Vorblatt

Problem:

Bundes-Verfassungsgesetz, Bundespflegegeldgesetz, Poststrukturgesetz und Verbrechensopfergesetz (Art. 1, 2, 3 und 4):

Derzeit besteht im Bereich der Pflegevorsorge eine zersplitterte Struktur sowohl im Bereich der Rechtsgrundlagen als auch hinsichtlich der für das Pflegegeld zuständigen Entscheidungsträger, deren Vereinheitlichung auch vom Rechnungshof als notwendiger Schritt einer Verwaltungsreform empfohlen wurde. Vom Rechnungshof wurde anlässlich der Querschnittsprüfung betreffend den Vollzug des Pflegegeldes empfohlen, auch die Anzahl der Entscheidungsträger zu verringern.

Bundesbehindertengesetz (Art. 5):

Derzeit existiert für den/die Behindertenanwalt/Behindertenanwältin gem. §§ 13b ff des Bundes­behindertengesetzes keine Vertretungsregelung.

 

Ziel:

Bundes-Verfassungsgesetz, Bundespflegegeldgesetz, Poststrukturgesetz und Verbrechensopfergesetz (Art. 1, 2, 3 und 4):

-       Übertragung der Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz von den Ländern auf den Bund

-       Kompetenzbereinigung durch Konzentration des Pflegegeldes beim Bund

-       deutliche Reduktion der Anzahl der Entscheidungsträger

-       Vereinheitlichung der Vollziehung im Bereich des Pflegegeldes

-       Verwaltungseinsparungen bei Ländern und Gemeinden in Vollzug und Legistik

-       Beschleunigung der Verfahren

-       Umsetzung der Empfehlungen des Rechnungshofes

Bundesbehindertengesetz (Art. 5):

Schaffung einer entsprechenden dem Status als weisungsfreies Organ angemessenen Regelung.

 

Inhalt:

Bundes-Verfassungsgesetz, Bundespflegegeldgesetz, Poststrukturgesetz und Verbrechensopfergesetz (Art. 1, 2, 3 und 4):

Der gegenständliche Gesetzentwurf enthält folgende Änderungsvorschläge:

-       Übertragung der Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz von den Ländern auf den Bund – die Verbundlichung ist zunächst bis 31. Dezember 2014 befristet

-       Aufhebung der Landespflegegeldgesetze und Verordnungen im Bereich des Landespflegegeldes

-       deutliche Reduktion der Anzahl der Entscheidungsträger von mehr als 280 Landesträgern und 23 Bundesträgern auf 8 Träger

-       Übernahme der Landespflegegeldfälle in den Zuständigkeitsbereich der Pensionsversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

-       Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung des Bundespflegegeldgesetzes im Bereich der Landeslehrer/innen, der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer/innen, der Österreichischen Post AG, der Telekom Austria AG, der Österreichischen Postbus AG und des Verfassungsgerichtshofes auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

-       Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung des Bundespflegegeldgesetzes im Bereich des Opferfürsorgegesetzes auf die Pensionsversicherungsanstalt

-       redaktionelle Anpassung im Verbrechensopfergesetz auf Grund der Aufhebung der Landespflegegeldgesetze

-       Anpassung der Kostenersatzregelung im Poststrukturgesetz auf Grund der Änderung der Entscheidungsträger im Bereich der Österreichischen Post AG, der Telekom Austria AG und der Österreichischen Postbus AG

 

Bundesbehindertengesetz (Art. 5):

Um die Wahrnehmung der Aufgaben auch während allfälliger Verhinderungen der/des Behindertenanwältin/Behindertenanwalts zu gewährleisten, soll ein/e Bedienstete/r des Bundes­ministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die Dauer der Funktionsperiode als Stellvertreter/in etabliert werden.

 

Alternativen:

Bundes-Verfassungsgesetz, Bundespflegegeldgesetz, Poststrukturgesetz und Verbrechensopfergesetz (Art. 1, 2, 3 und 4):

Es bestehen keine Alternativen, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Ziele in gleicher Weise erreichbar wäre.

Bundesbehindertengesetz (Art. 5):

Vertretung des/der unabhängigen Behindertenanwalts/Behindertenanwältin durch ein weisungs­gebundenes Organ, was unbefriedigend erscheint.

 

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Bundes-Verfassungsgesetz, Bundespflegegeldgesetz, Poststrukturgesetz und Verbrechensopfergesetz (Art. 1, 2, 3 und 4):

Auf die Finanziellen Erläuterungen im allgemeinen Teil der Erläuterungen wird verwiesen.

Bundesbehindertengesetz (Art. 5):

Keine.

 

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Bundes-Verfassungsgesetz, Bundespflegegeldgesetz, Poststrukturgesetz und Verbrechensopfergesetz (Art. 1, 2, 3 und 4):

Im Bereich der Länder und Gemeinden wird es durch die Übertragung der Entscheidungskompetenz von den Ländern auf den Bund zu Verwaltungseinsparungen im Bereich der Vollziehung und Legistik kommen.

Bundesbehindertengesetz (Art. 5):

Keine.

 

-- Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine.

 

-- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

 

-- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Bundes-Verfassungsgesetz, Bundespflegegeldgesetz, Poststrukturgesetz und Verbrechensopfergesetz (Art. 1, 2, 3 und 4):

In sozialer Hinsicht soll der gegenständliche Gesetzentwurf insofern Auswirkungen für die Situation pflegebedürftiger Menschen haben, als durch die geplanten Maßnahmen eine einfachere und effizientere Struktur im Bereich der Pflegegeld-Entscheidungsträger geschaffen wird. Überdies ist dadurch auch eine Beschleunigung der Pflegegeldverfahren zu erwarten.

Bundesbehindertengesetz (Art. 5):

Keine.

 

-- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Bundes-Verfassungsgesetz, Bundespflegegeldgesetz, Poststrukturgesetz und Verbrechensopfergesetz (Art. 1, 2, 3 und 4):

Die vorgeschlagenen Regelungen stehen in Einklang mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Bundesbehindertengesetz (Art. 5):

Harmonie mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union ist gegeben. Die Institution des Behindertenanwalts war Teil der Umsetzung der Antidiskriminierungs-Rahmenrichtlinie der EU.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Bundes-Verfassungsgesetz, Bundespflegegeldgesetz, Poststrukturgesetz und Verbrechensopfergesetz (Art. 1, 2, 3 und 4):

Hinsichtlich der Aufhebung des Art. I des Bundespflegegeldgesetzes und des Art. 2 Z 27 (§ 49 Abs. 18) ist eine Zweidrittelmehrheit im Nationalrat im Hinblick auf die vorgesehenen Verfassungsbestimmungen erforderlich. Weiters ist für Art. 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes) die Zweidrittelmehrheit im Nationalrat erforderlich.

Darüber hinaus enthält der Art. 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes) Verfassungsbestimmungen, die nach Art. 44 Abs. 2 B-VG der Zustimmung des Bundesrates bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bundesrates und einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bedürfen.

Bundesbehindertengesetz (Art. 5):

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zu Art. 1, 2, 3 und 4 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Bundespflegegeldgesetzes, des Verbrechensopfergesetzes und des Poststrukturgesetzes)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Anlässlich der im Zeitraum November 2008 bis Februar 2009 erfolgten Querschnittsprüfung betreffend den Vollzug des Pflegegeldes und im daraus resultierenden am 25. Februar 2010 veröffentlichten Bericht des Rechnungshofes wurde von diesem empfohlen, eine Novellierung der Pflegegeldgesetze anzustreben, mit welcher einerseits eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Gewährung des Pflegegeldes geschaffen und andererseits die Anzahl der Entscheidungsträger deutlich verringert wird.

Auch angesichts der demografischen Entwicklung sind zur nachhaltigen Sicherstellung einer umfassenden Pflegevorsorge ebenso wie im Zuge einer angestrebten Verwaltungsreform verstärkt Maßnahmen im Bereich der Struktur der Entscheidungsträger erforderlich.

1. Kompetenzbereinigung

Im März 2011 erhielten 368.976 Personen ein Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, was rund 85 Prozent aller Pflegegeldbezieher/innen entspricht. Dies wird im Bereich des Bundes derzeit von 21 Entscheidungsträgern administriert. Mit Stand Dezember 2010 erhielten rund 74.000 Personen ein Pflegegeld nach den jeweiligen Landespflegegeldgesetzen (15 Prozent aller Pflegegeldbezieher/innen). Die Pflegegeldgesetze werden derzeit von mehr als 280 Landesträgern und 23 Bundesträgern abgewickelt.

Auf Grund der derzeit bestehenden zersplitterten Struktur im Bereich der Pflegevorsorge, deren Vereinheitlichung auch vom Rechnungshof als notwendiger Schritt einer Verwaltungsreform empfohlen wurde, soll die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz von den Ländern auf den Bund übergehen. Statt der Zersplitterung der Kompetenzen und der vergleichsweise hohen administrativen Belastung kleinerer Träger soll eine Kompetenzbereinigung das Pflegegeld beim Bund konzentrieren. Damit soll eine deutliche Reduktion der Entscheidungsträger, eine Vereinheitlichung der Vollziehung, eine Beschleunigung der Verfahren, die Umsetzung der Empfehlungen des Rechnungshofes sowie eine Einsparung bei Ländern und Gemeinden in Vollzug und Legistik erreicht werden.

In ihrer Tagung am 16. März 2011 fasste auch die Landesfinanzreferent/innenkonferenz zur „Sicherung der Pflegefinanzierung & Verwaltungsreform Pflegegeld“ den einstimmigen Beschluss, dass Bund und Länder eine Verwaltungsreform im Bereich des Pflegegeldes anstreben, mit dem Ziel, dass die Gesetzge­bungs- und Vollziehungskompetenz des Landespflegegeldes vom Bund mit Wirkung 1. Jänner 2012 übernommen wird. Hierbei soll eine Kostenerstattung durch die Länder und Gemeinden in Höhe des Jahresaufwandes 2010 erfolgen.

Die Übernahme der Landespflegegeldfälle soll mit Ausnahme der pensionierten Landes- und Gemeindebeamte/innen in den Zuständigkeitsbereich der Pensionsversicherungsanstalt als größter Entscheidungsträger nach dem Bundespflegegeldgesetz erfolgen; derzeit (Stand März 2011) werden von der Pensionsversicherungsanstalt 265.544 Pflegegeldbezieher/innen betreut. Die Zuständigkeit für pensionierte Landes- und Gemeindebeamte/innen soll auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter übergehen.

Für die Übertragung der Zuständigkeiten für Anspruchsberechtigte nach den Landespflegegeldgesetzen von den Ländern auf den Bund ist neben den entsprechenden legistischen Maßnahmen im Bundespflegegeldgesetz und den Landespflegegeldgesetzen auch eine Änderung der verfassungsrechtlichen Grundlage erforderlich.

Daher sollen durch eine Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) die Angelegenheiten des „Pflegegeldwesens“ verbundlicht und eine Vollziehung dieser Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung ermöglicht werden. Überdies sollen entsprechende Regelungen über den Übergang zur neuen Rechtslage in das Bundes-Verfassungsgesetz aufgenommen werden. Da durch die neue Verfassungsbestimmung „Pflegegeldwesen“ die Zuständigkeit der Länder in der Gesetzgebung und in der Vollziehung eingeschränkt wird, ist gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG auch die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilende Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

2. Weitere Reduktion der Entscheidungsträger im Bereich des Bundespflegegeldgesetzes

Vom Rechnungshof wurde anlässlich der im Zeitraum November 2008 bis Februar 2009 erfolgten Querschnittsprüfung betreffend den Vollzug des Pflegegeldes und im daraus resultierenden und am 25. Februar 2010 veröffentlichten Bericht empfohlen, eine Novellierung der Pflegegeldgesetze anzustreben, mit welcher die Anzahl der Entscheidungsträger deutlich verringert wird.

Mit gegenständlicher Novelle zum Bundespflegegeldgesetz soll nun im Sinne einer schrittweisen Umsetzung der Empfehlung des Rechnungshofes auch eine weitere Reduktion der Anzahl der Entscheidungsträger im Bereich des Bundespflegegeldgesetzes erfolgen.

Auch im Zuge einer Verwaltungsreform, deren Ziele insbesondere eine Reduktion der Entscheidungsträger, die Vereinheitlichung der Vollziehung, die Beschleunigung der Verfahren und eine Verwaltungseinsparung bilden, soll statt der Zersplitterung der Kompetenzen und der vergleichsweise hohen administrativen Belastung kleinerer Träger eine Kompetenzbereinigung durchgeführt werden.

Es soll daher die Anzahl der Entscheidungsträger nach dem Bundespflegegeldgesetz vermindert werden.

In diesem Sinne soll die Zuständigkeit für Landeslehrer/innen sowie land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer/innen vom Landeshauptmann bzw. im Bereich des Landes Oberösterreich vom Landesschulrat auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter übertragen werden. Mit Stand März 2011 bezogen insgesamt 3.361 Personen ein diesbezügliches Pflegegeld.

Ebenso soll die Zuständigkeit der Vollziehung der pflegegeldrechtlichen Angelegenheiten im Bereich der Österreichischen Post AG, der Telekom Austria AG, der Österreichischen Postbus AG und des Verfassungsgerichtshofes auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter übertragen werden. Mit Stand März 2011 bezogen insgesamt 5.690 Personen ein diesbezügliches Pflegegeld.

Darüber hinaus soll die Zuständigkeit der Vollziehung der pflegegeldrechtlichen Angelegenheiten für Bezieher/innen von Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz (OFG) aus der mittelbaren Bundesverwaltung herausgelöst und vom Landeshauptmann auf die Pensionsversicherungsanstalt übertragen werden. Mit Stand März 2011 bezogen insgesamt 87 Personen ein diesbezügliches Pflegegeld.

Somit soll ab 1. Jänner 2012 durch das Pflegegeldreformgesetz 2012 insgesamt eine deutliche Reduktion der Entscheidungsträger im Bereich des Pflegegeldes von derzeit mehr als 280 Landesträgern und 23 Bundesträgern auf künftig 8 Träger erfolgen.

Finanzielle Erläuterungen

Übernahme der Landespflegegeldbezieher/innen in die Bundeskompetenz:

Mit Wirkung vom 1. Jänner 2012 sollen die Landespflegegeldbezieher/innen in die Bundeskompetenz übernommen werden.

Für die Berechnung des erforderlichen Mehrbedarfes im Bereich des Bundes durch die Übernahme der Fälle, wurde wie folgt vorgegangen:

Ausgegangen wurde von einem Jahresaufwand für das Landespflegegeld im Jahr 2010 in Höhe von rund 371,8 Mio. €, der von den Ländern bekanntgegeben wurde.

Dieser Betrag wurde sodann für die Folgejahre hochgerechnet, wobei als Verwaltungsaufwand im Bereich des Bundes ein Anteil von 2,83% jährlich angenommen wurde, der dem Verwaltungsaufwand der Pensionsversicherungsanstalt entspricht, in deren Kompetenz der Hauptteil der Landespflegegeldfälle übertragen werden sollen. Dabei ist zu erwarten, dass sich der Verwaltungsaufwand im Bereich des Bundes geringer als jener im Bereich der bisher zuständigen Länder darstellen wird, da die Vollziehung in den Ländern durch zahlreiche Stellen erfolgt ist und durch die Konzentration bei den Bundesträgern Synergieeffekte zu erwarten sind.

Überdies wurden für die Hochrechnung des Aufwandes Steigerungsraten, die sich aus der demografischen Entwicklung der über 65-jährigen Personen ergeben, zugrunde gelegt.

Diese Werte sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:

 

Jahr

Steigerung

2011

0,70%

2012

1,66%

2013

2,03%

2014

1,78%

2015

1,56%

 

Um auch die Auswirkungen der mit 1. Jänner 2011 erfolgten Erhöhung der Zugangskriterien für die Pflegegeldstufen 1 und 2 abzubilden, wurde bei der Berechnung des Mehrbedarfes auch ein Einspareffekt berücksichtigt. Dazu wurde der für den Bereich des Bundes errechnete Minderbetrag auf die zu übernehmenden Landespflegegeldfälle umgelegt und im Jahr 2012 ein Betrag von 2,0 Mio. €, im Jahr 2013 ein Betrag 4,2 Mio. €, im Jahr 2014 ein Betrag von 6,4 Mio. € und im Jahr 2015 ein Betrag von 8,6 Mio. € herangezogen.

Die Landespflegegeldgesetze sehen derzeit unterschiedliche Auszahlungstermine für das Pflegegeld vor. Im Rahmen der gegenständlichen Novelle soll normiert werden, dass die Auszahlung des Pflegegeldes für Bezieher/innen einer Leistung nach dem Opferfürsorgegesetz und Anspruchsberechtigte nach § 3a monatlich im Nachhinein erfolgt.

Um eine Auszahlungsunterbrechung für diesen Personenkreis durch die Umstellung zu vermeiden, ist es erforderlich, dass jene Länder, die derzeit eine Auszahlung monatlich im Vorhinein vornehmen, eine Vorschusszahlung in Höhe des für Dezember 2011 ausgezahlten Pflegegeldes, die spätestens am 1. Jänner 2012 zu leisten ist, vorsehen.

Durch die Vorschusszahlung im Bereich der Länder Niederösterreich, Steiermark, Salzburg, Tirol und Vorarlberg ergibt sich ein Mehrbedarf des Bundes im Jahr 2012, da die Vorschüsse den Ländern ersetzt werden sollen.

Nach § 48c Abs. 8 soll diese Vorschusszahlung anstelle des verhältnismäßigen Teiles des Pflegegeldes im Todesmonat gebühren. Die Verrechnung der Vorschusszahlung im Todesmonat erfolgt durch den Bund. Dadurch werden die einmaligen Mehrkosten des Bundes im Jahr 2012 im Ergebnis sukzessive hereingebracht.

Zur Berechnung des Mehraufwandes auf Grund der Vorschusszahlung wurde der von den angeführten Ländern gemeldete Aufwand für das Jahr 2010 im Bereich des jeweiligen Landes bis ins Jahr 2011 hochgerechnet und 1/12 davon als Mehrbedarf berücksichtigt.

Somit ergibt sich im Jahr 2012 ein auszahlungsmäßiger Mehraufwand von rund 17,0 Mio. €, der sich jedoch durch die Minderaufwendungen im jeweils letzten Bezugsmonat amortisiert.

 

Insgesamt bedingt die gegenständliche Novelle folgende Mehrausgaben im Bereich des Bundes:

 

Jahr

 

2012

2013

2014

2015

Mehraufwand

in Mio. Euro

389,4

395,1

400,0

404,2

 

Die mit den Ländern vereinbarten Kostenbeiträge für die Übernahme des Landespflegegeldes durch den Bund werden mit einer Novelle zum Finanzausgleichsgesetz 2008 in Form einer Kürzung der Ertragsanteile der Länder geregelt.

Dabei soll von den Ländern ein Beitrag in Höhe von 371,8 Mio. € jährlich geleistet werden. Mehraufwendungen, die sich nach Berücksichtigung der Kostenbeiträge der Länder in der UG 21 und in der UG 23 ergeben, werden durch Umschichtungen innerhalb der jeweiligen UG bedeckt.

 

Kompetenzgrundlage:

Hinsichtlich des Art. 1 stützt sich die Kompetenz auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG „Bundesverfassung“.

Hinsichtlich des Art. 2 stützt sich der vorliegende Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG „Pflegegeldwesen“.

Hinsichtlich des Art. 3 stützt sich die Kompetenz auf Art. I des BGBl. I Nr. 48/2005.

Hinsichtlich des Art. 4 stützt sich die Kompetenz auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 (Post- und Fernmeldewesen) in Verbindung mit Art. 17 B-VG

 

Zu Art. 5 (Änderung des Bundesbehindertengesetzes)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Derzeit existiert für den/die Behindertenanwalt/Behindertenanwältin gem. §§ 13b ff. des Bundes­behindertengesetzes keine Vertretungsregelung. Durch die Neuregelung soll eine Stellvertretung ermöglicht werden, um die Kontinuität der Beratung des ratsuchenden Personenkreises durch ein weisungsfreies Organ zu gewährleisten.

Finanzielle Auswirkungen:

Da die/der Stellvertreter/in unter Fortbezug der Bezüge freigestellt wäre, wäre die Regelung mit keinen Mehrkosten verbunden.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG (Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter).

 

Besonderer Teil

 

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes)

Zu Art. 1 Z 1 (Art. 10 Abs. 1 Z 11 und Art. 102 Abs. 2):

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung sollen die Angelegenheiten des „Pflegegeldwesens“, soweit diese in Gesetzgebung Landessache sind, verbundlicht und eine Vollziehung der Angelegenheiten des „Pflegegeldwesens“ in unmittelbarer Bundesverwaltung ermöglicht werden.

Die Angelegenheiten des „Pflegegeldwesens“ umfassen jedenfalls die bisher im Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, und in den Pflegegeldgesetzen der Länder geregelten Angelegenheiten. Die zur Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen für pflegebedürftige Personen zu gewährenden Leistungen müssen allerdings nicht in ausnahmslos allen Fällen und in vollem Umfang Geldleistungen sein: Sofern der Charakter eines prinzipiell auf Geldleistungen beruhenden Systems gewahrt bleibt, können auch das Pflegegeld ganz oder teilweise ersetzende Sachleistungen (vgl. Ansätze im geltenden Recht, etwa § 20 BPGG und die entsprechenden Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze) vorgesehen werden.

Zu Art. 1 Z 2 (Art. 151 Abs. 45 und 46):

Der vorgeschlagene Abs. 45 enthält neben der üblichen Inkrafttretensregelung Regelungen über den Übergang zur neuen Rechtslage:

Gemäß der vorgeschlagenen Z 1 und Z 2 sollen die bestehenden Pflegegeldvorschriften der Länder zum Stichtag Gesetze und Verordnungen des Bundes werden. Die Bundesgesetzgebung ist danach insbesondere ermächtigt, die bestehenden Landesgesetze zu ändern, durch neue bundesgesetzliche Regelungen zu ersetzen oder aufzuheben; gemäß Art. 150 Abs. 2 B‑VG kann dies bereits ab der Kundmachung der in Z 1 vorgesehenen bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen geschehen (sofern ein Inkrafttreten nicht vor dem 1. Jänner 2012 vorgesehen wird).

Gemäß der vorgeschlagenen Z 3 soll bundesgesetzlich auch bestimmt werden können, inwieweit die geltende Rechtslage auf am 1. Jänner 2012 anhängige Verfahren weiter anzuwenden ist. Soweit die Bundesgesetzgebung von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, soll die Durchführung solcher Verfahren in Vollziehung Landessache sein bzw. bleiben. Die für die Angelegenheiten des Art. 11 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sollen insoweit sinngemäß anzuwenden sein.

Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage sollen gemäß der vorgeschlagenen Z 4 bundesgesetzlich getroffen werden können.

Die vorgeschlagene Z 5 sieht eine Berichtspflicht des zuständigen Bundesministers über die Vollziehung des Pflegegeldwesens an den Nationalrat und den Bundesrat vor. Darüber hinaus kann dieser Bericht von den Landesregierungen als Grundlage für die Entscheidung herangezogen werden, ob die Verbundlichung der Angelegenheiten des Pflegegeldwesens wieder rückgängig gemacht werden, befristet verlängert werden oder endgültig sein soll.

Nach dem vorgeschlagenen Abs. 46 soll die Verbundlichung der Angelegenheiten des „Pflegegeldwesens“, soweit diese in Gesetzgebung Landessache sind, zunächst nur befristet erfolgen; mit Ablauf des 31. Dezember 2014 soll diese Kompetenz wieder verländert werden (erster Satz). Durch Bundesgesetz soll jedoch bestimmt werden können, dass eine solche Verländerung nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt eintritt (zweiter Satz). Für ein solches Bundesgesetz, das spätestens mit 1. Jänner 2015 in Kraft gesetzt werden muss, sollen besondere Erzeugungsbedingungen gelten (dritter bis fünfter Satz); die Formulierung dieser Bestimmungen orientiert sich an Art. 97 Abs. 2 B‑VG. Für den Übergang zur neuen Rechtslage (mit 1. Jänner 2015 oder dem bundesgesetzlich bestimmten späteren Zeitpunkt) sollen mutatis mutandis dieselben Regelungen gelten, wie sie für die seinerzeitige Verbundlichung mit 1. Jänner 2012 gegolten haben (sechster Satz).

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundespflegegeldgesetzes)

Zu Art. 2 Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Auf Grund der Vielzahl der seit dem Inkrafttreten des BPGG mit 1. Juli 1993 erfolgten Änderungen soll der 1. Teil des Inhaltsverzeichnisses neu gefasst werden; der 2. und 3. Teil sollen unverändert bleiben.

Zu Art. 2 Z 2 (Verfassungsbestimmung):

Auf Grund des neuen Kompetenztatbestandes „Pflegegeldwesen“ in Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG soll die bisherige Verfassungsbestimmung in der Stammfassung des Bundespflegegeldgesetzes aufgehoben werden.

Auf Grund dieses neuen Kompetenztatbestandes soll für die Gesetzgebung und Vollziehung im Bereich „Pflegegeldwesen“ künftig – vorbehaltlich der Übergangsregelungen – ausschließlich der Bund zuständig sein. Auf der Grundlage der bis 31. Dezember 1993 bestehenden Kompetenzverteilung wurde die Vereinbarung gemäß Art. 15a über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, BGBl. Nr. 866/1993, mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 abgeschlossen. In Art. 2 Abs. 2 leg. cit. ist vorgesehen, dass sich die Länder verpflichten, Landesgesetze und Verordnungen mit gleichen Grundsätzen und Zielsetzungen wie der Bund zu erlassen.

Diese Verpflichtungen der Länder sind nunmehr insoweit obsolet, als sie auf Grund der neuen Kompetenzlage von den Ländern nicht mehr erfüllt werden können (insbesondere Art. 2 Abs. 2 der Vereinbarung). Es ist davon auszugehen, dass aus diesem Grund eine (formelle) Änderung der Vereinbarung nicht erforderlich ist.

Zu Art. 2 Z 4 (§ 3 Abs. 1):

Mit Stand Dezember 2010 erhielten rund 74.000 Personen ein Pflegegeld nach den jewei­ligen Landespflegegeldgesetzen, was rund 15 Prozent aller Pflegegeldbezieher/innen entspricht. Diese werden - wie dies auch im Bericht des Rechnungshofes über die im Zeitraum November 2008 bis Februar 2009 erfolgte Querschnittsprüfung betreffend den Vollzug des Pflegegeldes festgehalten wurde – von einer hohen Anzahl von Entscheidungsträgern im Bereich der Länder abgewickelt.

Seitens des Rechnungshofes wurde insbesondere die strukturelle Zersplitterung der vollziehenden Stellen im Bereich der Pflegevorsorge kritisiert und empfohlen, eine Novellierung der Pflegegeldgesetze anzustreben, mit welcher die Anzahl der Entscheidungsträger deutlich verringert wird.

Auch im Zuge der Verwaltungsreform soll als ein weiterer Schritt die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz im Bereich des Landespflegegeldes von den Ländern auf den Bund übergehen. Statt der Zersplitterung der Kompetenzen und der vergleichsweise hohen administrativen Belastung kleinerer Träger soll eine Kompetenzbereinigung das Pflegegeld beim Bund – mit den Zielen der deutlichen Reduktion der Entscheidungsträger, der Vereinheitlichung der Vollziehung, der Beschleunigung der Verfahren, der Umsetzung der Empfehlungen des Rechnungshofes sowie der Ver­waltungseinsparung bei Ländern und Gemeinden in Vollzug und Legistik – konzentrieren.

So sollen jene pflegebedürftigen Personen, die einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, ein Versorgungsgeld, einen Unterhaltsbeitrag (auf Pensionsleistungen), Übergangsbeitrag, Ruhebezug, eine Zuwendung, Rente, Versehrtenrente oder eine vergleichbare Leistung nach landesgesetzlichen Bestimmungen beziehen und somit bisher zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem jeweiligen Landespflegegeldgesetz zählen, in den anspruchsberechtigten Personenkreis des Bundespflegegeldgesetzes übernommen werden. Eine taxative Aufzählung der pensionsrechtlichen gesetzlichen Regelungen ist wegen der Vielzahl der Gesetze und Verweisungen nicht möglich. Unter dem Begriff „Zuwendung“ ist beispielsweise jene gemäß § 59 der Pensionsordnung 1995 - PO 1995 des Landes Wien, LGBl. Nr 67/1995, zu verstehen.

Zu Art. 2 Z 5 (§ 3a):

Mit dieser Regelung sollen jene pflegebedürftigen Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft und gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die keine Grundleistung gemäß § 3 Abs. 1 beziehen und somit bisher zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem jeweiligen Landespflegegeldgesetz zählen, in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem Bundespflegegeldgesetz übernommen werden.

Für einen Anspruch auf Pflegegeld des Bundes war es bislang unerheblich, über welche Staatsangehörigkeit der/die Anspruchswerber/in verfügte, solange eine Grundleistung gemäß § 3 BPGG bezogen wurde. Durch die Übertragung der Zuständigkeit der Landespflegegeldfälle an den Bund ergibt sich nunmehr jedoch die Notwendigkeit, auf dieses Kriterium in denjenigen Fällen Bezug zu nehmen, die über keine Grundleistung verfügen.

In allen Landespflegegeldgesetzen findet sich ein Anspruch auf Landespflegegeld für österreichische Staatsbürger/innen, wobei darüber hinaus weitere Personengruppen aufgezählt wurden, deren Gleichbehandlung mit Inländer/innen völkerrechtlich verpflichtend ist. Dazu gehören insbesondere EWR-Bürger/innen und deren Familienangehörige oder anerkannte Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flücht­lingskonvention.

Abs. 2 Z 1 sieht eine Gleichstellung von Fremden vor, deren Gleichbehandlung sich aus Staatsverträgen bzw. Unionsrecht ergibt. Dieses Gleichstellungselement ist gleichsam auch ein Auffangtatbestand für jene Fälle, die nicht unter die folgenden Ziffern subsumiert werden können, aber grundsätzlich gleichstellungsberechtigt sind.

In diesem Zusammenhang wäre etwa an türkische Staatsbürger/innen zu denken, die noch nicht über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-Familienangehörige“ verfügen, deren Gleichstellung jedoch unter Umständen auf der Grundlage des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (64/733 EWG) bzw. dem Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrates vorgegeben ist. So hat etwa der OGH in seiner Entscheidung vom 11.1.2005, 10 ObS 241/03v, in der Pflegegeldangelegenheit eines minderjährigen Kindes eines türkischen Arbeitnehmers eindeutig klargestellt, dass das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes unmittelbar anwendbar ist und mittelbare Wirkungen entfaltet. Ebenso besteht auf Grund eines Assoziationsvertrages mit den Maghreb-Staaten (Algerien, Marokko, Tunesien) eine Verpflichtung zur Gleichstellung.

Aus dem Unionsrecht - und hier insbesondere aus der VO (EG) Nr. 883/2004 - ergibt sich, dass Unionsbürger/innen und anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose sowie deren Familienangehörige die gleichen Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit genießen wie Inländer/innen. Eine Exportverpflichtung in den EWR ergibt sich unmittelbar aus der VO (EG) Nr. 883/2004, sofern eine Zuständigkeit Österreichs im Bereich der Krankenversicherung besteht. Dies soll sowohl für Personen, die ihren Pflegegeldanspruch aus einer Grundleistung gemäß § 3 ableiten als auch für den anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3a gelten. Das Gleichbehandlungsgebot erstreckt sich nicht nur auf Unionsbürger/innen samt deren Familienangehörigen, letztere im Übrigen auch dann, wenn es sich dabei um Drittstaatsangehörige handelt, sondern auch auf Staatsangehörige von Norwegen, Island, Liechtenstein sowie der Schweiz und deren Familienangehörige. Auslösender Faktor für die österreichische Verpflichtung zur Gleichstellung auch in Bezug auf Pflegegelder im Wege der VO (EG) Nr. 883/2004 waren die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes in den Rs Jauch und Hosse, in denen der Gerichtshof sowohl das Bundes- als auch das Landespflegegeld unter die Kategorie Leistung bei Krankheit im Sinne der (damals noch) VO (EG) Nr. 1408/71 eingereiht hat. Ergänzend werden im Wege der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 auch bestimmte Drittstaatsangehörige (die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben und innerhalb der Union ein grenzüberschreitendes Element nachweisen müssen) und deren Familienangehörige den Unionsbürgern gleichgestellt. Die in Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Fälle betreffen daher nur jene zusätzlichen Fälle, die nicht bereits durch dieses unmittelbar anwendbares Staatsvertragsrecht bzw. Unionsrecht erfasst werden.

In Abs. 2 Z 4 werden z.B. weitere Personengruppen gleichgestellt, soweit sie einen bestimmten Aufenthaltstitel vorweisen können, der ihnen einen privilegierten Status einräumt. Dazu zählen Personen mit „Daueraufenthalt-EG“ bzw. „Daueraufenthalt–Familienangehöriger“ sowie „Daueraufenthalt-EG“ eines anderen Mitgliedstaates, deren Gleichstellung sich aus Art. 11 bzw. Art. 21 der RL 2003/109/EG ergibt. Hinsichtlich des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ ergibt sich die Gleichstellung aus Art. 14 Abs. 1 lit. e der RL 2009/50/EG.

Bei „Familienangehörige“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG handelt es sich um drittstaatsangehörige Familienangehörige von zusammenführenden Österreicher/innen, EWR-Bürger/innen und Schweizer/innen. Allerdings soll sich diese Gleichstellung nur auf die haushaltszugehörige so genannte „Kernfamilie“ beschränken. Nicht davon erfasst sind demnach beispielsweise die Eltern, Großeltern oder Geschwister des Ehegatten bzw. der Ehegattin des/der Zusammenführenden.

Jene Personen, die gemäß § 3 Abs. 3 und 4 BPGG in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3 Abs. 1 leg cit einbezogen werden können, jedoch noch nicht einbezogen worden sind, sollen nach wie vor nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählen (Abs. 3 Z 1).

In Abs. 3 Z 2 bis 4 werden Personengruppen von Fremden normiert, die ausdrücklich keinen Anspruch auf Pflegegeld genießen. Dazu zählen insbesondere „Tourist/innen“ und Asylwerber/innen. Nicht erwerbstätige EWR-Bürger/innen im Sinne des Abs. 3 Z 2 sind Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.

Zu Art. 2 Z 5 (§ 3b):

Von der Anspruchsvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland soll abgesehen werden, wenn der Aufenthalt im Ausland im Interesse einer erforderlichen Ausbildung gelegen ist, insbesondere im Bereich von pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen etwa im Zusammenhang mit der Schul- oder Berufsausbildung. Weiterbildungsmaßnahmen sollen von dieser Regelung jedoch nicht umfasst werden. Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung gemäß § 3b handelt es sich um eine Frage des Leistungsanspruches, der gemäß § 65 Abs. 1 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG) in die sukzessive Kompetenz der Arbeits- und Sozialgerichte fällt. Die Zuständigkeit zur Entscheidung nach § 3b soll sich nach der Zuständigkeitsverteilung des § 22 richten.

Zu Art. 2 Z 6, Z 8 und Z 13 (§ 6 Abs. 2 Z 3 bis Z 5 und Abs. 4 sowie § 14a Abs. 3):

Bei Zusammentreffen von mehreren Ansprüchen auf Pflegegeld wird das Pflegegeld nur einmal geleistet. In Artikel 2 Abs. 3 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen ist festgelegt, dass die Gewährung des Pflegegeldes nach dem Bundespflegegeldgesetz der Gewährung nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgeht.

Auch nach Einbeziehung der bisher nach landesgesetzlichen Bestimmungen Anspruchsberechtigten in den Personenkreis nach dem Bundespflegegeldgesetz soll beibehalten werden, dass bei Vorliegen mehrerer Ansprüche auf Pflegegeld die in Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Entscheidungsträger vor der Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger gemäß Abs. 2 Z 5 zuständig sind. Wenn ein pflegebedürftiger Mensch etwa eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und einen Versorgungsgenuss nach landesgesetzlichen Bestimmungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 9 bezieht, soll das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß Abs. 2 Z 4 für die Entscheidung und Leistung zuständig sein.

In Abs. 4 ist normiert, dass ein der Rangordnung des Abs. 2 Rechnung tragender Wechsel in der Zuständigkeit vermieden wird. Davon abweichend soll ein Zuständigkeitswechsel eintreten, wenn sich der Pflegegeldanspruch aus § 3a ableitet und zu einem späteren Zeitpunkt ein Pensionsanspruch erworben wird. Bezieht etwa ein berufstätiger pflegebedürftiger Mensch von der Pensionsversicherungsanstalt ein Pflegegeld nach § 3a und wird beispielweise später ein Pensionsanspruch von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erworben, soll die Zuständigkeit für die Gewährung und Leistung des Pflegegeldes ab dem Anfall der Pension auf die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft übergehen. Ebenso soll dies gelten, wenn ein berufstätiger pflegebedürftiger Mensch einen Anspruch auf eine der in § 3 Abs. 1 Z 9 angeführten Leistung erwirbt; in diesem Fall soll die Zuständigkeit auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter übergehen.

Dabei wird der Fall eintreten, dass die Pensionsversicherungsanstalt noch für einen Zeitraum Pflegegeld leistet, in dem bereits ein Pflegegeldanspruch bei dem für die Pensionsleistung zuständigen Entscheidungsträger besteht. Es soll daher mit § 14a Abs. 3 die Möglichkeit eines Ersatzanspruches für die Pensionsversicherungsanstalt geschaffen werden.

Zu Art. 2 Z 9 und Z 18 (§ 9 Abs. 1 zweiter Satz und § 25 Abs. 1 erster Satz):

§ 9 Abs. 1 zweiter Satz regelt den Beginn des Anspruches auf Pflegegeld in jenen Fällen, in denen die Leistungszuständigkeit des Landes entfällt, weil der Bund für die Leistung des Pflegegeldes zuständig wird. Bei Zutreffen der Voraussetzungen gebührt das Pflegegeld mit Beginn des auf den Zeitpunkt des Entfalles der Leistungszuständigkeit des Landes folgenden Monats; das Verfahren zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen ist in diesen Fällen von Amts wegen einzuleiten.

In § 25 Abs. 1 erster Satz ist normiert, dass bei Einleitung eines amtswegigen Verfahrens gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz keine Antragstellung erforderlich ist.

Diese Regelungen sollen entfallen, da es auf Grund der alleinigen Zuständigkeit des Bundes nicht mehr zu solchen Kompetenzwechseln kommen kann.

Zu Art. 2 Z 10 (§ 12 Abs. 2):

Im § 12 Abs. 2 ist normiert, dass die Träger der Kranken- und Unfallversicherung sowie die Krankenfürsorgeanstalten verpflichtet sind, dem für das Pflegegeld zuständigen Entscheidungsträger einen stationären Krankenhausaufenthalt eines Pflegegeldbeziehers/einer Pflegegeldbezieherin umgehend zu melden, damit möglichst zeitnah ein Ruhen des Pflegegeldes vorgenommen werden kann.

Durch die Übernahme der Landespflegegeldbezieher/innen besteht nunmehr beispielsweise auch für Staatsangehörige einer Vertragspartei über den Europäischen Wirtschaftsraum, die unter den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 fallen, eine Kompetenz des Bundes. In diesen Fällen tragen auch Landesgesundheitsfonds die Kosten für den stationären Krankenhausaufenthalt. Die Meldeverpflichtung im § 12 Abs. 2 soll daher um die Landesgesundheitsfonds erweitert werden.

Zu Art. 2 Z 11 (§ 13 Abs. 3):

Im § 13 Abs. 3 ist derzeit vorgesehen, dass der Übergang des Anspruches auf Pflegegeld bei einer stationären Heimunterbringung eines Pflegegeldbeziehers/einer Pflegegeldbezieherin auf den Kostenträger nur eintritt, wenn und insoweit die Verpflegskosten nicht auf Grund anderer bundesgesetzlicher Ersatzansprüche der Kostenträger gedeckt sind. Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn die Verpflegskosten bereits durch den Übergang des Anspruches des Pflegegeldbeziehers/der Pflegegeldbezieherin auf Pension abgedeckt sind.

Um etwa in Hinkunft auch Pensionen von Landes- und Gemeindebeamte/innen berücksichtigen zu können, ist eine Anpassung des § 13 Abs. 3 in der Weise erforderlich, als auch Ersatzansprüche auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen aufgenommen werden sollen.

Zu Art. 2 Z 12 und Z 19 (§ 14 und § 27 Abs. 4):

Der Träger der Sozialhilfe als Entscheidungsträger nach landesgesetzlichen Bestim­mungen hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Ersatzanspruch, wenn er eine dem Pflegegeld gleichartige Geldleistung für einen Zeitraum erbracht hat, in dem die pflegebedürftige Person einen Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz hat (§ 14). Gemäß § 27 Abs. 4 haben die Entscheidungsträger gegenüber dem Träger der Sozialhilfe in diesen Fällen keinen Bescheid zu erlassen.

Diese Regelungen sind in Hinkunft obsolet und sollen daher entfallen.

Zu Art. 2 Z 14 und Z 26 (§ 17 Abs. 3 sowie § 48c Abs. 8 und Abs. 9):

Die Auszahlung des Pflegegeldes nach den Landespflegegeldgesetzen ist derzeit unterschiedlich geregelt. Im Bereich der Länder Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und zum Teil in Oberösterreich, Kärnten und Wien wird das Pflegegeld monatlich im Vorhinein ausgezahlt. Im Burgenland ist eine Auszahlung monatlich im Nachhinein vorgesehen.

Von der Pensionsversicherungsanstalt wird die Auszahlung des Bundespflegegeldes derzeit monatlich im Nachhinein durchgeführt. Da für die Pensionsversicherungsanstalt unterschiedliche Auszahlungstermine EDV-programmtechnisch nicht umsetzbar sind, soll im § 17 Abs. 3 geregelt werden, dass die Auszahlung des Pflegegeldes für jene Personengruppen, die von der Pensionsversicherungsanstalt von den Ländern übernommen werden, einheitlich monatlich im Nachhinein erfolgt.

Um eine Auszahlungsunterbrechung durch diese Umstellung zu vermeiden, ist es erforderlich, dass jene Länder, die derzeit eine Auszahlung monatlich im Vorhinein vornehmen, in den Landespflegegeldgesetzen eine Vorschusszahlung in Höhe des für Dezember 2011 ausgezahlten Pflegegeldes, die spätestens am 1. Jänner 2012 zu leisten ist, vorsehen.

Nach § 48c Abs. 8 soll diese Vorschusszahlung anstelle des verhältnismäßigen Teiles des Pflegegeldes im Todesmonat gebühren. Die Verrechnung der Vorschusszahlung im Todesmonat erfolgt damit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Bund bereits für die Pflegegeldzahlung zuständig ist und führt zu Minderausgaben. Der Aufwand für die Vorschusszahlung soll den Ländern vom Bund ersetzt werden.

In analoger Weise soll auch der Auszahlungszeitpunkt des Pflegegeldes für Personen, die ein Pflegegeld zu einer Grundleistung nach dem Opferfürsorgegesetz beziehen, umgestellt werden. Diese Personengruppe soll mit Wirkung vom 1. Jänner 2012 ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich der Pensionsversicherungsanstalt übergeführt werden. Auch soll im § 48c Abs. 9 eine Vorschusszahlung vorgesehen werden, um eine Unterbrechung der Auszahlung zu vermeiden. Ein Ruhen des Pflegegeldes wegen eines stationären Krankenhaus-Aufenthaltes des Pflegegeldbeziehers/der Pflegegeldbezieherin soll bei der Vorschusszahlung nicht berücksichtigt werden.

Im Bereich der pensionierten Landes- und Gemeindebeamte/innen soll sich der Zeitpunkt der Auszahlung des Pflegegeldes wie bisher nach der Grundleistung richten. In Fällen in denen ab 1. Jänner 2012 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zuständig ist, ist daher keine Vorschusszahlung zu leisten.

Zu Art. 2 Z 15 und Z 16 (§ 22 Abs. 1 Z 3 bis Z 5 sowie Z 6, Z 7, Z 8 und Z 9):

Die Übernahme der Landespflegegeldfälle soll mit Ausnahme der pensionierten Landes- und Gemeindebeamte/innen in den Zuständigkeitsbereich der Pensionsversicherungsanstalt als größter Entscheidungsträger nach dem Bundespflegegeldgesetz erfolgen; derzeit (Stand März 2011) werden von der Pensionsversicherungsanstalt 265.544 Pflegegeldbezieher/innen betreut. Die Zuständigkeit für pensionierte Landes- und Gemeindebeamte/innen soll auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter übergehen.

Des Weiteren soll mit dieser Bestimmung im Sinne einer schrittweisen Umsetzung der Empfehlung des Rechnungshofes auch eine weitere Reduktion der Anzahl der Entscheidungsträger im Bereich des Bundespflegegeldgesetzes erfolgen.

In diesem Sinne soll die Zuständigkeit für Landeslehrer/innen sowie land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer/innen vom Landeshauptmann bzw. im Bereich des Landes Oberösterreich vom Landesschulrat auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter übertragen werden. Mit Stand März 2011 bezogen 3.361 Personen ein entsprechendes Pflegegeld.

Ebenso soll die Zuständigkeit der Vollziehung der pflegegeldrechtlichen Angelegenheiten im Bereich der Österreichischen Post AG, der Telekom Austria AG, der Österreichischen Postbus AG und des Verfassungsgerichtshofes auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter übertragen werden. Mit Stand März 2011 bezogen insgesamt 5.690 Personen ein diesbezügliches Pflegegeld.

Darüber hinaus soll die Zuständigkeit der Vollziehung der pflegegeldrechtlichen Angelegenheiten für Bezieher/innen von Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz (OFG) - mit Stand März 2011 bezogen 87 Personen ein entsprechendes Pflegegeld - aus der mittelbaren Bundesverwaltung herausgelöst und vom Landeshauptmann ebenfalls auf die Pensionsversicherungsanstalt übertragen werden.

Damit soll insbesondere den der Verwaltungsreform immanenten Zielen der Reduktion der Entscheidungsträger, der Vereinheitlichung der Vollziehung, der Beschleunigung der Verfahren und der Verwaltungseinsparung entsprochen werden.

Zu Art. 2 Z 17 (§ 23 Abs. 5):

Die derzeit im § 23 bestehende Regelung über den Kostenersatz des Bundes für den Pflegegeldaufwand und den Verwaltungsaufwand soll an die Zuständigkeitsänderung, die sich ab 1. Jänner 2012 durch die Übernahme der Landespflegegeldfälle und der Zuständigkeitsänderung im Bereich des Bundes ergibt, angepasst werden.

Im neuen § 23 Abs. 5 soll normiert werden, dass der Pensionsversicherungsanstalt der in der Erfolgsrechnung nachgewiesene Aufwand für das Pflegegeld und der Verwaltungsaufwand für jene Personenkreise, die mit Wirkung vom 1. Jänner 2012 in deren Zuständigkeitsbereich übertragen werden, vom Bund in systemkonformer Weise ersetzt werden sollen. Im Bereich der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter soll ein Kostenersatz in jenen Angelegenheiten erfolgen, in denen die Anstalt als Entscheidungsträger für das Pflegegeld zu einer Grundleistung nach dem LDG 1984, dem LLDG 1985 und dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 sowie einer Leistung nach § 3 Abs. 1 Z 9 fungieren soll. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter veranlasst in den durch das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz übertragenen Aufgaben die Leistungen als anweisendes Organ im Sinne der haushaltsrechtlichen Vorschriften aus Mitteln des Bundes. Im Sinne einer verwaltungsökonomischen Vorgangsweise sollen die Leistungen im Rahmen der nunmehr übertragenen Zuständigkeiten ebenfalls über die Bundesbesoldung abgewickelt werden. Aus Gründen der Transparenz werden für die zusätzlich übertragenen Aufgaben eigene Rechnungskreise einzurichten sein.

Für Pflegegeldangelegenheiten im Bereich der Österreichischen Post AG, der Telekom Austria AG und der Österreichischen Postbus AG findet sich eine Kostenersatzregelung des Bundes im § 17 des Poststrukturgesetzes; die Regelung verweist auf die Ersatzregelung des § 23 Abs. 5 BPGG, sodass die gleiche Systematik und Umsetzung zur Anwendung kommt.

Zu Art. 2 Z 20 (§ 33 Abs. 3):

Eine Erweiterung im Bereich der in Abs. 3 verankerten Mitwirkungspflicht ist hinsichtlich der Übernahme der bisherigen Landespflegegeldfälle insbesondere im Hinblick auf die Zurverfügungstellung von Pflegedokumentationen im Rahmen von Pflegegeldverfahren oder auf die in § 20 zum Ersatz von Geldleistungen durch Sachleistungen normierte Regelung erforderlich.

Unter Mitwirkungspflicht im Sinne dieser Bestimmung ist nicht die Erstellung von Sachverständigengutachten durch Amtsärzt/innen der Bezirksverwaltungsbehörden bzw. der Ämter der Landesregierungen zu verstehen.

Zu Art. 2 Z 21 (§ 33 Abs. 4):

Im § 33 Abs. 4 ist vorgesehen, dass unter Anderem in Pflegegeldangelegenheiten zu einer Grundleistung nach dem Opferfürsorgegesetz die Mitwirkung an der Berechnung und Zahlbarstellung des Pflegegeldes sowie die Mitwirkung an der Durchführung von Verfahren der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt.

Durch die geplante Übertragung der Zuständigkeit für diesen Personenkreis vom Landeshauptmann auf die Pensionsversicherungsanstalt ist eine Anpassung der Bestimmung erforderlich, wobei die Mitwirkungsverpflichtung der Bundesrechenzentrum GmbH entfallen soll. Darüber hinaus soll in Abs. 4 eine redaktionelle Anpassung im Hinblick auf die in § 22 geplanten Änderungen erfolgen.

Zu Art. 2 Z 22 (§ 33 Abs. 5 und Abs. 6):

Zur Übernahme der Landespflegegeldfälle durch den Bund sowie durch den Zuständigkeitswechsel im Bereich des Opferfürsorgegesetzes, der Landeslehrer/innen, der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer/innen, der Österreichischen Post AG, der Telekom Austria AG und der Österreichischen Postbus AG wird es erforderlich sein, dass die Länder dem Bund Daten überlassen.

Zur Schaffung einer datenschutzrechtlichen Grundlage für diese Datenüberlassung soll § 33 Abs. 5 in das Bundespflegegeldgesetz aufgenommen werden. Damit sollen die Ämter der Landesregierungen, der Landesschulrat für Oberösterreich, der derzeit im Bereich des Landes Oberösterreich für die Pflegegeldangelegenheiten der Landeslehrer/innen zuständig ist, die Österreichische Post AG, die Telekom Austria AG und die Österreichische Postbus AG verpflichtet werden, sämtliche für die Übernahme der Pflegegeldfälle erforderlichen Daten in elektronisch verwertbarer Form, zeitgerecht zu überlassen. Jedenfalls soll die Überlassung so zeitgerecht erfolgen, dass es zu keiner Zahlungsunterbrechung für die pflegebedürftigen Personen kommen soll.

In den Ländern gibt es zahlreiche Stellen, die als Entscheidungsträger für das Pflegegeld fungieren. Um eine reibungslose und zeitgerechte Datenüberlassung zu ermöglichen, soll pro Land nur eine Stelle zur Überlassung verpflichtet werden und als Ansprechpartner für den Bund zur Verfügung stehen.

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger führt gemäß § 31 Abs. 4 Z 3 lit. a ASVG die Bundespflegegeld-Datenbank im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Dabei werden derzeit auch von den Ländern Daten über Pflegegeldbezieher in die Datenbank eingespeichert.

Die in Abs. 6 geplante Abfragemöglichkeit der Datenbank durch die Länder, auch nach der geplanten Übernahme der Landespflegegeldfälle in die Bundeskompetenz, wäre erforderlich, um den grundsätzlichen Leistungsanspruch sowie die Höhe einer pflegebezogenen Leistung der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung festzustellen.

Zu den Leistungen der Sozialhilfe, für deren Beurteilung die in Abs. 6 näher beschriebenen Daten erforderlich sind, zählen insbesondere die Betreuung durch ambulante oder mobile Dienste, die Unterbringung in ambulanten, teilstationären bzw. stationären Einrichtungen (Tagesstätten für Senioren, Pflegeheime etc.) auf Kosten der Sozialhilfe, die Gewährung von Zuschüssen für Tages- Kurzzeit- und Über­gangspflege, Leistungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen und Förderung der 24-Stunden-Betreuung.

Durch die Einführung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist es in den meisten Ländern zu einer Trennung der verschiedenen Leistungsbereiche der Sozialhilfe gekommen. Während die Länder Burgenland, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark und Wien in ihren Mindestsicherungsgesetzen nur den Bereich der so genannten „offenen“ Sozialhilfe regeln, sind in den restlichen Ländern auch die pflegebezoge­nen Leistungen in den Mindestsicherungsgesetzen inkludiert. Aus diesem Grund ist es aus datenschutzrechtlichen Gründen notwendig, diesen Umstand durch den Hinweis auf „pflegebezogene Leistungen“ zusätzlich zu berücksichtigen.

Geplant ist, dass der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger den Ländern einen automationsunterstützten Zugriff auf die in Abs. 6 näher beschriebenen Daten in der Bundespflegegeld-Datenbank ermöglicht. Alternativ müsste in jedem Einzelfall eine diesbezügliche Anfrage an den für das Pflegegeld zuständigen Entscheidungsträger erfolgen.

Zu Art. 2 Z 23 und Z 24 (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2):

Im § 34 Abs. 1 soll ergänzt werden, dass die Pensionsversicherungsanstalt die neuen Aufgaben als Entscheidungsträger für die ehemaligen Landespflegegeldbezieher/innen sowie für Pflegegeldbezieher/innen mit einer Grundleistung nach dem Opferfürsorgegesetz ebenfalls im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen hat. In analoger Weise soll in Abs. 2 ein Weisungsrecht des Bundesministers für Finanzen über die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter hinsichtlich jener Bereiche, die in deren Zuständigkeit übertragen werden sollen, normiert werden.

Zu Art. 2 Z 25 (§ 36a):

Mit 1. Jänner 2012 sollen die auf dem Gebiet des Pflegegeldes bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen außer Kraft treten (§ 49 Abs. 17). Daher sollen alle Verweisungen auf das Pflegegeld nach den bisherigen landesgesetzlichen Bestimmungen, die in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften enthalten sind, ab 1. Jänner 2012 als Verweisungen auf das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz gelten (z.B. in § 77 Abs. 6 ASVG betreffend die Weiterversicherung für pflegende Angehörige in der Pensionsversicherung).

Zu Art. 2 Z 26 (§ 48c):

Bei der Überleitung der Fälle, in denen zum 31. Dezember 2011 ein rechtskräftiger Anspruch auf ein Pflegegeld nach den bisherigen landesgesetzlichen Bestimmungen besteht, soll insbesondere auf den besonders schutzwürdigen Personenkreis, verwaltungsökonomische Aspekte und darauf, dass keine Unterbrechung im Pflegegeldbezug eintritt, Bedacht genommen werden.

Abs. 1

Die auf Grund der bisherigen landesgesetzlichen Vorschriften ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen sollen als Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz gelten. Dies soll sowohl für Entscheidungen, mit denen ein Pflegegeld zuerkannt oder erhöht wurde, als auch für andere Entscheidungen, wie z.B. Aufrechnungen nach den dem § 11 BPGG analogen landesgesetzlichen Regelungen, für Anrechnungen anderer pflegebe­zogener Geldleistungen oder auch bei Ersatz von Geldleistungen durch Sachleistungen (z.B. nach § 16 des Salzburger Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 99/1993) nach den bisherigen landesgesetzlichen Vorschriften gelten.

Ebenso sollen Entscheidungen in Verfahren, die zum 1. Jänner 2012 anhängig waren und auf Grund des Abs. 4 noch von den bis zum 31. Dezember 2011 zuständigen Entscheidungsträgern erst nach dem 1. Jänner 2012 beendet werden, aufrecht bleiben.

Diese Rechtskraftwirkung bedeutet auch, dass eine Minderung oder Einstellung des Pflegegeldes nur dann möglich ist, wenn – etwa im Rahmen einer ärztlichen Nachuntersuchung – eine wesentliche Änderung des Pflegebedarfes festgestellt wird.

Abs. 2

Personen, denen ein Pflegegeld nach den bisherigen landesgesetzlichen Bestimmungen rechtskräftig gewährt wurde, haben ab 1. Jänner 2012 einen Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz in Höhe der bisher nach landesgesetzlichen Vorschriften gewährten Stufe; eine Bescheiderteilung im Einzelfall ist daher nicht erforderlich. Die gewährte Stufe gebührt für die Zeit der ungeänderten Sach- und Rechtslage. Die Überleitung soll auch ohne Prüfungen der rechtskräftig zuerkannten Pflegegeld­stufen erfolgen, weil sonst rund 74.000 Fälle faktisch gleichzeitig zu überprüfen wären und damit sowohl ein enormer administrativer Aufwand verbunden wäre als auch der zusätzliche Verwaltungsaufwand beträchtliche Mehrkosten zur Folge hätte. Eine Überprüfung ist auch im Hinblick darauf, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegeldes nach den Landespflegegeldgesetzen und dem Bundespflegegeldgesetz im Wesentlichen gleich geregelt sind, nicht erforderlich.

Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurden unter anderem die Zugangskriterien zu den Stufen 1 und 2 sowie die Höhe des Pflegegeldes der Stufe 6 geändert. Nach den derzeitigen Informationen ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche Länder diese Änderungen in ihren Landespflegegeldgesetzen nachvollziehen. Um Schlechterstellungen zu vermeiden, soll auch für bisherige Bezieher/innen eines Landespflegegeldgesetzes die Übergangsbestimmung des § 48b Abs. 1 bis 4 sinngemäß gelten, wonach eine Minderung oder Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes wegen der gesetzlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 nur dann zulässig ist, wenn auch eine wesentliche Änderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. Von dieser Regelung soll daher nur die zuerkannte Stufe, nicht jedoch die Höhe des Stufenbetrages umfasst sein. So soll ein nach landesgesetzlichen Bestimmungen zuerkanntes Pflegegeld der Stufe 6 ab 1. Jänner 2012 in Höhe des in § 5 festgesetzten Betrages (mtl. € 1.260.-) ausbezahlt werden.

Durch die Übernahme der Zuständigkeit für Anspruchsberechtigte nach den bisherigen Landespflegegeldgesetzen wird für alle pflegebedürftigen Menschen in Hinkunft ausschließlich das Bundespflegegeldgesetz zur Anwendung kommen. Wenngleich die landesgesetzlichen Bestimmungen nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen wie das Bundespflegegeldgesetz beschlossen wurden und daher auch im Wesentlichen gleichlautend sind, bestehen doch einige Unterschiede (z.B. beim Übergang des Anspruches bei stationärer Pflege oder bei der Auszahlung des Pflegegeldes), die durch die beabsichtigte Kompetenzänderung nunmehr beseitigt werden können.

Von dieser Übergangsbestimmung sollen nicht nur die Pflegegelder, sondern auch die Ausgleiche, die anlässlich der Neuordnung der Pflegevorsorge im Jahr 1993 gewährt wurden, umfasst sein (z.B. § 29 des Salzburger Pflegegeldgesetzes).

Abs. 3

Um Doppelzahlungen zu vermeiden, soll normiert werden, dass das nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen gewährte Pflegegeld mit 31. Dezember 2011 als eingestellt gilt. Personen, denen zum 31. Dezember 2011 ein Pflegegeld nach den bisherigen landesgesetzlichen Bestimmungen rechtskräftig zuerkannt war, soll das Pflegegeld ab Jänner 2012 von der Pensionsversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter angewiesen werden, ohne dass dafür ein eigener Antrag erforderlich ist.

Abs. 4

Der Übernahme der Länderfälle durch den Bund soll folgendes Konzept zugrunde liegen:

         -      Alle zum 31. Dezember 2011 rechtskräftigen Entscheidungen nach den bisherigen             landesgesetzlichen Regelungen gelten ab 1. Jänner 2012 als rechtskräftige Entscheidungen               nach dem Bundespflegegeldgesetz.

         -      Alle zum 31. Dezember 2011 anhängigen Verfahren sollen zur Vermeidung von    Doppelgleisigkeiten von den bisher zuständigen Entscheidungsträgern zu Ende geführt                 werden. Erst nach Eintritt der Rechtskraft sollen die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten.

Sämtliche Verfahren, die am 1. Jänner 2012 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, sollen von den bisher zuständigen Entscheidungsträgern nach den landesgesetzlichen Bestimmungen zu Ende geführt werden. Grundlage dafür ist Art. 151 Abs. 45 Z 3 B-VG. Davon sind sowohl Verfahren auf Zuerkennung und Erhöhung des Pflegegeldes, die den Großteil der anhängigen Verfahren ausmachen werden, als auch Verfahren, die zu einer Minderung oder Entziehung des Pflegegeldes führen könnten, umfasst. Auch jene Entscheidungen, die auf Grund dieser Bestimmung erst nach dem 31. Dezember 2011 rechtskräftig werden, sollen – wie in Abs. 1 normiert – aufrecht bleiben.

Dies soll auch für Verfahren, die bei den Gerichten anhängig sind, gelten, weil in diesen Fällen Klagen gegen Bescheide der Länder erhoben wurden und daher nahe liegender Weise auch die Vertretung vor den Gerichten von den Ländern als beklagte Parteien nach dem bisherigen Landesrecht wahrgenommen werden soll. Ebenso sollen die bisherigen landesgesetzlichen Bestimmungen bei Klagen gegen Bescheide, die auf Grund des ersten Satzes im Abs. 4 erlassen wurden, zur Anwendung gelangen.

Bis zum Abschluss der Verfahren sollen die bisherigen Entscheidungsträger auch für alle anderen Angelegenheiten (z.B. Ruhen des Pflegegeldes oder für Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens) zuständig bleiben. Erst nach Beendigung der Verfahren sollen die für die Übernahme der Pflegegeldfälle auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen Daten gemäß § 33 Abs. 5 der Pensionsversicherungsanstalt bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter in elektronisch verwertbarer Form überlassen werden.

Bei der Überleitung wird es in manchen Fällen vorkommen, dass die Länder noch für einen Zeitraum Pflegegeld leisten, in dem ab 1. Jänner 2012 bereits der Bund zuständig ist. Dieser Aufwand soll den Ländern vom Bund ersetzt werden.

Im Gegensatz zu den am 1. Jänner 2012 noch anhängigen Verfahren nach den Landespflegegeldgesetzen sollen offene Pflegegeldverfahren im Bereich des Opferfürsorgegesetzes, der Landeslehrer/innen, der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer/innen, der Österreichischen Post AG, der Telekom Austria AG, der Österreichischen Postbus AG und des Verfassungsgerichtshofes von den ab 1. Jänner 2012 zuständigen Entscheidungsträgern zu Ende geführt werden, da es sich dabei um einen Zuständigkeitswechsel innerhalb des Bundes handelt.

Abs. 5

Mit dieser Bestimmung soll klargestellt werden, dass auch bei einem Ruhen des Anspruches auf Pflegegeld wegen eines stationären Aufenthaltes der pflegebedürftigen Person nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen ab 1. Jänner 2012 gemäß § 12 dieses Bundesgesetzes vorgegangen werden soll. Wurde ein Landespflegegeld zu Unrecht ausbezahlt, soll dieses mit dem Pflegegeld nach bundesgesetzlichen Bestimmungen verrechnet werden können.

Abs. 6

Gemäß § 13 Abs. 1 BPGG geht der Anspruch auf Pflegegeld für die Zeit einer stationären Pflege in einer in Abs. 1 angeführten Einrichtung bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH auf den jeweiligen Kostenträger über. Der pflegebedürftigen Person gebührt ein Taschengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3 (im Jahr 2011 mtl. € 44,30), im Übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld.

Alle Landespflegegeldgesetze enthalten analoge Bestimmungen hinsichtlich des Überganges des Pflegegeldanspruches auf den Träger der Sozialhilfe bei stationärer Pflege und die Höhe des Taschengeldes, jedoch keine Bestimmungen über das Ruhen des Differenzbetrages. In einigen Landesgesetzen ist außerdem – abweichend von § 13 BPGG - auch ein Anspruchsübergang bei teilstationärer Pflege vorgesehen (z.B. in § 11 Abs. 2 des Steiermärkischen Pflegegeldgesetzes).

Um eine bundeseinheitliche Vollzugspraxis zu gewährleisten, soll ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Landesfälle in die Bundeskompetenz in sämtlichen Fällen gemäß § 13 BPGG vorgegangen werden. Bei Vorliegen einer stationären Pflege wird es daher erforderlich sein, dass der Entscheidungsträger des Bundes die Höhe des auf den Kostenträger übergehenden Anspruches neu berechnet und einen allfälligen Restbetrag ruhend stellt. Für die Anspruchsberechtigten wird das Taschengeld unverändert mtl. € 44,30 betragen.

Stationäre Pflege im Sinne des § 13 BPGG liegt nur dann vor, wenn der pflegebedürftige Mensch dauernd während des Tages und der Nacht in einer der in Abs. 1 genannten Einrichtungen gepflegt wird; eine teilstationäre Unterbringung, etwa in einer Tagesheimstätte, schließt einen Anspruchsübergang aus. Zur Abgrenzung eines stationären und teilstationären Aufenthaltes siehe insbesondere die zu GZ: 10 ObS 194/09s ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 15. Dezember 2009.

Abs. 7

Mit dem Übergang der Kompetenz für Bezieher/innen eines Pflegegeldes nach den bisherigen landesgesetzlichen Bestimmungen und der Auszahlung des Pflegegeldes auf den Bund sollen auch Rückforderungs-, Aufrechnungs- und Regressansprüche auf den Bund übergehen, wobei die Vorschriften des Bundespflegegeldgesetzes zur Anwendung gelangen sollen. Dies soll sowohl für Rückforderungs-, Aufrechnungs- und Regressansprüche gelten, hinsichtlich derer bereits zum 31. Dezember 2011 eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, als auch hinsichtlich solcher, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. In anhängigen gerichtlichen Verfahren tritt mit 1. Jänner 2012 ein gesetzlicher Parteienwechsel ein.

Soweit sich Rückforderung, Aufrechnung oder Regress auf ein nach landesgesetzlichen Vorschriften ausbezahltes Pflegegeld beziehen, hat vorbehaltlich der Einbringlichkeit eine Erstattung an den Landespflegegeldträger zu erfolgen.

Rückforderungsansprüche gemäß § 11 können sich etwa aus der Verletzung der Meldepflicht ergeben. Nicht darunter zu subsummieren ist etwa ein Widerruf des Pflegegeldes vom Konto nach dem Tod des Pflegegeldbeziehers/der Pflegegeldbezieherin.

Abs. 10

In den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen gibt es die Möglichkeit der Gewährung eines Pflegegeldes zur Vermeidung bestimmter sozialer Härten (z.B. § 3 Abs. 4 Bgld. PGG).

Personen, denen von den Ländern zum 31. Dezember 2011 ein Pflegegeld zur Vermeidung einer sozialen Härte geleistet wird, soll von amtswegen mit Wirkung vom 1. Jänner 2012 anstelle des bisher gewährten Pflegegeldes ein Pflegegeld nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes geleistet werden.

Zum 31. Dezember 2011 offene Verfahren sollen ebenfalls gemäß Abs. 4 von den bisherigen Entscheidungsträgern zu Ende geführt werden.

Nicht erfasst von der Übernahme dieser Härteausgleiche soll etwa der Zuschuss des Landes Vorarlberg zum Pflegegeld bei ambulanter Pflege sein.

Zu Art. 2 Z 27 (§ 49 Abs. 17 bis Abs. 20):

Die Übernahme der Landespflegegeldbezieher/innen in die Kompetenz des Bundes soll mit Wirkung vom 1. Jänner 2012 erfolgen. Die Übertragung der pflegegeldrechtlichen Angelegenheiten für Landeslehrer/innen, für land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer/innen, für Bezieher/innen von Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz sowie im Bereich der Österreichischen Post AG, der Telekom Austria AG, der Österreichischen Postbus AG und des Verfassungsgerichtshofes soll ebenfalls mit diesem Zeitpunkt erfolgen.

Eine Kompetenz der Landesgesetzgebung zur Aufhebung dieser Bestimmungen besteht auf Grund der Änderung der Kompetenzrechtslage nicht mehr. Die bisherigen die Angelegenheiten des Pflegegeldwesens regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen sowie die dazu erlassenen Verordnungen sollen gleichzeitig, das heißt „in derselben juristischen Sekunde“, mit Inkrafttreten der vorliegenden Novelle außer Kraft gesetzt werden. Von dieser Regelung sollen jedenfalls alle Landespflegegeldgesetze aber auch alle anderen in Landesgesetzen verankerte Bestimmungen, die das Pflegegeld regeln, erfasst sein (z.B. im Unfallfürsorgegesetz 1967 und in der Pensionsordnung 1995 des Landes Wien oder im Gemeindebedienstetengesetz 1988 und im Bezügegesetz 1998 des Landes Vorarlberg).

Die neue Kompetenzgrundlage soll sich nur auf Angelegenheiten des „Pflegegeldwesens“ beziehen, sodass andere Inhalte der bisherigen Landespflegegeldgesetze, z.B. die Regelungen betreffend die Förderung der „24-Stunden-Betreuung“ (§ 17b NÖ PGG) davon unberührt bleiben.

Die neue in Art. 1 (Bundes-Verfassungsgesetz) verankerte Verfassungsbestimmung „Pflegegeldwesen“ bedingt die Aufhebung des bisherigen Art. I in der Stammfassung des Bundespflegegeldgesetzes.

Da die Bestimmung des § 14 obsolet wird und § 22 Abs. 1 hinsichtlich der Entscheidungsträger neu gestaltet werden soll, sollen die in Abs. 19 angeführten Regelungen außer Kraft gesetzt werden.

Um eine entsprechende Vorlaufzeit für die nahtlose Übernahme der Fälle zu gewährleisten, soll mit Abs. 20 die Möglichkeit geschaffen werden, dass organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an gesetzt werden können.

 

Zu Artikel 3 (Änderung des Verbrechensopfergesetzes)

Zu Art. 3 Z 1 und 2 (§ 13 Abs. 1, § 16 Abs. 12):

Nach § 13 Abs. 1 ist vom Bund Ersatz für Leistungen der Sozial- oder Behindertenhilfe zu erbringen. Ausgenommen davon ist das nach Landesgesetzen erbrachte Pflegegeld. Mit der Übertragung der Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Landespflegegeldes auf den Bund mit Wirkung 1. Jänner 2012 kann § 13 Abs. 1 letzter Satz, der sich auf landesgesetzliches Pflegegeld bezieht, nicht mehr zur Anwendung kommen und soll daher aufgehoben werden.

Zu Artikel 4 (Änderung des Poststrukturgesetzes)

Zu Art. 4 Z 1 bis 3 (§ 17 Abs. 7c und Abs. 7d sowie § 24 Abs. 8):

Durch die Änderung des für das Pflegegeld zuständigen Entscheidungsträgers in den Bereichen der Österreichischen Post AG, der Telekom Austria AG und der Österreichischen Postbus AG ist auch eine Anpassung der Kostenersatzregelung erforderlich.

Zu Artikel 5 (Änderung des Bundesbehindertengesetzes)

Zu Art. 5 Z 1 (§ 13d Abs. 5):

Um die Wahrnehmung der Aufgaben auch während allfälliger Verhinderungen der/des Behinderten­anwältin/Behindertenanwalts zu gewährleisten, soll ein/e Bedienstete/r des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Stellvertreter/in etabliert werden. Der/die Stellvertreter/in soll für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion die gleichen Rechte und Pflichten haben wie die/der Behindertenanwältin/Behindertenanwalt.