1119 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1045 der Beilagen): Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI‑Beitragsgesetz 2010)

Die multilaterale Entwicklungszusammenarbeit (EZA) im Bereich internationaler Finanzinstitutionen (IFIs) bietet die - effiziente - Möglichkeit alle Entwicklungsländer zu erreichen, die mit den entsprechenden Institutionen zusammenarbeiten.

Die gegenständlichen österreichischen Beteiligungen bezwecken, den IFIs Mittel zur fortgesetzten Unterstützung von Entwicklungsländern bei deren Entwicklungsanstrengungen zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig leistet Österreich dadurch auch seinen Beitrag zur internationalen Solidarität.

Der vorliegende Gesetzentwurf soll die nationale Rechtsgrundlage für sonst in Einzelgesetzen zu normierende Kapitalerhöhungen (General Capital Increase – GCI, Special Capital Increase – SCI) bzw. Mittelaufstockungen für die Afrikanische Entwicklungsbank (AfDB), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD), die Weltbank (IBRD), die Inter-Amerikanische Entwicklungsbank (IDB) inklusive des Fonds für Sondergeschäfte (FSO) und die Globale Umweltfazilität (GEF) schaffen, zu denen sich Österreich auf Basis internationaler Verhandlungen verpflichtet.

Die Zusammenziehung verschiedener, aber gleichartiger Vorhaben in einem Gesetzesvorschlag bezweckt die Reduzierung der Anzahl sonst erforderlicher Gesetzgebungsverfahren und weiters eine Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes.

Bei den den einzelnen IFIs gegenüber abzugebenden Verpflichtungserklärungen handelt es sich um völkerrechtliche Rechtsgeschäfte, die im Hinblick auf die in § 1 und § 2 enthaltenen gesetzlichen Anordnungen als solches nicht unter Art. 50 B‑VG fallen. Im Sinne der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 49/1921, werden diese Erklärungen vom ressortmäßig zuständigen Bundesminister für Finanzen abzugeben sein.

Österreich strebt prinzipiell die Umsetzung der 2005 vom Europäischen Rat beschlossenen Vorgabe an, je Mitgliedsland der EU‑15 mindestens 0,7% des BNE als ODA-Quote (Official Development Assistance-Quote) bis 2015 zu erreichen. Außerdem sollen die Mittel aus EZA-Maßnahmen für afrikanische Länder gemäß internationalen Abmachungen deutlich gesteigert werden. Darüber hinaus ist im Hinblick auf die rasche und effektive Reaktion der Multilateralen Entwicklungsbanken auf die Finanz- und Wirtschaftskrise eine ausreichende Kapitalisierung der jeweiligen Institutionen notwendig geworden, um zu vermeiden, dass in einer Zeit fortgesetzter finanzieller Fragilität die Ausleihevolumina auf weit unter Vorkrisenniveau zurückgefahren werden müssen. Die gegenständlichen einzahlbaren Beitragsleistungen sind gemäß OECD-DAC zur Gänze auf die österreichische ODA-Quote anrechenbar und stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Umsetzung dieser Ziele dar.

Finanzielle Auswirkungen:

Die österreichischen Beiträge zur AfDB-GCI VI, IBRD‑GCI 2010, IBRD‑SCI 2010, IDB‑GCI 9 und zum FSO 9 können grundsätzlich entweder in bar oder durch Erlag von umgehend einzulösenden unverzinslichen, nicht übertragbaren, bei Abruf fälligen Bundesschatzscheinen erfolgen. Nachdem die Bundesschatzscheine jedoch umgehend eingelöst werden, wird Österreich von der möglichen Zahlungsweise durch Schatzscheinerlag absehen, da sich für Österreich kein Vorteil ergibt. Bei GEF 5 wird Österreich – wie bei den früheren Wiederauffüllungen – von der Möglichkeit des Erlags von Bundesschatzscheinen weiterhin Gebrauch machen. Bei der EBRD‑GCI 2 fallen keine Kosten an.

Zum jetzigen Zeitpunkt steht lediglich der EUR‑Betrag für GEF 5 fest. Die österreichischen Beiträge zur IBRD‑GCI 2010, zur IBRD‑SCI 2010, zur IDB‑GCI 9 und zum FSO 9 sind in US‑Dollar zu leisten. Bei der Berechnung der EUR‑Beträge wurde der Devisentiefstkurs der vergangenen zwölf Monate angewandt (1 Euro = 1,1942 US‑Dollar vom 8. Juni 2010). Die Berechnungen dienen daher nur als Indikation, da die Umrechnung in EUR erst jeweils zum Kurs der einzelnen Fälligkeitstage erfolgt. Zur Umrechnung des AfDB‑GCI VI-Beitrages siehe die Erläuterungen unter AfDB‑GCI VI.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zum Erlass dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzesbeschluss hat Verfügungen über Bundesvermögen gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG zum Gegenstand, bei denen auf Grund dieser Verfassungsbestimmung die Mitwirkung des Bundesrates ausgeschlossen ist. Daher kann der Bundesrat gegen diesen Gesetzesbeschluss des Nationalrates keinen Einspruch erheben.

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 22. März 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Konrad Steindl die Abgeordneten Mag. Michael Schickhofer, Tanja Windbüchler-Souschill, Alois Gradauer und Dr. Martin Bartenstein sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Reinhold Lopatka.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür S, V, G, dagegen F, B) angenommen.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Konrad Steindl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1045 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2011 03 22

                                 Konrad Steindl                                                     Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                    Berichterstatter                                                                            Obmann