewahren.

(4) Die Daten gemäß Abs. 2 dürfen ausschließlich zu Zwecken der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Gewerbeordnung sowie für Zwecke eines Bundesabgaben-, Zoll-, Straf- oder Finanzstrafverfahrens an die damit betrauten Behörden weitergegeben werden.

4. Abschnitt

Voranfragen

Voranfrage

§ 62. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat auf Antrag mit Bescheid festzustellen, wie über einen Vorgang, über den ein außenhandelsrechtlich relevantes Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll, nach diesem Bundesgesetz, nach auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b zu entscheiden ist.

(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat jene Angaben und Nachweise im Sinne von § 52 Abs. 2 zu enthalten, deren Vorlage auch schon vor dem geplanten Vertragsabschluss zumutbar ist und die eine ausreichende Beurteilung der Vorgangs im Hinblick auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften im Sinne von Abs. 1 einschließlich der Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks ermöglichen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung nähere Vorschriften für diese Angaben und Nachweise festzulegen.

(3)  Mit Bescheid ist festzustellen, dass entweder

           1. der Vorgang keinem Verbot und keiner Genehmigungspflicht aufgrund der in Abs. 1 genannten Vorschriften unterliegt oder

           2. der Vorgang einem Verbot aufgrund der in Abs. 1 genannten Vorschriften unterliegt oder

           3. der Vorgang einer Genehmigungspflicht  aufgrund der in Abs. 1 genannten Vorschriften unterliegt und

                a)  die Genehmigung erteilt werden kann,

               b) die Genehmigung nur mit bestimmten Auflagen, die im Feststellungsbescheid zu spezifizieren sind, erteilt werden kann oder

                c) die Erteilung der Genehmigung zu verweigern ist.

7. Hauptstück

Überwachung

1. Abschnitt

Allgemeine Kontrollbestimmungen

Allgemeine Kontrollmaßnahmen

§ 63. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a und b und der in § 4 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jederzeit Berichte und Nachweise fordern und für deren Vorlage eine angemessene Frist festsetzen und, sofern eine wirksame Kontrolle auf andere Weise nicht durchgeführt werden kann, bei den Beteiligten auch Buch- und Lagereinsicht durch geeignete Sachverständige vornehmen lassen. Wird den Beteiligten ein Verstoß gegen Verbote, Genehmigungs- oder Meldepflichten aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b nachgewiesen, so haben sie die Kosten des Verfahrens einschließlich der Überwachung zu tragen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Rahmen der Überwachungstätigkeit gemäß Abs. 1 insbesondere

           1. die zu überprüfenden Einrichtungen und Transportmittel betreten,

           2. die erforderlichen Daten und Informationen erfragen,

           3. das Personal der zu überprüfenden Einrichtung und Personen, die am Transport von Gütern beteiligt sind, befragen,

           4. sich Unterlagen und Aufzeichnungen vorlegen lassen, Einsicht in diese nehmen und Kopien davon anfertigen,

           5. Fotografien der zu inspizierenden Einrichtungen, Transportmittel und Gegenstände anfertigen lassen,

           6. Proben entnehmen und analysieren lassen und

           7. die Vornahme bestimmter Arbeitsgänge verlangen, sofern der dafür erforderliche Aufwand und die dem Unternehmen daraus entstehenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Überwachungsziel stehen.

(3) Sollen Überwachungshandlungen am Ort eines Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung vorgenommen werden, so ist der Eigentümer der Einrichtung oder der Betriebsinhaber mindestens eine Woche vor Vornahme dieser Handlungen unter Hinweis, dass es sich um eine Überprüfung der Einhaltung der außenhandelsrechtlichen Vorschriften handelt, zu verständigen.

(4) Eine Verständigung gemäß Abs. 3 kann nur dann unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Verletzung der in Abs. 1 genannten Vorschriften vorliegen könnte. In diesem Fall ist der Eigentümer der Einrichtung, der Betriebsinhaber oder ein Vertreter dieser Personen bei Betreten der Einrichtung oder des Betriebes unverzüglich zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und sind weder der Eigentümer noch der Betriebsinhaber noch ein Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt eine nachträgliche Verständigung. In der Verständigung sind die Gründe, die zur Annahme einer Rechtsverletzung geführt haben, anzugeben.

(5) Bei den Überwachungstätigkeiten im Sinne der vorstehenden   Absätze sind eine Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen nach Möglichkeit zu vermeiden.

(6) Soweit dies zur Vollziehung der in Abs. 1 genannten Bestimmungen erforderlich ist, haben die in Abs. 3 und 4 genannten Personen den in Abs. 1 genannten Organen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen. Überdies haben die genannten Personen die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren und anderen Aufforderungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Rahmen seiner Befugnisse gemäß Abs. 1 und 2 nachzukommen.

(7) Über jede Überwachungshandlung gemäß den Abs. 1 bis 6 ist eine Niederschrift im Sinne der §§ 14 und 15 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 aufzunehmen.

Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Finanzen

§ 64. (1) Über Ersuchen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend ist der Bundesminister für Finanzen befugt, diesem den Zollbehörden im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangte Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft und Bestimmung von Gütern sowie Daten über die am Warenverkehr unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen und Gesellschaften bekannt zu geben, sofern diese zur Überwachung, der diesem Bundesgesetz oder unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a und b unterliegenden Vorgänge erforderlich sind. Die bekannt gegebenen Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Überwachung der genannten Vorgänge verwendet werden.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann den Bundesminister für Finanzen ersuchen, in seinem Wirkungsbereich Ermittlungen über alle Umstände durchzuführen, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a und b und der in § 4 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen maßgebend sind oder waren. Für diese Ermittlungen gelten die §§ 24 und 25 des ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994, mit der Maßgabe, dass die Nachschauen nicht auf den Personenkreis des § 23 Abs. 1 ZollR-DG eingeschränkt sind.

(3) Die bei den Nachschauen gemäß Abs. 2 erhaltenen Ergebnisse dürfen außer für Zwecke der Vollziehung der Rechtsvorschriften im Wirkungsbereich des Bundesministers für Finanzen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.

(4) Wenn bei der zollamtlichen Abfertigung Zweifel auftreten, ob ein Vorgang einer Meldepflicht, einer Genehmigungspflicht oder einem Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union gemäß § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b unterliegen, ist der Bundesminister für Finanzen befugt, den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu verständigen und diesen um Übermittlung weiterer Daten über diesen Vorgang zu ersuchen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist ermächtigt, dem Bundesminister für Finanzen alle erforderlichen Daten zu übermitteln.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 65. (1) Wer einen Vorgang veranlasst, der einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b unterliegt oder für den ein Importzertifikat ausgestellt wurde, hat darüber Aufzeichnungen zu führen.

(2) Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, an Hand derer Folgendes festgestellt werden kann:

           1. die Bezeichnung der Güter einschließlich der erforderlichen technischen Spezifikationen oder die genaue Bezeichnung und Form der technischen Unterstützung,

           2. die Menge und der Wert dieser Güter,

           3. im Fall von genehmigungspflichtigen Vorgängen die genauen Daten, zu denen der oder die betroffenen Vorgänge durchgeführt wurden,

           4. Name und Anschrift aller verantwortlichen Personen oder Gesellschaften,

           5. der oder die Vertragspartner,

           6. der Empfänger der Güter,

           7. die Endverwendung und der Endverwender, soweit diese bekannt waren oder bekannt sein mussten, und

           8. Nachweise, dass die Informationen gemäß § 34 sowie Informationen, die aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verpflichtend vorgeschrieben sind, an die Empfänger weitergegeben wurden.

(3) Aufzeichnungen betreffend Vermittlungen zwischen Drittstaaten haben überdies zu enthalten:

           1. Angaben zum Standort, an dem sich die Güter im Drittstaat befinden,

           2. alle an der Vermittlung beteiligten Personen oder Gesellschaften und

           3. genaue Angaben zum Endverwender der Güter einschließlich seines genauen Standorts.

(4) Die Beteiligten haben die in Abs. 1 genannten Unterlagen zum Zweck der Kontrolle gemäß § 63 mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Vorgang gemäß Abs. 1 beendet wurde.

2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen gemäß der CWK

Besondere Bestimmungen für Überprüfungen gemäß der CWK

§ 66. (1) Bei Überprüfungen, die auf Anordnung der OPCW gemäß den Bestimmungen der CWK durchgeführt werden, stehen den Inspektoren der OPCW im Rahmen ihres Prüfungsauftrags die in § 63 genannten Befugnisse zu und es bestehen ihnen gegenüber die in § 63 Abs. 6 genannten Pflichten.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Einleitung von Überprüfungen durch die OPCW gemäß Art. IX und Anhang II CWK unverzüglich dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und sämtlichen anderen in ihrem Wirkungsbereich betroffenen Mitgliedern der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Sind militärische Interessen betroffen, kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, sind sicherheitspolizeiliche Interessen betroffen, der Bundesminister für Inneres einen oder mehrere Vertreter zur Teilnahme an der Überprüfung entsenden.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat bei Überprüfungen gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Vorschriften der CWK, insbesondere der Teile II, III, VI lit. E, VII lit. B, VIII lit. B und IX lit. B und C des Verifikationsanhangs und der Vorschriften des Vertraulichkeitsanhangs sowie der Vorschriften dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Während der ganzen Dauer der Überprüfung hat zumindest ein Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend anwesend zu sein.

3. Abschnitt

Internationale Überwachungs- und Konsultationsvorschriften

Konsultationsverfahren zwischen den EU-Mitgliedstaaten

§ 67. (1) Sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend einen Antrag auf Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung von Gütern zwischen Drittstaaten ablehnt, hat er alle anderen EU-Mitgliedstaaten detailliert zu informieren und ihnen die Gründe für die Verweigerung der Genehmigung bekannt zu geben.

(2) Eine Genehmigung ist als verweigert anzusehen, wenn ein beantragter Vorgang abgelehnt wurde, der andernfalls getätigt worden wäre.

(3) Bevor eine Genehmigung für eine Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder aufgrund von § 14 Abs. 1 oder § 15 oder einer Verordnung aufgrund von § 14 Abs. 2 in einem Fall erteilt werden soll, in dem von einem oder mehreren anderen EU-Mitgliedstaaten innerhalb der letzten drei Jahre für einen im Wesentlichen gleichartigen Vorgang eine Genehmigung verweigert worden ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, sofern er von dieser Verweigerung Kenntnis hat, den oder die betreffenden anderen EU-Mitgliedstaaten zu konsultieren.

(4) Beschließt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach den Konsultationen gemäß Abs. 3, die Genehmigung zu erteilen, so hat er dies den betroffenen anderen EU-Mitgliedstaaten mitzuteilen und seine Gründe ausführlich zu erläutern.

Konsultationsverfahren bei Ausfuhrbeschränkungen in Verbringungsgenehmigungen

§ 68. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat alle anderen EU-Mitgliedstaaten über Ausfuhrbeschränkungen in Allgemeingenehmigungen gemäß § 28 sowie in Bescheiden gemäß den §§ 30 und 31 zu informieren. Dabei hat er folgende Daten an die anderen EU-Mitgliedstaaten zu übermitteln:

           1. betroffene Güter oder Güterkategorien,

           2. jene Drittstaaten, die von der Beschränkung betroffen sind,

           3. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, die von der Beschränkung betroffen sind, und

           4. im Fall von Verordnungen gemäß § 28 deren öffentlich zugängliche Fundstelle und im Fall von Bescheiden gemäß den §§ 30 und 31 den Bescheidadressaten sowie die EU-Mitgliedstaaten und die Empfänger oder Gruppen von Empfängern, für die die Verbringungsgenehmigung erteilt wurde.

