1169 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (895 der Beilagen): Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten VIII bis XV und XXII bis XXVII

Mit dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten VIII bis XV und XXII bis XXVII sollen neue Grenzdokumente über den Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien in den Grenzabschnitten VIII bis XV und XXII bis XXVII in Kraft gesetzt sowie einige vertragliche Bestimmungen - insbesondere aus Gründen der technischen Präzisierung - angepasst werden.

Da die erwähnten Grenzdokumente auf Grund ihres Alters den technischen und auch praktischen Anforderungen der heutigen Zeit nicht mehr entsprechen, wurden die neuen Grenzdokumente für die Grenzabschnitte VIII bis XV und XXII bis XVII in den Jahren 1995 bis 2007 erstellt. Die In-Kraft-Setzung dieser neuen Grenzurkunden bedarf eines entsprechenden Staatsvertrages. Die Ständige Österreichisch-Slowenische Grenzkommission hat einen diesbezüglichen Vertragsentwurf erarbeitet.

Auf Grund des bereits erwähnten Alters und der technischen Genauigkeit der Grenzdokumente waren bei der Erstellung der neuen Grenzdokumente einige geringfügige Unklarheiten im Grenzverlauf, hervorgerufen durch ungenaue Beschreibung bzw. durch Veränderungen in der Natur, zu klären.

Der geltende Grenzvertrag enthält Regelungen über den Grenzübertritt, über Grenzübertrittsausweise sowie über Gebühren und Abgaben, die im Hinblick auf die Zugehörigkeit beider Staaten zur Europäischen Union und die volle In-Kraft-Setzung des Schengener Vertragswerkes für die Republik Slowenien obsolet geworden sind.

Hinsichtlich der Anlagen ist eine Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG vorgesehen.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter. Der Staatsvertrag ist in deutscher und slowenischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 13. April 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordnete Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher der Abgeordnete Stefan Petzner.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Weiters wurde einstimmig, entsprechend den Vorschlag der Bundesregierung, beschlossen, dass die Anlagen dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar

         a) alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien,

         b) die Anlagen 1 bis 24 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung,

         c) die Anlagen 22 bis 42 beim Amt der Kärntner Landesregierung,

         d) die Anlagen 1 bis 24 beim Vermessungsamt Leibnitz,

         e) die Anlagen 22 bis 33 beim Vermessungsamt Völkermarkt,

         f) die Anlagen 31 bis 36 beim Vermessungsamt Klagenfurt und

         g) die Anlagen 34 bis 42 beim Vermessungsamt Villach.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.     Der Abschluss des Staatsvertrages: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten VIII bis XV und XXII bis XXVII (895 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.     Die Anlagen dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar

         a) alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien,

         b) die Anlagen 1 bis 24 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung,

         c) die Anlagen 22 bis 42 beim Amt der Kärntner Landesregierung,

         d) die Anlagen 1 bis 24 beim Vermessungsamt Leibnitz,

         e) die Anlagen 22 bis 33 beim Vermessungsamt Völkermarkt,

         f) die Anlagen 31 bis 36 beim Vermessungsamt Klagenfurt und

         g) die Anlagen 34 bis 42 beim Vermessungsamt Villach.

Wien, 2011 04 13

                   Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher                                                        Otto Pendl

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann