VORBLATT

Probleme:

Flugabgabegesetz:

–      Bei Flugzeugen bis einschließlich zwei Tonnen steht der organisatorische Aufwand, der mit der Flugabgabepflicht verbunden ist, in einem Missverhältnis zum erwartbaren Abgabenaufkommen.

Einkommensteuergesetz 1988:

–      Die Übergangsregelung für die Steuerbefreiung für „Auslandsmontagen“ ist bis 2012 befristet.

–      Es bestehen derzeit unterschiedliche Verfahren zur Erlangung der Spendenbegünstigung.

–      Es bedarf einiger Klarstellungen in Zusammenhang mit der „Wertpapier-KESt“ und der Wegzugsbesteuerung.

–      Die geltende Rechtslage enthält keine ausdrückliche Bestimmung zur Berücksichtigung von Strafen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

–      Bei Arbeitnehmern, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegen, ergeben sich durch die Auszahlung des Urlaubsentgelts – entweder über den Arbeitgeber oder direkt über die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse – für die weiteren sonstigen Bezüge unterschiedliche steuerliche Behandlungen.

–      Beschränkt Steuerpflichtige, die im Rahmen der Veranlagung als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurden, können derzeit einen Freibetragsbescheid erhalten. Die Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht können jedoch erst im Rahmen der Veranlagung und nicht bei der laufenden Lohnverrechnung überprüft werden.

Körperschaftsteuergesetz 1988:

–      Erfordernis der Umsetzung des EuGH-Urteils in der Rechtssache Haribo in Zusammenhang mit der Beteiligungsertragsbefreiung.

–      Derzeitige Ungleichbehandlung von GmbH-Anteilen und Aktien bei der beschränkten KSt-Pflicht der zweiten Art.

Umsatzsteuergesetz 1994:

–      Der Übergang der Steuerschuld bei ausländischen Leistungserbringern ist hinsichtlich der sonstigen Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen (Messen, Konferenzen, …) zu breit geregelt.

–      Der Durchführungsbeschluss der EU betreffend den Übergang der Steuerschuld für die Lieferung von Mobilfunkgeräten ist umzusetzen.

–      Die Verwendung der UID-Nummer durch Schwellenerwerber kann zu einer doppelten Nichtbesteuerung führen.

–      Die Judikatur des EuGH betreffend den Steuersatz für Pferde (12.5.2011, C-441709, Kommission/Österreich) ist umzusetzen.

Gebührengesetz 1957:

–      Die innerstaatliche Implementierung der Biometrie in Aufenthaltstiteln verursacht einen höheren Aufwand.

Versicherungssteuergesetz 1953:

–      Bei Überweisungen des Deckungserfordernisses, die mit der Übertragung von direkten Leistungszusagen vor dem 1. Jänner 2011 in Zusammenhang stehen, besteht Handlungsbedarf.

Kommunalsteuergesetz 1993:

–      Es ist eine Anpassung an die Neuregelung der „Auslandsmontage“ erforderlich.

Neugründungs-Förderungsgesetz:

–      Viele neu gegründete Betriebe beschäftigen im ersten Jahr noch keine Arbeitnehmer. Die Begünstigung geht daher oft ins Leere.

Familienlastenausgleichsgesetz 1967:

–      Es ist eine Anpassung an die Neuregelung der „Auslandsmontage“ erforderlich.

 

Bundesabgabenordnung:

–      Die Abgabepflichtigen trifft bei erfolgreicher Einbringung einer Berufung das Zinsenrisiko.

–      Auf Grund der Judikatur haben sich zudem Probleme mit der doppelten Berücksichtigung bzw. mit der Nichtberücksichtigung von Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen ergeben.

Zollrechts-Durchführungsgesetz:

–      Einige Zitierungen des Finanzstrafgesetzes sowie der Strafprozessordnung entsprechen nicht mehr deren geltenden Fassungen.

–      Die Regelung zolltariflicher Überwachungsmaßnahmen ist entgegen der bisherigen Verordnungsermächtigung auch für die Ausfuhr erforderlich.

–      Hinsichtlich der Aussetzung der Einhebung im zollbehördlichen Rechtsbehelfsverfahren besteht eine Regelungslücke.

–      Die Kostentragung im Fall der Vornahme einer Zollbeschau an einem anderen als dem dafür vorgesehenen Ort ist zu regeln.

EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz:

–      Zur Umsetzung eines EU-Rahmenbeschlusses ist eine Anpassung in Zusammenhang mit Abwesenheitsentscheidungen erforderlich.

Ziele/Inhalt:

Flugabgabegesetz:

–      Flugzeuge bis einschließlich zwei Tonnen sollen von der Flugabgabepflicht befreit werden.

Einkommensteuergesetz 1988:

–      Die derzeit befristete Übergangsregelung für die Steuerbefreiung für „Auslandsmontagen“ soll durch eine dauerhafte Lösung ersetzt werden.

–      Aufnahme von Feuerwehren und Umweltschutzorganisationen sowie Tierheimen in den Kreis begünstigter Spendenempfänger und Vereinheitlichung der Verfahren zur Erlangung der Spendenbegünstigung.

–      Klarstellungen in Zusammenhang mit der „Wertpapier-KESt“ sowie Vereinfachung der Wegzugsbesteuerung. Zudem wird das Inkrafttreten auf 1. April 2012 verschoben.

–      Gesetzliche Regelung, dass Strafen und Geldbußen steuerlich nicht abzugsfähig sind.

–      Neuregelung bei Arbeitnehmern, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegen, dass neben dem Urlaubsentgelt ausbezahlte weitere sonstige Bezüge nur innerhalb eines „Jahreszwölftels“ mit 6% versteuert werden.

–      Klarstellung, dass beschränkt Steuerpflichtige, auch wenn sie in die unbeschränkte Steuerpflicht optieren, keinen Freibetragsbescheid erhalten.

Körperschaftsteuergesetz 1988:

–      Umsetzung des EuGH-Urteils in der Rechtssache Haribo durch Ausweitung der Beteiligungsertragsbefreiung auf Drittstaaten.

–      Abschaffung der Ungleichbehandlung von GmbH-Anteilen und Aktien bei der beschränkten KSt-Pflicht der zweiten Art.

Umsatzsteuergesetz 1994:

–      Kein Übergang der Steuerschuld bei sonstigen Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen (Messen, Konferenzen, …).

–      Umsetzung des Durchführungsbeschlusses der EU für die Lieferung von Mobilfunkgeräten durch Regelung des Übergangs der Steuerschuld.

–      Die Verwendung der UID-Nummer durch Schwellenerwerber soll künftig als Option zur Erwerbsbesteuerung behandelt werden.

–      Umsetzung der Judikatur des EuGH betreffend den Steuersatz für Pferde (12.5.2011, C-441709, Kommission/Österreich).

Gebührengesetz 1957:

–      Der zusätzliche Aufwand für die Abnahme der biometrischen Daten in Zusammenhang mit der Ausstellung von Aufenthaltstiteln soll durch eine Erhöhung der Gebühr berücksichtigt werden.

Versicherungssteuergesetz 1953:

–      Überweisungen des Deckungserfordernisses ab dem 1. Jänner 2011 sollen von der Versicherungssteuer befreit bleiben, sofern diese auf der Übertragung von direkten Leistungszusagen vor dem 1. Jänner 2011 beruhen.

Kommunalsteuergesetz 1993:

–      Anpassung an die Änderungen in Zusammenhang mit der „Auslandsmontage“.

Neugründungs-Förderungsgesetz:

–      Ausweitung der Inanspruchnahme der Begünstigung auf drei Jahre, jedoch maximal für 12 Monate ab Beschäftigung des ersten Arbeitnehmers; ab dem zweiten Jahr ist die Begünstigung nur noch für die ersten drei Arbeitnehmer anzuwenden.

Familienlastenausgleichsgesetz 1967:

–      Anpassung an die Änderungen in Zusammenhang mit der „Auslandsmontage“.

Bundesabgabenordnung:

–      Durch die Schaffung von Berufungszinsen sollen die Abgabepflichtigen künftig verhindern können, dass sie bei Einbringung einer Berufung das Zinsenrisiko trifft.

–      Eine neue Berichtigungsvorschrift soll verhindern, dass Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen doppelt berücksichtigt werden bzw. Nichtberücksichtigung finden. Dies soll dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Besteuerung dienen.

Glücksspielgesetz:

–      Redaktionsversehen sollen bereinigt werden.

Zollrechts-Durchführungsgesetz:

–      Herstellung von Rechtskonformität und Schließung von bestehenden Regelungslücken.

–      Es soll eine Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten bei bestimmten Fällen der Zollbeschau im Weg von Kommissionsgebühren geschaffen werden.

EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz:

–      Anpassung in Zusammenhang mit Abwesenheitsentscheidungen auf Grund eines EU-Rahmenbeschlusses.

 

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehenen steuerlichen Änderungen verursachen finanzielle Auswirkungen bei der Finanzverwaltung in Höhe von ca. 1,2 Mio. Euro. Die finanziellen Auswirkungen der IT-Umsetzung werden nach einer ersten Grobschätzung mit ca. 500 000 Euro beziffert.

– Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Die steuerlichen Maßnahmen führen zu einem Minderaufkommen im Jahr 2012 iHv 45 Mio. Euro und ab dem Jahr 2013 iHv 95 Mio. Euro.

– Abgabenaufkommen verteilt auf die Gebietskörperschaften:

Aus dem geschätzten Abgabenaufkommen ergeben sich folgende Auswirkungen auf die Ertragsanteile und aufkommensabhängige Transfers der Gebietskörperschaften sowie – hier durch die Auswirkungen der Änderungen des NeuFöG – auf die Beiträge zur Unfallversicherung und die Beiträge zur Wirtschaftskammer (in Mio. Euro):

 

 

2011

2012

2013

2014

Bund

 

– 30,0

– 63,4

– 63,4

Länder

 

– 8,9

– 18,9

– 18,9

Gemeinden

 

– 4,7

– 10,0

– 10,0

Beiträge zur Unfallversicherung

 

– 1,0

– 2,1

– 2,1

Beiträge zur Wirtschaftskammer

 

– 0,3

– 0,6

– 0,6

Summe

 

– 45

– 95

– 95

 

– Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die gegenständlichen Maßnahmen stehen über eine Verbesserung des Unternehmens- bzw. Arbeitnehmerumfelds mit gesamtwirtschaftlich positiven Transaktionskosteneinsparungen sowie mit einer höheren Rechtssicherheit in Verbindung. Die Ausdehnung der Begünstigung für neu gegründete Unternehmen im Bereich der lohnabhängigen Abgaben sowie die Spendenabzugsfähigkeit sollten zudem Beschäftigungsimpulse bringen.

– Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und Unternehmen:

Die vorgesehenen Änderungen im FlugAbgG haben zwar Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen, diese liegen jedoch unter der Bagatellgrenze. Die Befreiung von Flugzeugen mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von weniger als zwei Tonnen von der Flugabgabe verringert jedoch den überproportionalen Dokumentations- und Informationsaufwand.

Die vorgesehenen Änderungen im EStG und UStG verursachen zwar Verwaltungslasten für Unternehmen, aber auf Grund der begrenzten Anzahl betroffener Unternehmen liegen diese unter der Bagatellgrenze.

In den übrigen Materiengesetzen sind weder für Unternehmen noch Bürger/innen neue Informationsverpflichtungen vorgesehen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Über das zu erwartende oder zumindest stabile Spendenaufkommen für Umweltschutzorganisationen wird ein nachhaltiger Beitrag zum Umweltschutz geleistet.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 kommt großteils Männern zu Gute, da von dieser Befreiung vorwiegend Männer betroffen sind.

Die übrigen Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht teilweise erforderliche flankierende Regelungen von Unionsrecht vor.

Die übrigen vorgeschlagenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union und sind mit diesen vereinbar.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Flugabgabegesetz:

Mit den Änderungen des Flugabgabegesetzes sollen die Flugzeuge mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis einschließlich zwei Tonnen von der Abgabepflicht ausgenommen werden. Die mit der Abgabeneinhebung verbundenen Pflichten des Luftfahrzeughalters und des Flugplatzhalters sollen angepasst werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Einkommensteuergesetz 1988:

Die Steuerbefreiung für „Auslandsmontagen“ wurde vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 geschaffene befristete Übergangsregelung soll – im Sinne der diesbezüglichen Entschließung des Nationalrates – durch eine unions- und verfassungsrechtskonforme Dauerregelung abgelöst werden.

Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, Tierheime sowie freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sollen in den Kreis begünstigter Spendenempfänger aufgenommen werden. Die Bestimmungen für die Aufnahme in die Liste begünstigter Spendenempfänger sollen vereinheitlicht und eine einheitliche Höchstgrenze vorgesehen werden.

Es soll klargestellt werden, dass Kapitalerträge, die mit dem besonderen Steuersatz von 25% besteuert werden, nicht in die Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag einbezogen werden können.

Das Inkrafttreten der mit dem BBG 2011 ausgeweiteten KESt-Abzugsverpflichtung soll um 6 Monate auf den 1. April 2012 verschoben werden, um den Abzugsverpflichteten einen längeren Zeitraum für die notwendigen technischen Umsetzungsmaßnahmen einzuräumen.

Die Voraussetzungen für die Bildung von Pensionsrückstellungen sollen im Sinne der Vorschriften des Betriebspensionsgesetzes vereinheitlicht werden und es soll klargestellt werden, dass auch kapitalanlageorientierte Lebensversicherungen als Deckungsinstrument für die Pensionsrückstellung herangezogen werden können.

Nachzahlungen, über die bescheidmäßig abgesprochen wird und Zahlungen aus öffentlichen Mitteln sollen – unabhängig vom Zahlungsfluss – steuerlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfasst werden.

Es soll klargestellt werden, dass Strafen und Geldbußen, Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz und Leistungen anlässlich einer Diversion steuerlich nicht abzugsfähig sind.

Die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 eingeführten Neuregelungen bei der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen sowie die Bestimmungen über den KESt-Abzug sollen in Detailpunkten präzisiert und damit klargestellt werden; weiters sollen Redaktionsversehen beseitigt werden.

Die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 neu geregelte Wegzugsbesteuerung soll vereinfacht werden. Eine KESt-Abzugsverpflichtung soll künftig in allen Fällen der Wegzugsbesteuerung nur bestehen, wenn der Steuerpflichtige seinen Wegzug dem Abzugsverpflichteten meldet. Ergänzende Regelungen betreffen die Ermittlung der für den KESt-Abzug relevanten Anschaffungskosten.

Bei Arbeitnehmern, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegen, sollen im Sinne einer Gleichbehandlung neben dem Urlaubsentgelt ausbezahlte weitere sonstige Bezüge in Höhe eines Zwölftels der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge, mit dem festen Steuersatz von 6% besteuert werden können.

Für Steuerpflichtige, die auf Grund einer Option als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden, soll kein Freibetragsbescheid ausgestellt werden, da nicht feststeht, ob sie für das Jahr der Wirksamkeit des Freibetragsbescheides die Voraussetzungen für die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtige überhaupt erfüllen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Körperschaftsteuergesetz 1988:

In Umsetzung des EuGH-Urteils vom 10. Februar 2011, Rs C-436/08 und C-437/08 (Haribo) soll das bestehende System der Beteiligungsertragsbefreiung nach § 10 Abs. 1 KStG 1988 räumlich vom EU/EWR-Raum auf Drittstaaten ausgedehnt werden. Dabei wird auf das Erfordernis einer umfassenden Vollstreckungshilfe verzichtet, allerdings sollen die Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen in Drittstaaten dem Methodenwechsel nach § 10 Abs. 5 KStG 1988 (Wechsel zur Anrechnungsmethode) unterliegen. Weiters soll ein Anrechnungsvortrag für die ausländische Körperschaftsteuer vorgesehen werden.

Die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 auf realisierte Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Derivaten ausgeweitete beschränkte Körperschaftsteuerpflicht der zweiten Art soll in Bezug auf Anteile an Körperschaften konsequenterweise nicht mehr auf das Vorliegen eines Steuerabzuges abstellen, womit es zu einer Gleichbehandlung von GmbH-Anteilen und Aktien kommt.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Umsatzsteuergesetz 1994:

Die Fälle des Übergangs der Steuerschuld bei ausländischen Leistungserbringern werden eingeschränkt und zwar hinsichtlich der sonstigen Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen, wie Messen, Konferenzen, Seminare usw. Diese Änderung dient der leichteren Handhabung der Steuerschuldbestimmungen durch die betroffenen Unternehmer und der einfacheren Steuererfassung.

Weiters wird der Durchführungsbeschluss des Rates vom 22. November 2010 (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2010 S. 5) umgesetzt, mit dem Österreich ermächtigt wurde, für die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen einen Übergang der Steuerschuld generell, somit auch für inländische Lieferer, einzuführen, sofern das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens 5 000 Euro beträgt. Diese Maßnahme dient der Abgabensicherung.

Die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch Schwellenerwerber, um im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerfrei Waren zu beziehen, wird als Option zur Erwerbsbesteuerung behandelt. Dadurch soll eine doppelte Nichtbesteuerung vermieden werden. Die Regelung entspricht Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011.

In Umsetzung der Judikatur des EuGH (12.5.2011, C-441/09, Kommission/Österreich) ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz nur auf Pferde, die zur Schlachtung bestimmt sind, anzuwenden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Gebührengesetz 1957:

Der zusätzliche Aufwand auf Grund der innerstaatlichen Implementierung der Biometrie in Aufenthaltstiteln wird durch eine Erhöhung der Gebühr für die Abnahme der biometrischen Daten berücksichtigt. Diverse durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2007 abgeschaffte Gebührenbefreiungen sollen zusammengefasst in § 35 Abs. 3 lit. a in das Gebührengesetz aufgenommen werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Versicherungssteuergesetz 1953:

Überweisungen des Deckungserfordernisses ab dem 1. Jänner 2011 sollen von der Versicherungssteuer befreit bleiben, sofern diese auf der Übertragung von direkten Leistungszusagen vor dem 1. Jänner 2011 beruhen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Kommunalsteuergesetz 1993:

Im KommStG sind derzeit die in § 3 Abs. 1 Z 10 Einkommensteuergesetz 1988 genannten Bezüge befreit. Auf Grund der Neuregelung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 soll auch die Regelung im KommStG angepasst werden und maximal 60% der in § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 genannten Bezüge befreit werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Neugründungs-Förderungsgesetz:

Neu gegründete Betriebe sind im ersten Jahr für die beschäftigten Arbeitnehmer von bestimmten lohnabhängigen Abgaben (Dienstgeberbeitrag, etc.) befreit. Da jedoch bei diesen Betrieben häufig im ersten Jahr keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, soll die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Begünstigung auf drei Jahre ausgedehnt werden. Der Begünstigungszeitraum soll jedoch wie bisher für maximal 12 Monate gelten.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Familienlastenausgleichsgesetz 1967:

Im FLAG sind derzeit die in § 3 Abs. 1 Z 10 Einkommensteuergesetz 1988 genannten Bezüge befreit. Auf Grund der Neuregelung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 soll auch die Regelung im FLAG angepasst werden und maximal 60% der in § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 genannten Bezüge befreit werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen in der Bundesabgabenordnung:

Die Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) führt dazu, dass eine Abgabengutschrift unverzinst erfolgt, wenn sich die Abgabennachforderung im Wege einer Berufung als rechtswidrig erweist. Diesem einseitigen Zinsenrisiko soll mit der Verzinsung der mit Berufung bestrittenen Abgabenbeträge entgegen getreten werden.

Um einer doppelten Berücksichtigung bzw. einer Nichterfassung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben entgegen zu wirken, wird eine neue Berichtigungsbestimmung geschaffen, die der Rechtsrichtigkeit der Besteuerung dienen soll.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Glücksspielgesetz:

Mit den Änderungen im Glücksspielgesetz sollen Redaktionsversehen bereinigt und eine Bagatellgrenze bei Preisausschreiben eingeführt werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Zollrechts-Durchführungsgesetz:

Mit dem gegenständlichen Gesetzesentwurf soll die Anführung maßgeblicher Bestimmungen des FinStrG sowie eine Anpassung von Zitierungen der StPO an deren geltende Fassungen vorgenommen werden. Die Einschränkung der Verordnungsermächtigung für die Regelung der Vorgangsweise bei zolltariflichen Überwachungsmaßnahmen von Waren auf die Einfuhr soll wegfallen. Außerdem soll eine bestehende Regelungslücke hinsichtlich der Aussetzung der Einhebung im zollbehördlichen Rechtsbehelfsverfahren geschlossen werden. Weiters soll eine rein textliche Korrektur im Bereich der außertariflichen Ein- und Ausfuhrabgabenbefreiungen erfolgen. In Zusammenhang mit der Zollbeschau soll für bestimmte Fälle die Erhebung von Kommissionsgebühren vorgesehen werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz:

Mit den Änderungen des EU-FinStrVG sollen die durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 erforderlichen Anpassungen betreffend Vollstreckungsrechtshilfe bei Abwesenheitsentscheidungen vorgenommen werden.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen und Bürger/innen gem. § 14a BHG:

Zu den Auswirkungen im Flugabgabegesetz:

Mit den Änderungen des Flugabgabegesetzes sollen die Flugzeuge mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis einschließlich zwei Tonnen von der Abgabepflicht ausgenommen werden. Die Änderung betrifft vier bestehende Informationsverpflichtungen für Bürger/innen. Die Änderungen der Informationsverpflichtungen für Bürger/innen führen zu einer Entlastung gegenüber der derzeitigen Rechtslage von 4 360 Stunden pro Jahr.

Der gegenständliche Entwurf führt weiters zu Anpassungen und Klarstellungen bei den zu übermittelten Daten für den Flugplatzhalter. Die Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen liegen jedoch unter der Bagatellgrenze gemäß § 5 Abs. 2 der Standardkostenmodell-Richtlinie, BGBl. II Nr. 278/2009.

Zu den Auswirkungen im Einkommensteuergesetz 1988:

Die vorgeschlagenen Änderungen in § 4a EStG 1988 verursachen durch die Ausweitung des Adressatenkreises von spendenbegünstigten Organisationen (Organisationen im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes sowie Freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände) Verwaltungslasten für Unternehmen, welche jedoch unter der Bagatellgrenze gemäß § 5 Abs. 2 der Standardkostenmodell-Richtlinien, BGBl. II Nr. 278/2009, liegen.

Die vorgeschlagenen Änderungen in § 94 EStG 1988 über die Meldung von relevanten Informationen durch die Abzugsverpflichteten an das Finanzamt verursachen Verwaltungslasten für Unternehmen, welche ebenfalls unter der Bagatellgrenze gemäß § 5 Abs. 2 der Standardkostenmodell-Richtlinien, BGBl. II Nr. 278/2009, liegen.

Zu den Auswirkungen im Umsatzsteuergesetz 1994:

Die vorgeschlagenen Änderungen in § 19 Abs. 1e lit b UStG 1994 verursachen durch die Einführung des Reverse Charge Systems für Lieferungen von Mobilfunkgeräten etc. Verwaltungslasten für Unternehmen, welche jedoch aufgrund der begrenzten Anzahl betroffener Unternehmen unter der Bagatellgrenze gemäß § 5 Abs. 2 der Standardkostenmodell-Richtlinien, BGBl. II Nr. 278/2009, liegen.

Dadurch, dass Leistungen gemäß § 3a Abs. 11a UStG 1994 (zB betreffend Messen und Ausstellungen etc.) von der Reverse Charge Regelung gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 ausgenommen werden, wird für diese voraussichtlich ca. 50 betroffenen Unternehmen eine Entlastung in der Abwicklung der umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen geschaffen, wobei diese unter der Bagatellgrenze gemäß Standardkostenmodell-Richtlinien liegt.

In den übrigen Materiengesetzen sind weder für Unternehmen noch Bürger/innen neue Informationsverpflichtungen vorgesehen.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen) sowie aus § 7 Abs. 1 F-VG.


II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Flugabgabegesetzes)

Zu Z 1 und 7 (§ 3 Z 7 und § 16 Abs. 3 FlugAbgG):

Flugzeuge mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis einschließlich zwei Tonnen verfügen nur über eine geringe Sitzplatzanzahl. Das zu erwartende Abgabenaufkommen ist daher im Vergleich zum Verwaltungsaufwand als gering anzusehen. Kleine, leichte Flugzeuge tragen auch in einem geringeren Ausmaß zur Emission klimaschädlicher Stoffe bei. Daher sollen Abflüge mit diesen Flugzeugen rückwirkend ab Inkrafttreten des Flugabgabegesetzes aus der Flugabgabepflicht ausgenommen werden.

Zu Z 2 und 7 (§ 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 1 und § 16 Abs. 3 FlugAbgG):

Die Beauftragung und Mitteilung eines Fiskalvertreters sowie die Registrierung des Luftfahrzeughalters beim Finanzamt soll nur dann verpflichtend sein, wenn durch den Abflug eine Abgabenschuld ausgelöst wird. Daher soll zB ein Halter eines Flugzeuges mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis einschließlich zwei Tonnen nicht zur Beauftragung eines Fiskalvertreters oder zur Beantragung der Registrierung verpflichtet sein.

Zu Z 3 und 7 (§ 10 und § 16 Abs. 3 FlugAbgG):

Zu Abs. 1:

Es soll klargestellt werden, dass eine Flugnummer nur dann anzugeben ist, wenn eine solche für einen durchgeführten Abflug vergeben worden ist.

Zu Abs. 2:

Bei der Aufzeichnungspflicht des Luftfahrzeughalters soll wie folgt unterschieden werden: Befinden sich beim Abflug eines Luftfahrzeuges Personen im Luftfahrzeug, deren Abflug eine Abgabenschuld auslöst, dann sollen auch die Daten derjenigen Personen aufzuzeichnen sein, deren Abflug keine Abgabenschuld auslöst. Das ist zB der Fall, wenn sich in einem Luftfahrzeug, mit dem 100 Passagiere abfliegen, drei Kinder unter zwei Jahren ohne eigenen Sitzplatz und fünf Mitglieder der Besatzung eines anderen Fluges befinden. Befinden sich beim Abflug eines Luftfahrzeuges aber ausschließlich Personen im Luftfahrzeug, deren Abflug keine Abgabenschuld auslöst, dann sollen für diesen Abflug keine Daten aufgezeichnet werden müssen. Das ist zB der Fall, wenn sich beim Abflug eines Luftfahrzeuges zu Ausbildungszwecken ausschließlich Flugschüler und Fluglehrer im Luftfahrzeug befinden.

Zu Abs. 3:

Der Umfang der an das Finanzamt zu übermittelnden Daten soll eingeschränkt werden. Es sollen nicht mehr alle von der taggenauen Aufzeichnungspflicht erfassten Daten übermittelt werden müssen, sondern nur die aufgezählten, für einen Kalendermonat zusammengefassten Daten.

Zu Abs. 4:

Der Umfang der an den Flugplatzhalter zu übermittelnden Daten soll in derselben Weise eingeschränkt werden, wie der Umfang der an das Finanzamt zu übermittelnden Daten.

Zu Z 4 und 7 (§ 11 und § 16 Abs. 3 FlugAbgG):

Zu Abs. 1:

Es soll klargestellt werden, dass eine Flugnummer nur dann anzugeben ist, wenn eine solche für einen durchgeführten Abflug vergeben worden ist.

Zu Abs. 2:

Die Aufzeichnungspflicht des Flughafenhalters soll entsprechend der Änderung der Aufzeichnungspflicht des Luftfahrzeughalters angepasst werden: Befinden sich beim Abflug eines Luftfahrzeuges Personen im Luftfahrzeug, deren Abflug eine Abgabenschuld auslöst, dann sollen auch die Daten derjenigen Personen aufzuzeichnen sein, deren Abflug keine Abgabenschuld auslöst. Befinden sich beim Abflug eines Luftfahrzeuges aber ausschließlich Personen im Luftfahrzeug, deren Abflug keine Abgabenschuld auslöst, dann sollen für diesen Abflug keine Daten aufgezeichnet werden müssen.

Zu Abs. 4:

Zum Zwecke der besseren Übersichtlichkeit sollen die beiden Sätze, die die Verordnungsermächtigung betreffen, in § 12 übernommen werden.

Zu Abs. 5:

Der Umfang der an das Finanzamt zu übermittelnden Daten soll eingeschränkt werden. Es sollen nicht mehr alle von der taggenauen Aufzeichnungspflicht erfassten Daten übermittelt werden müssen, sondern nur die aufgezählten, für einen Kalendermonat zusammengefassten Daten. Der durch Abs. 5 bestimmte Datenumfang gilt nur, wenn der betreffende Luftfahrzeughalter dem Flugplatzhalter die in § 10 Abs. 3 Z 1 bis 7 aufgezählten Daten übermittelt hat, und zwar auch dann, wenn der Luftfahrzeughalter dem Flugplatzhalter falsche oder unvollständige Daten übermittelt hat.

Zu Abs. 6:

Hat der Luftfahrzeughalter dem Flugplatzhalter die in § 10 Abs. 3 Z 1 bis 7 aufgezählten Daten nicht übermittelt, dann soll der Flugplatzhalter einen größeren Umfang von Daten an das Finanzamt übermitteln. Diese Daten sollen es dem Finanzamt ermöglichen, die Abgabenschuld des Luftfahrzeughalters festzusetzen und die Abgabe zu erheben.

Zu Abs. 7:

Der bisherige Abs. 5 soll wortgleich in den neuen Abs. 7 übernommen werden.

Zu Z 5 und 7 (§ 12 und § 16 Abs. 3 FlugAbgG):

Die Änderung steht in Zusammenhang mit der Streichung der beiden die Verordnungsermächtigung betreffenden Sätze in § 11 Abs. 4. § 12 soll die Verordnungsermächtigung abschließend regeln.

Zu Z 6 (§ 15 FlugAbgG):

Die Auswirkungen der Flugabgabe auf den Luftverkehrssektor und die Einnahmenentwicklung sollen evaluiert werden. In Hinblick auf die Frist zur Abgabe der Jahreserklärung bis zum 31. März und die für die Veranlagung und darauffolgende statistische Auswertung anzusetzende Zeitspanne soll als Datum für die Evaluierung der Flugabgabe der 30. September 2012 angesetzt werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 und 24 (§ 3 Abs. 1 Z 10 und Abs. 3 sowie § 124b Z 194 und 195 EStG 1988):

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. September 2010, G 29/10 ua., § 3 Abs. 1 Z 10 in der Fassung vor der Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2011 als verfassungswidrig aufgehoben. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 erfolgte eine auf die Jahre 2011 und 2012 befristete Übergangsregelung. Nunmehr soll – entsprechend der diesbezüglichen Entschließung des Nationalrates (Nr. 139/E) – diese durch eine unbefristete Neuregelung abgelöst werden, die den verfassungs- und unionsrechtlichen Anforderungen entspricht.

Der Bestimmung liegt einerseits eine lenkungspolitische Zielsetzung zu Grunde: Die Zurverfügungstellung von Know-How und Dienstleistungen von Unternehmen des EU/EWR-Raumes und der Schweiz stärkt die Wettbewerbsfähigkeit dieses Raumes. Um ein entsprechendes Auslandsengagement zu gewährleisten, soll daher Arbeitnehmern ein Anreiz geboten werden, die Strapazen eines länger dauernden Auslandsaufenthaltes auf sich zu nehmen. Andererseits soll der administrative Aufwand für Arbeitgeber verringert und für die Finanzverwaltung der Gesetzesvollzug erleichtert werden, weil durch die Befreiung ansonsten zustehende Begünstigungen entfallen und die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten abgegolten ist.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes gebietet es das Unionsrecht, Arbeitgeber aus dem EU/EWR-Raum und der Schweiz gleich zu behandeln. In verfassungsrechtlicher Hinsicht bedarf es einer besonderen Beschwer, die es rechtfertigt, Bezüge aus einer Auslandstätigkeit gegenüber solchen aus einer Inlandstätigkeit steuerlich anders zu behandeln. Die Neuregelung trägt dem Rechnung:

-       Sie ist auf Arbeitgeber aus dem EU/EWR-Raum und der Schweiz gleichermaßen anzuwenden, darüber hinausgehend auch auf Arbeitgeber, die in einem Drittstaat ansässig sind und den Arbeitnehmer von einer Betriebsstätte, die im EU/EWR-Raum oder der Schweiz gelegenen ist, entsenden.

-       Sie befreit nur mehr 60% der laufenden Einkünfte, unterliegt einer Betragsbegrenzung und ist an das Vorhandensein erschwerender Umstände im Ausland geknüpft.

Die Befreiung steht nur für jene Einkünfte zu, die für eine Leistungserbringung auf Grund der Auslandsentsendung bezogen werden und bezieht sich auf die steuerpflichtigen laufenden (monatlichen) Einkünfte (somit nach Abzug der Sozialversicherung). Nicht steuerbare Ersätze gemäß § 26 und Reiseaufwandsentschädigungen nach § 3 Abs. 1 Z 16b sind nicht in die Bemessungsgrundlage der 60%-Grenze einzubeziehen. Sonstige Bezüge gemäß § 67 EStG 1988 sind von der Befreiung nicht erfasst. Die Begünstigung ist mit dem Wert der jeweils maßgeblichen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG (das sind für das Jahr 2011 4 200 Euro) gedeckelt. Diese Betragsbegrenzung ist auf den Kalendermonat als Lohnzahlungszeitraum ausgelegt. Sollte der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum nicht durchgehend ins Ausland entsendet worden sein, ist der Höchstbetrag aus der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 ASVG abzuleiten, sodass nur ein anteiliger Höchstbetrag maßgeblich ist.

Bei Inanspruchnahme der Befreiung stehen während der Auslandsentsendung die Begünstigungen für Zulagen und Zuschläge nach § 68 nicht zu, dürfen die Kosten für höchstens eine Familienheimfahrt im Monat vom Arbeitgeber getragen werden und keine aus der Auslandstätigkeit resultierenden Werbungskosten (Reisekosten, Familienheimfahrten, doppelte Haushaltsführung) bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden. Diese für Arbeitnehmer nachteiligen Folgen sind – insbesondere im Lichte der sachlichen Rechtfertigung der Regelung – ihren Vorteilen entgegen zu setzen. In Verbindung mit den folgenden spezifischen Anspruchsvoraussetzungen erscheint die Begünstigung daher in ausreichendem Maß sachlich gerechtfertigt:

-       Die teilweise Steuerbefreiung setzt eine bestimmte Mindestentfernung des ausländischen Einsatzortes, nämlich 400 km, voraus. Diese Distanz soll in einer Durchschnittsbetrachtung erreichen, dass es zu keiner Besserstellung gegenüber Arbeitnehmern kommt, die an einem inländischen Einsatzort tätig werden. Für die Berechnung der Entfernung von mehr als 400 Kilometer ist die Luftlinie zwischen dem Einsatzort und dem nächstgelegenen Punkt der österreichischen Staatsgrenze maßgebend. Das Entfernungserfordernis trägt dem Gedanken Rechnung, dass Tätigkeiten, die in einer weiten Distanz zu verrichten sind, idR eine längere durchgehende Präsenz erfordern, was sich auf die familiären und sozialen Beziehungen im Heimatland der Betroffenen auswirkt.

-       Weiters muss der Arbeitnehmer die Arbeiten im Ausland unter erschwerenden Umständen leisten, die in lit. f demonstrativ aufgezählt werden.

Erschwerende Umstände bei der Arbeitserbringung können sich insbesondere bei Arbeiten ergeben, die denjenigen vergleichbar sind, die eine begünstigte steuerliche Behandlung von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage zur Folge haben. Es ist dabei auf die zu § 68 Abs. 5 EStG 1988 entwickelten Kriterien abzustellen. In all diesen Fällen kann typisierend auch von einer erhöhten Erschwernis gegenüber dem Inland ausgegangen werden, sei es, dass der in Österreich gegebene Standard arbeits- und gefährdungschutzrechtlicher Bestimmungen nicht besteht oder die Einhaltung allenfalls bestehender derartiger Vorschriften nicht gewährleistet ist.

Eine außerordentliche Erschwernis kann sich auch aus den Aufenthaltsbedingungen im Einsatzland ergeben, die im Vergleich zum Inland wesentlich belastender sind. Unter diesem Aspekt sind das Einsatzland allgemein betreffende Umstände angesprochen, wie zB Klima, Infrastruktur, persönliche Sicherheit oder ein gegenüber dem Inland wesentlich geringerer Standard an medizinischer Versorgung. Für Staaten der Europäischen Union wird eine derartige länderspezifische Erschwernis allein regelmäßig nicht zutreffen; Staaten, die in der Spalte 1 bis 3 der Liste der Entwicklungsländer („DAC-List of ODA Recipients“) aufgezählt sind, werden dagegen dieses Kriterium erfüllen (in der Spalte 1 sind die „Least Developed Countries“, in der Spalte 2 die „Other Low Income Countries“ und in der Spalte 3 die „Lower Middle Income Countries and Territories“ erfasst).

Auch eine (gegebenenfalls nur temporäre) regionale Gefährdungssituation stellt erschwerende Umstände dar: Dies wird zutreffen, wenn vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten für das betreffende Land eine Reisewarnung ausgegeben wurde oder sonst eine erhöhte Sicherheitsgefährdung (zB Kriegs- oder Unruhezustände, Kriegs- oder Terrorgefahr) vorliegt. Ist die Sicherheitsgefährdung nicht bereits zu Beginn der Tätigkeit gegeben, sondern tritt erst während der Auslandstätigkeit ein, soll die Befreiung nur zustehen, wenn sie für einen gesamten Kalendermonat vorliegt.

Weiters ist für die steuerfreie Behandlung gefordert:

-       Die Entsendung darf nicht an eine Betriebsstätte des Arbeitgeber bzw. Beschäftigers im Sinne des § 29 Abs. 2 lit. a BAO (Geschäftsleitungssitz) oder § 29 Abs. 2 lit. b BAO (zB Zweigniederlassung) erfolgen; Entsendungen zu Bauausführungen nach § 29 Abs. 2 lit. c BAO des Arbeitgebers sind von diesem Ausschluss nicht erfasst.

-       Die Tätigkeit im Ausland darf ihrer Natur nach nicht auf Dauer angelegt sein. Durch dieses einschränkende Kriterium soll in besonderer Weise die vorübergehende Natur der Auslandsentsendung zum Ausdruck kommen. Eine Tätigkeit ist ihrer Natur nach auf Dauer angelegt, wenn sie in einer abstrakten Betrachtung nicht befristet angelegt ist. Nicht auf Dauer angelegt sind insbesondere Tätigkeiten, die mit der Erbringung einer Leistung oder der Herstellung eines Werkes beendet sind, wie das beispielsweise auf die Erfüllung von spezifischen Beratungsaufträgen oder die Lieferung und Montage von Investitionsgütern zutrifft. Hingegen sind beispielsweise die Tätigkeit eines Geschäftsführers, eines Controllers oder einer Sekretärin auf Dauer angelegt, weil diese Tätigkeiten – unabhängig von den Umständen des konkreten Falles – eine nicht befristete Ausübung zum Gegenstand haben. In diesen Fällen nimmt der Umstand, dass ein Arbeitnehmer nur befristet oder bis zur Erreichung eines bestimmten Erfolges ins Ausland entsendet wird, der Tätigkeit nicht ihren auf Dauer angelegten Charakter. Dementsprechend ist die Tätigkeit eines Geschäftsleiters im Ausland auch dann auf Dauer angelegt, wenn sie beispielweise nur bis zur Erreichung bestimmter betrieblicher Parameter dauern soll. Ebenso sind Beratungsaufträge im Rahmen einer laufenden Klientenbeziehung, wie beispielsweise bei Rechtsanwälten oder Steuerberatern, auf Dauer angelegt, da der einzelne Beratungsauftrag im Ausland Teil der bestehenden Klientenbeziehung ist.

-       Die Entsendung soll ununterbrochen für einen Zeitraum von mindestens einen (Zeit)Monat erfolgen. Die Berechnung der Monatsfrist soll nach der Auslegung der bisherigen Verwaltungspraxis erfolgen. Wird der Arbeitnehmer innerhalb der Monatsfrist an einem ausländischen Einsatzort tätig, der innerhalb der Mindestentfernung (400 Kilometer) liegt, dann soll dadurch die Frist unterbrochen werden. Nach einer schädlichen Unterbrechung liegt die Voraussetzung für die Steuerbegünstigung erst dann wieder vor, wenn die Tätigkeit im Ausland bei Vorliegen aller Voraussetzungen erneut ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht.

Da der Steuerbegünstigung der Charakter einer steuerlichen Abgeltung der aus der Auslandsentsendung resultierenden besonderen Beschwernis zukommt, sind im Interesse einer ausgewogenen Behandlung Einschränkungen vorgesehen, die ohne Befreiung nicht bestünden:

-       Zulagen und Zuschläge dürfen während der Auslandsentsendung nicht nach § 68 steuerfrei bleiben.

-       Der Arbeitgeber darf während der Auslandsentsendung die Kosten für höchstens eine Familienheimfahrt im Kalendermonat (für den Arbeitnehmer steuerfrei) übernehmen.

-       Bestimmte aus der Auslandsentsendung resultierende Werbungskosten, nämlich Reisekosten, Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung können nicht geltend gemacht werden.

Sollen diese Einschränkungen nicht zum Zug kommen, darf von der Steuerbegünstigung nicht Gebrauch gemacht werden.

Um zu verhindern, dass einem Arbeitnehmer durch den Ausschluss der Berücksichtigung der genannten Werbungskosten Nachteile erwachsen, soll ihm ein (in der Arbeitnehmerveranlagung auszuübendes) Wahlrecht eingeräumt werden: Reisekosten und Werbungskosten für Familienheimfahrten bzw. für doppelte Haushaltsführung können berücksichtigt werden, wenn auf die Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 10 verzichtet wird.

In Abs. 3 soll die Hochrechnung der steuerfreien Bezugsteile zur Ermittlung des Steuersatzes in Hinblick darauf entfallen, dass die Bestimmung (auch) Werbungskosten abgeltenden Charakter trägt.

Die Neuregelung soll ab dem Kalenderjahr 2012 zur Anwendung kommen. Im Interesse des Vertrauensschutzes soll die bestehende und mit 2012 auslaufende Rechtslage für jene Arbeitnehmer weiter bestehen bleiben, die auf Grund der Tätigkeit an einem Einsatzort, der nicht mehr als 400 Kilometer weit entfernt liegt, von der Neuregelung nicht profitieren können. Dementsprechend bleiben in diesen Fällen (nur) im Jahr 2012 33% der Bezüge für die begünstigte Auslandstätigkeit steuerfrei.

Zu Z 2, 23 24 (§ 4a, § 124b Z 152 und § 124b Z 196 EStG 1988):

§ 4a soll aus Gründen der systematischen und sprachlichen Klarheit neu gefasst werden. Inhaltlich soll er aber in weiten Teilen der bisherigen Fassung entsprechen. Die Neuregelung ist in Verbindung mit den Änderungen in § 18 auch von der Zielsetzung getragen, die derzeit unterschiedliche Rechtslage zu vereinheitlichen: So soll das derzeit für mildtätige Organisationen einerseits und Forschungseinrichtungen andererseits unterschiedliche Verfahren zur Erlangung der Spendenbegünstigung angeglichen werden und eine einheitliche Grenze für den Spendenabzug eingeführt werden. Dies führt zu einer Gleichbehandlung in Bezug auf die Listeneintragung und zu einer Vereinfachung und Vereinheitlichung des Gesetzesvollzuges.

Die bisher in § 124b Z 152 geregelte Verpflichtung der spendenempfangenden Organisationen, die Sozialversicherungsnummer der Spender dem Finanzamt zu übermitteln soll entfallen.

In Abs. 1 werden die Grundsätze des Spendenabzuges festgeschrieben. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen sind daher nur dann abzugsfähig, wenn sie zu Gunsten der in Abs. 2 beschriebenen begünstigten Zwecke erfolgen und 10% des Vorjahresgewinnes nicht übersteigen. Diese Begrenzung soll für alle begünstigten Spenden einheitlich gelten. Dementsprechend sind sämtliche aus dem Betriebsvermögen erfolgte Spenden, auch wenn sie an unterschiedliche begünstigte Einrichtungen getätigt worden sind, zusammen zu rechnen und darauf die Begrenzung anzuwenden. Sollten über das begünstigte Ausmaß hinaus Spenden aus dem Betriebs- oder Privatvermögen geleistet werden, können sie – unter Einrechnung der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Spenden – insoweit als Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 7 oder 8 abgezogen werden, als sie insgesamt 10% des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte nicht übersteigen.

In Abs. 2 werden die begünstigten Zwecke aufgelistet:

Z 1 erfasst die Durchführung von Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 entsprechen. In Verbindung mit Abs. 3 sind alle von § 4a Z 1 in der bisherigen Fassung erfassten Einrichtungen auch weiterhin erfasst.

Die in § 4a Z 1 lit. e in der bisherigen Fassung angeführten juristischen Personen sollen allerdings getrennt angeführt werden (Abs. 3 Z 5 und 6). Damit sollen die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung bei Einrichtungen, an denen eine oder mehrere Gebietskörperschaften beteiligt sind, und anderen Forschungseinrichtungen klarer dargestellt werden.

Die Änderung in Abs. 3 Z 5 trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Forschung im öffentlichen Sektor zunehmend auch ausgegliederter Rechtsträger bedient, um Forschungsaktivitäten zielgerichtet ausrichten und bündeln zu können. Dieser Entwicklung steht für Spendenbegünstigungen das bisherige Erfordernis im Weg, dass eine Gebietskörperschaft an der Forschungseinrichtung mehrheitlich beteiligt sein muss. So können Forschungseinrichtungen der Universitäten, die nicht ausschließlich wissenschaftlich tätig sind, nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut nicht mehr begünstigte Spendenempfänger sein, weil die Universitäten zwar Körperschaften öffentlichen Rechts, aber keine Gebietskörperschaften sind. Gleiches gilt für Forschungseinrichtungen der Akademie der Wissenschaften.

Die formalen Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung bei Beteiligung der öffentlichen Hand sollen daher dahingehend angepasst werden, dass das Erfordernis der Mehrheitsbeteiligung auch von mehreren Gebietskörperschaften oder mehreren Körperschaften im Sinne der Z 1 bis 3 hergestellt werden kann. Unverändert erforderlich bleibt, dass die juristische Person im Wesentlichen (das heißt nach der Verwaltungspraxis zu 75%) Forschungs- und Lehraufgaben vornehmen muss, um als spendenbegünstigte Einrichtung anerkannt zu werden.

Hinsichtlich der nunmehr in der Z 6 erfassten Forschungseinrichtungen, die bisher in § 4a Z 1 lit. e als zweite Alternative angesprochen sind, ist keine inhaltliche Änderung eingetreten.

Auch hinsichtlich der schon bisher gesetzlich in § 4a Z 1 lit. a bis c (zB Universitäten) und Z 2 lit. a bis d ausdrücklich genannten Einrichtungen (zB Museen) ist keine Änderung eingetreten.

In Abs. 2 Z 3 soll neben den bereits bestehenden humanitären Zwecken (Z 3 lit. a bis c) der Umwelt-, Natur- und Artenschutz als weiterer begünstigter Zweck erfasst werden.

Umwelt- und Naturschutz umfasst Maßnahmen mit dem Ziel der Erhaltung und der Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen von Lebewesen oder der Behebung der durch den Menschen verursachten Beeinträchtigungen und Schäden der Umwelt. Darunter fallen insbesondere Maßnahmen mit dem Ziel, schädliche Einwirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Dazu zählen auch Maßnahmen, die das Bewusstsein der Allgemeinheit für nachhaltigen Ressourceneinsatz stärken sollen.

Artenschutz umfasst den Schutz und die Pflege bestimmter, aufgrund ihrer Gefährdung als schützenswert erachteter, wild lebender Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Dies unterscheidet den Artenschutz vom Tierschutz, bei dem das individuelle Tier um seiner selbst willen geschützt werden soll (zB die Betreuung einzelner Tiere in einem Tierheim oder Maßnahmen, die die landwirtschaftliche Nutztierhaltung betreffen). Artenschutz ist hingegen vom Ziel der Erhaltung der biologischen Vielfalt (Biodiversität) getragen.

Sowohl die Durchführung konkreter Maßnahmen für den Umwelt-, Natur- oder Artenschutz als auch Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung für den Umwelt-, Natur- oder Artenschutz sind davon – jeweils ohne räumliche Begrenzung – erfasst.

Begünstigter Zweck ist auch die Betreuung von Tieren (inkl. veterinärmedizinischer Betreuung) in Tierheimen im Sinn des Tierschutzgesetzes. Unter einem Tierheim ist nach § 4 Z 9 Tierschutzgesetz eine nicht auf Gewinn gerichtete dauerhafte Einrichtung zu verstehen, die der Verwahrung herrenloser oder fremder Tiere dient; darunter fallen auch Tierasyle und Gnadenhöfe. Um den begünstigten Bereich von einem allfälligen nichtbegünstigten Bereich klar abzugrenzen, ist es erforderlich, dass die Tierhaltung eine eigenständige wirtschaftliche Einrichtung darstellt, die von einer allfälligen übrigen betrieblichen Tätigkeit oder der Privatsphäre abgegrenzt ist. Die Haltung, Pflege und Betreuung von (Haus)Tieren im häuslichen Bereich ist daher nicht begünstigt; dies wäre zB der Fall, wenn durch einen Verein eine größere Zahl von (Haus)Tieren im Wohnungsverband oder zumindest auf demselben Grundstück, auf dem sich auch die private Wohnung eines Vereinsmitgliedes befindet, betreut wird. Ebenso wenig ist eine Betreuungstätigkeit begünstigt, die im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit entfaltet wird, aber von dieser nicht klar abgegrenzt ist (zB im Rahmen einer landwirtschaftlichen Tierhaltung wird auch einigen Tieren das „Gnadenbrot“ gewährt). Abgegrenzte Gnadenhöfe und Tierasyle sind hingegen begünstigt. Die Betreuung der Tiere muss den Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der dazu ergangenen Tierheim-Verordnung, BGBl. II Nr. 490/2004, entsprechen. Werden Verstöße gegen das Tierschutzgesetz behördlich festgestellt, führt dies auch zum Verlust der steuerlichen Begünstigung, weil dann keine dem Tierschutzgesetz entsprechende artgerechte Haltung mehr vorliegt.

Organisationen im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes sowie Trägerorganisationen von Tierheimen müssen – wie humanitäre Organisationen auch – sämtliche Voraussetzungen der Bundesabgabenordnung für die steuerliche Anerkennung als gemeinnützige Organisation erfüllen (§ 4a Abs. 8 Z 1 lit. a). Dies erfordert im Besonderen, dass das Auftreten der Organisation von der Allgemeinheit getragen werden kann. Mangels Gemeinnützigkeit ist auch erwerbswirtschaftliches Handeln der begünstigten Körperschaften nicht zulässig. Als erwerbswirtschaftliches Handeln ist in der Regel zB die Zucht von Pflanzen und/oder Tieren zu sehen. Zuchtvereine kommen daher in der Regel mangels Gemeinnützigkeit nicht als spendenbegünstigte Einrichtungen in Betracht.

Das für mildtätige Organisationen und Spendensammelvereine bestehende Verfahren zur Anerkennung als spendenbegünstigte Organisation soll auch für Umweltschutzorganisationen und Tierheime angewendet werden (Abs. 8 Z 1 und 3). Somit soll auch hier eine jährliche Kontrolle des Vorliegens der Voraussetzungen für den Spendenabzug durch das Finanzamt erfolgen.

In den Kreis begünstigter Spendenempfänger sollen weiters auch freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände aufgenommen werden (Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 6). Darunter fallen alle freiwilligen Feuerwehren, unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung. Freiwillige Feuerwehren sind Feuerwehren, deren Angehörige freiwillig und überwiegend ehrenamtlich tätig sind. Berufsfeuerwehren sind daher vom Kreis der begünstigten Spendenempfänger nicht erfasst. Auch auf Betriebsfeuerwehren ist die Neuregelung nicht anzuwenden. Aufwendungen eines Unternehmens für seine Betriebsfeuerwehr stellen – wie bereits bisher – nach den allgemeinen Regeln Betriebsausgaben dar.

In Abs. 2 Z 4 werden Aufgaben, die auf Grund entsprechender Gesetze der Bundesländer oder des Bundes zu erfüllen sind (Feuer- und Gefahrenpolizei, Katastrophenschutz), als begünstigte Zwecke normiert. Als Spenden sind (ganz allgemein) nur freiwillige Zuwendungen zu verstehen, die keinen Entgeltcharakter haben, sodass Leistungsvergütungen, die an Feuerwehren geleistet werden, keinesfalls abzugsfähig sind (zur Abgrenzung Leistungsentgelt/Spende siehe insbesondere auch die Ausführungen zu § 18).

In Hinblick auf die große Anzahl freiwilliger Feuerwehren (ca. 4 500) und angesichts der Tatsache, dass Feuerwehren gesetzlich umschriebene Aufgaben haben und der allgemeinen Verwaltungskontrolle unterliegen, sollen im Interesse der Reduzierung von Verwaltungslasten Spenden an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände ohne Eintragung in die Liste des Finanzamtes Wien 1/23 abzugsfähig sein. Da die freiwilligen Feuerwehren weder in die Liste der begünstigten Spendenempfänger aufgenommen noch von einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden müssen, soll eine einfache Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht für Spendeneinnahmen und Bestätigungen der Kassaeingänge normiert werden.

Die steuerliche Begünstigung für Spenden an Feuerwehren soll die Mittelaufbringung durch private oder unternehmerische Förderer erleichtern. Abs. 7 Z 3 sieht daher vor, dass Betriebe gewerblicher Art und Körperschaften, die mit einer Ortsgemeinde wirtschaftlich verbunden sind, nicht in den Genuss der Spendenbegünstigung kommen können. Dies soll ausschließen, dass Gemeinden ihre Verpflichtung, freiwillige Feuerwehren in ihrem Wirkungsbereich materiell zu unterstützen, auf in ihrem Einflussbereich stehende Dritte auslagern, um auf diese Weise eine Spendenbegünstigung in Anspruch nehmen zu können.

In Abs. 5 werden die Einrichtungen angeführt, die begünstigte Zwecke nach Abs. 2 Z 3 (humanitäre Zwecke, Umwelt- und Naturschutz) verfolgen können. Die bisher bestehende Rechtslage wurde weitestgehend beibehalten. Auch für Zwecke des Umweltschutzes können Spendensammelvereine gebildet werden. Die Möglichkeit der Bildung von Sammelvereinen wurde allerdings auf Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 KStG 1988 eingeschränkt, weil Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts als Sammelvereine nicht in Betracht kommen können.

Aus Abs. 7 Z 1 ergibt sich, dass für begünstigte Spendenempfänger – mit Ausnahme der in Abs. 3 Z 1 bis 3 (Universitäten etc.), Abs. 4 und Abs. 6 (Feuerwehren) gesetzlich ausdrücklich genannten Einrichtungen – eine Liste zu führen ist. In dieser Liste werden – wie schon bisher etwa für mildtätige Organisationen – sämtliche Spendenorganisationen, die durch die Erteilung eines Begünstigungsbescheides den Status einer begünstigten Einrichtung erhalten haben, geführt. Aus der Liste ist das Datum der Erteilung und gegebenenfalls das Datum des Widerrufs des Begünstigungsbescheides ersichtlich, sodass für alle aufrechten und früher begünstigten Organisationen jederzeit ersichtlich ist, wann eine Begünstigung begonnen und allenfalls geendet hat.

In Abs. 7 ist die Einschränkung, wonach Sachspenden an Spendensammelvereinen keine steuerliche Wirkung zukommt, nicht mehr enthalten.

Nach Abs. 7 Z 4 soll bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, denen eine Gegenleistung gegenübersteht, der den gemeinen Wert der Zuwendung übersteigende Teil als Spende abzugsfähig sein, wenn die Zuwendung wertmäßig den gemeinen Wert der Gegenleistung erheblich übersteigt. Dies betrifft jene Mischfälle, in denen einer begünstigten Einrichtung in Zusammenhang mit der Erbringung einer Leistung/Lieferung eines Gegenstandes mit der Gegenleistung (auch) eine Spende geleistet wird; die Gegenleistung hat damit sowohl Vergütungs- als auch Spendencharakter (zB bei einer Versteigerung zu Gunsten eines begünstigten Zweckes oder ein erhöhter Eintritt zu einer Veranstaltung einer spendenbegünstigten Organisation, deren Reinerlös dem begünstigten Zweck zukommt). In diesen Fällen soll eine Aufteilung Entgelt/Spende dann erfolgen, wenn der Spendenanteil den Entgeltsanteil erheblich übersteigt; in diesem Fall ist der den gemeinen Wert der Gegenleistung übersteigende Spendenanteil abzugsfähig. Dies gilt für private Spenden gemäß § 18 Abs. 1 Z 8 lit. b gleichermaßen.

Die in Abs. 3 Z 4 bis 6 umschriebenen Forschungsorganisationen sollen dementsprechend ebenfalls auf derselben Liste geführt werden. Für diese Organisationen soll auch das Verfahren zur Erlangung der Spendenbegünstigung dem bisher für die humanitären Organisationen bestehenden Verfahren angeglichen werden. Damit erfolgt eine Gleichstellung der Forschungsorganisationen mit jenen Einrichtungen, die begünstigte Zwecke nach Abs. 2 Z 3 erfüllen. Für alle dem Typus nach umschriebenen Forschungsorganisationen ist es daher in Zukunft erforderlich, für die Erhaltung der Spendenbegünstigung das Vorliegen der Voraussetzung der Spendenbegünstigung durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers jährlich nachzuweisen.

In Abs. 8 Z 1 werden für begünstigte Forschungsorganisationen nach § 4a Abs. 3 Z 6 die Voraussetzungen für die Begünstigung entsprechend den für humanitäre Organisationen und Naturschutzeinrichtungen bestehenden normiert.

Für die in § 4a Abs. 3 Z 4 und 5 genannten Forschungseinrichtungen (juristisch unselbständige Einrichtungen und juristische Personen, an denen Gebietskörperschaften oder Universitäten, Forschungsfonds usw. mehrheitlich beteiligt sind) wurden die Begünstigungsvoraussetzungen in Abs. 8 Z 2 auf deren Eigenheiten angepasst. Es ist daher in diesen Fällen – wie schon bisher – keine Gemeinnützigkeit im Sinne der § 34 ff der Bundesabgabenordnung erforderlich, es muss jedoch in der Rechtsgrundlage, ausgenommen hinsichtlich einer untergeordneten betrieblichen Tätigkeit, mangelndes Gewinnstreben verankert werden (§ 4a Abs. 8 Z 2).

Die Neuregelung soll erstmals auf Zuwendungen anzuwenden sein, die im Kalenderjahr 2012 getätigt werden.

Für die Anerkennung als begünstigte Körperschaft durch Listenaufnahme gilt für das Kalenderjahr 2011 Folgendes:

-       In den Kreis der begünstigten Körperschaften neu aufgenommene Umwelt- oder Naturschutzorganisationen sowie Trägerorganisationen von Tierheimen, die selbst oder deren Vorläuferorganisation bereits seit mindestens drei Jahren existieren, können bis 31. Dezember 2011 einen Antrag auf Listenaufnahme stellen. Zu diesem Zweck ist eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der in § 4a Abs. 8 Z 1 oder 3 genannten Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2008, 2009 und 2010 vorzulegen. Weiters ist auch die Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) in der aktuellen Fassung vorzulegen. Das Finanzamt Wien 1/23 hat sodann bei Zuerkennung der Begünstigung bis längstens 31. März 2012 die begünstigten Umweltschutzorganisationen mit der Wirkung in der Liste zu veröffentlichen, dass die Spendenbegünstigung auf den 1. Jänner 2012 zurück wirkt. Daher sind alle im Kalenderjahr 2012 erfolgten Zuwendungen an derartige Organisationen, für die die aufrechte Spendenbegünstigung ab 1. Jänner 2012 ausgewiesen wird, abzugsfähig.

Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der rückwirkenden Spendenbegünstigung nicht erfüllt, entfaltet die Zuerkennung des Begünstigungsstatus erst mit der Erteilung des entsprechenden Bescheides Wirkung.

-       Für die Forschungseinrichtungen, die nach dem 31. August 2011 den Antrag auf erstmalige Anerkennung als begünstigte Körperschaft stellen, soll das nach § 4a Abs. 8 vorgesehene Verfahren bereits 2011 zu Anwendung kommen. Die Organisation muss dementsprechend seit mindestens drei Jahren bestehen (§ 4a Abs. 8 Z 1 lit. b und § 4a Abs. 8 Z 2 lit. d).

-       Wird von Forschungseinrichtungen der Antrag auf Anerkennung als begünstigte Körperschaft vor dem 1. September 2011 erstmalig gestellt, erfolgt die Beurteilung nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Die auf Grund einer solchen Antragstellung im Jahr 2011 neu aufgenommenen Forschungseinrichtungen sowie die bereits bestehenden begünstigten Forschungseinrichtungen müssen – um den Begünstigungsstatus nicht zu verlieren – das Vorliegen der in § 4a Abs. 8 Z 1 oder 2 genannten Voraussetzungen bis 31. Dezember 2011 dem Finanzamt Wien 1/23 durch Vorlage einer Bestätigung des Wirtschaftsprüfers bestätigen. Das Erfordernis des mindestens dreijährigen Bestandes (§ 4a Abs. 8 Z 1 lit. b und § 4a Abs. 8 Z 2 lit. d) besteht in diesem Fall nicht.

Für die erstmalige und weitere Anerkennung als begünstige Einrichtungen gelten ab dem Kalenderjahr 2012 das in Abs. 8 beschriebene Verfahren und die dort normierten Voraussetzungen.

Zu Z 3 und 24 (§ 6 Z 2 lit. c und § 124b Z 193 lit. a EStG 1988):

Es soll klargestellt werden, dass Substanzverluste im betrieblichen Bereich – nach der vorgesehenen innerbetrieblichen Verrechnung mit Substanzgewinnen und der sodann erfolgenden Halbierung des Überhangs – grundsätzlich auch mit anderen Einkünften ausgeglichen werden können. Dies ändert jedoch nichts daran, dass den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen entsprechend zunächst ein innerbetrieblicher, sodann ein horizontaler und abschließend ein vertikaler Verlustausgleich zu erfolgen hat.

Zu Z 4 (§ 10 Abs. 1 Z 1 EStG 1988):

Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge stellen betriebliche Einkünfte dar, wenn die Kapitalanlage zum Betriebsvermögen gehört. Durch die Möglichkeit der finalen Besteuerung mit einem besonderen Steuersatz von 25% sind diese betrieblichen Erträge begünstigt. In Hinblick darauf soll ausdrücklich klargestellt werden, dass Früchte aus einer Kapitalüberlassung dann nicht in die Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag einbezogen werden können, wenn sie mit dem besonderen Steuersatz von 25% besteuert werden.

Der Ausschluss betrifft betriebliche Kapitalerträge im Sinn des § 27 Abs. 2 Z 1 und Z 2, somit Früchte aus einer Kapitalüberlassung.

Substanzgewinne (§ 27 Abs. 3) und Gewinne aus Derivaten (§ 27 Abs. 4) sind somit nicht erfasst. Substanzgewinne erhöhen daher stets die Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag, während andererseits die zur Hälfte tarifsteuerpflichtigen Substanzverluste die Bemessungsgrundlage vermindern.

Bei Besteuerung mit dem Tarifsteuersatz (Regelbesteuerungsoption) besteht der Ausschluss für Kapitalerträge im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 und Z 2 nicht.

Zu Z 5 und 24 (§ 14 und § 124b Z 197 EStG 1988):

Zu Abs. 6:

Pensionszusagen für dem BPG unterliegende Anwartschaftsberechtigte (Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) können nur aus den in § 8 BPG vorgesehenen Gründen ausgesetzt oder widerrufen werden. Für Steuerpflichtige, die nicht dem BPG unterliegen (zB Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einkünften gemäß § 22 EStG 1988), ist nach bisheriger Rechtslage erforderlich, dass die Pensionszusage schriftlich, rechtsverbindlich und unwiderruflich ist. Das Erfordernis der Unwiderruflichkeit bewirkt, dass Pensionszusagen, die nicht dem BPG unterliegen, diesbezüglich einem strengeren Maßstab unterliegen, als solche, die dem BPG unterliegen.

Das Erfordernis der Unwiderruflichkeit bewirkt eine Selbstbindung, die einem Unternehmen kaum zumutbar ist. Bereits die bisherige Verwaltungspraxis hat den Widerruf einer Pensionszusage in gewissem Ausmaß toleriert (zB in Rz 3376 der Einkommensteuerrichtlinien 2000). Vielfach wurden bereits derzeit für Pensionszusagen, die nicht dem BPG unterliegen, die Maßstäbe des BPG angewendet.

Eine bedingungslose Unwiderruflichkeit wird auch im Anwendungsbereich des BPG nicht gefordert: So kann gemäß § 8 BPG eine Pensionszusage widerrufen werden, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistung eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens zur Folge hätte. § 9 BPG sieht überdies die Möglichkeit vor, dass Leistungen eingeschränkt oder ausgesetzt werden. Es soll daher auch für Leistungszusagen, die nicht dem BPG unterliegen, der nach dem BPG geforderte Standard maßgeblich sein. Damit unterliegen alle Pensionszusagen hinsichtlich der Zulässigkeit nachträglicher Änderungen einheitlichen Regeln.

Zu Abs. 7 Z 1:

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2007, BGBl. I Nr. 24/2007, wurde die Möglichkeit geschaffen, Ansprüche aus (Rückdeckungs)Lebensversicherungen auf das Ausmaß der erforderlichen Wertpapierdeckung anzurechnen. Mit der Beschränkung auf „klassische“ Lebensversicherungen (§ 20 Abs. 2 Z 1 VAG) in Verbindung mit § 78 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sollte eine wenig risikobehaftete Versicherungsform erfasst werden.

Mit BGBl. I Nr. 22/2009 wurde die Produktfamilie im Lebensversicherungsbereich um den Typus der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung erweitert. Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Lebensversicherung, für die es eine eigene Deckungsstockabteilung (§ 20 Abs. 2 Z 4a VAG) gibt, innerhalb der eine Zuordnung von bestimmten Vermögenswerten zu bestimmten Verträgen innerhalb eines Tarifs notwendig ist, um für Kundengruppen eine risikogerechte Kapitalanlagestrategie wählen zu können. Hinsichtlich des Garantiezinses hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf eine bestimmte Leistung, die vom Versicherungsunternehmen unter Heranziehung der Bestimmungen der Höchstzinsverordnung garantiert wird; in Bezug auf die Veranlagung müssen – wie bei der klassischen Lebensversicherung – die Regelungen der Kapitalanlageverordnung eingehalten werden.

Da eine kapitalanlageorientierte Lebensversicherung unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit einer klassischen Lebensversicherung vergleichbar ist, sollen derartige Versicherungen der klassischen Lebensversicherung gleichgestellt werden.

Zu Z 6 lit. a und 24 (§ 18 Abs. 1 Z 5 und § 124b Z 198 EStG 1988):

§ 18 Abs. 1 Z 5 wird in Bezug auf die Gleichstellung ausländischer Kirchen und Religionsgesellschaften mit inländischen klarer gefasst. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Darüber hinaus soll die Abzugsfähigkeit von verpflichtenden Beiträgen an Kirchen und Religionsgesellschaften mit Wirkung ab der Veranlagung 2012 auf 400 Euro erhöht werden.

Zu Z 6 lit. b bis f, 23 lit. b und 24 (§ 18 Abs. 1 Z 7 und 8, § 124b Z 152 sowie § 124b Z 196 EStG 1988):

Die Bestimmungen hinsichtlich des Sonderausgabenabzuges von Spenden werden der neuen Rechtslage in § 4a angepasst. Aus dem § 18 Abs. 1 Z 7, dessen bisheriger zweiter Satzteil entfallen ist, ergibt sich in Verbindung mit dem letzten Satz des § 4a Abs. 1, dass auch betriebliche Spenden, die das Höchstausmaß von 10% des Vorjahresgewinnes übersteigen, als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Für sämtliche Spenden (private und aus dem Betriebsvermögen getätigte, das Höchstausmaß von 10% des Vorjahresgewinnes übersteigende Spenden) besteht die Höchstgrenze von 10% des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte, wobei dabei allfällige als Betriebsausgaben abzugsfähige Spenden mit zu berücksichtigen sind.

Wie bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen soll auch bei Zuwendungen aus dem Privatvermögen, denen eine Gegenleistung gegenübersteht, der den gemeinen Wert der Zuwendung übersteigende Teil abzugsfähig sein, wenn die Zuwendung wertmäßig den gemeinen Wert der Gegenleistung erheblich übersteigt.

Die bisher in § 124b Z 152 geregelte Verpflichtung der spendenempfangenden Organisationen, die Sozialversicherungsnummer der Spender dem Finanzamt zu übermitteln soll entfallen.

Zu Z 7 und 24 (§ 19 Abs. 1 und § 124b Z 199 EStG 1988):

§ 19 Abs. 1 wird zur leichteren Lesbarkeit klarer gefasst: die Z 1 und 3 geben den unveränderten Rechtsbestand wieder. In der Z 2 wird neben den schon bisher erfassten Nachzahlungen im Insolvenzverfahren eine Ausnahme vom Zufluss-Abfluss-Prinzip für Nachzahlungen statuiert, über die bescheidmäßig abgesprochen wird oder die aus öffentlichen Mitteln erfolgen.

Bisher wurden jahresbezogene Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln bei Steuerpflichtigen, die ihre Einkünfte mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Überschussermittlung ermitteln, entsprechend dem Zufluss-Abfluss-Prinzip im Jahr des Zuflusses erfasst. Eine verspätete Auszahlung über den Jahreswechsel hinaus kann bei derartigen jährlichen Zuschüssen zu einer Zusammenballung in einem Kalenderjahr führen, was progressionsbedingt für den Steuerpflichtigen nachteilig sein kann.

Aus diesem Grund sollen Zahlungen, über die bescheidmäßig abgesprochen wird oder die aus öffentlichen Mitteln getätigt werden, immer in jenem Jahr steuerlich zu erfassen sein, für das sie zustehen bzw. für das sie gezahlt werden. Die schon bisher erfassten bescheidmäßigen Pensionsnachzahlungen sind in dem verallgemeinerten Tatbestand mit umfasst. Negative steuerliche Wirkungen aus verspäteten Auszahlungen können dadurch vermieden werden, zumal sich die verspätete Auszahlung und die daraus resultierenden Folgen regelmäßig dem Einfluss des Steuerpflichtigen entziehen.

Der letzte Satz, wonach die Vorschriften über die Gewinnermittlung unberührt bleiben, kann entfallen, da dies nur für den Betriebsvermögensvergleich zutrifft; für diese Gewinnermittlungsart ist aber die Nichtwirksamkeit des Zu- und Abflussprinzips bereits aus der Gewinndefinition des § 4 Abs. 1 herzuleiten.

Zu Z 8 (§ 20 Abs. 1 Z 5 EStG 1988):

Die geltende Rechtslage enthält keine ausdrückliche Bestimmung zur Berücksichtigungsfähigkeit von Strafen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Die Beurteilungsgrundsätze wurden von Judikatur und Lehre entwickelt und gehen dahin, Strafen und Geldbußen im Allgemeinen als nicht abzugsfähig anzusehen, da das verpönte Verhalten der Privatsphäre des Steuerpflichtigen zugeordnet wird. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Strafen unterläuft zudem deren Pönalcharakter. Da Strafen im Allgemeinen ohne Berücksichtigung von Steuerwirkungen bemessen werden, schmälert die steuerliche Abzugsfähigkeit deren spezial- und generalpräventive Wirkung. Nur in wenigen Ausnahmefällen sind Geldstrafen abzugsfähig, nämlich dann, wenn das Fehlverhalten in den Rahmen der normalen Betriebsführung fällt und die Bestrafung vom Verschulden unabhängig ist oder nur ein geringes Verschulden voraussetzt (vgl. VwGH vom 3. Juni 1986, 86/14/0061). Auch nach der bisherigen Verwaltungspraxis waren Strafen und Geldbußen regelmäßig nicht abzugsfähig.

In der Judikatur des EuGH zeichnet sich ab, dass im EU-Bereich Geldbußen, wie beispielsweise Geldbußen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, nicht abzugsfähig sind, da bei einer Abzugsfähigkeit von EU-Geldbußen durch die Reduktion der Steuerlast die Geldbuße teilweise ausgeglichen und damit die vorgesehene Sanktion beeinträchtigt würde (Rs X BV, EuGH 11.6.2009, C-429/07).

Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruches und damit im Interesse der Wahrung der Einheit der Rechtsordnung soll klargestellt werden, dass bei einem durch die Rechtsordnung verpönten Verhalten, das eine Strafe oder Buße nach sich zieht, ein Abzug als Betriebsausgabe oder Werbungskosten generell nicht in Betracht kommt und so die Allgemeinheit nicht einen Teil der Strafe mittragen muss. Dies gilt für sämtliche Strafen und Geldbußen unabhängig davon, von welcher Institution sie verhängt werden.

Eine ausdrücklich betraglich umschriebene Gewinnabschöpfung ist vom Abzugsverbot nicht erfasst. Die Aufspaltung einer Strafe in eine Pönal- und eine Gewinnabschöpfungskomponente kann hingegen zu keiner teilweisen Abzugsfähigkeit führen, da das Abzugsverbot die Strafe in ihrer Gesamtheit erfasst. Ein neben einer Strafe oder Geldbuße verhängter Verfall ist vom Abzugsverbot nicht erfasst.

Auch Ausgaben, die als Abgabenerhöhung im Sinne des Finanzstrafgesetzes (zB der Verkürzungszuschlag gemäß § 30a) zu leisten sind, sollen nicht abzugsfähig sein. Die im FinStrG vorgesehenen Abgabenerhöhungen sind Nebenansprüche im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. c BAO. Nebenansprüche teilen das Schicksal der betreffenden Abgabe. Sind Betriebssteuern Grundlage für die Abgabenerhöhungen, würde dies dazu führen, dass auch der Verkürzungszuschlag wie die Betriebssteuer abzugsfähig ist.

Da der Verkürzungszuschlag Straffreiheit vermittelt, soll er wie eine verhängte Strafe behandelt werden und daher nicht abzugsfähig sein. Dem gleichen Gesichtspunkt liegt auch die ausdrückliche Verankerung der Nichtabzugsfähigkeit von Leistungen aus Anlass einer Diversion (Rücktritt von der Strafverfolgung, §§ 198 ff StPO) zu Grunde, die der bisherigen Behandlung in der Verwaltungspraxis (Rz 358 der Lohnsteuerrichtlinien 2002) entspricht.

Zu Z 9, 19 lit. c, 20 lit. e und f und 24 (§ 27 Abs. 5, § 94 Z 7 und 8, § 95 Abs. 3 und § 124b Z 193 EStG 1988):

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde das System der KESt-Gutschriften abgeschafft, Stückzinsen sollen im Rahmen der Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen miterfasst werden. Damit erübrigt sich die Unterscheidung zwischen Zinsen und Substanz weitgehend. Dieser Systemumstellung folgend sollen nun die Regelungen betreffend die Wegzugsbesteuerung vereinfacht werden:

Noch nicht abgereifte Kapitalerträge (=Stückzinsen) sollen, wie auch Substanzgewinne, im Rahmen der Wegzugsbesteuerung gemäß § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b erfasst werden; § 27 Abs. 5 Z 5 und 6 können daher entfallen. Eine KESt-Abzugsverpflichtung soll künftig in allen Fällen der Wegzugsbesteuerung nur bestehen, wenn der Steuerpflichtige dem Abzugsverpflichteten meldet, dass er wegzieht, d.h. dass durch den Wegzug ein Umstand eintritt, der die Abzugsverpflichtung beendet. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der Abzugsverpflichtete im Wegzugsfall – anders als bei einer Depotübertragung – auf eine entsprechende Meldung des Steuerpflichtigen angewiesen ist, um seine Abzugsverpflichtung wahrnehmen zu können. Wird eine solche Meldung vorgenommen, soll der KESt-Abzug weiters dann entfallen, wenn der Steuerpflichtige zu einem späteren Zeitpunkt der depotführenden Stelle einen Abgabenbescheid im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b vorweisen kann. Liegt ein solcher Bescheid – in dem über die durch den Wegzug entstandene Steuerschuld abgesprochen wurde – vor, ist die Vornahme eines KESt-Abzuges nicht mehr notwendig, da die Besteuerung im Rahmen der Veranlagung erfolgen kann. Im Rahmen der Veranlagung kann der Steuerpflichtige  bei Wegzug in den EU-/EWR-Raum somit jedenfalls die Nichtfestsetzung der Steuer beantragen.

Überdies wird das Verhältnis von § 94 Z 7 zu § 95 Abs. 3 Z 2 klargestellt: Die Zuflussfiktion des § 95 Abs. 3 Z 2 soll nur in jenen Fällen gelten, in denen sich der KESt-Status des Steuerpflichtigen nicht aufgrund eines Wegzugs ändert, wie insbesondere bei Wegfall einer Steuerbefreiung. Ändert sich hingegen der KESt-Status aufgrund des Wegzugs des Abzugsverpflichteten, sind noch nicht abgereifte Zinsen von Forderungswertpapieren, Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten im Rahmen der Veräußerungsfiktionen des § 27 Abs. 6 Z 1 lit. a (Depotentnahme) und lit. b (Wegzugsbesteuerung) zu erfassen. Da bei Zinsen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten keine depotführende Stelle vorliegt, diese aber Voraussetzung für den KESt-Abzug bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen ist (unter die die Wegzugsbesteuerung zu subsumieren ist), wird in § 94 Z 7 der Schuldner der Kapitalerträge als depotführende Stelle fingiert. Diese Fiktion hat jedoch nur im Hinblick auf die Zinsen (nicht etwa für Fremdwährungsgewinne) und nur für den Wegzugsfall Bedeutung.

Überdies wird im Falle des Wegzugs der Zuflusszeitpunkt der Kapitalerträge gemäß § 27 Abs. 3 und 4 nach hinten verschoben. Der für den KESt-Abzug maßgebliche Zufluss soll erst dann stattfinden, wenn die betreffenden Wirtschaftsgüter oder Derivate – auf welcher Weise auch immer – aus dem Depot ausscheiden. Dies kann etwa bei einer Veräußerung, einer Depotübertragung oder auch bei einer Glattstellung eines Optionsgeschäftes (bei einem Optionsschein) der Fall sein. Bei Geldeinlagen bei Kreditinstituten und sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten soll der Zufluss jedoch immer nach Maßgabe des § 19 erfolgen.

Für die Höhe der Besteuerung ist grundsätzlich der gemeine Wert im Wegzugszeitpunkt relevant. Sollte der genaue Wegzugszeitpunkt dem Abzugsverpflichteten nicht bekannt sein, kann dieser gemäß § 93 Abs. 5 davon ausgehen, dass der Wegzug zeitgleich mit der Meldung erfolgt.

Der Zufluss soll allerdings höchstens in dem Ausmaß des erzielten Erlöses oder im Falle einer Depotübertragung des gemeinen Wertes in diesem Zeitpunkt erfolgen. Damit wird sichergestellt, dass die für den KESt-Abzug notwendige Liquidität stets vorhanden ist.

Beispiele:

1. A hat bei seiner Bank ein Sparbuch sowie ein Wertpapierdepot, auf dem Anleihen sowie Aktien verwahrt sind (es handelt sich um nach dem 1.4.2012 erworbenes Vermögen). Im Juli 2014 zieht A nach Deutschland. Zu diesem Zeitpunkt liegt der gemeine Wert der Aktien um 1 000 über den Anschaffungskosten, bei den Anleihen sind seit dem letzten Kupon 50 an Zinsen aufgelaufen. Auf dem Sparbuch sind bis zum Wegzugszeitpunkt Zinsen von 100 angelaufen, aber noch nicht gutgeschrieben worden. A meldet seiner Bank den Wegzug, womit grundsätzlich KESt-Abzugspflicht besteht.

Die Bank hat grundsätzlich sowohl für den Substanzgewinn bei den Aktien (1 000), als auch für die aufgelaufenen Zinsen bzw. Stückzinsen bei den Anleihen (50) und beim Sparbuch (100) KESt einzubehalten: Es liegt ein Fall der Wegzugsbesteuerung vor, der grundsätzlich nach § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b steuerpflichtig ist und auch Stückzinsen umfasst. Die Abzugspflicht der Bank ergibt sich aus § 93 Abs. 2 Z 2, da sie im Hinblick auf die Aktien und Anleihe depotführende Stelle ist und im Hinblick auf das Sparbuch gemäß § 94 Z 7 letzter Satz als depotführende Stelle gilt.

Der KESt-Abzug wird jedoch nicht sofort vorgenommen, sondern erst im Zuflusszeitpunkt, womit der relevante Steuerbetrag von der Bank evident gehalten werden muss. Solange sich die Wertpapiere auf dem Depot befinden, kommt es zu keinem Zufluss. Werden etwa die Aktien zu einem späteren Zeitpunkt veräußert, ist KESt einzubehalten, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 250 (25% von 1 000). Werden die Sparbuchzinsen gutgeschrieben, findet ein Zufluss statt und die KESt ist einzubehalten.

A kann den KESt-Abzug vermeiden, indem er der Bank einen Abgabenbescheid vorweist.

2. B hat bei seiner Bank ein Wertpapierdepot, auf dem Zertifikate verwahrt sind. Im Jahr 11 zieht B nach Ungarn und meldet den Wegzug seiner Bank. Aufgrund der Meldung entsteht die grundsätzliche Verpflichtung der Bank, im Zuflusszeitpunkt den KESt-Abzug vorzunehmen. Im Jahr 13 veräußert B die Zertifikate. Wenn er bis zum Veräußerungszeitpunkt seiner Bank keinen Abgabenbescheid in dem über die Wegzugsbesteuerung abgesprochen wird, vorweisen kann, muss die Bank den KESt-Abzug vornehmen.

3. Der gemeinnützige Verein C hat für das Konto seines unentbehrlichen Hilfsbetriebs eine Befreiungserklärung bei seiner Bank hinterlegt. Als der Verein Mitte des Jahres die Tätigkeit des unentbehrlichen Hilfsbetriebs einstellt, gibt er eine Widerrufserklärung bei der Bank ab. Die bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung abgereiften, aber noch nicht gutgeschriebenen Zinsen gelten gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 als zugeflossen und bleiben somit steuerfrei; die danach abreifenden Zinsen unterliegen bereits dem KESt-Abzug.

Die Änderungen sollen zeitgleich mit dem Inkrafttreten des neuen KESt-Regimes wirksam werden.

Zu Z 10 und 24 (§ 27a und § 124b Z 193 lit. b EStG 1988):

In Abs. 2 Z 2 soll die Formulierung betreffend das öffentliche Angebot präzisiert werden. In einer neuen Z 7 soll sichergestellt werden, dass nicht verbriefte Derivate mangels Einbindung ins KESt-System auch nicht dem besonderen Steuersatz unterliegen.

In Abs. 2 Z 3 soll klargestellt werden, dass nicht nur Gewinnanteile aus stillen Beteiligungen, sondern auch Abschichtungsüberschüsse und andere realisierte Wertsteigerungen nicht dem besonderen Steuersatz in Höhe von 25% unterliegen.

In Abs. 4 Z 3 soll hinsichtlich der Bewertung gleichartiger Wertpapiere mit dem gewogenen Durchschnittspreis klargestellt werden, dass nicht der einfach gewogene Durchschnittspreis (indirekte Abfassungsmethode), sondern der gleitende Durchschnittspreis (direkte Abfassungsmethode) anzusetzen ist und pauschal angesetzte Anschaffungskosten nicht in den gleitenden Durchschnittspreis einfließen. Überdies soll klargestellt werden, dass – den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen entsprechend – die Bewertung von Wertpapieren und Wertpapiertransaktionen stets nur in Euro zu erfolgen hat. Wird daher zB eine Dollar-Anleihe um Dollar verkauft, ist der zum aktuellen Kurs umgerechnete Euro-Veräußerungserlös den historischen Euro-Anschaffungskosten gegenüberzustellen.

Zu Z 11, 13 und 24 (§ 39 Abs. 3 und § 45 Abs. 1 sowie § 124b Z 200 und 201 EStG 1988):

In § 45 Abs. 1 soll einerseits dem weitgehenden Entfall des § 37 Abs. 8 Rechnung getragen werden; eine materiellrechtliche Änderung tritt dadurch nicht ein. Durch den zweiten Satz soll gewährleistet werden, dass Vorauszahlungen stets in vollen Euro festgesetzt werden, wobei gegebenenfalls Centbeträge, die sich aus der Berechung der Vorauszahlungen ergeben, zum Vorteil des Steuerpflichtigen abzurunden sind. Damit und in Verbindung mit der Änderung des § 39 wird sichergestellt, dass eine Abgabennachforderung und -gutschrift, die aus einem Einkommensteuerbescheid resultiert, stets einen vollen Eurobetrag ausmacht, sodass es nicht zu einer Vorschreibung oder Gutschrift von Centbeträgen kommt. Da die für 2011 festzusetzenden oder bereits festgesetzten Vorauszahlungen abzurunden sind, wird dieses Ergebnis ab der Veranlagung 2011 sichergestellt.

Zu Z 12, 15, 16, 17 und 24 (§ 41 Abs. 4, § 67 Abs. 1 und 5, § 69 Abs. 4 Z 2 und § 77 Abs. 4 sowie § 124b Z 194 EStG 1988):

Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegen, erhalten das Urlaubsentgelt und die sonstigen Bezüge (Urlaubsgeld) erst ausbezahlt, wenn sie den Urlaub konsumieren. In der Regel wird das Urlaubsgeld über den Arbeitgeber ausbezahlt, jedoch in bestimmten Fällen direkt über die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse.

Wird von diesen Arbeitnehmern der Urlaub erst in einem späteren Jahr konsumiert, wird durch die Auszahlung des Urlaubsgeldes durch den Arbeitgeber (der das Urlaubsgeld von der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse erhält) das Jahressechstel in der Regel überschritten, was bei Arbeitnehmern, die jährlich das Urlaubsgeld als sonstigen Bezug erhalten, nicht zutrifft. In diesen Fällen kommt es daher häufig zu einer Versteuerung eines Teils der sonstigen Bezüge (zB Weihnachtsremuneration) zum laufenden Tarif. Andererseits bleibt bei Arbeitnehmern, die dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegen und die das Urlaubsgeld direkt über die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse ausbezahlt bekommen, ein Teil des Jahressechstels unausgeschöpft, sodass diese Arbeitnehmer zusätzlich noch sonstige Bezüge (zB Prämie) mit 6% versteuert erhalten könnten.

Mit der Neuregelung sollen diese Ungleichbehandlungen beseitigt werden. Das Urlaubsgeld soll daher immer nach § 67 Abs. 5 erster Teilstrich versteuert werden. Der Arbeitgeber soll gemäß § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich bei Arbeitnehmern, die dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegen, für weitere sonstige Bezüge (Weihnachtsremuneration) nur ein Zwölftel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten, laufenden Bezüge gem. § 67 Abs. 1 versteuern können. Bei der Berechnung der Steuer für das Zwölftel kann der Arbeitgeber den Freibetrag (620 Euro) und die Freigrenze (2 100 Euro) gem. § 67 Abs. 1 zur Gänze berücksichtigen. Es soll daher § 67 Abs. 1 letzter Satz geändert werden. Die das Zwölftel übersteigenden sonstigen Bezüge sind zum laufenden Tarif zu versteuern.

Die Steuer für die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich, die gemäß § 67 Abs. 1 zu versteuern sind, soll auch im Rahmen der Aufrollung oder der Veranlagung neu berechnet werden können.

Zu Z 14 und 24 (§ 63 Abs. 7 und § 124b Z 194 EStG 1988):

Mit der Ergänzung soll klargestellt werden, dass auch für beschränkt Steuerpflichtige, die nach § 1 Abs. 4 als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, kein Freibetragsbescheid ausgestellt werden soll. Die Klarstellung ist deshalb notwendig, da die Beurteilung, ob ein beschränkt Steuerpflichtiger die Voraussetzungen für eine Option auf die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 im jeweiligen Kalenderjahr erfüllt, erst im Nachhinein im Rahmen der Veranlagung erfolgen kann. Weiters ist bei beschränkt Steuerpflichtigen eine Veranlagung nur auf Antrag möglich, sodass auch keine Überprüfung der Aufwendungen im Rahmen einer Pflichtveranlagung – wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen – erfolgen kann. Bei der laufenden Lohnverrechnung soll daher bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern – auch wenn diese dann im Rahmen der Veranlagung nach § 1 Abs. 4 als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden – kein Freibetragsbescheid berücksichtigt werden.

Zu Z 18 und 24 (§ 93 und § 124b Z 193 lit. b EStG 1988):

Zu Abs. 2:

Es soll klargestellt werden, dass – wie bis zum Budgetbegleitgesetz 2011 – Abzugspflicht auch dann besteht, wenn Schuldner der Kapitalerträge eine inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Kreditinstituts ist. Überdies sollen, wie schon bis zum Budgetbegleitgesetz 2011, von Kreditinstituten treuhändig oder zur Verwaltung aufgenommene Gelder, für deren Verlust sie das wirtschaftliche Risiko tragen, als Geldeinlagen gelten.

Zu Abs. 4:

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 sollte in § 93 Abs. 4 vorgesehen werden, dass Kapitalvermögen, dessen Anschaffung der Steuerpflichtige nicht nachweisen kann, für Zwecke des KESt-Abzuges als – vom neuen KESt-Regime erfasster – Neubestand gilt. Aufgrund eines Redaktionsversehens wurde bei dieser Fiktion jedoch nicht nach Anteilen von Körperschaften und Investmentfondsanteilen einerseits und sonstigem Finanzvermögen und Derivaten andererseits unterschieden. Dieses Redaktionsversehen soll nun bereinigt werden. Überdies soll für jene in der Praxis seltenen Fälle, in denen der depotführenden Stelle kein Kurs- oder Handelswert für die von ihr verwalteten bzw. zu verwaltenden Wertpapiere bekannt ist, eine Fiktion der Anschaffungskosten bzw. des gemeinen Wertes geschaffen werden. Demnach sind die Anschaffungskosten bei Wertpapieren, für die kein Kurswert oder sonstiger, durch einen allgemeinen Handel herausgebildeter Wert besteht, vom Veräußerungserlös bzw. dem halben gemeinen Wert abzuleiten und umgekehrt.

Überdies soll ein Redaktionsversehen im ersten Satz bereinigt werden.

Zu Abs. 5:

Abs. 5 soll Erleichterungen für die Abzugsverpflichteten schaffen, indem für Zwecke des KESt-Abzugs gesetzliche Vermutungen aufgestellt werden:

Erstens soll bezüglich der unterschiedlichen steuerlichen Regelungen für Kapitalvermögen im Privat- und im Betriebsvermögen (Zulässigkeit der Aktivierung von Anschaffungsnebenkosten, Umfang der steuerpflichtigen ausschüttungsgleichen Erträge von Investmentfonds) klargestellt werden, dass für Zwecke des KESt-Abzugs stets davon auszugehen ist, dass Wirtschaftsgüter und Derivate nicht in einem Betriebsvermögen gehalten werden.

Zweitens soll für Zweifelsfälle die Vermutung aufgestellt werden, dass ausländische Forderungswertpapiere und Immobilienfonds-Anteile öffentlich begeben wurden. Diese Vermutung gilt jedoch lediglich für Zwecke des KESt-Abzugs und soll den Abzugsverpflichteten ermöglichen, Haftungsrisiken zu vermeiden. Abgeltungswirkung ist mit einem KESt-Abzug auf dieser Grundlage nicht verbunden und es besteht daher Veranlagungspflicht.

Drittens sollen die Abzugsverpflichteten im Falle des Wegzugs für Zwecke der Ermittlung der Bemessungsgrundlage davon ausgehen dürfen, dass der Zeitpunkt des Wegzugs dem Zeitpunkt der Meldung im Sinne des § 94 Z 7 entspricht.

Viertens sollen die Abzugsverpflichteten im Falle des Zuzugs eines Steuerpflichtigen, für den sie bereits depotführende Stelle sind, davon ausgehen dürfen, dass der beim Zuzug gemäß § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b anzusetzende gemeine Wert den von ihnen bereits gespeicherten Anschaffungskosten entspricht. Selbstverständlich kann der Steuerpflichtige im Rahmen der Veranlagung einen höheren gemeinen Wert nachweisen.

Zu Z 19 lit. a und b und 24 (§ 94 Z 3 und 5 sowie § 124b Z 193 lit. b EStG 1988):

Z 3 lit. a soll grundsätzlich Zwischenbankgeschäfte von der Kapitalertragsteuerpflicht befreien. Eine generelle Befreiung auch für Dividenden würde jedoch dazu führen, dass bei Portfoliodividendenzahlungen österreichischer Kreditinstitute an ausländische Kreditinstitute die beschränkte Steuerpflicht zur Gänze entfällt. Daher sollen inländische Dividenden und dividendenähnliche Erträge von der Befreiung ausgenommen werden.

In Z 5 soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.

In Z 8 soll die bis zum Budgetbegleitgesetz 2011 in § 94 Z 12 enthaltene Befreiung für beschränkt steuerpflichtige Anleger, die öffentlich angebotene Immobilienfonds halten, wieder aufgenommen werden. Hintergrund für die Einführung der Befreiung war die Annahme, dass die beschränkt steuerpflichtigen Anleger in der Regel inländische Einkünfte unter der Veranlagungsgrenze von 2 000 Euro beziehen. Die KESt-Befreiung führt jedoch nicht zum gänzlichen Entfall der Steuerpflicht; beschränkt steuerpflichtige Anleger mit inländischen Einkünften über 2 000 Euro sind daher verpflichtet, diese Einkünfte im Rahmen der Veranlagung anzugeben.

Die bislang in Z 8 enthaltene Befreiung für von internationalen Finanzinstitutionen begebene Wertpapiere soll in die Übergangsregelungen überführt und einheitlich mit den sonstigen Altemissionen geregelt werden.

Zu Z 20 und 24 (§ 95 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 124b Z 193 lit. b EStG 1988):

§ 95 Abs. 1 soll an die Änderungen im Investmentfondsgesetz angepasst werden. Die Haftungsinanspruchnahme des steuerlichen Vertreters bleibt dabei eine Ermessensentscheidung; im Rahmen der Ermessensübung wird insbesondere der Verschuldensgrad des steuerlichen Vertreters zu berücksichtigen sein. Weiters soll im Sinne der Praktikabilität eine eindeutige Zuständigkeitsregelung für Haftungsbescheide an steuerliche Vertreter geschaffen werden.

In § 95 Abs. 2 Z 1 soll ein grammatikalischer Fehler beseitigt werden. Die Änderung § 95 Abs. 2 Z 1 lit. a hängt mit der Änderung von § 93 Abs. 2 zusammen. Wie schon bisher soll in jenen Fällen, in denen eine inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Kreditinstituts Schuldner der Kapitalerträge ist, diese inländische Zweigniederlassung Abzugsverpflichteter sein. In § 95 Abs. 2 Z 1 lit. b soll ein Redaktionsversehen ausgebessert werden.

In § 95 Abs. 4 Z 2 soll im Sinne einer leichteren Verständlichkeit „Schuldner“ (der Kapitalerträge) durch „Abzugsverpflichtete“ ersetzt werden.

In § 95 Abs. 5 soll eine KESt-Gutschriftsmöglichkeit für bereits gutgeschriebene, später jedoch gekürzte Kapitalerträge aus der Überlassung von Kapital geschaffen werden. Dies ermöglicht, die bewährte und anlegerfreundliche Praxis beim Bausparen, bei Vorschusszinsen, Prämiensparen etc. beizubehalten. Durch die von § 95 Abs. 6 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011 abweichende Formulierung soll Missverständnissen und einer extensiven Interpretation dieser Vorschrift vorgebeugt werden. Überdies soll klargestellt werden, dass über § 95 Abs. 5 bei cash-or-share-Anleihen kein Ausgleich der im Zuge der Andienung der Aktien erlittenen Verluste mit den zuvor gutgeschriebenen Zinsen möglich ist.

Zu Z 21 und 24 (§ 97 und § 124b Z 193 lit. b EStG 1988):

Durch die Neuformulierung des Abs. 1 soll klargestellt werden, dass die Abgeltungswirkung sämtliche Kapitalerträge, für die die KESt zu Recht einbehalten wurde, erfasst (zB auch Zuwendungen von Privatstiftungen).

In Abs. 2 soll klargestellt werden, dass dem Steuerpflichtigen stets eine Veranlagung zum besonderen Steuersatz von 25% offen steht, d.h. nicht ausschließlich zum Zweck des Verlustausgleichs, sondern zB auch zur Berücksichtigung der tatsächlichen Anschaffungskosten, wenn dem KESt-Abzug pauschale Anschaffungskosten zu Grunde gelegen sind.

Zu Z 22 und 24 (§ 108g Abs. 5 und § 124b Z 193 lit. b EStG 1988):

Es soll sichergestellt werden, dass Anteile an Pensionsinvestmentfonds, die nicht in andere Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder zur Erfüllung des Auszahlungsplanes getauscht bzw. realisiert werden, nicht doppelt besteuert werden. Die bereits bewährte Nachversteuerung nach § 108g Abs. 5 EStG 1988, die auch die Substanzgewinne abdeckt, soll bei diesen an Stelle einer allfälligen Besteuerung gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 treten.

Zu Z 23 lit. a und 24 (§ 124b Z 152 und 196 EStG 1988):

Die Übermittlung der Sozialversicherungsnummer eines Spenders soll in Hinblick auf die Einbindung von Forschungsorganisationen und Feuerwehren in diese Verpflichtung erst für Spenden des Jahres 2013 eintreten.

Zu Z 24 (§ 124b EStG 1988):

Zu Z 181:

Da sämtliche in einem Betriebsvermögen gehaltene Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 in die neue Besteuerungslogik „überführt“ werden sollen (siehe dazu Erläuterungen zu Z 192), sollen die durch das Budgetbegleitgesetz 2011 in § 6 Z 2 lit. c vorgesehenen Regelungen über Kapitalvermögen im betrieblichen Bereich auf Alt- und Neuvermögen gleichermaßen angewendet werden können. Ein nach der Anschaffung differenzierendes Inkrafttreten ist daher für diese Regelungen nicht mehr erforderlich.

Bei der in § 6 Z 5 vorgesehenen Einlagenbewertung ist dagegen sehr wohl zwischen Alt- und Neuvermögen zu unterscheiden; entsprechend Z 185 lit. a ist ein unterschiedlicher Stichtag für Anteile an Körperschaften sowie Fondsanteile einerseits (1. Jänner 2011) und für sonstige Wirtschaftsgüter und Derivate andererseits (1. April 2012) maßgeblich.

Zu Z 184:

Aufgrund der Verschiebung des Inkrafttretens des neuen Kapitalbesteuerungssystems auf den 1. April 2012, ist eine Anpassung der einzelnen Inkrafttretensbestimmungen notwendig. Um eine Besteuerungslücke zu verhindern, soll darüber hinaus die Spekulationsfrist für Anteile an Körperschaften und für Fondsanteile, die zwischen dem 1. Jänner 2011 und dem 31. März 2011 angeschafft worden sind, bis zum 31. März 2012 verlängert werden. Darüber hinaus sollen Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4, die nach dem 30. September 2011 und vor dem 1. April 2012 entgeltlich erworben worden sind, stets als spekulationsverfangen gelten.

Zu Z 185:

In Z 185 lit. a soll klargestellt werden, dass auch die in § 124b Z 85 geregelten Indexzertifikate, wenn sie nach dem 31. März 2012 erworben werden, beim Erwerber voll ins neue KESt-Regime einzubeziehen sind. Überdies soll die sinngemäße Anwendung der in § 93 Abs. 4 zu schaffenden Regelungen für Fälle, in denen der depotführenden Stelle kein Kurs- oder Handelswert für die von ihr verwalteten bzw. zu verwaltenden Wertpapiere bekannt ist, auch für die Anschaffungskostenfiktion im Übergangszeitraum vorgesehen werden.

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 sollten bestehende Beteiligungen im Sinne des § 31 bereits ins Regime des neuen § 27 überführt werden, eine KESt-Abzugspflicht für Altbestand sollte aber, um den Abzugsverpflichteten keine Untersuchung dieses Altbestands aufzubürden, vermieden werden. In diesem Zusammenhang soll nun ein redaktionelles Versehen in Z 185 lit. b beseitigt werden: Bei Beteiligungen im Sinne des § 31 soll der KESt-Abzug entfallen, wenn diese vor dem 1. Jänner 2011 angeschafft wurden. Somit besteht stets nur für den „Neubestand“ KESt-Abzugspflicht, und dies unabhängig vom Vorliegen einer Beteiligung im Sinne des § 31.

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde § 94a in § 94 eingearbeitet. Diese Änderung tritt mit 1. April 2012 in Kraft. Nun soll vorgesehen werden, dass § 94a bis zu diesem Zeitpunkt weiter anzuwenden ist und erst mit 1. April 2012 entfällt.

Zu Z 186:

Sämtliche „Altemissionen“ sollen in Z 186 einer einheitlichen Regelung zugeführt werden. Dabei soll klargestellt werden, dass für diese Altemissionen auch nach Inkrafttreten des neuen KESt-Regimes weder eine Kapitalertragsteuer auf die Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, noch auf die realisierten Wertsteigerungen dieser Wertpapiere einzubehalten ist. Wurde für solche Altemissionen der Auftrag zur freiwilligen KESt-Abfuhr erteilt, soll dieser – der bisher geltenden Rechtslage entsprechend – unwiderrufbar bleiben. So soll sichergestellt werden, dass Wertpapiere, für die KESt-Gutschriften erteilt wurden, auch weiterhin im KESt-System verbleiben.

Zu Z 192:

In einem Betriebsvermögen gehaltenes Kapitalvermögen ist generell steuerhängig. Für bis zum 31. März 2012 getätigte Veräußerungen von Beteiligungen aus dem „Altbestand“ sieht § 124b Z 184 die Weiteranwendung von § 37 Abs. 4, und somit uU die Anwendung des Hälftesteuersatzes vor. Für Veräußerungen danach soll nun bereits die Anwendung des besonderen Steuersatzes in Höhe von 25% vorgesehen werden, um eine einheitliche Behandlung von betrieblich gehaltenem Kapitalvermögen nach dem 31. März 2012 zu ermöglichen.

D.h. auch vor dem 1. Jänner 2011 angeschaffte Anteile an Körperschaften und Fondsanteile bzw. vor dem 1. April 2012 angeschaffte sonstige Wirtschaftsgüter und Derivate sollen bei Veräußerung nach dem 31. März 2012 bereits dem besonderen Steuersatz von 25% unterliegen und die Regelungen des § 6 Z 2 lit. c sollen auf sie anwendbar sein. Eine Verpflichtung zum KESt-Abzug besteht jedoch nicht.

Zu Artikel 3 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 und 6 (§ 10 und § 26c Z 26 KStG 1988):

Der EuGH hat mit dem Urteil vom 10. Februar 2011, Rs C-436/08 und C-437/08, ausgesprochen, dass sich die Kapitalverkehrsfreiheit auch auf Gewinnausschüttungen aus Portfoliobeteiligungen an Gesellschaften in Drittstaaten erstreckt. Das bestehende System der Beteiligungsertragsbefreiung nach § 10 Abs. 1 KStG 1988 soll daher räumlich vom EU/EWR-Raum auf Drittstaaten ausgedehnt werden. Entsprechend dem Urteil des EuGH wird auch auf das Erfordernis einer umfassenden Vollstreckungshilfe verzichtet. Da der EuGH zudem die Sichtweise des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 17. April 2008, 2008/15/0064, bestätigt hat, wonach die Anrechnungsmethode und die Befreiungsmethode als grundsätzlich gleichwertig anzusehen sind, sollen auch Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen in Drittstaaten dem (verschärften) Methodenwechsel nach § 10 Abs. 5 KStG 1988 (Wechsel zur Anrechnungsmethode) unterliegen. Der Methodenwechsel kommt daher zur Anwendung, wenn die ausländische Körperschaft im Ausland tatsächlich keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer unterliegt, die ausländische Körperschaftsteuer um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger als die österreichische Körperschaftsteuer ist oder die ausländische Körperschaft im Ausland Gegenstand einer umfassenden persönlichen oder sachlichen Befreiung ist. Im Falle des Methodenwechsels entfällt die Befreiung von der österreichischen Körperschaftsteuer, die ausländische Steuer ist anzurechnen. Dadurch ist gewährleistet, dass Gewinnausschüttungen aus Niedrigsteuerländern weiterhin der österreichischen Körperschaftsteuer unterliegen.

Sollte im Falle eines Methodenwechsels die anrechenbare ausländische Körperschaftsteuer mangels ausreichender inländischer Einkünfte im Wirtschaftsjahr nicht vollständig angerechnet werden können, kann – entsprechend den Ausführungen des EuGH – die nicht angerechnete ausländische Körperschaftsteuer auf Antrag vorgetragen werden. Anrechenbar ist jene ausländische Steuer, die auf die Körperschaftsteuer entfällt, die den Betrag der Mindestkörperschaftssteuer übersteigt. Im Fall der Vorschreibung einer Mindestkörperschaftssteuer ist daher keine Anrechnung möglich. Der Anrechnungsvortrag ist zeitlich nicht begrenzt, sodass selbst bei nicht vollständiger Anrechnung im Jahr des Anfalles der Auslandssteuer ihre Berücksichtigung nicht endgültig verloren geht.

Zu Z 2 (§ 12 Abs. 1 Z 4 KStG 1988):

Die Änderung des § 20 Abs. 1 Z 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 soll als Klarstellung auch im Körperschaftsteuergesetz 1988 nachvollzogen werden, da auch hier der Pönalcharakter der Strafen eine Nichtabzugsfähigkeit gebietet.

Zu Z 3 und 6 (§ 13 Abs. 4 und § 26c Z 27 KStG 1988):

Die Übertragung stiller Reserven soll, wie schon gemäß der Rechtslage vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, nur möglich sein, wenn ein Anteil aus dem außerbetrieblichen Bereich der Privatstiftung verkauft wird. Überdies soll richtiggestellt werden, dass – § 31 EStG 1988 idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2011 entsprechend – hinsichtlich des fünfjährigen „Beobachtungszeitraumes“ nicht auf Kalenderjahre abzustellen ist.

Zu Z 5 und 6 (§ 22 Abs. 3 und § 26c Z 26 KStG 1988):

Im Sinne der Verwaltungsökonomie soll der mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 eingeführte KÖSt-Zuschlag bei für Beträge, deren Empfänger nicht genau bezeichnet wird, bei Unternehmensgruppen nicht vom jeweiligen Gruppenmitglied zu entrichten sein, sondern an das mit ihm finanziell verbundene Gruppenmitglied bzw. den Gruppenträger hochgeschleust werden. Eine materiell-rechtliche Änderung ist damit nicht verbunden, es wird lediglich sichergestellt, dass der KÖSt-Zuschlag dem Konzept der Unternehmensgruppe und ihrer technischen Umsetzung entsprechend stets dem Gruppenträger vorgeschrieben wird. Beim Gruppenträger ist der Zuschlag jedenfalls zu erheben, eine Verrechnung mit dem eigenen Ergebnis des Gruppenträgers bzw. den ihm zugerechneten Ergebnissen ist ausgeschlossen.

Zu Z 4 und 6 (§ 21 Abs. 3 und § 26c Z 25 KStG 1988):

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde u.a. der KESt-Abzug bei Beteiligungen als stiller Gesellschafter und bei nicht öffentlich begebenen Forderungswertpapieren abgeschafft und die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht der zweiten Art auf realisierte Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Derivaten ausgeweitet. Da die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht zweiter Art nach wie vor auf das Vorliegen eines Steuerabzuges abstellt, würden somit künftig Veräußerungsgewinne aus Aktien besteuert, Veräußerungsgewinne aus GmbH-Anteilen dagegen nicht. Ebenso wären Zinsen aus nicht öffentlich begebenen Forderungswertpapieren steuerfrei, Zinsen aus öffentlich begebenen würden besteuert werden. Diese Differenzierungen scheinen sachlich nicht gerechtfertigt. Daher sollen, wie schon im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2011 für die stille Gesellschaft vorgesehen, diese Einkünfte in § 21 Abs. 3 einbezogen werden. Erfasst werden sollen nur Anteile an Körperschaften, die nach dem 31. August 2011 angeschafft wurden. Bei nicht öffentlich begebenen Forderungswertpapieren sollen dagegen, um eine kontinuierliche Besteuerung sicherzustellen, die Früchte aus der Kapitalüberlassung generell erfasst werden, die Substanzsteigerungen nur bei nach dem 31. März 2012 erworbenen Wertpapieren bzw. nach dem 31. Dezember 2010 erworbenen Anteilscheinen an Immobilienfonds.

Zu Artikel 4 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 9 UStG 1994):

Aus § 29 Abs. 7 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 56/2002 folgt, dass die in § 4 Abs. 9 UStG 1994 enthaltene Sonderregelung betreffend die Ermittlung eines Durchschnittsbeförderungsentgeltes bei Personenbeförderungen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr auf Umsätze, die nach dem 31. März 2002 liegen, nicht mehr anzuwenden ist. Gleichzeitig sind § 19 Abs. 2 Z 1 lit. c, § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 7 UStG 1994 zu streichen.

Zu Z 2 (§ 18 Abs. 9 UStG 1994):

Es wird ein redaktionelles Versehen beseitigt.

Zu Z 3 und 10 (§ 19 Abs. 1 und § 28 Abs. 37 UStG 1994):

Die in § 3a Abs. 11a UStG 1994 genannten Leistungen (sonstige Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen, wie Messen, Ausstellungen, Konferenzen, Seminare, Konzerte usw.) sind in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass sie vom leistenden Unternehmer gegenüber einer Vielzahl von unternehmerischen Leistungsempfängern im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG 1994 erbracht werden. Da diese Leistungen am Veranstaltungsort steuerbar sind, geht die Steuerschuld nach der derzeitigen Regelung häufig auch auf nicht im Inland ansässige Leistungsempfänger über. Da der leistende Unternehmer nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 für die auf den Leistungsempfänger übergegangene Steuer haftet, droht ihm insbesondere bei fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung des jeweiligen Leistungsempfängers die Inanspruchnahme, wobei eine Regressmöglichkeit gegenüber dem ausländischen Leistungsempfänger sehr eingeschränkt ist. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Steuerschuld bei sonstigen Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen beim Leistungserbringer zu belassen.

Zu Z 4 und 10 (§ 19 Abs. 1e und § 28 Abs. 37 UStG 1994):

Inhaltlich neu ist die lit. b des § 19 Abs. 1e UStG 1994.

Mit Durchführungsbeschluss des Rates vom 22. November 2010 (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2010 S. 5) wurde Österreich ermächtigt, für Mobilfunkgeräte und für integrierte Schaltkreise, abweichend von Art. 193 der Richtlinie 2006/112/EG, das Reverse-Charge-System einzuführen. Der Handel mit Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen ist besonders betrugsanfällig. Durch den Übergang der Steuerschuld werden Steuerausfälle vermieden, die dadurch eintreten, dass der leistende Unternehmer die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht abführt, der Leistungsempfänger aber den Vorsteuerabzug geltend macht.

Mobilfunkgeräte sind nach Art. 3 Abs. 1 lit. a des Durchführungsbeschlusses 2010/710/EU Geräte, die zum Gebrauch mittels eines zugelassenen Netzes und auf bestimmten Frequenzen hergestellt oder hergerichtet wurden, unabhängig von etwaigen weiteren Nutzungsmöglichkeiten. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b des Durchführungsbeschlusses 2010/710/EU zählen zu den integrierten Schaltkreisen Mikroprozessoren und Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung vor Einbau in Endprodukte. Um den Anwendungsbereich dieser Neuregelung möglichst klar abzugrenzen, wird an die Kombinierte Nomenklatur des Zolltarifs angeknüpft. Danach fallen Mobilfunkgeräte unter die Unterposition 8517 12 00 – Telefone für zellulare Netzwerke oder andere drahtlose Netzwerke oder unter die Unterposition 8517 18 00 – andere (zB „Walkie-Talkies“, CB-Funkgeräte). Integrierte Schaltkreise fallen unter die Unterposition 8542 31 90 – Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen, die Unterposition 8473 30 20 – zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen), die Unterposition 8473 30 80 – andere (Prozessormodule) oder unter die Unterposition 8471 50 00 – Verarbeitungseinheiten (Zentraleinheiten).

Zum Übergang der Steuerschuld kommt es nur bei im Inland steuerpflichtigen Lieferungen, wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens 5 000 Euro (netto) beträgt. Die Aufspaltung von Rechnungsbeträgen, die einen einheitlichen Liefervorgang betreffen, ist unzulässig. In diesem Fall sind die Rechnungsbeträge für die Ermittlung der 5 000 Euro-Grenze zusammenzurechnen. Werden Anzahlungen geleistet, kommt es für die Anwendung der Betragsgrenze auf das Gesamtentgelt und nicht auf die in den Anzahlungs- und Endrechnungen angegebenen Teilentgelte an.

Zu Z 5 (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. c UStG 1994):

Aus § 29 Abs. 7 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 56/2002 folgt, dass die in § 19 Abs. 2 Z 1 lit. c UStG 1994 enthaltene Sonderregelung betreffend das Entstehen der Steuerschuld in den Fällen der Einzelbesteuerung bei Personenbeförderungen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr auf Umsätze, die nach dem 31. März 2002 liegen, nicht mehr anzuwenden ist. Gleichzeitig sind § 4 Abs. 9, § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 7 UStG 1994 zu streichen.

Zu Z 6 (§ 20 Abs. 4 UStG 1994):

Aus § 29 Abs. 7 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 56/2002 folgt, dass die in § 20 Abs. 4 UStG 1994 enthaltene Sonderregelung betreffend die Einzelbesteuerung bei Personenbeförderungen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr auf Umsätze, die nach dem 31. März 2002 liegen, nicht mehr anzuwenden ist. Gleichzeitig sind § 4 Abs. 9, § 19 Abs. 2 Z 1 lit. c und § 21 Abs. 7 UStG 1994 zu streichen.

Zu Z 7 (§ 21 Abs. 7 UStG 1994):

Aus § 29 Abs. 7 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 56/2002 folgt, dass die in § 29 Abs. 7 UStG 1994 enthaltene Sonderregelung betreffend das besondere Verfahren in den Fällen der Einzelbesteuerung bei Personenbeförderungen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr auf Umsätze, die nach dem 31. März 2002 liegen, nicht mehr anzuwenden ist. Gleichzeitig sind § 4 Abs. 9, § 19 Abs. 2 Z 1 lit. c und § 20 Abs. 4 UStG 1994 zu streichen.

Zu Z 8 (§ 23 Abs. 8 UStG 1994):

In § 23 Abs. 8 UStG 1994 wird klargestellt, dass für Reisevorleistungen keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, unabhängig davon, ob dem die Reiseleistung erbringenden Unternehmer die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird oder er diese aufgrund des Übergangs der Steuerschuld (Reverse Charge) schuldet.

Zu Z 9 und 10 (§ 27 Abs. 4 und § 28 Abs. 37 UStG 1994):

Die Änderung in § 27 Abs. 4 UStG 1994 steht in engem Zusammenhang mit der Änderung in § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994, wonach die in § 3a Abs. 11a UStG 1994 genannten Leistungen vom Übergang der Steuerschuld ausgenommen sind. Da diese Leistungen in der Regel dadurch gekennzeichnet sind, dass sie vom leistenden Unternehmer gegenüber einer Vielzahl von unternehmerischen Leistungsempfängern im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG 1994 erbracht werden, würde es dem Sinn und Zweck der Neuregelung des § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 widersprechen, diese Leistungsempfänger zur Einbehaltung und Abfuhr der Umsatzsteuer im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers zu verpflichten.

Zu Z 10 und 11 (Z 1 der Anlage und § 28 Abs. 37 UStG 1994):

Nach der Judikatur des EuGH (12.5.2011, C-441/09, Kommission/Österreich) darf auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Pferden nur dann der ermäßigte Mehrwertsteuersatz zur Anwendung gelangen, wenn diese zur Schlachtung bestimmt sind, um für die Zubereitung von Nahrungs- oder Futtermitteln verwendet zu werden. Aus diesem Grund werden alle anderen Pferde, die nicht unter die Unterposition 0101 90 11 – Pferde zum Schlachten – der Kombinierten Nomenklatur fallen, vom Anwendungsbereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ausgenommen.

Zu Z 12 (§ Art. 1 Abs. 5 UStG 1994):

Verwendet ein Schwellenerwerber im Sinne des Art. 1 Abs. 4 Z 1 UStG 1994 eine ihm auf Antrag gemäß Art. 28 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, um im übrigen Gemeinschaftsgebiet – unter Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen – Waren umsatzsteuerfrei erwerben zu können, ist es gerechtfertigt, dies als Verzicht auf die Erwerbsschwelle zu werten, sodass der Erwerber im Inland einen innergemeinschaftlichen Erwerb verwirklicht. Die Regelung steht im Einklang mit Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2006/112/EG, wonach die Mitgliedstaaten die Modalitäten festlegen, unter denen Schwellenerwerber zur Erwerbsbesteuerung optieren können. Weiters entspricht die Regelung auch Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuerwesen, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 1.

Zu Artikel 5 (Änderung des Gebührengesetzes 1957)

Zu Z 1 und 5 (§ 14 Tarifpost 8 Abs. 5b und § 37 Abs. 29 GebG 1957):

Entsprechend den Vorgaben der EU-Verordnungen zur einheitlichen Gestaltung von Aufenthaltstiteln (VO (EG) 1030/2002 vom 13.06.2002 sowie die VO-Änderung (EG) 380/2008 vom 18.04.2008) sind biometrische Daten (Lichtbild und Papillarlinienabdrücke) im Chip der Aufenthaltstitelkarten zu speichern. Für die Ausführung dieser Vorgaben sind durch die VO (EG) Fristen von zwei Jahren (Lichtbild) und drei Jahren (Papillarlinienabdruck) ab Annahme der technischen Spezifikationen vorgesehen. Die technischen Spezifikationen, die Bestandteil der Verordnungen sind, wurden im Mai 2009 angenommen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 19 Abs. 4 und 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Die innerstaatliche Implementierung der Biometrie in Aufenthaltstiteln ist per 1. Juli 2011 vorgesehen. Die sich daraus ergebende Änderung im Gebührengesetz kann erst mit 1. September 2011 in Kraft treten, da ein rückwirkendes Inkrafttreten in diesem Fall nicht möglich ist. Die mit der Abnahme dieser biometrischen Daten verbundenen Mehrkosten bei der Personalisierung des Aufenthaltstitels sollen mit der vorgeschlagenen Erhöhung in § 14 Tarifpost 8 Abs. 5b berücksichtigt werden.

Zu Z 2 (§ 28 Abs. 3 und 4 GebG 1957):

In lit. a soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zu Z 2 lit. b:

Ab 1. Jänner 2011 unterliegen nur mehr Wetten dem § 33 Tarifpost 17 Abs. 1 Z 1. Die vor diesem Zeitpunkt ebenfalls dem § 33 Tarifpost 17 unterliegenden Glücksspiele wurden in das Glücksspielgesetz transferiert und sind nunmehr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abgabepflichtig. Aus diesem Grund ist die Anführung der „übrigen zur unmittelbaren Gebührenentrichtung verpflichteten Personen“ für Wetten entbehrlich und soll diese Wortfolge daher entfallen.

Zu Z 3 und 5 (§ 35 Abs. 3 und § 37 Abs. 29 Z 2 GebG 1957):

Die durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2007 abgeschafften Gebührenbefreiungen in den angeführten Gesetzen sollen zusammengefasst in § 35 Abs. 3 lit. a in das Gebührengesetz aufgenommen werden. Befreit werden damit zB die Unterschriftsbeglaubigungen, die nach dem Volksbegehrengesetz auf den erforderlichen Unterstützungserklärungen erfolgen müssen.

Hinsichtlich der Gebührenbefreiung im Volksanwaltschaftsgesetz 1982 tritt in Bezug auf deren Wirkung für gleichartige landesgesetzliche Vorschriften (nunmehr in lit. b enthalten) inhaltlich keine Änderung ein. Die Änderungen sollen rückwirkend mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten.

Zu Z 4 und 5 (§ 35 Abs. 6 und § 37 Abs. 29 GebG 1957):

§ 35 Abs. 6 enthält eine Befreiung für Schriften, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisedokument), von den Stempelgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes, sodass in diesen Fällen den Ländern und Gemeinden, deren Behörden die Schriften ausstellen, auch kein Pauschalbetrag zusteht.

Denjenigen Gemeinden, die Reisedokumente ausstellen (das sind die Städte mit eigenem Statut sowie Schwechat und Leoben, siehe § 16 Abs. 1 des Passgesetzes 1992), entstehen jedoch vergleichsweise hohe Kosten für die Produktion der Reisedokumente, sodass sie im Vergleich zu anderen Gemeinden einen zusätzlichen Aufwand zu tragen haben. Es ist daher gerechtfertigt, den betroffenen Gemeinden ohne Wien die Kosten der Produktion der Reisedokumente zu ersetzen. Dieser pauschale Kostenersatz umfasst die von der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH in Rechnung gestellten Produktionskosten (und zwar aller Positionen, aus denen sich die Rechnung zusammensetzt, wie Passbuch, Chip und Inlay, Personalisierung, Portogebühren und Umsatzsteuer).

Der sonstige Aufwand – das ist der Personal- und sonstige Amtssachaufwand – ist demgegenüber weiter von den ausstellenden Gemeinden zu tragen.

Diese ergänzte Kostenersatzbestimmung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und ist somit auf alle Reisedokumente, die ab diesem Zeitpunkt ausgestellt werden, anzuwenden.

Dieser besondere Kostenersatz steht nur den Gemeinden ohne Wien zu: Diese Gemeinden haben eine Aufgabe, die ansonsten von den Bezirkshauptmannschaften wahrzunehmen ist und deren Aufwand sohin vom Land zu tragen ist. Da aber Wien als Land und Gemeinde verfassungsrechtlich eine einzige Gebietskörperschaft ist und nur einen einheitlichen Haushalt führt, wäre ein Kostenersatz an Wien als Gemeinde für einen Mehraufwand, den sich zugleich Wien als Land erspart, nicht gerechtfertigt.

Zu Artikel 6 (Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953)

Zu § 12 Abs. 3 Z 19 VersStG 1953:

Gemäß § 48 Pensionskassengesetz können direkte Leistungszusagen vom Arbeitgeber auf Pensionskassen übertragen werden. Dabei hat die Überweisung des Deckungserfordernisses binnen längstens zehn Jahren und mindestens jährlich mit je einem Zehntel zu erfolgen. Durch die vorgesehene Änderung soll gewährleistet sein, dass auch Überweisungen des Deckungserfordernisses (inklusive Rechnungszinsen gem. § 48 Pensionskassengesetz und Nachschüssen) ab dem 1. Jänner 2011 weiterhin von der Versicherungssteuer befreit sind, sofern diese auf der Übertragung von direkten Leistungszusagen vor dem 1. Jänner 2011 beruhen. Dies gilt sinngemäß auch für die Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß § 18i des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie für Übertragungsbeträge an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes.

Zu Artikel 7 (Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993)

Zu Z 1 und 2 (§ 5 Abs. 2 lit. c und § 16 Abs. 11 KommStG 1993):

Auf Grund der Neuregelung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sollen auch im Kommunalsteuergesetz die begünstigten Auslandsbezüge (Bruttobezüge), die den laufenden Arbeitslohn betreffen, nur im Ausmaß von 60% befreit sein. Die Änderung soll ab dem Kalenderjahr 2012 zur Anwendung kommen. Für jene Fälle, bei denen nach § 124b Z 195 EStG 1988 die bestehende und mit 2012 auslaufende Rechtlage des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 weiter gilt, soll auch im Jahr 2012 die bisherige Rechtslage nach § 5 Abs. 2 lit. c KommStG weiter gelten. Auf Grund der Formulierung der bestehenden und im Jahr 2012 auslaufenden Regelung in § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sollen für Anwendungsfälle des § 124b Z 195 EStG 1988 im Jahr 2012 33% der Bruttobezüge von der Kommunalsteuer befreit sein.

Zu Artikel 8 (Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§ 1 Z 7 und § 6 Abs. 5 NeuFöG):

Bei neu gegründeten Betrieben erfolgt häufig im ersten Jahr der Neugründung keine Beschäftigung von Arbeitnehmern (Dienstnehmern). Nach bisheriger Rechtslage ging die Begünstigung in diesen Fällen ins Leere. Um die Begünstigung breiter anwendbar zu machen, soll der Zeitraum, in dem die Begünstigung nach § 1 Z 7 für bestimmte lohnabhängige Abgaben grundsätzlich anwendbar ist, um zwei Jahre verlängert werden. Innerhalb dieses Zeitraums (36 Monate) soll die Begünstigung – wie bisher – für maximal zwölf Monate gelten, wobei diese Frist mit dem Beschäftigungsmonat des ersten Arbeitnehmers (Dienstnehmers) zu laufen beginnt. Erfolgt die erstmalige Beschäftigung vor der Neugründung, steht die Begünstigung für zwölf Kalendermonate ab der Neugründung zu. In den ersten zwölf Kalendermonaten ab dem Monat der Neugründung soll – wie bisher – keine Einschränkung hinsichtlich der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer bestehen. Im zweiten bzw. dritten Jahr nach der Neugründung soll die Begünstigung allerdings nur noch für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer (Dienstnehmer) zur Anwendung kommen.

Beispiel:

Ein Betrieb wird am 7. Jänner 2012 neu gegründet. Der erste Arbeitnehmer wird im Betrieb ab 1. März 2012 beschäftigt. Ab 1. Juni 2012 werden zwei weitere Arbeitnehmer und ab 1. September 2012 ein Arbeitnehmer beschäftigt. Im Jahr 2013 werden ab 1. Jänner fünf, ab 1. Februar zwei weitere Arbeitnehmer beschäftigt.

Der allgemeine Beobachtungszeitraum, in dem die Begünstigung grundsätzlich Anwendung finden kann, das ist der Kalendermonat der Neugründung und die folgenden 35 Kalendermonate, läuft bis zum 31. Dezember 2014. Die höchstens zwölf Kalendermonaten umfassende Frist für die tatsächliche Inanspruchnahme beginnt mit dem Monat zu laufen, in dem der erste Dienstnehmer beschäftigt wird, somit mit März 2012. Die Begünstigung steht somit ab März 2012 für höchstens 12 Kalendermonate somit bis Ende Februar 2013 zu.

Für den Zeitraum von 12 Kalendermonaten ab der Neugründung, somit bis 31. Dezember 2012 besteht keine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer (Dienstnehmer). Die Begünstigung kann daher bis Ende Dezember 2012 für alle vier Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden. Ab dem 12. Kalendermonat, das dem Kalendermonat der Neugründung folgt, somit ab Jänner 2013 wird die Begünstigung auf die seit der Neugründung ersten drei Arbeitnehmer (Dienstnehmer) beschränkt. Das bedeutet, dass für die beiden im Begünstigungszeitraum verbleibenden Kalendermonate (Jänner und Februar 2013) die Begünstigung nur noch für die ersten drei, somit für den im März 2012 beschäftigten Arbeitnehmer und für die zwei im Juni 2012 beschäftigen Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden kann. Für den im September beschäftigten Arbeitnehmer sowie für die im Jänner und Februar 2013 beschäftigten Arbeitnehmer steht die Begünstigung ab 1. Jänner 2013 auf Grund der Überschreitung der Beschränkung der Begünstigung für drei Arbeitnehmern nicht mehr zu.

Zu Artikel 9 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967)

Zu Z 1 und 2 (§ 41 Abs. 4 lit. c und § 55 Abs. 18 FLAG 1967):

Auf Grund der Neuregelung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sollen auch im Familienlastenausgleichsgesetz die begünstigten Auslandsbezüge (Bruttobezüge), die den laufenden Arbeitslohn betreffen, nur im Ausmaß von 60% befreit sein. Die Änderung soll ab dem Kalenderjahr 2012 zur Anwendung kommen. Für jene Fälle, bei denen nach § 124b Z 195 EStG 1988 die bestehende und mit 2012 auslaufende Rechtlage des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 weiter gilt, soll auch im Jahr 2012 die bisherige Rechtslage nach § 41 Abs. 4 lit. c FLAG weiter gelten. Auf Grund der Formulierung der bestehenden und im Jahr 2012 auslaufenden Regelung in § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sollen für Anwendungsfälle des § 124b Z 195 EStG 1988 im Jahr 2012 33% der Bruttobezüge vom Dienstgeberbeitrag befreit sein.

Zu Artikel 10 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Zu Z 1 und 10 (§ 3 Abs. 2 und § 323 Abs. 30 BAO):

Die ausdrückliche Nennung der Berufungszinsen (§ 205a BAO) in § 3 Abs. 2 lit. b BAO dient der Klarstellung.

Zu Z 2 und 10 (§ 201 Abs. 3 und § 323 Abs. 30 BAO):

Die Ergänzung des § 201 Abs. 3 BAO berücksichtigt, dass auch Selbstbemessungsabgaben von Grundlagenbescheiden abgeleitet sein können. Dies betrifft etwa gemäß § 13 GrEStG 1987 selbst berechnete Grunderwerbsteuer, wenn die diesbezügliche Bemessungsgrundlage der Einheitswert (bzw. ein Vielfaches des Einheitswertes) ist. Die neue Z 3 ermöglicht eine bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe, wenn nach erfolgter Selbstberechnung der maßgebliche Einheitswertbescheid erlassen, abgeändert oder aufgehoben wird.

Zu Z 3 und 10 (§ 205a, § 205b sowie § 323 Abs. 29 und 30 BAO):

Wird gemäß § 212a BAO die Einhebung strittiger Abgabenbeträge ausgesetzt, so fallen Aussetzungszinsen an, wenn sich die Nachforderung als rechtmäßig erweist. Der Abgabepflichtige trägt somit das Zinsenrisiko. Wenn hingegen der Abgabepflichtige die strittigen Abgabenbeträge entrichtet und sich die Abgabennachforderung im Wege einer Berufung als rechtswidrig erweist, erfolgt eine Abgabengutschrift unverzinst.

Diesem einseitigen Zinsenrisiko soll mit der Verzinsung der mit Berufung bestrittenen Abgabenbeträge entgegengetreten werden. Voraussetzung dafür ist, dass die bestrittenen Abgabenbeträge vor Erledigung der Berufung entrichtet werden.

Die Zinsen betreffen Nachforderungen im Sinn des § 212a BAO (somit solche, für die die Voraussetzungen einer Aussetzung der Einhebung vorliegen), die entrichtet werden, soweit sich nachträglich als Folge der Berufung ergibt, dass die Nachforderung nicht rechtmäßig war.

Ebenso wie nach § 212a Abs. 1 BAO müssen Abgabenbeträge vorliegen, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt. Eine solche mittelbare Abhängigkeit liegt beispielsweise vor, wenn ein Bescheid über die Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) mit Berufung angefochten ist und die sich aus dem angefochtenen Bescheid ergebende Nachforderung (Einkommen- oder Körperschaftsteuer), soweit für sie eine Aussetzung der Einhebung in Betracht kommt, entrichtet wird.

Als Folge einer Berufung können Herabsetzungen nicht nur dann erfolgen, wenn die Berufung mit Berufungsvorentscheidung oder mit Berufungsentscheidung erledigt wird, sondern etwa auch, wenn dem Berufungsbegehren in einem auf § 295 BAO gestützten Änderungsbescheid entsprochen wird.

Einer Aussetzung der Einhebung sind nur Abgabennachforderungen zugänglich, die aus amtswegigen Bescheiden oder aus dem Abweichen von einer Abgabenerklärung resultieren. Gleichermaßen werden auch Gutschriften, die sich beispielsweise daraus ergeben, dass der Berufungswerber in der Berufung erstmals Betriebsausgaben geltend macht, nicht verzinst.

Beispiel:

Von Amts wegen wird ein Abgabenbescheid erlassen (Abgabenhöhe: 30 000 Euro). In der Berufung wird die Herabsetzung der Abgabe auf 18 000 Euro beantragt. Die Abgabe wird in voller Höhe (30 000 Euro) entrichtet. Mit teilweise stattgebender Berufungsentscheidung erfolgt eine Herabsetzung der Abgabe auf 20 000 Euro.

Auf Antrag stehen Berufungszinsen für die Zeit ab Entrichtung bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Berufungsentscheidung zu. Bemessungsgrundlage der Zinsen ist die Gutschrift (10 000 Euro).

Die ausdrückliche Nennung von Inhaltserfordernissen in § 205a Abs. 2 BAO macht § 85 Abs. 2 BAO (Mängelbehebungsverfahren für inhaltliche Mängel) anwendbar.

Die Berufungszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen. Sie sind Nebenansprüche im Sinn des § 3 BAO.

Die Höhe der Berufungszinsen entspricht jener der Aussetzungszinsen (§ 212a Abs. 9 BAO). Der Grenzbetrag von 50 Euro entspricht dem für die Aussetzungszinsen geltenden Betrag des § 212a Abs. 9 zweiter Satz BAO.

Zu Z 4, 7, 8 und 10 (§ 208 Abs. 1 lit. f, § 282 Abs. 3, § 293c und § 323 Abs. 31 BAO):

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Fehler in der Einkünfteermittlung, die mehrere Besteuerungsperioden betreffen, bis zur Wurzel des Fehlers zurückzuverfolgen (Grundsatz der richtigen Periodenbesteuerung). Eine periodenfremde Fehlerberichtigung ist demnach nicht zulässig (Nachholverbot). Eine steuerwirksame Korrektur im „Wurzeljahr“ des Fehlers kann allerdings nur im Rahmen der bestehenden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten erfolgen. Lässt das Verfahrensrecht die Änderung des fehlerhaften Bescheides nicht zu, so bleibt die Korrektur im Ergebnis ohne Auswirkung. Dadurch kann es zu einer Doppel- oder Nichterfassung von Vorgängen – sowohl zu Gunsten, als auch zu Lasten des Steuerpflichtigen – kommen.

Beispiele:

1. Im Jahr 1 wird eine Maschine (Nutzungsdauer 10 Jahre) um 100 angeschafft. Im Anschaffungsjahr und den Folgejahren wird jeweils eine AfA von 10 geltend gemacht. Im Jahr 9 wird anlässlich einer die Jahre 5, 6 und 7 umfassenden Betriebsprüfung festgestellt, dass im Jahr 1 angefallene Aufwendungen iHv 20 zu Unrecht nicht als steuerliche Anschaffungsnebenkosten aktiviert, sondern sofort abgesetzt worden sind. Für die veranlagten Jahre 2 bis 8 erfolgt im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine AfA-Korrektur (Gewinnminderung) iHv insgesamt 14 (jeweils 2 für sieben Jahre). In den Jahren 9 und 10 ist jeweils eine AfA iHv 12 (statt 10) zu berücksichtigen. Im Jahr 1 ist eine steuerwirksame Korrektur (Gewinnerhöhung um 18) wegen eingetretener Bemessungssverjährung (Festsetzungsverjährung) nicht mehr möglich. Der steuerwirksamen Gewinnminderung (höhere AfA) von insgesamt 18 steht die das Jahr 1 betreffende nicht steuerwirksame Gewinnerhöhung von 18 (Neutralisierung des Aufwandes von 20 und zusätzliche Berücksichtigung einer AfA von 2) gegenüber. Dadurch wird aus dem Geschäftsfall im Ergebnis ein Aufwand von 18 doppelt steuerlich berücksichtigt.

2. Im Jahr 9 wird anlässlich einer die Jahre 5, 6 und 7 umfassenden Betriebsprüfung festgestellt, dass im Jahr 1 eine Verbindlichkeit zu passivieren gewesen wäre, dies aber unterblieben ist, weil der Steuerpflichtige zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Verbindlichkeit erst im Jahr 5 zu passivieren sei. Die Verbindlichkeit wird im Jahr 9 beglichen; dieser Zahlungsfluss ist als bloße Vermögensumschichtung in diesem Jahr nicht steuerwirksam. Hinsichtlich des Jahres 1 ist Bemessungsverjährung eingetreten. Der richtigerweise im Jahr 1 zu erfassen gewesene Aufwand bleibt steuerlich unberücksichtigt.

3. Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft wurde im Jahr 1 auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben. Im Jahr 5 wäre eine Zuschreibung nach § 6 Z 13 EStG 1988 geboten gewesen, die allerdings unterblieben ist. Hinsichtlich des innerhalb der Frist für die absolute Verjährung liegenden Jahres 5 ist Bemessungsverjährung eingetreten. Die Zuschreibung entfaltet keine steuerliche Auswirkung, durch die Erhöhung des Beteiligungsansatzes bleibt sie in weiterer Folge steuerlich endgültig unberücksichtigt.

4. Anlässlich einer das Jahr 2 betreffenden Betriebsprüfung wird festgestellt, dass Vorsteuern, die vom Abgabepflichtigen diesem Jahr zugeordnet und daher in diesem Jahr berücksichtigt worden sind, richtigerweise im Jahr 1 zu berücksichtigen gewesen wären. Hinsichtlich des innerhalb der Frist für die absolute Verjährung liegenden Jahres 1 ist Bemessungsverjährung eingetreten. Die Vorsteuerkorrektur wird nur im Jahr 2, nicht aber im Jahr 1 steuerlich wirksam. Im Umfang der ausschließlich das Jahr 2 betreffenden Vorsteuerkorrektur ist das Besteuerungsergebnis in einer Gesamtbetrachtung unrichtig.

Doppel- oder Nichterfassungen von steuerlich relevanten Vorgängen bewirken ein gesamthaft fehlerhaftes Besteuerungsergebnis und widersprechen dem ertragsteuerlichen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. So ordnet § 4 Abs. 10 EStG 1988 für den Fall des Wechsels der Gewinnermittlung beispielsweise an, dass dabei auszuschließen ist, dass sich Veränderungen des Betriebsvermögens nicht oder doppelt auswirken.

Durch den neuen Tatbestand des § 293c BAO soll eine – dem Grundsatz der richtigen Gesamtbesteuerung näher kommende – Möglichkeit geschaffen werden, Fehler steuerwirksam zu berichtigen. Es muss sich dabei um Fehler handeln, die auf folgende Besteuerungsperioden Einfluss haben; die Unrichtigkeit muss sich somit aus einer periodenübergreifenden Betrachtung ergeben, die ein gesamthaft unrichtiges Ergebnis zu Tage fördert. Betroffen sind damit nur solche Fehler, bei denen die Periodizität der Besteuerung einer steuerlich wirksamen Korrektur insbesondere deswegen entgegensteht, weil der Eintritt der Bemessungsverjährung an den Besteuerungszeitraum (Kalenderjahr) anknüpft; dadurch kann eine Fehlerkorrektur, die in einer Gesamtbetrachtung geboten wäre, ohne tatsächliche Auswirkung bleiben.

Der neue Verfahrenstitel soll – zusätzlich  zu den schon bestehenden – im Interesse eines insgesamt richtigen Besteuerungsergebnisses eine steuerwirksame Korrektur ermöglichen. Diese darf über die Korrektur des das jeweilige Jahr belastenden Fehlers nicht hinausgehen; sie setzt allerdings nicht voraus, dass die Auswirkung des Fehlers (Doppel- oder Nichtberücksichtigung) bereits eingetreten ist. Demzufolge kann beispielsweise die Korrektur einer zu Unrecht unterlassenen Zuschreibung (Beispiel 3) auch schon vor der (durch Veräußerung oder Entnahme) erfolgenden Realisierung der zu Unrecht zu niedrigen stillen Reserve – gestützt auf § 293c BAO - vorgenommen werden.

Der Anwendungsbereich der Bestimmung erstreckt sich nicht nur auf Bilanzierungs- und Bewertungsfehler im Ertragsteuerrecht, sondern zB auch auf veranlagte Verkehrsteuern, wenn in einer mehrere Besteuerungsperioden umfassenden Betrachtung ein insgesamt unrichtiges tatsächliches Besteuerungsergebnis zurück bleibt.

Die Verjährungsbestimmung (des § 208 Abs. 1 lit. f BAO) orientiert sich an der Verjährung im Fall des Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses. Die Korrektur ist allerdings nur im Rahmen des durch die absolute Verjährung (§ 209 Abs. 3 BAO) gesteckten Rahmens von zehn Jahre ab Entstehen des Abgabenanspruches möglich. Fehler, deren Wurzel außerhalb dieses Zeitraumes liegen, sind somit nicht (mehr) korrigierbar.

In den Beispielsfällen kann jeweils eine steuerwirksame Berichtigung im Jahr des Fehlers erfolgen. Das Besteuerungsergebnis ist damit – gesamthaft betrachtet – richtig.

Zu Z 5 und 10 (§ 209a Abs. 4 und § 323 Abs. 31 BAO):

Die Ergänzung des § 209a BAO stellt sicher, dass auch lang andauernde Verletzungen der Entscheidungspflicht über Abgabenerklärungen für den Abgabepflichtigen nicht zum Verlust des Rechtsanspruches auf bescheidmäßige Erledigung führen. Dies betrifft beispielsweise Feststellungserklärungen (§ 43 EStG 1988), wenn sich erst nach Eintritt der Bemessungsverjährung abgeleiteter Abgaben (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) etwa im Berufungsverfahren herausstellt, dass an Stelle eines Feststellungsbescheides (§ 188 BAO) ein „Nichtbescheid“ erlassen wurde.

Zu Z 6 (§ 242a Abs. 2 BAO):

Rückzahlungen nach § 240 Abs. 3 BAO und nach § 241 BAO führen zu keinem Guthaben (im Sinn des § 215 BAO). Für die Landes- und Gemeindeabgaben betreffende Bagatellgrenze des § 242a Abs. 2 BAO erscheint jedoch eine Gleichbehandlung solcher Beträge mit Guthaben zweckmäßig.

Zu Z 9 und 10 (§ 295 Abs. 4 und 323 Abs. 31 BAO):

Stellt sich erst im Laufe eines Berufungsverfahrens (oder eines VwGH-Beschwerdeverfahrens) heraus, dass eine als Feststellungsbescheid (Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO) intendierte Erledigung ein absolut nichtiger Verwaltungsakt (ein „Nichtbescheid“) ist, aber von der rechtlichen Existenz eines Feststellungsbescheides ausgehende Änderungsbescheide (§ 295 Abs. 1 BAO) erlassen und formell rechtskräftig wurden, so erscheint ein Antragsrecht auf Beseitigung solcher zu Unrecht von den Tatbestandsvoraussetzungen für ihre Erlassung ausgehender (rechtswidriger) Bescheide zweckmäßig.

Ein solches Antragsrecht dient der Vermeidung aufwendiger Verwaltungsverfahren, sowohl für die Abgabenbehörden (erster und zweiter Instanz) als auch für die Abgabepflichtigen, und dient daher der Vermeidung von Kosten für die Verwaltung und für die Abgabepflichtigen. Ein derartiger (vermeidbarer) Mehraufwand würde insbesondere durch aufwendige, die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerverfahren betreffende Wiederaufnahmsverfahren (vor allem bei Wiederaufnahmsanträgen die Prüfung des der Bewilligung allenfalls entgegenstehenden groben Verschuldens des Wiederaufnahmswerbers) entstehen.

Weiters soll die Möglichkeit antragsgemäßer Aufhebung rechtswidriger, zu Unrecht auf § 295 Abs. 1 BAO gestützter Bescheide vorsorglich eingebrachte Berufungen gegen solche Änderungsbescheide  vermeiden; solche Berufungen werden bereits derzeit gegen Änderungsbescheide eingebracht mit der bloßen (sicherheitshalber vorgebrachten) Behauptung, es lägen ihnen „Nichtbescheide“ zugrunde (etwa als Folge fehlerhafter Adressierungen, mangelnder tatsächlicher Zustellung, fehlenden Hinweises auf die Zustellfiktion des § 101 Abs. 3 BAO oder keine Zustellung an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person). Die Erledigung solcher Berufungen setzt Ermittlungen des für die Erhebung der betroffenen Einkommensteuer (bzw. Körperschaftsteuer) zuständigen Finanzamtes voraus. Ein derartiger Verwaltungsaufwand würde nicht anfallen, wenn dem Abgabepflichtigen bekannt ist, dass er den auf § 295 Abs. 1 BAO gestützten Bescheid für den Fall, dass sich nachträglich im die Feststellung der Einkünfte betreffenden Berufungsverfahren herausstellt, dass sich die Berufung gegen einen absolut nichtigen Verwaltungsakt richtet, auf Antrag aufheben lassen kann.

Zu Artikel 11 (Änderung des Glücksspielgesetzes)

Zu Z 1 (§ 12a Abs. 4 GSpG):

Wie bereits bei Glücksspielautomaten gemäß § 2 Abs. 3, soll auch für Video Lotterie Terminals (VLT) eine ausdrückliche technische Verordnungsermächtigung für bau- und spieltechnische Regelungen ergänzt werden, um insbesondere die im GSpG bereits verpflichtend vorgesehene elektronische Anbindung der VLTs an ein behördliches Datenrechenzentrum zu unterstützen.

Zu Z 2, 3a und 5 (§ 58 Abs. 3, § 59 Abs. 1 Z 1 und § 60 Abs. 29 GSpG):

Mit der Änderung soll ein Redaktionsversehen bereinigt werden, da der bisherigen Regelung der Anknüpfungspunkt an das Inland fehlte. Zudem soll eine Bagatellgrenze und eine Jahreserklärung eingeführt werden, um keine unangemessenen Verwaltungslasten zu schaffen.

Zu Z 3b und 5 (§ 59 Abs. 3 und § 60 Abs. 29 GSpG):

Mit der Änderung soll ein Redaktionsversehen bereinigt werden. Gemäß § 1 Abs. 4 wird der Finanzierungsbeitrag gemeinsam mit der jeweiligen Abgabe des Konzessionärs erhoben und richtet sich dessen Fälligkeitstermin nach dem Fälligkeitstermin der jeweiligen Abgabe.

Zu Z 4 (§ 59a Abs. 4 GSpG):

Mit der Änderung soll ebenfalls ein Redaktionsversehen bereinigt werden.

Zu Artikel 12 (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 3 und 4 ZollR-DG):

Aufgrund der Finanzstrafgesetz-Novelle BGBl. I 104/2010 bezieht sich die Bestimmung des § 38 Abs. 1 FinStrG nur mehr auf die gewerbsmäßige Begehung des Schmuggels, der Abgabenhinterziehung, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der Abgabenhehlerei. Die bandenmäßige Begehung, die Begehung unter Gewaltanwendung sowie der neue Tatbestand des Abgabenbetruges werden in den §§ 38a und 39 FinStrG angeführt, sodass die Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschrift des FinStrG um diese Bestimmungen erweitert werden soll.

Zu Z 2 (§ 17c Abs. 1 ZollR-DG):

Die in der Regelung enthaltenen Zitierungen von Bestimmungen der StPO entsprechen nicht der geltenden Fassung der StPO und sollen daher angepasst werden.

Zu Z 3 (§ 46 ZollR-DG):

Da zolltarifliche Überwachungsmaßnahmen sowohl in der Einfuhr als auch in der Ausfuhr erforderlich sein können, soll in diesem Zusammenhang anstelle des bisher verwendeten Begriffs der Einfuhrüberwachung allgemein der Begriff Überwachung treten.

Zu Z 4 (§ 85c Abs. 8 ZollR-DG):

Die Bestimmungen des ZollR-DG über das zweistufige Rechtsbehelfsverfahren (§§ 85a bis 85e ZollR-DG) sind gem. § 85f ZollR-DG auch dann anzuwenden, wenn die Zollbehörde nicht im Rahmen des Geltungsbereiches des § 2 Abs. 1 und 2 ZollR-DG tätig wird, sondern auch zB im Bereich des AlSAG. Da dabei ausdrücklich nur auf die betreffenden Regelungen des ZollR-DG verwiesen wird, ist daher bei der Aussetzung der Vollziehung in Zusammenhang mit einem solchen Rechtsbehelfsverfahren die im Gemeinschaftsrecht diesbezüglich enthaltene Bestimmung des Art. 244 ZK nicht anzuwenden.

Die Bestimmung des § 212a BAO über die Aussetzung der Einhebung ist im zweistufigen Rechtsbehelfsverfahren jedoch nicht direkt anwendbar, weil der Wortlaut der Bestimmung auf eine Berufung abstellt. Im Steuerbereich ist auch im Verfahren vor dem UFS jedenfalls die Berufung gegen den Erstbescheid Gegenstand des Verfahrens, weil gem. § 276 BAO eine erlassene Berufungsvorentscheidung durch die Einbringung eines Vorlageantrages wiederum als unerledigt gilt. Im Zollbereich hingegen hat aufgrund der Bestimmung des Art. 243 ZK zwingend ein zweistufiges Rechtsbehelfsverfahren zu bestehen, weshalb gem. § 85c ZollR-DG über die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes als Rechtsbehelf der zweiten Stufe die Beschwerde an den UFS zulässig ist; Gegenstand des Verfahrens vor dem UFS ist daher nicht die Berufung über den Erstbescheid sondern die Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung.

Um die Regelung des § 212a BAO für zweistufige Rechtsbehelfsverfahren außerhalb von Zollangelegenheiten im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 ZollR-DG anwenden zu können, soll daher die Anwendbarkeit der Bestimmungen der BAO betreffend die Aussetzung der Einhebung in § 85c Abs. 8 aufgenommen werden.

Zu Z 5 (§ 86 Abs. 1 ZollR-DG):

Mit dem AbgÄG 2010 (BGBl. I Nr. 34/2010) wurde in dieser Bestimmung eine Anpassung an geänderte Begriffe aufgrund des Vertrages von Lissabon vorgenommen, wobei irrtümlich ein kurzer Passus der ursprünglichen Bestimmung weggelassen wurde. Dieser Fehler soll berichtigt werden.

Zu Z 6 (§ 99 Abs. 1 ZollR-DG):

Nach der EU-rechtlichen Bestimmung des Art. 239 ZK-DVO kann auf Antrag des Zollanmelders eine vorgesehene körperliche Prüfung der Waren (Zollbeschau) auch auf einem anderen Ort als dem zunächst dafür vorgesehenen (in der Regel der Amtsplatz oder der zugelassene Warenort) erfolgen, wobei die dadurch entstehenden Kosten der Anmelder zu tragen hat. Ein solcher Antrag wird vor allem dann im Interesse des Antragstellers sein, wenn die Vornahme der Beschau an einem anderen Ort zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Ware erforderlich ist, wie zB bei tiefgekühlter Ware die Beschau in einer Kühlhalle. Mit der vorgesehenen Regelung soll dabei festgelegt werden, dass die bereits im EU-Recht bestimmte Kostentragung durch den Zollanmelder im Weg von Kommissionsgebühren erfolgt.

Zu Artikel 13 (Änderung des EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 2 Z 9 EU-FinStrVG):

Mit dem EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz wurde der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen für den Bereich des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens umgesetzt. Der Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. L 81 vom 27.3.2009 Seite 24) änderte in seinem Art. 3 auch den Rahmenbeschluss 2005/214/JI. Zur Stärkung der Verfahrensrechte in Zusammenhang mit Abwesenheitsentscheidungen wurde der in Art. 7 Abs. 2 lit. g des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI vorgesehene Grund der Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung ausländischer Strafentscheidungen neu gefasst und durch weitergehendere Regelungen in den angefügten lit. i und j ergänzt. Gleichzeitig wurde auch der Text der Bescheinigung an die erweiterten Anerkennungsvoraussetzungen angepasst.

Die Umsetzung des Art. 7 Abs. 2 lit. g des Rahmenbeschlusses erfolgte durch § 4 Abs. 2 Z 9 EU-FinStrVG. Es soll daher diese Bestimmung inhaltlich dem geänderten Rahmenbeschluss angepasst werden. Gleichzeitig ist auch das verbindliche Formblatt für die Bescheinigung entsprechend dem geänderten Rahmenbeschluss abzuändern (siehe Anlage 2).

 


 

Anlage 1: Darstellung der Verwaltungskosten für Bürger/innen

 

 

FLUGABGABEGESETZ - FLUGABGG

Art der Änderung

Novelle

Ressort

BMF

Berechnungs­datum

18. November 2010

Anzahl geänderter/neuer
Informations­verpflichtungen

4

BE-/ENTLASTUNG GESAMT

ZEIT (in h, gerundet)

-4.360

DIREKTE KOSTEN (in €, gerundet)

0

 

IVP 1 - WEGFALL DER SELBSTBERECHNUNG UND MELDUNG ÜBER DIE ABGABENSCHULD BEI FLUGZEUGEN UNTER ZWEI TONNEN

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Entfall der Verpflichtung des Abgabenschuldners die Abgabe selbst zu berechnen und eine Anmeldung beim Finanzamt einzureichen.

Fundstelle

§ 7 Abs. 1, 2 und 3 FlugAbgG

BE-/ENTLASTUNG

ZEIT (in h, gerundet)

-3.133

DIREKTE KOSTEN (in €, gerundet)

0

 

IVP 2 - ENTFALL DER JAHRESERKLÄRUNG BEI FLUGZEUGEN UNTER ZWEI TONNEN

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Entfall der Verpflichtung des Abgabenschuldners  bis zum 31. März jeden Jahres eine Abgabenklärung für das vorangegangene Kalenderjahr an das Finanzamt zu übermitteln.

Fundstelle

§ 7 Abs. 5 FlugAbgG

BE-/ENTLASTUNG

ZEIT (in h, gerundet)

-187

DIREKTE KOSTEN (in €, gerundet)

0

 

IVP 3 - ENTFALL DER REGISTRIERUNG BEIM FINANZAMT UND MELDUNG VON ÄNDERUNGEN BEI FLUGZEUGEN UNTER ZWEI TONNEN

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Entfall der Verpflichtung des Luftfahrzeughalter vor der Durchführung des ersten Abfluges beim Finanzamt einen Antrag auf Registrierung zu stellen.

Fundstelle

§ 9 Abs. 1, 2 und 3 FlugAbgG

BE-/ENTLASTUNG

ZEIT (in h, gerundet)

-149

DIREKTE KOSTEN (in €, gerundet)

0

 

IVP 4 - ENTFALL DER FÜHRUNG VON ELEKTRONISCHEN AUFZEICHNUNGEN UND ÜBERMITTLUNG BEI FLUGZEUGEN UNTER ZWEI TONNEN

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Entfall der Verpflichtung für den Luftfahrzeughalter elektronische Aufzeichnungen in englischer oder deutscher Sprache zu führen.

Fundstelle

§ 10 FlugAbgG

BE-/ENTLASTUNG

ZEIT (in h, gerundet)

-895

DIREKTE KOSTEN (in €, gerundet)

0

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Private Luftfahrzeughalter

Fallzahl pro Jahr

5.370

Quellenangabe

Luftfahrzeugregister Austro Control

448 Luftfahrzeuge unter 2 Tonnen x 12 Monate, da monatliche Selbstberechnung

 

Zeit pro Fall

Reduktion

Stunden

0

Minuten

35

Direkte Kosten pro Fall

0,00

Be-/Entlastung

Zeit (in h, gerundet)

-3.133

Direkte Kosten (in €, gerundet)

0

 

Verwaltungstätigkeit 1

Auskünfte/Informationen einholen

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

0

Minuten

15

 

Verwaltungstätigkeit 2

Formular ausfüllen

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

0

Minuten

15

 

Verwaltungstätigkeit 3

Anträge/Ansuchen einbringen

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

0

Minuten

05

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 2

Private Luftfahrzeughalter

Fallzahl pro Jahr

448

Quellenangabe

Luftfahrtregister Austro Control

Zeit pro Fall

Reduktion

Stunden

0

Minuten

25

Direkte Kosten pro Fall

0,00

Be-/Entlastung

Zeit (in h, gerundet)

-187

Direkte Kosten (in €, gerundet)

0

 

Verwaltungstätigkeit 1

Formular ausfüllen

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

0

Minuten

20

 

Verwaltungstätigkeit 2

Anträge/Ansuchen einbringen

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

0

Minuten

05

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 3

Private Luftfahrzeughalter

Fallzahl pro Jahr

448

Quellenangabe

Luftfahrtregister Austro Control (Anzahl Luftfahrzeuge unter 2 Tonnen = 448)

Zeit pro Fall

Reduktion

Stunden

0

Minuten

20

Direkte Kosten pro Fall

0,00

Be-/Entlastung

Zeit (in h, gerundet)

-149

Direkte Kosten (in €, gerundet)

0

 

Verwaltungstätigkeit 1

Formular ausfüllen

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

0

Minuten

15

 

Verwaltungstätigkeit 2

Anträge/Ansuchen einbringen

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

0

Minuten

05

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 4

Private Luftfahrzeughalter

Fallzahl pro Jahr

5.370

Quellenangabe

Luftfahrtregister Austro Control

448 Luftfahrzeuge unter 2 Tonnen x 12 Monate, da monatliche Übermittlung

Zeit pro Fall

Reduktion

Stunden

0

Minuten

10

Direkte Kosten pro Fall

0,00

Be-/Entlastung

Zeit (in h, gerundet)

-895

Direkte Kosten (in €, gerundet)

0

 

Verwaltungstätigkeit 1

Aufzeichnungen elektronisch führen

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

0

Minuten

05

 

Verwaltungstätigkeit 2

Aufzeichnungen elektronisch an Finanzamt/Flugplatzhalter übermitteln

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

0

Minuten

05