Vorblatt

Problem:

Bei Unfällen auf Autobahnen und Autostraßen können die Einsatzkräfte oft nicht rechtzeitig an den Unfallort gelangen, weil der unfallbedingte Stau ein Weiterkommen unmöglich macht und der Pannenstreifen durch Fahrzeuge, die diesen verbotener Weise benützen, blockiert ist.

Ziel:

Anpassung der StVO an die in Deutschland seit vielen Jahren bewährte Regelung der „Rettungsgasse“.

Inhalt/Problemlösung:

Beginnt auf einer Autobahn oder Autostraße der Verkehr zu stocken, so sollen die Autofahrer in Zukunft verpflichtet sein, bereits vorausschauend zwischen den Fahrstreifen eine Gasse frei zu halten, durch die die Einsatzkräfte rasch und ungehindert zum Unfallort gelangen können.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Durch die neue Maßnahme ist eine Verbesserung der Versorgung von Unfallopfern zu erwarten, weil Rettungs- und sonstige Einsatzfahrzeuge rascher zum Unfallort zufahren können.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Es bestehen keine unionsrechtlichen Vorschriften, die mit dem Inhalt der Novelle in Widerspruch stehen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Bereits seit längerer Zeit wird von den Einsatzorganisationen immer wieder darauf hingewiesen, dass es bei der Versorgung von Unfallopfern zu vermeidbaren Verzögerungen kommt, weil die Richtungsfahrbahn einer Autobahn durch den unfallbedingten Stau blockiert ist und auch der Pannenstreifen für die Einsatzfahrzeuge nicht frei befahrbar ist, weil viele Autofahrer versuchen, verbotenerweise auf dem Pannenstreifen an der Kolonne vorbeizufahren.

Als Lösung bietet sich das System der Rettungsgasse an, das in Deutschland seit vielen Jahren im Gesetz verankert ist und auch in anderen Ländern erfolgreich praktiziert wird. Dabei müssen die Autofahrer bereits dann, wenn sich ein Stau zu bilden beginnt, zwischen den einzelnen Fahrstreifen einen freien Raum, eben die „Rettungsgasse“, bilden. Diese Gasse schafft für die Einsatzfahrzeuge eine ungehinderte Zufahrtmöglichkeit zum Unfallort.

Kompetenzgrundlage:

Der Gesetzentwurf stützt sich in kompetenzrechtlicher Hinsicht auf Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG („Straßenpolizei“).

Finanzielle Auswirkungen:

Der Gesetzentwurf enthält keine Bestimmungen, die für den Bund oder die Länder einen finanziellen Mehraufwand verursachen würden.

Besonderer Teil

Zu Z 1 und 2 (§§ 46 Abs. 6 und 47):

Mit dem neuen § 46 Abs. 6 wird in Österreich das System der sogenannten „Rettungsgasse“ eingeführt. Wann immer sich auf einer Richtungsfahrbahn einer Autobahn mit mindestens zwei Fahrstreifen ein Stau aufzubauen beginnt, sollen die Autofahrer verpflichtet sein, vorausschauend eine Gasse freizuhalten, durch die Einsatzfahrzeuge ungehindert zu ihrem Einsatzort gelangen können. Diese Regelung entspricht einer langjährigen Forderung der Einsatz- und Rettungsorganisationen und hat sich in Deutschland und anderen Ländern gut bewährt. Sofern ein Pannenstreifen vorhanden ist, wird dabei auch ein Ausweichen auf den Pannenstreifen zwecks Bildung der Rettungsgasse – vergleichbar dem Einfahren in eine Kreuzung trotz roter Ampel, um einem Einsatzfahrzeug Platz zu machen - als gerechtfertigt anzusehen sein.

Die Neufassung des § 47 stellt klar, dass diese Regelung auch auf Autostraßen gilt.

Auf allen anderen Straßen kommt weiterhin die Bestimmung des § 26 Abs. 5 zur Anwendung, wonach alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz machen müssen.

Zu Z 3 (§ 99 Abs. 2c Z 9 und 10):

Es handelt sich hierbei um die Strafbestimmungen zur neu eingeführten Einrichtung der „Rettungsgasse“. Da die Regelung sowohl vom Sinn her als auch hinsichtlich der Folgen einer Übertretung gleich zu bewerten ist wie das verbotene Befahren eines Pannenstreifens, das in § 99 Abs. 2c Z 7 und 8 geregelt ist, wird der Abs. 2c um zwei weitere Ziffern ergänzt. Die Strafdrohung für das Nicht-Bilden einer Rettungsgasse bzw. das verbotene Befahren einer Rettungsgasse liegt daher, sofern dieses Verhalten zu einer Behinderung von Einsatz- oder Pannendienstfahrzeugen bzw. Fahrzeugen des Straßendienstes führt, zwischen 72 und 2180 Euro.

Zu Z 4 (§ 103 Abs. 10):

Mit dieser Bestimmung wird als Datum für das Inkrafttreten der Änderungen der 1.1.2012 festgelegt.