Vorblatt

Inhalt:

Die politische Einigung in der „Ortstafelfrage“ gemäß dem „Memorandum“ vom 26. April 2011 soll legistisch durchgeführt werden.

Zu diesem Zweck sollen die Voraussetzungen der verpflichtenden Anbringung zweisprachiger topographischer Bezeichnungen und Aufschriften und der möglichen Verwendung der kroatischen, slowenischen und ungarischen Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache verfassungsgesetzlich geregelt werden.

Lösung:

Änderung und Ergänzung des Volksgruppengesetzes.

Alternativen:

Beibehaltung des bisherigen Regelungssystems volksgruppenrechtlicher Topographie- und Amtssprachenregelungen in Verordnungen auf Grund des Volksgruppengesetzes und Erlassung einer Ersatzregelung für die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene, mit 30. September 2011 außer Kraft tretende Topographieverordnung-Kärnten. Eine dauerhafte Lösung erscheint auf diese Art jedoch kaum erreichbar. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität böte auch die unmittelbare Anwendbarkeit nur des Art. 7 des Staatsvertrages von Wien keine gleichwertige Lösung.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Das Regelungsvorhaben ist geringfügig ausgaben- bzw. kostenwirksam.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und für Unternehmen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insb. Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant. Mit anderen umweltbezogenen Auswirkungen ist ebenfalls nicht zu rechnen.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union oder sind mit diesem vereinbar.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die im Entwurf enthaltenen Verfassungsbestimmungen können gemäß Art. 44 Abs. 1 B‑VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Vorbemerkung:

Die Regelungen über (zweisprachige) topographische Bezeichnungen im Volksgruppengesetz, BGBl. Nr. 396/1976, und in den Durchführungsverordnungen zu diesem waren seit dem grundlegenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 16.404/2001 wiederholt Gegenstand verfassungsgerichtlicher Verfahren und aufhebender Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes (vgl. jüngst die Aufhebung der Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II Nr. 245/2006, mit 30. September 2011 durch VfGH 25. Februar 2011, V 124-127/10 ua.). Die jeweiligen verfassungsrechtlichen Bedenken richteten sich gegen bestimmte Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die insbesondere die im Art. 7 des Staatsvertrages von Wien (StV Wien), BGBl. Nr. 152/1955, verfassungsgesetzlich garantierten Rechte in unzulässiger Weise einschränkten.

Mit dem Entwurf soll nun eine umfassende und dauerhafte rechtliche, im Kern verfassungsrechtliche Regelung der „Ortstafelfrage“ getroffen werden. Im Zuge dessen soll auch die Zulässigkeit der Verwendung der kroatischen, slowenischen und ungarischen Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache verfassungsgesetzlich geregelt werden.

Im Auftrag von Bundeskanzler Werner Faymann hat Staatssekretär Dr. Josef Ostermayer zu diesem Zweck ausführliche Gespräche mit allen Beteiligten, nämlich den Bürgermeistern der betreffenden Gemeinden, den Heimatverbänden, den politischen Parteien und den Organisationen der Kärntner Slowenen, geführt. Gemeinsam mit Landeshauptmann Gerhard Dörfler hat Staatssekretär Dr. Josef Ostermayer mehrere Verhandlungsrunden mit den Vertreten der Kärntner Slowenen (dem Zentralverband Slowenischer Organisationen unter der Leitung von Dr. Marjan Sturm, dem Rat der Kärntner Slowenen unter der Leitung von Dr. Valentin Inzko und der Gemeinschaft der Kärntner Slowenen und Sloweninnen unter der Leitung von Bernard Sadovnik) und mit den Bürgermeistern der betroffenen Gemeinden geführt.

Am 26. April 2011 konnte zwischen diesen genannten Gesprächspartnern eine Einigung über ein Gesamtpaket erzielt werden. Von den Verhandlungspartnern wurde darüber folgendes „Memorandum“ unterzeichnet, auf dem der Entwurf beruht:

 

 

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

–      Der Entwurf enthält eine Auflistung jener Ortschaften im Verfassungsrang, in denen zweisprachige topographische Bezeichnungen und Aufschriften anzubringen sind.