(2) Sofern dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemeinsam mit einem Antrag auf Aus- oder Durchfuhrgenehmigung gemäß § 55 Abs. 1 bekannt gegeben wird, dass

           1. ein anderer EU-Mitgliedstaat für den beantragten Vorgang eine Ausfuhrbeschränkung festgelegt hat und

           2. nachweislich um Zustimmung dieses EU-Mitgliedstaates zum beantragten Vorgang ersucht wurde, diese aber nicht erlangt werden konnte,

so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, sofern er zu der Auffassung gelangt, dass der Vorgang gemäß den Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks zumindest unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt werden könnte, unverzüglich in Konsultationen mit dem betroffenen anderen EU-Mitgliedstaat einzutreten.

(3) In Konsultationen gemäß Abs. 2 ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ermächtigt, dem anderen EU-Mitgliedstaat folgende Daten zu übermitteln:

           1. Name und Wohnsitz, Aufenthalt, Sitz oder Niederlassung des Antragstellers,

           2. die betroffenen Güter oder Güterkategorien,

           3. den Drittstaat, in den die Ausfuhr erfolgen soll, und

           4. den Empfänger und soweit bekannt, den Endverwender im Drittstaat.

Informationsaustausch hinsichtlich zertifizierter Unternehmen

§ 69. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat der Europäischen Kommission und allen Mitgliedstaaten eine Liste aller gemäß dem 2. Abschnitt des dritten Hauptstücks zertifizierten Unternehmen zu übermitteln und ihnen alle Änderungen dieser Liste in regelmäßigen Abständen mitzuteilen.

(2) Sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Grund zur Annahme hat, dass ein zertifiziertes Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat die maßgeblichen Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht mehr erfüllt und daher die Gefahr besteht, dass es Ausfuhren tätigen könnte, die den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück widersprechen, hat er dies dem betroffenen Mitgliedstaat unverzüglich mitzuteilen.

Internationaler Datenverkehr

§ 70. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann

           1. Daten aus Verfahren und über Bescheide aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a und b, mit denen eine Genehmigung erteilt, ein Antrag auf Genehmigung abgelehnt oder ein Verbot ausgesprochen wird, und

           2. Daten im Zusammenhang mit dem Verdacht eines Vorgangs, durch den ein zu einer der in den §§ 5 bis 8 und 10 genannten Verwendungen geeignetes Gut an einen Empfänger gelangen könnte, der dieses im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück verwenden könnte,

an die Organe und Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sowie an andere Staaten, internationale Organisationen und sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen weitergeben, soweit dies aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von § 4 geboten oder zur Sicherung der internationalen Abrüstung, Rüstungskontrolle und Kontrolle des Verkehrs mit Verteidigungsgütern und anderen Gütern, die zu einer Verwendung gemäß § 5 geeignet sind, erforderlich ist. Sofern es sich dabei nicht nur um Übersichten handelt, darf an der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten durch den Empfänger kein Zweifel bestehen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten jährlich Daten über Ausfuhren, Durchfuhren und Vermittlungen von Gütern zwischen Drittstaaten, die aufgrund der §§ 14 und 15 einer Genehmigungspflicht unterliegen, sowie über die Umsetzung einschlägiger Vorschriften des Rechts der Europäischen Union im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu übermitteln, damit dieser den Berichtspflichten aufgrund von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union nachkommen kann.

Allgemeine Bestimmungen für den internationalen Datenverkehr

§ 71. (1) Der in den §§ 67 bis 70 geregelte Datenverkehr hat im Wege des   Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten zu erfolgen, soweit er völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen berührt.

(2) Der Datenverkehr gemäß den §§ 67 bis 70 kann zur Gänze in elektronischer Form erfolgen.

(3) Sämtliche Informationen über verweigerte Genehmigungen anderer EU-Mitgliedstaaten und über Konsultationen gemäß den §§ 67 bis 69 sind vertraulich zu behandeln.

8. Hauptstück

Ergänzende Bestimmungen zu wirtschaftlichen Beschränkungen der Europäischen Union

Befreiungsbestimmungen

§ 72. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung bei bestimmten Vorgängen, für die Beschränkungen bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c festgelegt worden sind, Wert- oder Mengengrenzen festzulegen, unter denen die Ein- oder Ausfuhr keiner Beschränkung unterliegt, wenn dem unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht und damit keine Gefährdung der Interessen verbunden ist, denen die Beschränkung dient.

Globalgenehmigungen

§ 73. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Genehmigungen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c in Form von zeitlich befristeten Globalgenehmigungen zu erteilen, wenn dies

           1. im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis gelegen ist und

           2. eine Beeinträchtigung der Ziele der maßgeblichen Vorschriften der Europäischen Union nicht zu befürchten ist.

Auflagen

§ 74. Die Erteilung von Genehmigungen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c ist mit Auflagen zu verbinden, wenn dies in den maßgeblichen Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehen ist oder aufgrund dieser Rechtsvorschriften zulässig und zur Erreichung des Zwecks der Genehmigungspflicht erforderlich ist.

Anträge

§ 75. Für Anträge auf Erteilung von Genehmigungen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c gelten die §§ 52 und 53 Abs. 1 und 3.

Kontrollbestimmungen

§ 76. (1) Für die Kontrolle von Vorgängen, die einer Genehmigungs- oder Meldepflicht aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c unterliegen, sind die Kontrollbestimmungen der §§ 63 Abs. 1 und 7 und 64 Abs. 1 bis 4 anzuwenden. § 65 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufbewahrungsfrist drei Jahre beträgt.

(2) Soweit eine entsprechende Verpflichtung aufgrund des Rechts der Europäischen Union besteht, ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ermächtigt, zur Kontrolle von Vorgängen im Sinne von Abs. 1 folgende Daten auch in elektronischer Form an Organe der Europäischen Union sowie an die anderen EU-Mitgliedstaaten und an die von den Beschränkungen betroffenen Drittstaaten zu übermitteln:

           1. Daten über Mengen und Preise der ein- oder ausgeführten Waren und

           2. Daten über das Ausmaß der Ausnutzung von Kontingenten.

9. Hauptstück

Zusammenwirken mit dem Hauptausschuss des Nationalrates und mit anderen Bundesministern

Besondere Bestimmungen für die Erlassung von Verordnungen

§ 77. (1) Die Erlassung und Aufhebung von Verordnungen gemäß den §§ 14 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 2, 31 Abs. 2 und 33 Abs. 5 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Hauptausschuss des Nationalrates nicht innerhalb von einem Monat nach Einlangen des Antrags mitteilt, dass die Zustimmung verweigert wird. Ist der Nationalrat bei Einlangen des Antrags nicht versammelt, so verlängert sich diese Frist auf zwei Monate.

(2) Verordnungen gemäß den §§ 14 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 2, 25 und 72 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen, soweit zollrechtliche Bestimmungen betroffen sind.

(3) Verordnungen gemäß den §§ 14 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 2 und 25 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zu erlassen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische Interessen der Republik Österreich betroffen sind.

Befassung anderer Bundesminister und Errichtung eines Beirates

§ 78. (1) Falls bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung einer Verordnung oder eines Bescheids oder für die Ausstellung eines Importzertifikates aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union Fragen zu beurteilen sind, die den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers betreffen, ist dem betroffenen Bundesminister Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Fragen innerhalb angemessener Frist zu geben.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 wird zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ein Beirat errichtet. Ihm können alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union vorgelegt werden, sofern dies im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Gegenstandes zweckmäßig erscheint.

(3) Mitglieder des Beirates sind:

           1. zwei Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, je ein Vertreter der Bundesministerien für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung und Sport, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie für Verkehr, Innovation und Technologie und

           2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller und

           3. ein Vertreter der Länder.

(4) Für jedes Mitglied des Beirates sind Ersatzmitglieder zu bestellen.

(5) Die im Abs. 3 Z 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf Vorschlag der entsendenden Interessenvertretung, das im Abs. 3 Z 3 genannte Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Landeshauptleute vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bestellt.

(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

(7) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sowie allenfalls herangezogene Sachverständige dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

(8) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, der sich durch einen Bediensteten seines Ministeriums vertreten lassen kann. Die Geschäfte des Beirates werden vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend geführt.

(9) Für die Beratertätigkeit des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend sein, hat der Beirat eine Stunde nach dem in den Einladungen genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter zu behandeln.

10. Hauptstück

Strafbestimmungen und zivilrechtliche Begleitbestimmungen

1. Abschnitt

Gerichtlich strafbare Handlungen

Gerichtlich strafbare Handlungen im Verkehr mit Drittstaaten

§ 79. (1) Wer

           1. entgegen einem Verbot gemäß diesem Bundesgesetz, gemäß einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b Güter einführt, ausführt, durchführt oder zwischen Drittstaaten vermittelt, technische Unterstützung leistet oder einen sonstigen Vorgang durchführt,

           2. ohne eine gemäß diesem Bundesgesetz, gemäß einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder einem auf seiner Grundlage erlassenen Bescheid oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b erforderliche Genehmigung Güter einführt, ausführt, durchführt oder zwischen Drittstaaten vermittelt, technische Unterstützung leistet oder einen sonstigen Vorgang durchführt,

           3. eine Genehmigung im Sinne von Z 2 durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,

           4. einen Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,

           5. Güter, für deren Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten eine Genehmigung im Sinne von Z 2 erteilt wurde, nach der zollamtlichen Abfertigung in ein anderes als das in der        Genehmigung genannte Bestimmungsland verbringt oder verbringen lässt, sofern die Ausfuhr in dieses Land aufgrund dieses Bundesgesetzes, aufgrund einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung oder einem auf dessen Grundlage erlassenen Bescheid oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b verboten oder genehmigungspflichtig ist,

           6. zur Umgehung einer Genehmigungspflicht im Sinne von Z 2 oder eines Verbotes im Sinne von Z 1 Güter zunächst in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringt oder in einen Drittstaat     ausführt, um sie in weiterer Folge in einen anderen Drittstaat weiterzuleiten oder weiterleiten zu lassen, für den eine Genehmigungspflicht oder ein Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b gilt,

           7. für die in Z 2 genannten Vorgänge durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Erteilung einer Globalgenehmigung gemäß § 17 erschleicht,

           8. eine Allgemeingenehmigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a oder b für die Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a verwendet,

           9. eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Z 8 verwendet, obwohl er das Recht dazu gemäß § 60 Abs. 1 verloren hat oder dieses Recht ihm gegenüber gemäß § 60 Abs. 3 ausgesetzt ist,

         10. gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 verstößt,

         11. die Vorschreibung einer Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,

         12. Güter entgegen einer gemäß § 32 Abs. 2 vorgeschriebenen Ausfuhrbeschränkung aus der Europäischen Union ausführt, ohne die Zustimmung Österreichs gemäß § 35 erhalten zu haben,

         13. durch Unterlassen der Information gemäß § 55 Abs. 1 die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung erschleicht oder die Vorschreibung einer Auflage im Ausfuhrgenehmigungsbescheid       hintanhält,

         14. den Widerruf gemäß § 57 einer Genehmigung im Sinne von Z 2 oder die Vorschreibung einer nachträglichen Auflage gemäß § 57 in einer solchen Genehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,

         15. eine Genehmigung im Sinne von Z 2 entgegen einem Widerruf gemäß § 57 weiter verwendet,

         16. einen Vorgang gemäß § 15 Abs. 1 nach Mitteilung des Bestehens der Genehmigungspflicht ohne Genehmigung durchführt,

         17. einen gemäß § 19 gemeldeten Vorgang vor Ablauf einer der in § 19 Abs. 6 genannten Fristen durchführt,

         18. durch Verletzung einer in einer Verordnung aufgrund von § 19 Abs. 1 iVm § 25, in einer Verordnung aufgrund von § 19 Abs. 2 oder 3 oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b festgelegten Meldepflicht oder durch Verletzung der in einer Verordnung aufgrund von § 19 Abs. 5 festgelegten Nachweispflicht die Vorschreibung einer Genehmigungspflicht gemäß § 19 Abs. 7 oder eine Mitteilung über das Bestehen einer Genehmigungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 hintanhält,

         19. Güter im Widerspruch zu einem Untersagungsbescheid gemäß § 20 Abs. 3 Z 2 ausführt oder durchführt,

         20. die Erlassung eines Untersagungsbescheides gemäß § 20 Abs. 3 Z 2 durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,

         21. durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß § 62 über das Nichtbestehen eines Verbots oder einer Genehmigungspflicht für die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Vermittlung zwischen Drittstaaten, für technische Unterstützung oder sonstige Vorgänge oder über den Umstand, dass ein solcher Vorgang genehmigt werden kann oder dass eine Auflage nicht vorzuschreiben ist, erschleicht,

         22. Güter aus der Europäischen Union ohne die für den Vorgang nach dem Recht des EU-Mitgliedstaates, aus dem die Ausfuhr erfolgt, erforderliche Ausfuhrgenehmigung vermittelt,

         23. eine Genehmigungspflicht für oder ein Verbot von technischer Unterstützung dadurch umgeht, dass diese technische Unterstützung innerhalb des Bundesgebietes an Personen erbracht wird, die dieses technische Wissen danach außerhalb der Europäischen Union verwerten oder weitergeben sollen, oder

         24. ein Verbot im Sinne von Z 1 oder eine Genehmigungspflicht im Sinne von Z 2 dadurch umgeht, dass er Rechte zur Produktion von Gütern in einem Drittstaat oder Immaterialgüterrechte zur Verwertung in einem Drittstaat überträgt,

ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer eine der in Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen

           1. gewerbsmäßig, oder

           2. durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten, eines anderen solchen Beweismittels oder eines unrichtigen Messgeräts

begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(3) Wer fahrlässig eine der in den Abs. 1 Z 1, 2, 4, 8, 9, 10, 12, 15, 16, 17 oder 19 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Gerichtlich strafbare Handlungen im Verkehr innerhalb der Europäischen Union

§ 80. (1) Wer

           1. Güter innerhalb der Europäischen Union ohne eine nach diesem Bundesgesetz, gemäß einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder eines auf seiner Grundlage erlassenen Bescheides oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a erforderliche Genehmigung oder ohne Genehmigung eines anderen EU-Mitgliedstaates gemäß § 33 verbringt,

           2. eine Genehmigung für die Verbringung von Gütern innerhalb der Europäischen Union im Sinne von Z 1 durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,

           3. einen Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 1 zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,

           4. zur Umgehung einer Genehmigungspflicht im Sinne von Z 1 Güter zunächst in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringt, um sie in weiterer Folge in einen weiteren EU-Mitgliedstaat       weiterzuleiten oder weiterleiten zu lassen, für den eine Genehmigungspflicht aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a gilt,

           5. für die in Z 1 genannten Vorgänge durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Erteilung einer Globalgenehmigung gemäß § 30 erschleicht,

           6. eine Globalgenehmigung im Widerspruch zu § 30 Abs. 3 verwendet,

           7. für die in Z 1 genannten Vorgänge eine Allgemeingenehmigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung verwendet,

           8. eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Z 7 verwendet, obwohl er das Recht dazu gemäß § 60 Abs. 1 verloren hat oder dieses Recht ihm gegenüber gemäß § 60 Abs. 3 ausgesetzt ist,

           9. eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Z 7 gegenüber einem Unternehmen verwendet, gegenüber dem die Geltung dieser Allgemeingenehmigung gemäß § 29 Abs. 2 ausgesetzt              ist,

         10. gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 1 verstößt,

         11. die Vorschreibung einer Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 1 durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,

         12. den Widerruf gemäß § 57 einer Genehmigung im Sinne von Z 1 oder die Vorschreibung einer nachträglichen Auflage gemäß § 57 in einer solchen Genehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,

         13. eine Genehmigung im Sinne von Z 1 entgegen einem Widerruf gemäß § 57 weiter verwendet,

         14. gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid eines anderen EU-Mitgliedstaates gemäß § 33 verstößt,

         15. durch Unterlassung einer Meldung gemäß § 33 Abs. 3 die Vorschreibung einer Genehmigungspflicht gemäß § 33 Abs. 2 hintanhält,

         16. eine Verbringung innerhalb der Europäischen Union vor Ablauf der in § 33 Abs. 2 und 4 genannten Fristen durchführt, oder

         17. einen Zustimmungsbescheid gemäß § 35 durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,

         18. durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß § 62 über das Nichtbestehen einer Genehmigungspflicht für eine Verbringung innerhalb der Europäischen Union oder über den Umstand, dass ein solcher Vorgang genehmigt werden kann oder dass eine Auflage nicht vorzuschreiben ist, erschleicht,

ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren  zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer

           1. durch  unrichtige oder unvollständige Angaben

                a) die Erlassung eines Zertifizierungsbescheides gemäß § 37 erschleicht,

               b) die Verlängerung der Geltungsdauer eines solchen Bescheids gemäß § 38 Abs. 2 oder 3 erschleicht oder

                c) die Festlegung einer Auflage in einem solchen Bescheid hintanhält, oder

           2. eine Überprüfung gemäß § 39 durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch Unterlassung einer Meldung gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 oder § 39 Abs. 1 hintanhält,

           3. durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bestätigungsbescheid gemäß § 39 Abs. 3 erschleicht oder die Vorschreibung einer Auflage in einem solchen Bescheid hintanhält, oder

           4. einen Bescheid zum Widerruf oder zur Aussetzung eines Zertifikats gemäß § 40 durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch Unterlassung einer Meldung gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 oder § 39 Abs. 1 hintanhält.

(3) Wer eine der in den Abs. 1 und 2 mit Strafe bedrohten Handlungen

           1. gewerbsmäßig, oder

           2. durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten, eines anderen solchen Beweismittels oder eines          unrichtigen Messgeräts

begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(4) Wer fahrlässig eine der in Abs. 1 Z 1, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14 oder 16  bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

Gerichtlich strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Chemikalien und Gütern, die der BTK unterliegen

§ 81. (1) Wer

           1. einem Verbot gemäß § 41 zuwiderhandelt,

           2. eine in § 42 Abs. 1 oder 2 genannte Tätigkeit oder einen dort genannten Vorgang ohne Genehmigung durchführt,

           3. eine Genehmigung im Sinne von Z 2 durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,

           4. einen Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,

           5. für die in Z 2 genannten Tätigkeiten und Vorgänge durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Erteilung einer Globalgenehmigung gemäß § 43 erschleicht,

           6. gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 verstößt,

           7. die Vorschreibung einer Auflage gemäß § 54 in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,

           8. den Widerruf oder die Festlegung einer nachträglichen Auflage gemäß § 57 Abs. 2 in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält, oder

           9. durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß § 62 über das Nichtbestehen eines Verbots im Sinne von Z 1 oder einer Genehmigungspflicht im Sinne von Z 2 oder über den Umstand, dass ein solcher Vorgang genehmigt werden kann oder dass eine Auflage nicht vorzuschreiben ist, erschleicht,

ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer eine der in Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen

           1. gewerbsmäßig, oder

           2. durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten, eines anderen solchen Beweismittels oder eines unrichtigen Messgeräts

begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(3) Wer fahrlässig eine der in den Abs. 1 Z 1, 2, 4 oder 6 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Beitrag zu ABC-Waffen

§ 82. (1) Wer durch eine der in den §§ 79 bis 81 mit Strafe bedrohten Handlungen einen Beitrag zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von ABC-Waffen sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Wer eine der in Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen

           1. gewerbsmäßig, oder

           2. durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten, eines anderen solchen Beweismittels oder eines unrichtigen Messgeräts

begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(3) Wer fahrlässig eine der in den §§ 79 bis 81 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht und dadurch einen Beitrag zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von ABC-Waffen sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Gemeinsame Bestimmungen

§ 83. (1) Der Täter ist nach den §§ 79 bis 82 nicht zu bestrafen, wenn die     Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

(2) Für das Strafverfahren wegen der in den §§ 79 bis 82 genannten mit Strafe bedrohten Handlungen ist das Landesgericht zuständig.

(3) Die österreichischen Strafgesetze gelten in den Fällen der § 79 Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 6, § 81 Abs. 1 und 2 sowie § 82 Abs. 1 und 2 unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts auch für im Ausland begangene Taten, wenn der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder seinen Wohnsitz im Inland hatte, oder die Tat zugunsten einer juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Österreich begangen wurde.

(4) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung von Straftaten nach § 79 bis 82 die Hilfe der Finanzstrafbehörden, der Zollämter und ihrer Organe in Anspruch nehmen, wenn diese Straftaten im Verkehr mit Drittstaaten begangen wurden. Sofern die Begehung von Straftaten durch Finanzstrafbehörden, Zollämter und ihre Organe der Staatsanwaltschaft angezeigt wurde, dürfen sich die Gerichte und Staatsanwaltschaften der Hilfe der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe nur bedienen, wenn die Finanzstrafbehörden, die Zollämter oder ihre Organe nicht rechtzeitig zu erreichen sind.

(5) Insoweit werden die Finanzstrafbehörden, Zollämter und ihre Organe im Dienste der Strafrechtspflege tätig und haben die in der Strafprozessordnung der Kriminalpolizei zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Anwendung des § 196 Abs. 4 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, wahrzunehmen. Die Finanzstrafbehörden, die Zollämter und ihre Organe haben zur Aufklärung dieser Straftaten nur im Umfang einer darauf gerichteten Anordnung der Staatsanwaltschaft tätig zu werden oder soweit im Rahmen einer Maßnahme nach § 64 oder einer zollamtlichen Abfertigung aufgrund bestimmter Maßnahmen anzunehmen ist, der Beschuldigte habe eine solche Straftat begangen.

Vorläufige Sicherstellung

§ 84. (1) Zu Zwecken der Beweissicherung sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, Gegenstände, auf die sich eine gemäß den §§ 79 bis 82 strafbare Handlung bezieht, vorläufig sicherzustellen. Die Zollorgane haben von der Sicherstellung unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung gemäß § 110 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, nicht vorliegen, so ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme rechtskräftig entschieden hat.

(2) Güter, die nach Ablauf der vorläufigen Sicherstellung gemäß Abs. 1 dem Anmelder gemäß Art. 75 lit. a, 4. Anstrich des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) weiterhin nicht überlassen werden können, weil sie Verboten oder Beschränkungen unterliegen, sind von den Zollbehörden zu beschlagnahmen. Über die erfolgte Beschlagnahme ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich zu informieren. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zu entscheiden, ob die Beschlagnahme aufzuheben ist und ob die Güter wiederauszuführen, dem Ausführer zurückzustellen oder unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), BGBl. Nr. 104/1949, verwertet werden oder vernichtet werden sollen.

2. Abschnitt

Verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen

Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen

§ 85. (1) Wer vorsätzlich

           1. Waren ohne die aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c erforderliche Genehmigung ein-, aus- oder durchführt,

           2. bei genehmigungspflichtigen Vorgängen gemäß Z 1

                a) einen Genehmigungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,

               b) durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung erschleicht oder die Erlassung einer Auflage hintanhält,

                c) einer Auflage in einem Genehmigungsbescheid zuwiderhandelt,

           3. gegen eine aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c vorgesehene Meldeverpflichtung gegenüber den Zollbehörden verstößt oder

           4. einer aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c festgelegten Verpflichtung zur Vorlage eines nichtpräferenziellen Ursprungsnachweises zuwiderhandelt,

begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer fahrlässig eine der in Abs. 1 Z 1, 2 lit. a oder c, 3 oder 4      genannten strafbaren Handlungen begeht, begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Täter ist gemäß Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder sonst nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

(4) Neben der in Abs. 1 genannten Strafe ist auf Verfall nach Maßgabe des § 17 des FinStrG zu erkennen, wobei ausschließlich die im Abs. 1 genannten Waren samt Umschließungen dem Verfall unterliegen.

Vereinfachte Strafverfügung

§ 86. Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen gemäß § 85 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne von § 146 FinStrG begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG erkannt werden. Das im § 146 Abs. 1 FinStrG vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 87. (1) Wer vorsätzlich

           1. einer Meldepflicht gemäß § 19 Abs. 1 iVm  einer Verordnung aufgrund von § 25, gemäß einer Verordnung aufgrund von § 19 Abs. 2 oder 3 oder aufgrund von unmittelbar             anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b zuwiderhandelt,

           2. einer in einer Verordnung aufgrund von § 19 Abs. 5 festgelegten Nachweispflicht nicht nachkommt,

           3. hinsichtlich eines Importzertifikats gemäß § 21

                a) die Ausstellung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht oder

               b) durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Vorschreibung einer Auflage gemäß § 21 Abs. 2 oder gemäß § 57 Abs. 2 oder einen Widerruf gemäß § 57 Abs. 2 hintanhält oder

                c) das Importzertifikat entgegen einem Widerruf gemäß § 57 Abs. 2 weiter verwendet oder

               d) das Importzertifikat zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,

           4. der Meldepflicht gemäß § 17 Abs. 2 oder § 30 Abs. 4 zuwiderhandelt,

           5. der Meldepflicht gemäß § 31 Abs. 3 zuwiderhandelt,

           6. der Meldepflicht gemäß § 33 Abs. 3 zuwiderhandelt,

           7. einer Informationspflicht gemäß § 34 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,

           8. einer Meldepflicht gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 oder § 39 Abs. 1 zuwiderhandelt,

           9. einer Meldepflicht gemäß § 44 oder gemäß einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

         10. der Informationspflicht betreffend Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten gemäß § 55 Abs. 1 zuwiderhandelt,

         11. eine Allgemeingenehmigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 ohne Registrierung gemäß § 59 verwendet,

         12. einer in einer Verordnung aufgrund von § 59 Abs. 9 festgelegten Meldepflicht zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer

           1. fahrlässig eine der in Abs. 1 Z 1, 2, 3 lit. c oder d oder Z 4 bis 12 genannten strafbaren Handlungen begeht,

           2. vorsätzlich einer der im § 63 Abs. 6 genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt oder

           3. vorsätzlich die Aufzeichnungspflicht gemäß § 65 oder die Aufbewahrungspflicht gemäß § 65 Abs. 4 verletzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer vorsätzlich der in § 76 Abs. 1 festgelegten Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(4) In den Fällen des Abs. 1 sowie des Abs. 2 Z 2 und 3 ist auch der Versuch strafbar.

(5) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch diese, zuständig.

(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Abs. 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Verfall und Entsorgung

§ 88. (1) Sofern Chemikalien im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 30 den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gemäß § 87 bilden, sind diese Chemikalien unter den Voraussetzungen von § 17 VStG für verfallen zu erklären.

(2) Als Kosten eines Strafverfahrens gelten auch die Kosten einer allenfalls notwendigen Entsorgung der gemäß Abs. 1 für verfallen erklärten Chemikalien.

3. Abschnitt

Zivilrechtliche Begleitbestimmungen

Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

§ 89. (1) Rechtsgeschäfte über Vorgänge, die einem Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union unterliegen, sind nichtig.

(2) Rechtsgeschäfte über Vorgänge, die nach Abschluss des Rechtsgeschäfts aufgrund einer Änderung von Rechtsvorschriften einem Verbot aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union unterworfen werden, gelten hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teils kraft Gesetzes mit dem Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst.

(3) Rechtsgeschäfte über Vorgänge, für die eine Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union erforderlich ist, gelten kraft Gesetzes als unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die Genehmigung erteilt wird.

(4) Bei Rechtsgeschäften über Vorgänge, für die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts keine Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union erforderlich war, für die aber vor deren Durchführung aufgrund einer Änderung von Rechtsvorschriften eine Genehmigung erforderlich wird, ist ein Antrag auf Genehmigung zu stellen. Dieser Antrag muss bei Genehmigungen aufgrund dieses Bundesgesetzes innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten der Vorschriften über die Genehmigungspflicht, bei Anträgen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union innerhalb der darin vorgesehenen Fristen gestellt werden.

