1128 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (1081 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 erlassen sowie das Energie-Control-Gesetz und das Preistransparenzgesetz geändert werden

Die Europäische Union hat durch die Verabschiedung des 3. Binnenmarktpakets im Jahre 2009 die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Energiebinnenmarkt neu gestaltet. Schwerpunkte des 3. Binnenmarktpaketes sind verschärfte Regelungen der Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern und Fernleitungsunternehmen. Die Unabhängigkeit der Übertragungsnetzbetreiber und Fernleitungsunternehmen soll durch eine Reihe von Maßnahmen sichergestellt werden. Weitere Schwerpunkte des 3.  Binnenmarktpakets betreffen Konsumentenschutz/Energiearmut, die Ausweitung der Kompetenzen der Regulierungsbehörde, die Einführung einer entfernungsunabhängigen Tarifierung von Gastransporten über Fernleitungsnetze (Entry/Exit-Tarifierung), Smart Metering sowie die Schaffung einer Agentur zur Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden.

Das 3. Binnenmarktpaket besteht aus folgenden Rechtsakten: Verordnung (EG) Nr. 713/2009, zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörde, der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel, die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen sowie die Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und die Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt.

Die Implementierung des 3. Energie-Binnenmarktpaketes erfordert eine weitgehende Neugestaltung der Regelungen auf dem Elektrizitäts- und Gassektor. Die Umsetzung der Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt sowie die Schaffung begleitender Regelungen sowie Sanktionen zur Verordnung (EG) Nr. 714/2009, über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel erfolgte bereits in Form einer kompletten Neuerlassung der Gesetze über die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft und über die Organisation der Energie-Regulierungsbehörde, BGBl. I Nr. 110/2010. Änderungen im Enegie-Control-Gesetz sind nur mehr zur Anpassung an das GWG 2011 erforderlich.

Die Verordnung (EU) Nr. 994/2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG sieht die Festlegung eines Gas-Versorgungsstandards über einen Zeitraum von 30 Tagen für einen innerstaatlich näher zu determinierenden Kreis von geschützten Kunden vor.

Die Richtlinie des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (90/377/EWG) ist seit ihrer Erlassung inhaltlich im Wesentlichen unverändert geblieben. Mit dem Beschluss der Kommission vom 7. Juni 2007, 2007/394/EG wurden die Anhänge zur Richtlinie des Rates 90/377/EWG, die den Umfang und die Struktur der zu meldenden Daten enthalten, nach der Wettbewerbswirklichkeit, die den liberalisierten Strom- und Gasmärkten entspricht, und nach den modernen Anforderungen neu gestaltet.

Daher werden mit dieser Regierungsvorlage Umsetzungsmaßnahmen der Unionsrechtsvorschriften des Dritten Energie-Binnenmarktpaketes in Bezug auf Erdgas vorgelegt. Die Novelle zum Preistransparenzgesetz hat zum Ziel, die mit dem Beschluss der Kommission geänderten Rahmenbedingungen durch österreichische gesetzliche Regelungen so zu ergänzen, dass eine innerstaatliche Vollziehung der Entscheidung des Rates 90/377/EWG in der Fassung des Beschlusses der Kommission 2007/394/EG gewährleistet ist. Gleichzeitig soll auch der Energie-Control die Erfüllung der ihr auf Grund der Bestimmungen des Energie-Regulierungsbehördengesetzes übertragenen Aufgaben ermöglicht werden, ohne dass zusätzliche Erhebungen angeordnet werden müssen.

Mit diesen Maßnahmen soll eine Stärkung und Absicherung der Verbraucherrechte, die wirksame Entflechtung der Fernleitungsnetzbetreiber, die Gewährleistung des freien Marktzugangs für die Versorger und Entwicklung von Kapazitäten für neue Verbraucheranlagen und die Schaffung des Entry-Exit-Marktmodells verwirklicht werden. Weiters soll eine Kodifikation der Bestimmungen über die Festlegung der Systemnutzungsentgelte und eine Festlegung eines Gas-Versorgungsstandards über einen Zeitraum von 30 Tagen für die im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 geschützten Kunden vorgenommen werden. Schließlich soll eine Neuregelung des Verfahrens der Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datenübermittlung nach dem Preistransparenzgesetz durch die Bundesanstalt Statistik Österreich im Auftrag des Fachverbandes der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmen Österreich und Österreichs E-Wirtschaft auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Weiterleitung an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften erfolgen.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 23. März 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dr. Martin Bartenstein die Abgeordneten Wolfgang Katzian, Mag. Christiane Brunner, Bernhard Themessl und Mag. Rainer Widmann sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Reinhold Mitterlehner.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, B) beschlossen.

 

Ferner beschloss der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, B) folgende Feststellungen:

„Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 130 des Gaswirtschaftsgesetzes weisen als ein zu erreichendes Ziel 200 bis 400 Mio. m3 tatsächlich ins Erdgas eingespeistes Biomethan (worunter auf Erdgasqualität aufbereitetes Biogas, Klärgas und Deponiegas zu verstehen ist) aus. Dieses Volumen ist sehr ambitioniert.

Der Wirtschaftsausschuss stellt daher fest, dass die – an die Europäische Kommission – übermittelten Zahlen aus dem Nationalen Aktionsplan für erneuerbare Energie (NREAP) als Zielvorstellung Geltung haben.“

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1081 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2011 03 23

                          Dr. Martin Bartenstein                                                           Konrad Steindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann