Vorblatt

Problem:

Die Finanz- und Wirtschaftskrise sowie der Konjunktureinbruch 2009 und die dadurch notwendigen Maßnahmen brachten eine drastische Verschlechterung der budgetären Situation Österreichs und damit aller Gebietskörperschaften mit sich. Die im Jahr 2007 auf Basis guter konjunktureller Prognosen vereinbarten Stabilitätsbeiträge entsprechen auf Grund der im Zusammenhang mit der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/09 eingebrochenen Steuereinnahmen mehr den faktischen Realitäten. Der ECOFIN empfahl Österreich die geplanten Konjunkturstützungsmaßnahmen im Jahr 2010 durchzuführen, ab 2011 mit der Konsolidierung zu beginnen und im Jahr 2013 wieder ein gesamtstaatliches Ergebnis unter 3 % zu erreichen.

Ziele/Inhalt:

Das krisenbedingte höhere Defizit Österreichs führte wie bei anderen Ländern zur Einleitung eines Verfahrens wegen eines übermäßigen Defizits durch die EU. Die erfolgreiche Bewältigung dieser Herausforderung im Interesse ganz Österreichs erfordert Beiträge und Anstrengungen aller Gebietskörperschaften.

Dazu wurden mit dem BFRG 2012-2015 bereits maßgebliche Schritte gesetzt. Länder und Gemeinden haben sich im Rahmen des Finanzausgleichs verpflichtet, diese stabilitätsorientierte Budgetpolitik in ihrem Bereich zu unterstützen.

Durch eine Neufassung des Österreichischen Stabilitätspaktes wird sichergestellt, dass alle Gebietskörperschaften Österreichs vor dem Hintergrund der geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ihren Beitrag zur Haushaltsdisziplin festlegen.

Alternativen:

–      Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Generell wird die Vereinbarung jedoch durch die geregelten Stabilitätsverpflichtungen einen wichtigen Beitrag zur Erreichung dauerhaft stabiler und gesunder öffentlicher Finanzen der österreichischen öffentlichen Haushalte und damit zur Kosteneinsparung leisten.

Im Übrigen werden bei vereinbarungsgemäßer Umsetzung durch den Stabilitätspakt 2011 keine quantifizierbaren Kosten verursacht. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Verpflichtungen treten die in der Vereinbarung näher geregelten Kostenfolgen ein.

Zur Vollziehung des ÖStP 2011 wird die Bundesanstalt Statistik Österreich mit der Erarbeitung von Beratungs- und Entscheidungsgrundlagen nach den Bestimmungen des Stabilitätspaktes zu beauftragen sein. Dadurch entstehen dem Bund Kosten in einer mit der Bundesanstalt Statistik Österreich noch endgültig zu verhandelnden Höhe.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Bund, Länder und Gemeinden verpflichten sich im Rahmen des ÖStP 2011-2014 durch vereinbarte Stabilitätsbeiträge und ein gemeinsames Zusammenwirken bei ihrer Haushaltsführung dazu beizutragen, dass Attraktivität und Stabilität des Wirtschaftsstandortes, die hohe Lebensqualität und der Wohlstand in Österreich und unser hoher sozialer Standard weiterhin langfristig abgesichert werden.

– Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

– Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen und Bürger:

Keine.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die verfassungsrechtliche Grundlage für den Abschluss dieser Vereinbarung bildet neben Art. 15a Abs. 1 B-VG das Bundesverfassungsgesetz über die Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998 („Ermächtigungs-BVG“).

Dem Inhalt nach bindet die Vereinbarung auch Organe der Bundesgesetzgebung und bedarf daher gemäß Art. 15a Abs. 1 B‑VG der Genehmigung des Nationalrates.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für den Österreichischen Stabilitätspakt 2011 ‑ 2014

Der Österreichische Stabilitätspakt (ÖStP) setzt die unionsrechtlichen Regeln über die Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten um und regelt die innerstaatliche Haushaltskoordinierung. Hintergrund für den Stabilitätspakt ist die Verpflichtung Österreichs übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.

Bund, Länder und Gemeinden beabsichtigen durch ein gemeinsames Zusammenwirken dazu beizutragen, dass Attraktivität und Stabilität des Wirtschaftsstandortes, die hohe Lebensqualität und der Wohlstand in Österreich und unser hoher sozialer Standard weiterhin langfristig abgesichert werden.

Die im Jahr 2007 auf Basis guter konjunktureller Prognosen vereinbarten Stabilitätsbeiträge entsprechen auf Grund der im Zusammenhang mit der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/09 eingebrochenen Steuereinnahmen nicht mehr den faktischen Realitäten. Der ÖStP 2011 – 2014 geht von ambitionierten aber realistischen Stabilitätsbeiträgen für die folgenden Jahre aus und leistet somit einen wichtigen Beitrag der Finanzpolitik zur Fortsetzung der positiven wirtschaftlichen Entwicklung und der Bewältigung kommender Herausforderungen.

Zusammen mit einer Einigung über die Sicherung der Pflegefinanzierung und Verwaltungsreform Pflegegeld sowie einer Verlängerung des Finanzausgleichsgesetzes 2008 um ein Jahr bis einschließlich 2014 wurde am 16. März 2011 Einvernehmen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über den Wortlaut eines erneuerten Österreichischen Stabilitätspaktes erzielt.

Aufbauend auf den Bestimmungen der Österreichischen Stabilitätspakte 2001, 2005 und 2008 wurden mit diesem ÖStP 2011 im Wesentlichen folgende Neuerungen vereinbart:

Die zwischen den Gebietskörperschaften am 16. März 2011 erfolgte Einigung über einen neuen ÖStP sieht zur Erreichung dieses Ziels insbesondere folgende neuen Regelungen vor:

         -      Neudefinition der notwendigen Stabilitätsbeiträge von Bund, Ländern und Gemeinden

         -      Verschärfung der Sanktionsfolgen bei Zielverfehlungen:

         -      Amtswegiges Gutachten des Rechnungshofes (Reputationssanktion) bei Zielverfehlungen

         -      Darauf aufbauend gegebenenfalls automatische Einleitung eines Sanktionsverfahrens

         -      Stärkung des über eine Sanktion entscheidenden Schlichtungsgremiums (Entscheidung kann       durch Nichterscheinen nicht behindert werden)

         -      Keine durchschnittliche Betrachtung der Zielerreichung sondern Fokussierung auf das   jeweilige Haushaltsjahr

         -      Verbesserungen der inhaltlichen Haushaltskoordinierung und mittelfristigen Ausrichtung               der Haushaltsführung (Austausch von Daten während des Prozesses der Stabilitätsprogramm-Erstellung im Koordinationsgremium zwischen Bund, Ländern und        Gemeinden; unterjähriger Soll-Ist-Vergleich der Budgetentwicklung; Standardisierung der             zur mittelfristigen Haushaltsplanung bekanntzugebenden Daten; Überleitungstabelle             zwischen administrativem und ESVG-Ergebnis inkl. außerbudgetärer Einheiten;     Meldeverpflichtung für neue außerbudgetäre Einheiten an die Bundesanstalt Statistik   Österreich)

         -      Autonome Schaffung verbindlicher Haftungsobergrenzen für Bund und Länder (für      Gemeinden durch Länder), inkl. Regelung des Verfahrens bei Haftungsübernahmen und   Regelung von Risikovorsorgen für den Fall von Ausfällen

         -      Transparenz über die Haushaltsführung durch Publikation wesentlicher Informationen zur          Haushaltskoordination auf der Homepage des BMF

         -      „Rendez-vous-Klausel“ bei Änderung von EU-rechtlichen Vorgaben (Verhandlungen zur              Anpassung)

Der ÖStP wird in Gesetzesrang von den Parlamenten des Bundes und der Länder beschlossen und rückwirkend mit 1.1.2011 in Kraft treten.

Kompetenz:

Die verfassungsrechtliche Grundlage für den Abschluss dieser Vereinbarung bildet das Bundesverfassungsgesetz über die Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998 („Ermächtigungs-BVG“). Dieses Bundesverfassungsgesetz ermächtigt Bund, Länder und Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Städtebund und den Österreichischen Gemeindebund, miteinander Vereinbarungen ua. über einen Stabilitätspakt abzuschließen. Auf diese Vereinbarung sind gemäß Art. 2 des genannten Bundesverfassungsgesetzes die für Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften mit bestimmten Abweichungen anzuwenden.

Dem Inhalt nach bindet die Vereinbarung auch Organe der Bundesgesetzgebung und bedarf daher gemäß Art. 15a Abs. 1 B‑VG der Genehmigung des Nationalrates.

Zur Vollziehung des ÖStP 2011 wird die Bundesanstalt Statistik Österreich mit der Erarbeitung von Beratungs- und Entscheidungsgrundlagen nach den Bestimmungen des Stabilitätspaktes zu beauftragen sein. Dadurch entstehen dem Bund Kosten in einer mit der Bundesanstalt Statistik Österreich noch endgültig zu verhandelnden Höhe.

Im Übrigen werden bei vereinbarungsgemäßer Umsetzung durch den ÖStP 2011 keine quantifizierbaren Kosten verursacht. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Verpflichtungen treten die in der Vereinbarung näher geregelten Kostenfolgen ein.

Generell wird die Vereinbarung jedoch durch die geregelten Stabilitätsverpflichtungen einen wichtigen Beitrag zur Erreichung dauerhaft stabiler und gesunder öffentlicher Finanzen der österreichischen öffentlichen Haushalte und damit zur Kosteneinsparung leisten.

II. Besonderer Teil

Zu den Artikel 1

Die Vereinbarungspartner bekennen sich zur Weiterführung der Stabilitätsorientierung ihrer Haushaltsführung und achten auf die gemeinsame Budgetverantwortung aller Gebietskörperschaften im Sinne des Artikels 13 Abs. 2 B‑VG. Sie bekennen sich dazu, eine nachhaltige Budget- und Finanzpolitik zu verfolgen.

Mit dem ÖStP 2011 wird auch die nachhaltige Einhaltung der Stabilitätskriterien des europäischen Rechts sichergestellt. Bund, Länder und Gemeinden stellen gemeinsam die nachhaltige Einhaltung der Kriterien über die Haushaltsdisziplin auf Basis der Artikel 121, 126 und Art. 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere im Hinblick auf die geltenden Regeln des Sekundärrechts sicher.

Zu den Artikeln 2, 3 und 4

Zur Erfüllung der Stabilitätsvorschriften wurden schon bald nach dem Beitritt zur EU jeweils parallel zum Finanzausgleich Stabilitätspakte abgeschlossen. Der ÖStP 2008 wurde aber durch die Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/09 unanwendbar: Im März 2009 wurde daher vereinbart, den ÖStP 2008 einstweilen auszusetzen und nach der Krise einen neuen Stabilitätspakt zu vereinbaren.

Das krisenbedingte höhere Defizit Österreichs führte wie bei anderen Ländern zur Einleitung eines Verfahrens wegen eines übermäßigen Defizits durch die EU. Der ECOFIN empfahl Österreich die geplanten Konjunkturstützungsmaßnahmen im Jahr 2010 durchzuführen, ab 2011 mit der Konsolidierung zu beginnen und im Jahr 2013 wieder ein gesamtstaatliches Ergebnis unter 3 % zu erreichen.

Die gemeinschaftsrechtliche Grundlage für die Berechnung des Maastrichtergebnisses ist das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG). Der Sektor Staat umfasst nach dem ESVG 95 (Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt Nr. L 310 vom 30/11/1996 S. 0001 – 0469) alle institutionellen Einheiten, die zu den sonstigen Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und Kollektivkonsum bestimmt ist, die sich primär mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren und/oder die Einkommen und Vermögen umverteilen. Zu den jeweiligen Sektoren zählen neben den Kernhaushalten ebenfalls die in der budgetären Verantwortung stehenden Einheiten.

Der Teilsektor Bund (Zentralstaat) umfasst alle zentralen öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit sich über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt, mit Ausnahme der Zentralverwaltung der Sozialversicherung. Zum Teilsektor zählen ebenfalls die vom Bund (Zentralstaat) kontrollierten Organisationen ohne Erwerbszweck, deren Zuständigkeit sich über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt.

Der Teilsektor Länder umfasst die Bundesländer, die als separate institutionelle Einheiten auf der Ebene unterhalb des Zentralstaates und oberhalb der lokalen Gebietskörperschaften (Gemeinden) staatliche Funktionen wahrnehmen, mit Ausnahme der Länderverwaltungen der Sozialversicherung. Zum Teilsektor Länder zählen die von den Ländern kontrollierten Organisationen ohne Erwerbszweck, deren Zuständigkeit auf das Wirtschaftsgebiet der Länder beschränkt ist.

Der Teilsektor Gemeinden umfasst alle öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit auf einen örtlich begrenzten Teil des Wirtschaftsgebiets beschränkt ist, mit Ausnahme lokaler Stellen der Sozialversicherung. Zum Teilsektor Gemeinden zählen die von Gemeinden kontrollierten Organisationen ohne Erwerbszweck, deren Zuständigkeit auf das Wirtschaftsgebiet der lokalen Gebietskörperschaften beschränkt ist.

Durch die in den Artikel 2 bis 4 für Bund, Länder und Gemeinden vorgesehenen Stabilitätsbeiträge wird sichergestellt, dass die angestrebten budgetären Ziele erreicht werden.

Beim Abschluss der Vereinbarung wurde von den Finanzausgleichspartnern von den Mehreinnahmen lt. BVA 2011, der Zwischenabrechnung für das Jahr 2010 und den bestehenden ESVG-Regelungen ausgegangen. Bei Überschreitungen der Stabilitätsverpflichtungen infolge von Änderungen des ESVG oder dessen Interpretation soll das Schlichtungsgremium plötzliche und abrupte Änderungen berücksichtigen.

Artikel 2 legt den ordentlichen Stabilitätsbeitrag des Bundes fest. Für die Jahre der Geltungsdauer der Vereinbarung wird jeweils ein Maximaldefizit vereinbart. Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages sind nur im Rahmen der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.

Artikel 3 legt den ordentlichen Stabilitätsbeitrag der einzelnen Bundesländer fest. Für die Jahre der Geltungsdauer der Vereinbarung wird ebenfalls jeweils ein Maximaldefizit vereinbart. Für den Fall, dass in den Jahren 2013 und 2014 der ordentliche Stabilitätsbeitrag von den Ländern (insgesamt) nicht erbracht wird und der Sanktionsmechanismus zum Tragen kommt, so werden das Land Tirol in den Jahren 2013 und 2014 sowie das Land Burgenland im Jahr 2014 so gestellt , dass für sie der Sanktionsmechanismus erst bei einem negativen Maastricht-Ergebnis wirksam wird; in so einem Fall verändert sich für die anderen Länder deren Stabilitätsbeitrag anteilig. Verschlechternde Abweichungen vom ordentlichen Stabilitätsbeitrag je Land sind nur im Rahmen der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.

Artikel 4 legt den ordentlichen Stabilitätsbeitrag der Gemeinden fest. Vorübergehende Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages sind nur im Rahmen der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig. Die Anteile in der Tabelle am verringerten Stabilitätsbeitrag wurden analog zum bisherigen ÖStP mit 50 % nach der Volkszahl und 50 % nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel errechnet.

Die Einhaltung der für die jeweilige Gebietskörperschaftsebene festgelegten Stabilitätsbeiträge wird durch einen neu gestalteten Sanktionsmechanismus (Artikel 12 ff.) abgesichert. Dabei kommen der Bundesanstalt Statistik Austria und dem Rechnungshof jeweils eine wichtige Rolle zu.

Gesamtstaatliche Konsolidierung nach Stabilitätsbeiträgen in % des BIP

 

 

Bund

Länder

Gemeinden

Österreich

2011

-3,1

-0,75

0

-3,9

2012

-2,7

-0,6

0

-3,3

2013

-2,4

-0,5

0

-2,9

2014

-1,9

-0,5

0

-2,4

 

Zu Artikel 5

Überschüsse können nicht (mehr) in Folgejahre vorgetragen werden. Für den innerösterreichischen Stabilitätspakt gilt damit ebenso wie für den europäischen Stabilitätspakt eine jährliche Betrachtungsweise.

Zu Artikel 6

Die Haushaltskoordinierung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden wird weiter verstärkt, etwa durch einen unterjährigen Soll-Ist-Vergleich der Budgetentwicklung oder eine Verhandlungspflicht der Vereinbarungspartner bei Änderungen der ESVG-Interpretation durch Eurostat sowie bei einer EU-Empfehlung zur schnelleren Korrektur der Haushaltslage. Die jährliche Erfassung und Darstellung der Personalstände erfolgt durch Bund, Länder und Gemeinden entsprechend dem der Vereinbarung angefügten Anhang 1. Die im Anhang 1 als optional ausgewiesenen Spalten bzw. Gruppen sind nur zu melden, wenn die Daten in der geforderten Gliederung vorhanden sind oder mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand erhoben werden können. Wien liefert die Daten des Anhang 1 wie bisher im vollen Umfang, dh. als Land und Gemeinde.

Zu Artikel 7

Abs. 1 legt eine Standardisierung der zur mittelfristigen Haushaltsplanung bis 30. Juni des jeweiligen Jahres bekanntzugebenden Daten durch den Anhang 2 zum ÖStP 2011 fest: Zur Erläuterung der Haushaltsplanung legen der Bund, die Länder und die Gemeinden landesweise Daten bzw. Grobplanungen gemäß Anhang 2 vor. Bei den Daten des Anhang 2 handelt es sich für jene Jahre, für die noch kein Budget beschlossen wurde, um grobe Planungsdaten. Es werden die Jahre t-1, t0, t+1, t+2 und t+3 gemeldet. Die Voraussetzungen für eine Übermittlung grober Planungsdaten einschließlich des Planungshorizonts t+4 werden spätestens für die Datenlieferung des Jahres 2014 geschaffen.

Durch dieses rollierende System wird nun eine Vorausschau auch über die Geltung der jeweiligen Finanzausgleichs-Periode ermöglicht und dadurch ein Mehr an Finanzplanung geschaffen.

Nach Abs. 2 ist mittels einer Überleitungstabelle die Überleitung zwischen administrativem und ESVG-Ergebnis inkl. außerbudgetärer Einheiten darzustellen. Nicht zu erfassen sind von den Gebietskörperschaften unabhängige Einheiten wie Kammern, die Österreichische Hochschülerschaft etc.

Muster Überleitungstabelle, in Mio. Euro

 

Bundesland:

 

Jahr:

Betrag

Finanzierungssaldo gemäß VRV-Rechnungsquerschnitt für Länder

 

Plus

 

Positionen, die zusätzliche Einnahmen oder keine Ausgaben laut ESVG sind soweit nicht ohnedies bereits im Finanzierungssaldo gemäß VRV berücksichtigt (Summe)

 

Minus

 

Positionen, die zusätzliche Ausgaben oder keine Einnahmen laut ESVG sind soweit nicht ohnedies bereits im Finanzierungssaldo gemäß VRV berücksichtigt (Summe)

 

 

 

ergibt Finanzierungssaldo laut ESVG 95 (Gebietskörperschaft)

 

plus

 

Finanzierungssaldo laut ESVG für Immobiliengesellschaften

 

und außerbudgetäre Einheiten soweit sie dem Sektor Staat zuzurechnen sind und auch dem Verantwortungsbereich der jeweiligen Gebietskörperschaft zugerechnet werden können

 

plus/minus

 

Veränderung Schuldenstand von (ausgegliederten) Krankenanstaltengesellschaften

 

 

 

 

 

Finanzierungssaldo laut ESVG - Land

 

 

Zu Artikel 8

Durch den ÖStP 2011 findet nunmehr bereits zur Vorbereitung des österreichischen Stabilitätsprogrammes ein Datenaustausch zwischen den Vereinbarungspartnern statt: Das Österreichische Koordinationskomitee ist jeweils im April eines Jahres einzuberufen und hat zur Vorbereitung des Österreichischen Stabilitätsprogramms erforderliche und verfügbare Daten gegenseitig austauschen.

Zu Artikel 9

Das sanktionierte Informationssystem wurde weiter ergänzt. Neu geschaffene institutionelle Einheiten (ESVG) von Sektor-Staat-Einheiten sind binnen zwei Monaten an die Bundesanstalt Statistik Österreich und das Österreichischen Koordinationskomitee zu melden. Die Bundesanstalt Österreich veröffentlicht regelmäßig eine Liste der bekannten Sektor-Staat-Einheiten auf ihrer Homepage unter der Rubrik Statistiken – Öffentliche Finanzen – Öffentlicher Sektor. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Muttergesellschaften, die nicht dem Sektor Staat zuzurechnen sind. Der Begriff institutioneller Einheiten wird vom ESVG definiert.

Nach dem ESVG 95 sind institutionelle Einheiten wirtschaftliche Einheiten, die Eigentümer von Waren und Vermögenswerten sein können und eigenständig Verbindlichkeiten eingehen, wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und Transaktionen mit anderen Einheiten vornehmen können. Im ESVG sind die institutionellen Einheiten zu den fünf institutionellen Sektoren zusammengefasst:

         a)   nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften,

         b)   finanzielle Kapitalgesellschaften,

         c)    Staat,

         d)   private Haushalte,

         e)    private Organisationen ohne Erwerbszweck.

Jedenfalls an die Bundesanstalt Statistik Österreich und das Österreichische Koordinationskomitee sind jedoch von Krankenanstaltengesellschaften neu geschaffene institutionelle Einheiten (ESVG) zu melden.

Eine entsprechende Liste jener institutionelle Einheiten, die dem Sektor Staat zuzurechnen sind werden von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlicht. Dadurch wird Rechtssicherheit für die Vereinbarungspartner geschaffen, ob neu gegründete institutionelle Einheiten dem Sektor Staat zuzurechnen und damit bei der Berechnung des Maastrichtergebnisses zu berücksichtigen sind.

Die Meldepflicht hat folgende für die Bundesanstalt Statistik Österreich notwendige Unterlagen und Informationen zu umfassen:

         1.    Eine allgemeine Beschreibung der Einheit, d.h. Gründungsgrund, Beschreibung der Geschäftstätigkeit, Zweck und Aufgaben der institutionellen Einheit, Rechtsform (GmbH, AG etc.), Firmensitz

         2.    Firmenbuchnummer

         3.    Mitarbeiter, anzugeben in Vollzeitäquivalenten und Kopfzahl

         4.    Finanzierung

                Finanziert sich die Einheit durch Transfers der Gründereinheit, durch Kredite oder Anleihen,         Mieten, Produktionserlöse bzw. andere Einnahmen?

                Was wird finanziert, bspw. Käufe von Immobilien, Käufe von Wohnbaudarlehen,         Förderungen.

         5.    Bilanz bzw. Rechnungsabschluss (so vorhanden)

                Wenn nicht vorhanden, so sollten vorläufige Bilanzpositionen angegeben werden, so wie sie         bei Erstellung des nächsten Rechnungsabschlusses bzw. der Bilanz erwartet werden, d.h. eine grobe Aufgliederung der Einnahmen- / Ausgabenseite, Aktiva und Passiva.

         6.    Abbildung im Rechnungsabschluss / in der Bilanz der Gründereinheit

                a.            Auswirkung auf Ströme des Rechnungsabschlusses / der Bilanz der Gründereinheit.

                Welche Ströme im Rechnungsabschluss entfallen, welche kommen hinzu? (Bspw.          Identifikation der Ansätze, Posten, Untergliederungen in den Abschlüssen der    Gebietskörperschaften; Auswirkungen auf die Bilanz, GuV bei anderen Gründereinheiten                 die im Sektor Staat klassifiziert sind).

                b.            Auswirkungen auf die Bestände der Gründereinheit.

                Wie verändern sich die Bestände des Vermögens / der Schulden in der Gründereinheit?

           7. Kontaktperson für Auskünfte

Die binnen zwei Monaten an Statistik zu übermittelnde Meldung hat sämtliche zum Ausgliederungszeitpunkt vorhandene Daten zu umfassen. Jene Daten, die zum Ausgliederungszeitpunkt noch nicht vorhanden sind, sind ehest möglich nachzureichen.

Zu Artikel 10

Mit dem ÖStP 2011 wird erstmals eine autonome Schaffung verbindlicher Haftungsgrenzen für die jeweiligen Gebietskörperschaftsebenen inklusive der Regelung des Verfahrens bei Haftungsübernahmen und Regelung von Risikovorsorgen für den Fall von Ausfällen vorgesehen.

Das Wesen der Haftung besteht unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses darin, dass der Haftungsgeber bei Eintritt normierter Haftungstatbestände zur Haftung herangezogen werden kann.

Die Haftungsobergrenzen werden von Bund und Ländern (Länder für Gemeinden) so festgelegt, dass sie in diesem Bereich der Haushaltsführung zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und zu nachhaltig geordneten Haushalten beitragen. Der Klammerausdruck „(ESVG)“ bedeutet, dass von der Haftungsobergrenze die jeweiligen Kernhaushalte und jene dem Sektor Staat zugehörenden Ausgliederungen umfasst sind, die im Verantwortungsbereich der jeweiligen Gebietskörperschaft liegen. Nicht umfasst werden daher etwa Kammern, die Sozialversicherungen oder die Österreichische Hochschülerschaft.

Die verbindlichen Haftungsobergrenzen für die jeweilige Landesebene und landesrechtlich für die jeweilige Gemeindeebene sind durch das jeweilige Bundesland nach Anhörung des Österreichischen Gemeindebundes oder seiner Landesorganisationen und des Österreichischen Städtebundes oder seiner Landesorganisationen festzulegen.

Beim Bund werden Rückstellungen gemäß dem BHG getroffen.

Zu Artikel 11

Für die Betrachtung der Zielerreichung wird auf das jeweilige Haushaltsjahr abgestellt und von einer durchschnittlichen Betrachtung der Zielerreichung abgegangen.

Zu Artikel 12

Zu Abs. 1: Der Sanktionsmechanismus wird verbessert, indem der Rechnungshof nach einer Information von der Bundesanstalt Statistik Austria von amtswegen prüft, wenn zu hohe Defizite vorliegen. Sein Gutachten ist Basis für ein Sanktionsverfahren im Schlichtungsgremium.

Zu Abs. 2: Durch die sinngemäße Anwendung des im Artikel 127 Abs. 5 B‑VG vorgesehenen Verfahrens bei der Gutachtenserstellung wird sichergestellt, dass auch bei einem Gutachten auf Basis des österreichischen Stabilitätspaktes der betroffenen Gebietskörperschaft die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben wird.

Zu Abs. 3: Haben die Länder untereinander und die Länder mit ihren Gemeinden gemäß Artikel 5 eine Vereinbarung zur Übertragung der Haushaltsergebnisse untereinander abgeschlossen, so kann ein Sanktionsmechanismus gegen ein Land bzw. die Gemeinden landesweise jedenfalls erst dann eingeleitet werden, wenn Länder und Gemeinden gemeinsam für das Jahr 2012 ein Defizit von 0,6 % des BIP bzw. für die Jahre 2013 und 2014 jeweils ein Defizit von 0,5 % des BIP überschreiten.

Zu Abs. 5: Das Schlichtungsgremium ist nach zweimaligem Fehlen von Teilnehmern automatisch entscheidungsfähig.

Zu Artikel 17

Transparenz im Zusammenhang mit öffentlichen Haushalten entwickelt sich zu einem international gültigen Standard und wird auch in der europäischen Reformdiskussion entsprechend stark betont. Dort wird insbesondere darauf hingewiesen, dass ein für die Qualität der Finanzdaten wesentlicher Faktor die Transparenz ist und Transparenz erfordert, dass regelmäßig entsprechende Daten öffentlich verfügbar gemacht werden.

Auch für die internationale Akzeptanz unserer internen Haushaltskoordinierung ist daher ein hoher Grad an Offenheit und Öffentlichkeit im Zusammenhang mit dem ÖStP erforderlich.

Durch Publikation wesentlicher Beschlüsse und Berichte auf Basis des ÖStP auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen wird dem Gedanken einer entsprechenden Transparenz im Zusammenhang mit öffentlichen Haushaltsdaten Rechnung getragen.

Die Kundmachung von Rechnungshofgutachten erfolgt gemeinsam mit allfälligen Stellungnahmen von Gebietskörperschaften. Einer Veröffentlichung nach Artikel 17 des ÖStP unterliegen lediglich das finale Gutachten des Rechnungshofes sowie eine allfällige Stellungnahme der betroffenen Gebietskörperschaft in ungekürzter Form. Von einer Veröffentlichung des Anhangs 1 sind die Spalten der Postengliederung und der durchschnittlichen Pensionshöhe nicht umfasst.

Zu Artikel 19

Auf Grund des zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung bereits fortgeschrittenen Jahresverlaufes wurde zwischen Bund, Ländern und Gemeinden vereinbart, die in den Artikeln 6 und 7 des ÖStP 2011 vorgesehenen Berichtspflichten ab dem Jahr 2012 entsprechend dieser Vereinbarung wahrzunehmen und die Meldung für das Jahr 2011 auf Basis der im ÖStP 2008 vorgesehenen Verpflichtung wahrzunehmen.

Sonstige Umsetzungsmaßnahmen sind rückwirkend mit 1.1.2011 in Kraft zu setzen.