–      Ebenso soll verfassungsgesetzlich festgelegt werden, vor welchen Behörden und Dienststellen die kroatische, slowenische oder ungarische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache verwendet werden kann.

–      Die Regelung der zweisprachigen topographischen Bezeichnungen im Burgenland und der Verwendung der kroatischen und ungarischen Sprache als Amtssprache ist aus systematischen Gründen Teil des Entwurfs, erhält jedoch materiell die geltende Rechtslage aufrecht.

–      Der Entwurf enthält zudem gesetzliche Begleitbestimmungen und legistische Adaptierungen.

Finanzielle Auswirkungen:

Das Regelungsvorhaben ist ausgaben- bzw. kostenwirksam. Die zu erwartenden Mehrkosten sind als gering zu bewerten, da die Pflicht zur Aufstellung topographischer Bezeichnungen unter bestimmten Umständen unabhängig von der Frage ihrer ein- oder zweisprachigen Aufschrift besteht; die Amtssprachenregelung erfährt im Vergleich zur geltenden Rechtslage nur geringfügige Modifikationen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Bundesverfassung“; vgl. VfSlg. 3314/1958 und die Regierungsvorlage der Stammfassung des Volksgruppengesetzes 217 d.B. XIV. GP).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Titel):

Durch Z 1 sollen der Gesetzestitel neu gefasst und diesem eine Abkürzung angefügt werden (vgl. die Punkte 101 und 103 der Legistischen Richtlinien 1990).

Zu Z 2 (§ 2), Z 6 (§ 12) und Z 16 (Anlage 1):

Die Frage, wann ein Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung im Sinne des Art. 7 Z 3 StV Wien vorliegt, kann auf Grund einer Interpretation dieser Bestimmung nicht eindeutig beantwortet werden (vgl. auch Kolonovits, Art. 7 Z 2-4 StV Wien, in: Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht [2005] Rz. 91: ,,[E]in eindeutiger Prozentsatz [kann] weder dem Art. 7 Z 3 StV Wien noch sonst dem Völkerrecht auf rein erkenntnismäßigem Weg entnommen werden“). Insbesondere lässt sich weder aus Art. 7 Z 3 StV Wien noch aus der völkerrechtlichen Praxis ein bestimmter Minderheitenprozentsatz ableiten, der für das Vorliegen einer „gemischten Bevölkerung“ maßgeblich ist; die Bandbreite in der internationalen Praxis bewegt sich in etwa zwischen 5 und 25% (vgl. Kolonovits, aaO, Rz. 55, mwN; Matscher, Die Ortstafelfrage aus der Sicht der Ortstafelkommission, in: Amt der Kärntner Landesregierung [Hrsg.], Die Ortstafelfrage aus Expertensicht. Eine kritische Beleuchtung [2006] 111 [114]). Der Gesetzgebung kommt daher bei der Ausführung der Staatsvertragsbestimmung ein gewisser Gestaltungsspielraum zu (vgl. Kolonovits, aaO, Rz. 58).

Angesichts der Bandbreite der Meinungen über den maßgeblichen Minderheitenprozentsatz soll nun auf der Basis eines breiten politischen Konsenses eine Klarstellung durch den Verfassungsgesetzgeber erfolgen.

Eine Ermittlung des aktuellen tatsächlichen Anteils der Volksgruppenangehörigen stößt an rechtliche und faktische Hindernisse: Die jüngsten zur Verfügung stehenden Daten wurden im Zuge der letzten Volkszählung am 15. Mai 2001 erhoben. Aktuellere Daten sind nicht verfügbar und seit Inkrafttreten des Registerzählungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006, auch nicht mehr ohne weiteres zu erlangen, da dieses keine Erhebung der Umgangssprache mehr vorsieht. Die Verwertbarkeit dieser über zehn Jahre alten Daten ist aus heutiger Sicht zudem auch deshalb sehr eingeschränkt, weil die Einheiten (Samples), zu denen die damaligen Daten erhoben wurden und die Berechnungen erfolgten, durchwegs klein waren. Statistische Werte haben aber bei einer sehr geringen Gesamteinwohnerzahl nur eine begrenzte Aussagekraft. Der Zu- oder Wegzug nur weniger Personen könnte jeweils ein Über- oder Unterschreiten des maßgeblichen Prozentsatzes bewirken. Nicht zuletzt ist für Ortschaften unter einer bestimmten Größenordnung statistisches Material, das es erlauben würde, den jeweiligen Minderheitenanteil objektiv festzustellen, auch aus datenschutzrechtlichen Erwägungen nur beschränkt verfügbar.

Auch angesichts dieses rechtlichen und faktischen Problems fehlender valider Daten war es angezeigt, in politischen Gesprächen unter Einbeziehung aller betroffenen Gruppen und unter Einhaltung der verfassungs- und völkerrechtlicher Vorgaben, insbesondere der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 7 Z 3 StV Wien, in der Frage zweisprachiger topographischer Aufschriften einen möglichst breiten Konsens aller Beteiligten zu suchen. Die erzielte politische Einigung soll zugleich verfassungsrechtlich abgesichert werden, um eine dauerhafte und stabile Lösung zu bieten.

Die Liste der in der Anlage 1 angeführten Ortschaften setzt sich im Wesentlichen aus drei Elementen zusammen: 1. den Ortschaften der geltenden Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II Nr. 245/2006; 2. sämtlichen Ortschaften, die den Gegenstand von Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes bildeten; 3. Ortschaften, in denen der Anteil der gemischtsprachigen Bevölkerung mindestens 17,5% beträgt, wobei auch jene Ortschaften erfasst sind, die in der Erhebung der Statistik Austria (Sonderauswertung Volkszählungen 1971-2001, Umgangssprache Kärnten) mit einem Prozentsatz in einer Bandbreite von 15 bis 20% ausgewiesen sind.

Die im Anhang genannten Ortschaften werden – ebenso wie die im Burgenland gelegenen Gebietsteile, in denen topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen sind – in einer als Verfassungsbestimmung zu beschließenden Anlage taxativ aufgelistet. Die im Burgenland gelegenen Gebietsteile, die in die Anlage aufgenommen werden, entsprechen den bereits in der Topographieverordnung-Burgenland, BGBl. II Nr. 170/2000, festgelegten Gebietsteilen; zwischenzeitig erfolgte Änderungen des Gemeindegebietes wurden nachvollzogen.

Auch die zu verwendenden Bezeichnungen in der Sprache der Volksgruppe werden in der Anlage festgelegt. Für die im Burgenland gelegenen Gebietsteile entsprechen sie den Bezeichnungen nach der Topographieverordnung-Burgenland.

Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur (vgl. „topographische Bezeichnungen und Aufschriften“ gemäß Art. 7 StV Wien) sind nach historisch unverändert gebliebenem Begriffsverständnis insbesondere Ortstafeln, aber auch sonstige Hinweistafeln auf Ortschaften, sofern sie in Ortschaften angebracht sind und auf Ortschaften hinweisen, die im Bereich der in der Anlage 1 zum Volksgruppengesetz bezeichneten Gebietsteile liegen. Die österreichische Staatspraxis hat seit jeher im Wesentlichen nur Ortstafeln und Wegweiser darunter verstanden. So sprechen schon die Erläuternden Bemerkungen betreffend die Genehmigung des StV Wien durch den Nationalrat nur von der „Bezeichnung der Ortsnamen und Ortsaufschriften“ (517 d.B. VII. GP, 3). In einem Durchführungsrundschreiben des Bundeskanzleramtes zum Ortstafelgesetz 1972 (GZ 83.818-2a/72) wird erläutert, dass topographische Bezeichnungen und Aufschriften einen „unmittelbaren und ausschließlichen Zusammenhang mit örtlichen Gegebenheiten haben und dazu dienen, diese Gegebenheiten ersichtlich zu machen“; danach seien topographische Bezeichnungen und Aufschriften „insbesondere Ortstafeln, aber auch sonstige Hinweistafeln, mit denen auf örtliche Gegebenheiten hingewiesen wird“, sofern sie in Orten (Ortschaften) angebracht seien und auf Orte (Ortschaften) verweisen, die jeweils im Geltungsbereich des Ortstafelgesetzes lägen – also der Name der Ortschaft. Keine Bezeichnungen oder Aufschriften topographischer Natur im Sinne des § 12 Abs. 1 sind daher Bezeichnungen und Aufschriften, in denen etwa der Typus einer Dienststelle samt örtlicher Spezifikation angegeben wird (zB Gemeindeamt xy, Schule xy), Bezeichnungen auf Landkarten sowie Straßennamen oder Bezeichnungen von Wanderwegen; ebenso wenig sind Aufschriften auf Gebäuden der Feuerwehr und auf Feuerwehrautos umfasst. Wie schon die geltenden Topographieverordnungen BGBl. Nr. 306/1977, BGBl. II Nr. 245/2006 und, wiewohl nie in Kraft gesetzt, BGBl. II Nr. 263/2006 (Kärnten) sowie BGBl. II Nr. 170/2000 (Burgenland), soll § 12 ausdrücklich nur für solche Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur gelten, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden; Bezeichnungen und Aufschriften, die von Privaten – also etwa auch von den ÖBB oder von der Österreichischen Post AG — angebracht werden, sind daher schon aus diesem Grund vom Anwendungsbereich der Bestimmung ausgenommen und daher auch dann, wenn die betreffende Ortschaft in der Anlage 1 vorkommt, nicht verpflichtend zweisprachig anzubringen.

