1177 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (1062 der Beilagen): Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits.

Das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Im Mai 2008 autorisierte der Rat die Europäische Kommission zur Aufnahme von bilateralen Verhandlungen über ein Rahmenabkommen mit Korea. Parallel zu den Verhandlungen über das Rahmenabkommen wurden Verhandlungen über ein umfassendes Freihandelsabkommen aufgenommen. Der Abkommenstext für das vorliegende Rahmenabkommen wurde schließlich am 14. Oktober 2009 paraphiert.

Bisher basierten die Beziehungen der Europäischen Union zur Republik Korea auf dem 1996 unterzeichneten und 2001 in Kraft getretenen Rahmenabkommen über den Handel und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits.

Das Rahmenabkommen klärt das Verhältnis des Rahmenabkommens zu anderen (vorhandenen oder zukünftigen) spezifischen sektoralen Abkommen wie beispielsweise dem Freihandelsabkommen.

Seine Bestimmungen umfassen die Zusammenarbeit in zahlreichen Bereichen, insbesondere Förderung der Grundsätze der Demokratie und Achtung der Menschenrechte, Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen, Maßnahmen gegen die schwersten Verbrechen, die die internationale Gemeinschaft berühren, Bekämpfung des Terrorismus, Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen, Handel und Investitionen, wirtschaftspolitischer Dialog, Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Steuern, Zoll, Wettbewerbspolitik, Informationsgesellschaft, Wissenschaft und Technologie, Energie, Verkehr, Seeverkehrspolitik, Verbraucherpolitik, Gesundheit, Beschäftigung und Soziales, Umwelt und natürliche Ressourcen, Klimawandel, Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft, Meeres- und Fischereiangelegenheiten, Entwicklungshilfe, Kultur, Information, Kommunikation, Audiovisuelles und Medien, Bildung, Rechtsstaatlichkeit, justizielle Zusammenarbeit, Schutz personenbezogener Daten, Migration, Bekämpfung illegaler Drogen, Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption, Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, Bekämpfung der Computerkriminalität, Strafverfolgung, Tourismus, Zivilgesellschaft, öffentliche Verwaltung und Statistik.

Gemäß Beschluss der Bundesregierung vom 27. April 2010 und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurden das Abkommen und die Schlussakte zum Abkommen einschließlich der dieser beigefügten Erklärung am 10. Mai 2010 in Brüssel von Botschafter Dr. Dietmar Schweisgut unterzeichnet.

Da das vorliegende Abkommen Bestimmungen enthält, die in die Kompetenzen sowohl der Europäischen Union als auch der Mitgliedstaaten fallen, handelt es sich um ein gemischtes Abkommen und bedarf auf EU-Seite auch der Genehmigung durch alle Mitgliedstaaten. Das Abkommen ist in 22 Amtssprachen der Europäischen Union  und in koreanischer Sprache authentisch. Hinsichtlich aller anderen Sprachfassungen des Abkommens als der deutschen ist eine Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG vorgesehen.

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifikation wirksam.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Hinsichtlich der Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische sowie die koreanische Sprachfassung dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 03. Mai 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordnete Petra Bayr sowie der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Dr. Michael Spindelegger.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische sowie die koreanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.     Der Abschluss des Staatsvertrages: Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (1062 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.     Die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische sowie die koreanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind            gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

Wien, 2011 05 03

                            Wolfgang Großruck                                                              Dr. Josef Cap

                                    Berichterstatter                                                                            Obmann