1107 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP
Bericht
des Kulturausschusses
über die Regierungsvorlage (1072 der Beilagen): Trilaterales Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich Film
Neben dem nationalen Filmförderungsgesetz als einer Grundlage für die Verbesserung der Struktur bedarf die österreichische Filmwirtschaft tauglicher Instrumente zur Absicherung der internationalen Zusammenarbeit. Da sowohl Deutschland und die Schweiz als auch die österreichische Filmwirtschaft Interesse am Abschluss eines Trilateralen Abkommens über die Zusammenarbeit im Bereich Film gezeigt haben, das die bestehenden Einzelabkommen in diesem Bereich ersetzen soll, wurden Verhandlungen mit den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufgenommen und ein entsprechender Abkommenstext vereinbart.
Das Abkommen sieht keine eigenen Zuteilungsmechanismen vor, so dass das jeweilige nationale Förderungsrecht unberührt bleibt.
Was als Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Abkommens zu sehen ist, wird von den nationalen Behörden anhand von in einem Anhang zum Abkommen aufgelisteten Kriterien festgestellt. Ein Verständigungsverfahren stellt die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Vertragsparteien sicher.
Den unterschiedlichen Voraussetzungen in den Ländern der Vertragsparteien entsprechend werden die Beteiligungen von Gemeinschaftsproduzenten anhand von finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträgen definiert, wobei der künstlerische und technische Beitrag grundsätzlich dem finanziellen Beitrag entsprechen soll.
Zum besseren Funktionieren des Abkommens soll eine Gemischte Kommission beitragen, der neben Vertretern der Regierungen der Vertragsparteien auch Vertreter von betroffenen Berufsorganisationen angehören.
Das trilaterale Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich Film hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG. Die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten schließen untereinander analoge Abkommen ab, so dass Vereinbarkeit mit dem EU-Recht gegeben erscheint.
Der Kulturausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 16. März 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Johann Höfinger die Abgeordneten Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Mag. Christine Muttonen, Dr. Walter Rosenkranz, Stefan Markowitz und Mag. Silvia Fuhrmann sowie die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur Dr. Claudia Schmied.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Kulturausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages: Trilaterales Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich Film (1072 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Wien, 2011 03 16
Johann Höfinger Sonja Ablinger
Berichterstatter Obfrau