1176 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP
Bericht
des Außenpolitischen Ausschusses
über die Regierungsvorlage (942 der Beilagen): Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits zur Änderung des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit.
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits zur Änderung des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.
Das Abkommen ist in 22 Amtssprachen der Europäischen Union (allen außer der irischen) und neben Englisch auch in den anderen zehn Amtssprachen der Republik Südafrika authentisch. Da die Republik Südafrika aber mittlerweile auf die Erstellung ihrer anderen zehn Amtssprachen aus technischen Gründen verzichtet hat, ist das Abkommen nur in 22 Amtssprachen der Europäischen Union authentisch. Sollte sich Südafrika zu einem späteren Zeitpunkt zur Erstellung der anderen Amtssprachen entschließen, werden diese gesondert zur Genehmigung vorgelegt. Hinsichtlich aller anderen Sprachfassungen des Abkommens als der deutschen ist eine Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG vorgesehen.
Das Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits (Agreement on Trade, Development and Cooperation - TDCA), BGBl. III Nr. 131/2005, wurde am 11. Oktober 1999 in Pretoria unterzeichnet und ist gemäß seinem Art. 109 mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten.
Am 17. November 2006 hat der Rat die Europäische Kommission autorisiert, mit der Republik Südafrika ein Abkommen zur Änderung des TDCA zu verhandeln. Diese Verhandlungen konnten erfolgreich abgeschlossen werden. Österreich war insbesondere im Rahmen der Ratsarbeitsgruppe AKP in die Verhandlungen eingebunden. Das Abkommen wurde am 11. September 2009 in Kleinmond, Republik Südafrika, unterzeichnet.
Da das TDCA Bestimmungen enthält, die in die Kompetenzen sowohl der EG (nun: EU) als auch der Mitgliedstaaten fallen, wurde es als gemischtes Abkommen geschlossen. Beim vorliegenden Abkommen handelt es sich ebenfalls um ein gemischtes Abkommen.
Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.
Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Hinsichtlich der Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die bulgarische, dänische, deutsche, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, slowakische, slowenische, spanische, schwedische, tschechische und ungarische Sprachfassung dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 03. Mai 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordnete Petra Bayr sowie der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Dr. Michael Spindelegger.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.
Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass die bulgarische, dänische, deutsche, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, slowakische, slowenische, spanische, schwedische, tschechische und ungarische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Franz Glaser gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
1. Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits zur Änderung des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit (942 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
2. Die bulgarische, dänische, deutsche, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, slowakische, slowenische, spanische, schwedische, tschechische und ungarische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
Wien, 2011 05 03
Franz Glaser Dr. Josef Cap
Berichterstatter Obmann