(5) Wird innerhalb der in Abs. 4 genannten Fristen kein Antrag gestellt oder wird der Antrag abgewiesen oder zurückgewiesen, so gilt das Rechtsgeschäft hinsichtlich des noch nicht durchgeführten Teils kraft Gesetzes mit dem Inkrafttreten der geänderten Rechtsvorschriften als aufgelöst.

11. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Nachweise bei der zollamtlichen Abfertigung

§ 90. (1) Sofern gemäß diesem Bundesgesetz oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 eine Genehmigungspflicht für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr besteht, muss vom Warenempfänger, Ausführer oder Durchfuhrverantwortlichen der Nachweis erbracht werden, dass der jeweilige Vorgang ordnungsgemäß genehmigt ist.

(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 ist zu erbringen durch

           1. Vorlage der im Zeitpunkt der Zollabfertigung gültigen Genehmigungen oder Überwachungsdokumente bei der befassten Zollstelle,

           2. Anführung der Nummer des Dokuments im elektronischen Genehmigungsverfahren oder

           3. Bezug auf eine für den betreffenden Vorgang geltende Allgemeingenehmigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a oder b.

(3) Die Überlassung der Güter zur jeweiligen zollrechtlichen Bestimmung darf erst nach der abgeschlossenen zollamtlichen Behandlung der Genehmigungen oder Überwachungsdokumente erfolgen.

Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

§ 91. (1) Die Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.

(2) Eine Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes ist nicht erforderlich für Vorgänge, die

           1. dem Kriegsmaterialgesetz, BGBl. Nr. 540/1977, unterliegen,

           2. dem Truppenaufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2001, unterliegen,

           3. im Rahmen von Entsendungen aufgrund des Bundesverfassungsgesetzes über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, durchgeführt werden,

           4. zur Erfüllung der Aufgaben der militärischen Landesverteidigung aufgrund von Art. 79 B-VG, erforderlich sind,

           5. dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen oder

           6. dem Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition, BGBl. I Nr. 12/2008, unterliegen.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Ausfertigung aller Bescheide gemäß dem Kriegsmaterialgesetz unverzüglich nach deren Erlassung zu übermitteln.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 92. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 93. (1) Das 4. Hauptstück und die §§ 55 und 80 dieses Bundesgesetzes treten mit 30. Juni 2012, die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

(2) Das Außenhandelsgesetz 2005, (AußHG 2005), BGBl. I Nr. 50, tritt mit Ablauf des 30. September 2011 außer Kraft, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.

(3) Der 3. Abschnitt des Außenhandelsgesetzes 2005, sowie die §§ 21, 23, 31, der 9. Abschnitt und die §§ 37, 38 und 41 des Außenhandelsgesetzes 2005, soweit sie sich auf dessen 3. Abschnitt beziehen, treten mit Ablauf des 29. Juni 2012 außer Kraft.

(4) Die Überwachungsbestimmungen gemäß den §§ 63 und 64 sowie 66 bis 71 sind auch auf Vorgänge anwendbar, die einem Verbot, einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht aufgrund des Außenhandelsgesetzes 2005 unterworfen waren.

(5) § 37 AußHG 2005 ist auf vor dem 1. Oktober 2011 begangene strafbare Handlungen und auf vor dem 30. Juni 2012 begangene strafbare Handlungen gemäß § 37 Abs. 1 Z 2, 12, und 13 sowie gemäß Abs. 2, 3 oder 4  iVm Abs. 1 Z 2, 12 und 13 AußHG 2005 weiterhin anwendbar.

(6) Die §§ 39 bis 42 AußHG 2005 sind auf vor dem 1. Oktober 2011 begangene Verwaltungsübertretungen und auf vor dem 30. Juni 2012 begangene Verwaltungsübertretungen gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 iVm § 9 Abs. 1 und gemäß § 41 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1 weiterhin anwendbar.

(7) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 2005 (Außenhandelsverordnung 2005 – AußHV 2005), BGBl. II Nr. 121/2006, bleiben bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Verordnungsbestimmungen im selben Bereich aufgrund dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetz in Kraft.

(8) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 2. Oktober 2011, Verordnungen aufgrund des 4. Hauptstücks frühestens mit 1. Juli 2012 in Kraft gesetzt werden.

Hinweise auf Notifikation und Umsetzung

§ 94. (1) Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 81, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2010/762/A).

(2) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, ABl. Nr. L 146 vom 10. Juni 2009, S. 1, umgesetzt.

Vollzugsklausel

§ 95. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie mit der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ist, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.

(2) Mit der Vollziehung der folgenden Bestimmungen sind betraut:

           1. hinsichtlich der §§ 14 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 2 und 25 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, nach Maßgabe von § 77 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Maßgabe von § 77 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;

           2. hinsichtlich des § 72 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe von § 77 Abs. 2;

           3. hinsichtlich der §§ 64, 85 und 86 der Bundesminister für Finanzen;

           4. hinsichtlich des § 47 Abs. 1 Z 7 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Maßgabe von § 47 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;

           5. hinsichtlich des § 48 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;

           6. hinsichtlich der §§ 67 bis 70 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Maßgabe von § 71 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;

           7. hinsichtlich der §§ 79 bis 84 und 89 der Bundesminister für Justiz;

           8. hinsichtlich des § 66 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs;

           9. hinsichtlich des § 91 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres und

         10. hinsichtlich der §§ 15 Abs. 2, 20 Abs. 2 und 78 der sachlich zuständige Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereichs.

(3) Mit der Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, sofern es sich um Maßnahmen handelt, die Marktordnungswaren im Sinne des § 4 Z 1 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG), BGBl. I Nr. 55/2007, betreffen.