1126 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (1029 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird

 

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf wird das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A-QSG, BGBl. I Nr. 84/2005 idF BGBl. I Nr. 60/2010 – sowohl gemäß des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 24. Juni 2010, GZ G 11,12/10, V 17,18/10-8, als auch bezüglich sämtlicher den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und die Qualitätskontrollbehörde betreffenden zuständigkeitsbegründenden Vorschriften durch Einhaltung des Verfahrens nach Art. 102 Abs. 4 B-VG saniert.

 

Der Verfassungsgerichtshof erkannte gemäß Art. 140 B-VG und Art. 139 B-VG zu Recht, dass § 16 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen als verfassungswidrig aufgehoben wird und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten sowie § 12 Abs. 1 der Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie (A-QSRL), BGBl. II Nr. 251/2006, als gesetzwidrig aufgehoben wird, wobei die Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 2010 in Kraft tritt. § 16 Abs. 2 Z 2 A-QSG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 84/2005 wurde als verfassungswidrig aufgehoben, weil dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen Zuständigkeiten als Behörde im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz übertragen wurden und insoweit eine den Landeshauptmann in der Landesinstanz ersetzende eigene Bundesbehörde eingerichtet wurde, ohne dass hierfür – wie von Art. 102 Abs. 4 B-VG gefordert – die Zustimmung der beteiligten Länder eingeholt wurde. § 12 Abs. 1 A-QSRL, BGBl. II Nr. 251/2006, wurde als gesetzwidrig aufgehoben, wobei die Aufhebung mit 31. Dezember 2010 in Kraft tritt, weil ein Abweichen vom im A-QSG vorgesehenen Modell der Befristungen von Bescheinigungen durch Verkürzung auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten eine explizite gesetzliche Grundlage erfordert.

 

Demzufolge werden einerseits sämtliche zuständigkeitsbegründenden Vorschriften des A-QSG, die den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen betreffen, im selben Wortlaut unter Einhaltung des Verfahrens gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG neu erlassen, andererseits die Zuständigkeiten und Aufgaben der Qualitätskontrollbehörde in § 20 A-QSG nunmehr taxativ geregelt und dessen Absätze 1, 6 und 8 gleichfalls unter Einhaltung des Verfahrens gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG erlassen. Durch die Aufnahme der Bestimmung des als gesetzwidrig aufgehobenen § 12 Abs. 1 A-QSRL, BGBl. II Nr. 251/2006 und in adaptierter Form sinngemäß auch dessen Abs. 2 in das A-QSG als neuer § 15a wird dafür Sorge getragen, dass die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften erhalten bleibt.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 23. März 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordnete Gabriele Tamandl die Abgeordneten Ing. Christian Höbart, Dr. Ruperta Lichtenecker und Mag. Rainer Widmann sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Reinhold Mitterlehner.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Konrad Steindl und Dr. Christoph Matznetter einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Revisoren sind zugelassene Abschlussprüfer iSd Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes (A-QSG), denn sie führen Abschlussprüfungen im eigenen Namen durch. Die Bescheinigung gemäß § 15 A-QSG wird gem. § 2 Abs. 4 A-QSG nicht für den Revisor, sondern für den Revisionsverband ausgestellt, wenn dieser Revisor als Abschlussprüfer für den Revisionsverband tätig wird und ihm der Revisionsverband die Methode der Qualitätssicherung vorgibt. Vor diesem Hintergrund ist die Aufnahme der Revisoren als Assoziierte iSd §§ 23 Abs. 3 Z 5 und 23 Abs. 4 Z 3 A-QSG in das öffentliche Register gem. § 23 A-QSG gerechtfertigt.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Konrad Steindl und Dr. Christoph Matznetter mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, B, dagegen: F) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2011 03 23

                               Gabriele Tamandl                                                                Konrad Steindl

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann