Vorblatt

Problem:

An den öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen und an der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen (AHS) ist die Nachfrage an Betreuungsplätzen in der schulischen Tagesbetreuung weiterhin im Steigen begriffen. Dies führt wiederum zu einem erhöhten Bedarf an qualitativ hochwertigen Betreuungsplätzen und an pädagogisch ausgebildeten Personen, die diese Betreuung in entsprechender Qualität leisten können.

Ziel:

           1. Ausbau der Betreuungsplätze der schulischen Tagesbetreuung an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen und an der Unterstufe der AHS.

           2. Einrichtung eines neuen Berufsbildes der „Erzieherin bzw. des Erziehers für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Freizeitpädagogin bzw. Freizeitpädagoge)“, die bzw. der ausschließlich im Betreuungsbereich der Freizeit der schulischen Tagesbetreuung zum Einsatz kommen soll.

           3. Schaffung einer einheitlichen Ausbildung für Freizeitpädagogik.

Inhalt/Problemlösung:

           1. Ermöglichung der schulartenübergreifenden Führung der Betreuungsgruppen an den Pflichtschulen.

           2. Verankerung des neuen Berufsbildes der Freizeitpädagogin bzw. des Freizeitpädagogen und ihrer bzw. seiner Aufgaben im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, im Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986 und im Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955.

           3. Verankerung der Ausbildung für Freizeitpädagogik an den Pädagogischen Hochschulen im Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006.

Alternativen:

In Hinblick auf den steigenden Bedarf an qualitativ hochwertigen Betreuungsplätzen und auf den zu bewältigenden Mehrbedarf an Personal in der schulischen Tagesbetreuung bestehen keine Alternativen zum gegenständlichen Vorhaben.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz verursacht finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt. Auf die detaillierte Darstellung in den Erläuterungen, Allgemeiner Teil, wird verwiesen.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Dieses Vorhaben ist mit Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich verbunden, da durch die Einführung des Berufsbilds der Freizeitpädagogik neue Beschäftigungsmöglichkeiten entstehen. Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass eine sinnvolle und gemeinschaftliche Beschäftigung mit jungen Menschen im Rahmen der Freizeit zu besseren schulischen Erfolgen und einer stärkeren Entwicklung der sozialen Kompetenzen, die auch für das spätere Berufsleben relevant sind (wie zB Teamfähigkeit), führt.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Beschlussfassung über ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz bedarf keiner besonderen Beschlusserfordernisse gemäß Art. 14 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

 

Aufgrund der sozioökonomischen Entwicklungen haben immer mehr Erziehungsberechtigte Bedarf an qualitativen und flexiblen Tagesbetreuungsangeboten für ihre Kinder. Das Unterrichtsministerium begegnet diesem Bedarf mit einer Schwerpunktsetzung auf dem quantitativen und qualitativen Ausbau der schulischen Tagesbetreuung.

Schülerinnen und Schüler sollen die Zeit in der schulischen Tagesbetreuung so verbringen, dass sie für ihre Leistungs- und Persönlichkeitsentwicklung den größtmöglichen Nutzen davontragen können. Dabei spielt die Qualität der Betreuung und die pädagogische Kompetenz des eingesetzten Personals eine maßgebliche Rolle. So sind Kenntnisse über pädagogische Modelle, Methoden und die unterschiedlichen Stufen der Entwicklung von Schülerinnen und Schülern zur Durchführung von pädagogisch wertvoller Betreuung unbedingt erforderlich. Richtiges Reagieren auf unterschiedliche Situationen muss immer mit pädagogischem Hintergrundwissen erfolgen, es muss bestimmte Ziele verfolgen und erklärbar sein.

Mit der Freizeitpädagogin bzw. dem Freizeitpädagogen wird ein neues Berufsbild in der schulischen Tagesbetreuung geschaffen. Im Gegensatz zu den bereits existierenden Erzieherinnen und Erziehern, die an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ausgebildet werden, darf die Freizeitpädagogin bzw. der Freizeitpädagoge jedoch nur in der Freizeit, nicht aber in der individuellen Lernzeit (Erledigung von Hausaufgaben unter fachlicher Hilfestellung) eingesetzt werden. Die gegenstandsbezogene Lernzeit, die vornehmlich dem Wiederholen des durchgenommenen Lehrstoffes dient, ist ohnehin dem Lehrerpersonal vorbehalten.

Mit der Schaffung eines neuen Berufsbildes soll der Bereich der Freizeit auch qualitativ eine Aufwertung erfahren. So sollen den Schülerinnen und Schülern die verschiedenen Arten einer sinnvollen Freizeitgestaltung (sportlich, musikalisch, künstlerisch u.s.w.) näher gebracht werden, aus denen sie nach ihren Neigungen und Begabungen auswählen können. Die Schulen haben die Möglichkeit, auch in diesem Bereich Schwerpunkte zu setzen. Die Sport- und Bewegungsbetreuung durch das Personal der schulischen Tagesbetreuung (Lehrer, Erzieher und Freizeitpädagogen) kann in Umsetzung der Rahmenvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport und der Österreichischen Bundes-Sportorganisation „Zusammenarbeit von Schule und Sport bei Angeboten von Bewegung, Spiel und Sport in österreichischen Schulen“ vom 10. Juli 2009 und im Einklang mit den schulrechtlichen Bestimmungen auch in Kooperation mit Sportverbänden erfolgen.

Die Ausbildung für Freizeitpädagogik soll an den Pädagogischen Hochschulen in Form eines Hochschullehrganges im Umfang von einem Jahr angesiedelt sein, wobei bundesweit einheitliche Ausbildungsinhalte auf einem einheitlichen Niveau gesichert werden sollen.

Bei der Initiative des Ausbaus der schulischen Tagesbetreuung handelt es sich um ein legistisches Maßnahmenpaket bestehend aus mehreren Gesetzen und Verordnungen sowie einer Vereinbarung nach Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes, B-VG, BGBl. 1/1930, zwischen Bund und Ländern. Die gegenständliche Sammelnovelle sieht die schulartenübergreifende Führung von Betreuungsgruppen an allgemein bildenden Pflichtschulen, die schulrechtliche Positionierung des Freizeitpädagogen und die Einrichtung seiner Ausbildung vor. Auf Verordnungsebene werden die Berechnungsmodalitäten für die Gruppengrößen an Bundesschulen (Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung) neu geregelt. Weiters werden die Curricula und die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung zum Freizeitpädagogen (Hochschul-Curriculaverordnung, BGBl. II Nr. 495/2006 und Hochschul-Zulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 112/2007) festgelegt. In der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG wird seitens des Bundes eine Unterstützung für den Ausbau der schulischen Tagesbetreuung in Aussicht gestellt, die von den Ländern unter den Schulerhaltern aufzuteilen ist.

Kosten:

Mengengerüst:

Die Anzahl an Schülerinnen und Schüler in den öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen (APS), für die im Rahmen des zweckgebundenen Zuschlages (zusätzlich zur Zuteilung gemäß Finanzausgleichsgesetz) der Personalaufwand im Ausmaß von 5 Wochenstunden je Schülergruppe seitens des Bundes übernommen wurde, ist in den vergangenen Jahren stetig gestiegen.

 

Tabelle 1. Anzahl an Schülerinnen und Schüler in der schulischen Tagesbetreuung APS

 

Bundesland

2006/07

2007/08

2008/09

2009/10

2010/11

Burgenland

1 541

2 191

2 933

3 232

4 014

Kärnten

1 775

1 883

2 066

2 405

2 846

Niederösterreich

6 125

6 609

7 330

7 489

8 661

Oberösterreich

4 274

4 678

5 044

5 403

5 643

Salzburg

2 331

2 429

2 633

2 692

2 923

Steiermark

3 851

5 605

6 424

7 326

8 085

Tirol

1 594

1 774

1 960

1 993

2 124

Vorarlberg

2 727

3 321

3 513

4 094

4 309

Wien

25 119

26 481

27 887

28 292

29 953

Österreich

49 337

54 971

59 790

62 926

68 558

 

Quelle: Schülerinnenzahl und Schülerzahl gemäß definitiver Stellenplan

 

Der Anteil der Schülerinnen und Schüler in der Tagesbetreuung an der Gesamtanzahl von Schülerinnen und Schülern an allgemein bildenden Pflichtschulen stellt sich jedoch bundesländerweise sehr unterschiedlich dar.

 

Tabelle 2. Anteil der APS Schüler/innen gesamt an der schulischen Tagesbetreuung

 

Tagesbetreuung - % Anteil an Schüler/innen

Bundesland

Schülerinnen und Schüler APS
2010/11

Schülerinnen und Schüler Tagesbetreuung 2010/11

% Anteil an Schülerinnen und Schülern mit Tagesbetreuung 2010/11

Burgenland

18 426

4 014

22

Kärnten

37 375

2 846

8

Niederösterreich

113 395

8 661

8

Oberösterreich

110 004

5 643

5

Salzburg

40 154

2 923

7

Steiermark

78 207

8 085

10

Tirol

54 501

2 124

4

Vorarlberg

32 026

4 309

13

Wien

96 138

29 953

31

Österreich

580 226

68 558

12

 

Dieser gestiegenen Nachfrage Rechnung tragen zu können, sowie gleichzeitig eine Ausweitung und qualitative Verbesserung initiieren zu können, sind zentrale Anliegen im Regierungsübereinkommen zur Ausweitung der schulischen Tagesbetreuung.

Die Bemessung der Zuteilung an Personalressourcen (Planstellen) für die schulische Tagesbetreuung basierte bisher auf einer Gruppengröße von 15 Schülerinnen und Schülern.

Bei der Berechnung der Planstellen wird vom Schuljahr 2005/06 ausgegangen (Zeitpunkt der Einführung des zweckgebundenen Zuschlags für die schulische Tagesbetreuung), in dem – bemessen an der damaligen Schülerzahl in der Tagesbetreuung – ein Zusatzkontingent zur Verfügung gestellt wurde. Die seit dem Schuljahr 2005/06 zusätzlichen Schülerinnen und Schüler in der schulischen Tagesbetreuung werden zu diesem Sockelbetrag hinzugerechnet und entsprechend der Gruppengröße Planstellen zugeteilt.

Eine Ausweitung auf Grund der flexibleren Möglichkeit zur schulartenübergreifenden Gruppenbildung kann jene Schulen betreffen, die derzeit auf Grund der Tatsache, dass an diesen Schulen weniger Schülerinnen und Schüler zur Tagesbetreuung angemeldet sind, als zur Bildung einer Gruppe erforderlich wären, keine schulische Tagesbetreuung anbieten.

Aus der Verteilung der Schulen mit schulischer und ohne schulische Tagesbetreuung zeigt sich, dass für ungefähr 593 Schulen, die derzeit noch keine schulische Tagesbetreuung anbieten, für die jedoch ein Zusammenschluss mit einer zweiten Schule anderer Schulart am selben Standort grundsätzlich möglich wäre, ein Impuls zum Angebot einer schulischen Tagesbetreuung gegeben sein könnte. Von diesen Schulen werden nur jene berücksichtigt, die weniger als 125 Schülerinnen und Schüler haben (denn diejenigen mit 125 oder mehr Schülerinnen und Schülern könnten unter der Annahme, dass bisher 12% aller Pflichtschülerinnen und Pflichtschüler eine schulische Tagesbetreuung in Anspruch nehmen, bereits selbst eine Gruppe mit 15 Schülerinnen und Schülern ohne Zusammenschluss mit einer anderen Schule bilden). Von diesen 464 Schulen (unter 125 Schülerinnen und Schülern) wird angenommen, dass die Hälfte der Standorte, das sind 232 Schulen, zukünftig eine gemeinsame Tagesbetreuung mit einem benachbarten Schulstandort anbieten. Wird angenommen, dass sich an diesen 232 Schulen bisher im Schnitt 10 Schülerinnen und Schüler für eine schulische Tagesbetreuung (erfolglos) interessiert haben, errechnet sich eine insgesamte Zahl von 10 x 232 = 2.320 neuen Schülerinnen und Schüler in der schulischen Tagesbetreuung. Die Ressourcenbewirtschaftung erfolgt generell auf der Basis einer durchschnittlichen Gruppengröße von 15 Schülerinnen und Schülern, wodurch sich eine zusätzliche Gruppenzahl von 232 : 15 = 154,7 Gruppen und damit eine Ausgabensumme von rd. 1,78 Mio. EUR errechnet.

Der zweite zu prüfende Aspekt ist die Möglichkeit, nach Ausschöpfung der Prüfung der schul- oder schulartenübergreifenden Gruppenbildung, auch bei einer angemeldeten Zahl von mindestens 12 Schülerinnen und Schülern ein Gruppe eröffnen zu können. Dies wird vor allem jene Fälle betreffen, in denen in einer Gemeinde an keinem Schulstandort ein Angebot zur schulischen Tagesbetreuung besteht bzw. eine Mitbetreuung von SchülerInnen an einem anderen Schulstandort unzumutbar ist. Die Analyse der Verteilung der Schulen mit und ohne schulischer Tagesbetreuung hat ergeben, dass ein maximaler Kreis von rund 100 Schulen für die Führung eines neuen Angebots der schulischen Tagesbetreuung in Frage kommt. Mit diesen neuen rund 100 Gruppen ist ein finanzieller Mehraufwand von rund 1,15 Mio. EUR verbunden (die Ressourcenbewirtschaftung erfolgt in diesen Fällen auf der Basis einer durchschnittlichen Gruppengröße von 12 Schülerinnen und Schüler).

Die Schaffung der Möglichkeit der Betreuung von AHS-Schülerinnen und Schülern an Pflichtschulen im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung wird jene Fälle umfassen, an denen an AHS-Standorten die schulische Tagesbetreuung auf Grund einer zu geringen Anzahl von angemeldeten Schülernnen und Schülern nicht zu Stande kommt. Jene davon betroffenen Schülerinnen und Schüler können nun an einem Pflichtschulstandort betreut werden. Da die Zahl der AHS-Schülerinnen und Schüler, die trotz des geäußerten Wunsches derzeit keine Betreuung in Anspruch nehmen können, nicht in den Informationssystemen des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur geführt werden, können die Auswirkungen auf den Umfang der schulischen Tagesbetreuung an den Pflichtschulen nur grob abgeschätzt werden. Schon jetzt ist an der AHS ein guter Ausbau an schulischer Tagesbetreuung erreicht, wodurch die oben erwähnten Fälle in der Praxis äußerst selten auftreten eintreten. Die Zahl der zu erwartenden zusätzlichen Gruppen an den allgemein bildenden Pflichtschulen wird daher sehr gering ausfallen, wodurch die Mehrausgaben, vor allem im Hinblick auf die insgesamt eingesetzten Mittel für die schulische Tagebetreuung, vernachlässigt werden können.

In Summe ist auf Grund der gesteigerten Attraktivität des Angebots der schulischen Tagesbetreuung mit einer Erhöhung der Zahl der interessierten Schülerinnen und Schüler zu rechnen, wodurch für die Folgejahre mit steigenden Berechnungsparamtern zu rechnen sein wird. Es kann daher unter gesicherten Annahmen davon ausgegangen werden, dass sich die Mehrausgaben auf Grund der gegenständlichen Maßnahmen maximal verdoppeln und sich daher in einem maximalen Rahmen von rund 5,8 Mio. EUR bewegen werden.

Diese Personalausgaben fallen für den Einsatz von Pflichschullehrerinnen und -lehrern im Bereich der gegenstandsbezogenen und individuellen Lernzeit an. Werden LehrerInnen für den Freizeitteil eingesetzt, sind druch den Bund keine Ausgaben zu refundieren, da dies in den Aufgabenbereich der Schulerhalter fällt.

Lehrgang für Freizeitpädagogik:

Der Lehrgang für Freizeitpädagogik wird als Ausbildung an den Pädagogischen Hochschulen angeboten werden, wobei der Umfang 60 ECTS-Credits oder zwei Semester betragen wird. 60 ECTS-Credits entsprechen einem Drittel eines vollen Studienganges und damit (gemäß § 42 Abs. 6 des Hochschulgesetzes 2005) 500 Ausbildungsstunden bzw. Einzelunterrichtseinheiten. Geht man davon aus, dass diese 500 Unterrichtseinheiten in einem Studienjahr angeboten werden, ergeben das auf der Basis von 36 Wochen im Studienjahr 13,9 Jahreswochenstunden. Nimmt man an, dass sich eine Wochenstunde in einer Werteinheit (WE) niederschlägt und geht man davon aus, dass eine WE Jahresausgaben von rund 3 953 EUR entsprechen (79 062 EUR für eine Planstelle der Verwendungsgruppe L1 gemäß der Richtlinien für Ermittlung und Darstellung finanzieller Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen, BGBl. II Nr. 97/2011, 79 062: 20), errechnen sich Ausgaben von 13,9 x 3 953 = 54 948,1 EUR. Dieser Wert kann als Maximalwert betrachtet werden, da bei Lehrgängen häufig externe Lehrbeauftragte eingesetzt werden, deren Entlohnung nach den geltenden Sätzen des Lehrbeauftragtengesetzes erfolgt, was weniger kostenintensiv ist, als eine Abwicklung durch Bundeslehrerinnen und Bundeslehrer. Wird davon ausgegangen, dass im Schnitt drei Lehrgänge je Bundesland in Österreich ab dem Studienjahr 2011/12 angeboten werden, bedeutet das einen finanziellen Aufwand von jährlich 9 x 3 x 54 948,1 = 1 483 598,7 EUR, der im Jahr 2011 zu einem Drittel, das sind 494 532,9 EUR, danach in jedem weiteren Jahr zur Gänze, wirksam wird.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz beruht auf Art. 14 Abs. 1 B-VG sowie hinsichtlich der Grundsatzbestimmungen des Schulorganisationsgesetzes und des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes auf Art. 14 Abs. 3 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG ist in Hinblick auf die Fristsetzung für die Erlassung der Landesgesetze nicht erforderlich.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Schulorganisationsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 8 lit. l und m):

Im Zuge des Ausbaues der Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen soll das neue Berufsbild der Freizeitpädagogin bzw. des Freizeitpädagogen („Erzieherin bzw. Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen)“ gesetzlich verankert werden. Im Hinblick auf die Ausbildung und den künftigen Einsatz von Freizeitpädagoginnen und -pädagogen neben den bestehenden Erzieherinnen und Erziehern erscheint es zweckmäßig, nicht nur den neuen „Freizeitpädagogen“ in den Begriffsbestimmungen des SchOG zu verankern, sondern auch den Erzieher mit aufzunehmen. In beiden Fällen wird an den Abschluss der jeweiligen Ausbildung angeknüpft, wordurch auch Externistenprüfungen und Nostrifikationen im Sinne einer Anerkennung ausländischer Schul- bzw. Studienabschlüsse mitumfasst sind. Die neue lit. l deckt sich mit der bisherigen Rechtslage. Zur neuen lit. m sei auf die im Entwurf vorliegenden Bestimmungen des Hochschulgesetzes 2005 verwiesen.

Zu Z 1a und 2 (§ 8d Abs. 1 und 3):

Neben der Einführung des Freizeitpädagogen soll die schulische Tagesbetreuung mit der gegenständlichen Novelle ausgebaut werden. Dies geschieht an den allgemein bildenden Pflichtschulen (Volksschule, Hauptschule, Sonderschule, Polytechnische Schule) durch die Schaffung der Möglichkeit der schulartenübergreifenden Führung der Tagesbetreuung, wobei – wie aus der Systematik des Gesetzes klar ersichtlich – zunächst eine klassen-, dann eine schulstufen-, dann eine schul- und erst dann eine schulartenübergreifende Führung anzustreben ist. Die schulartenübergreifende Führung darf nur an der Pflichtschule erfolgen, was dadurch zum Ausdruck kommt, dass diese Möglichkeit nur in Abs. 3 des § 8d ausdrücklich angeführt ist, nicht aber in Abs. 1. Dabei hat die Pflichtschule außerdem auf andere regionale Betreuungsangebote Bedacht zu nehmen. Somit sollen künftig Schulen, die bisher die nötige Eröffnungszahl für eine Betreuungsgruppe nicht zustande gebracht haben, durch Zusammenlegung mit einer Gruppe einer anderen Schulart in die Lage versetzt werden, ein entsprechendes Angebot zu führen. Somit ist es beispielsweise möglich, dass – sofern an einer allgemein bildenden höheren Schule keine schulische Tagesbetreuung zustande kommt – ein Schüler dieser Schule die schulische Tagesbetreuung einer Hauptschule besucht, nicht aber umgekehrt. Wie auch in § 12a Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes erwähnt, wird dabei insbesondere in der gegenstandsbezogenen Lernzeit ein hohes Maß an innerer Differenzierung anzuwenden sein. Der gesetzeskonforme Vollzug dieser Bestimmung wird unter Einbeziehung der Schulaufsicht (Qualitätsmanagement) entsprechend sicherzustellen sein.

Was die Gruppengröße anbelangt, so bleibt es den Ländern unbenommen, auf landesgesetzlicher Ebene Regelungen entsprechend den regionalen Anforderungen zu treffen, da § 8d Abs. 3 festlegt, dass jedenfalls ab 15 Schülerinnen und Schülern eine schulische Tagesbetreuung zu führen ist. Die meisten Bundesländer haben in ihren Ausführungsgesetzen die Eröffnungszahl von 15 Schülerinnen und Schülern vorgesehen. Mit der Ergänzung um den Satzteil „bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung jedenfalls ab 12 angemeldeten Schülern“ soll sichergestellt werden, dass bei Nichterreichung der nötigen Eröffnungszahl für eine Betreuungsgruppe bei Ausnützen aller gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten der übergreifenden Führung eine Betreuungsgruppe auch bei einer niedrigeren Schülerzahl zustande kommt.

Zu Z 3 und 4 (§ 13 Abs. 2a, § 42 Abs. 2a):

Diese Bestimmungen regeln den „Lehrereinsatz”. Dazu kommt für ganztägige Schulformen der Einsatz von Erzieherinnen und Erziehern im Rahmen der individuellen Lernzeiten und der Freizeit. Die gegenständliche Änderung soll es darüber hinaus ermöglichen, Freizeitpädagoginnen und -pädagogen für den Betreuungsbereich der Freizeit heranzuziehen.

Die Grundsatzbestimmungen des § 13 Abs. 2a betrifft den Lehrer- und Erziehereinsatz an den Volksschulen. In den Abschnitten zur Haupt- und Sonderschule sowie zur Polytechnischen Schule wird auf diese Bestimmung verwiesen.

Die gleichlautende Bestimmung des § 42 Abs. 2a betrifft den Lehrereinsatz an der AHS.

Zur Ausbildung von Freizeitpädagoginnen und -pädagogen sei auf die im Entwurf vorliegenden Bestimmungen des Hochschulgesetzes 2005 (Artikel 4) verwiesen.

Zu Z 5 (§ 131 Abs. 24):

Die Regelungen zum Freizeitpädagogen treten mit 1. September 2011 in Kraft.

Die Grundsatzbestimmungen bezüglich der allgemein bildenden Pflichtschulen treten bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Länder haben ein Jahr Zeit, um die entsprechenden Ausführungsgesetze zu erlassen, diese sind jedoch mit 1. September 2011 in Kraft zu setzen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Schulunterrichtsgesetzes):

Zu Z 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 (§ 2b Abs. 3, § 9 Abs. 5, § 44a, § 47 Abs. 1, § 55b sowie § 62 Abs. 3):

Die neue Funktion des Freizeitpädagogen ist im Schulleben zu verankern. Dies geschieht inhaltlich durch die Änderung des Schulunterrichtsgesetzes.

§ 2b Abs. 3:

Der Freizeitpädagoge wird begrifflich unter Verweis auf das Schulorganisationsgesetz eingeführt.

§ 9 Abs. 5:

Diese Bestimmung regelt die Unterrichtsordnung an den Schulen. Dazu gehört die Zuteilung des Lehrer- und Betreuungspersonals im Rahmen des Unterrichts und des Betreuungsteils in der schulischen Tagesbetreuung. Hier erfolgt eine Verankerung der Freizeitpädagoginnen und -pädagogen mit dem Beisatz, dass diese lediglich für den Bereich der Freizeit eingesetzt werden können.

§ 44a:

Diese Bestimmung sieht vor, dass Schülerinnen und Schüler unter gewissen Voraussetzungen auch durch andere Personen als durch Lehrerinnen und Lehrer oder Erzieherinnen und Erzieher beaufsichtigt werden dürfen. In diese Abgrenzung sind nun auch die Freizeitpädagoginnen und -pädagogen als „schulzugehöriges Personal“ aufzunehmen.

§ 47 Abs. 1:

Diese Bestimmung behandelt die Mitwirkung der Lehrerinnen und Lehrer und der Erzieherinnen und Erzieher an der Erziehung der Schülerinnen und Schüler und zählt die ihnen zur Verfügung stehenden Erziehungsmittel auf. Diese Bestimmung soll gleichermaßen für Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen (in ihrem Wirkungsbereich) zu tragen kommen.

§ 55b:

In diesem Abschnitt werden die einzelnen Funktionen im Bereich der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule aufgezählt. § 55a beinhaltet die Aufgaben und Pflichten des Erziehers. Konsequenterweise ist auch der Freizeitpädagoge in diesem Abschnitt aufzunehmen, wobei sich die Bestimmung nur dadurch von jener des Erziehers unterscheidet, als ausdrücklich auf den Freizeitteil abgestellt wird. Neben der erzieherischen Tätigkeit und administrativen Aufgaben soll der Freizeitpädagoge auch die Verpflichtung haben, an Lehrerkonferenzen teilzunehmen, sofern der Betreuungsteil betroffen ist.

§ 62 Abs. 3:

Das Erfordernis der engen Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten trifft auch den Freizeitpädagogen. Bei Bedarf hat dieser Beratungen und Einzelaussprachen mit diesen durchzuführen.

Zu Z 2a und 2b (§ 12a Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 3):

Diese Bestimmungen sind in Zusammenhang mit § 8d Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes zu sehen. Beide Bestimmungen ermöglichen eine schulübergreifende Führung der schulischen Tagesbetreuung, letzere sogar eine schulartenübergreifende Führung an den Pflichtschulen. Da in beiden Fällen Schülerinnen und Schüler die Tagesbetreuung einer anderen Schule besuchen, kann die Anmeldung zur Tagesbetreuung nicht anlässlich der Aufnahme in die Schule, sondern lediglich zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Schülerinnen und Schüler dieser Schule aufgenommen werden. In Abs. 3 wird darüber hinaus klargestellt, dass diesfalls im Betreuungsteil – insbesondere in der Lernzeit – auf eine Differenzierung je nach Anforderungen der jeweiligen Schulart bzw. Schulstufe Bedacht zu nehmen ist.

Zu Z 7 (§ 82 Abs. 5q):

In Abstimmung mit den anderen betroffenen Gesetzen ist das Inkrafttreten mit 1. September 2011 vorgesehen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes):

Zu Z 1 und 2 (§ 10 und § 19 Abs. 9):

§ 10 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes sieht vor, dass die Schulerhaltung auch die Beistellung der für den Betreuungsteil nötigen Lehrerinnen und Lehrer und Erzieherinnen und Erzieher umfasst, wobei die Lehrerinnen und Lehrer durch das Land beizustellen sind. Diese Bestimmung ist nun durch die Freizeitpädagoginnen und -pädagogen zu ergänzen. Der Klammerausdruck „(ausgenommen die Lernzeiten)“ entfällt, da die Grundsatzbestimmung des § 13 Abs. 2a des Schulorganisationsgesetzes bereits ausführt, für welche Teile der schulischen Tagesbetreuung Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher und Freizeitpädagoginnen und -pädagogen eingesetzt werden können.

Zu Artikel 4 (Änderung des Hochschulgesetzes 2005):

Die Pädagogischen Hochschulen werden künftig die Ausbildung für Freizeitpädagogik im Rahmen des öffentlich rechtlichen Bildungsauftrages anzubieten haben. Es bedarf dazu einer grundsätzlichen Verankerung dieser neuen Ausbildung im Bereich ihrer Aufgaben.

Zu Z 1 (Titel):

Aus Gründen der leichteren Zitierbarkeit wird dem Hochschulgesetz 2005 ein Kurztitel (HG) angefügt.

Zu Z 2 bis 4 (§ 8 Abs. 3a, 35 Z 5, § 39 Abs. 1):

§ 8 führt die Aufgaben der Pädagogischen Hochschule aus. Bei der Ausbildung zum Freizeitpädagogen soll es sich um ein Angebot handeln, das die Pädagogische Hochschule im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag ausführt. Die Ausbildung ist als Hochschullehrgang konzipiert und soll 60 ECTS-Credits umfassen, was im Vollzeitstudium einem Studienjahr entspricht. Die inhaltliche Ausgestaltung des Lehrgangs erfolgt im Rahmen der Hochschul-Curriculaverordnung.

Der Lehrgang schließt mit der Bezeichnung „Akademischer Freizeitpädagoge“ bzw. „Akademische Freizeitpädagogin“ ab.

Die Hochschulen haben die Lehrgänge „bei Bedarf anzubieten und zu führen“. Diese Formulierung lehnt sich an jene des § 8 Abs. 3 für Studiengänge im Bereich der Berufsbildung an. Wie den Erläuternden Bemerkungen dazu zu entnehmen ist, ist der Begriff „Bedarf“ im Sinne der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit überregional und bundesländerübergreifend zu verstehen und zielt auf Kompetenzzentren ab, die hauptverantwortlich diesen Bereich abdecken.

Zu Z 5 (§ 80 Abs. 6):

Die Änderung des Hochschulgesetzes tritt entsprechend dem Beginn des Studienjahres mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Damit können die Aufnahmeverfahren für den Lehrgang rechtzeitig aufgrund der neuen Rechtslage beginnen.