Unter welchen Voraussetzungen „Ortstafeln“ (die Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“) anzubringen sind, regelt die Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159 in der jeweils geltenden Fassung.

Im Bereich der in der Anlage 1 unter II. (Kärnten) bezeichneten Gebietsteile ist in jedem dort bezeichneten Gebietsteil entweder eine (zweisprachige) Ortstafel gemäß der StVO 1960 oder, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, zumindest eine (zweisprachige) Ortsbezeichnungstafel anzubringen. Der Gemeinde steht es im Rahmen der ihr zukommenden Gemeindeautonomie frei, über die Verpflichtungen des Volksgruppengesetzes hinaus freiwillig Namen für Ortschaften etwa (auch) in slowenischer Sprache festzulegen und solche „Ortsbezeichnungstafeln“ und sonstige topografische Bezeichnungen und Aufschriften anzubringen (vgl. zur Namensgebung für Ortschaften etwa § 3 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2010). Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass sich Bund, Länder und Gemeinden gemäß Art. 8 Abs. 2 B‑VG „zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck kommt“, bekennen und „Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen […] zu achten, zu sichern und zu fördern“ sind.

Für die Bezeichnung von Ortschaften in Urkunden gilt nicht § 12, sondern es gelten die Regelungen über die Amtssprache, insbesondere § 13 iVm. der Anlage 2 sowie § 20 Abs. 2 des Volksgruppengesetzes, wonach Auszüge aus Personenstandsbüchern und sonstige Urkunden vom Standesamt auf Verlangen als Übersetzung in die Sprache der Volksgruppe zu erteilen sind.

Infolge der Aufnahme der wesentlichen Inhalte der Topographie- und Amtssprachenverordnungen in Anlagen zum Volksgruppengesetz als Verfassungsbestimmungen können die bisherigen Z 2 und 3 des § 2 Abs. 1 des Volksgruppengesetzes zur Gänze entfallen; der verbleibende Inhalt der bisherigen Z 1 soll in den Text des Einleitungssatzes integriert werden.

Zu Z 4 (§ 11 Abs. 1) und Z 5 (§ 11 Abs. 2):

Durch die Möglichkeit der Förderung interkultureller Projekte gemäß § 8 Abs. 2 des Volksgruppengesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 wurde der Kreis der potentiellen Förderungsempfänger in Hinblick auf diese Förderung erweitert. Daher ist eine Anpassung der Bestimmung über die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung von Fördermitteln erforderlich. Außerdem soll eine Anpassung an Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, erfolgen, das den Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Diskontsatz) durch den Basiszinssatz ersetzt hat.

Zu Z 8 (§ 13 Abs. 1) und Z 16 (Anlage 2):

Die drei geltenden Amtssprachenverordnungen (das sind die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, BGBl. Nr. 231/1990, die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, BGBl. Nr. 307/1977, und die Amtssprachenverordnung-Ungarisch, BGBl. II Nr. 229/2000, in ihrer jeweils geltenden Fassung) sollen als Anlage 2 iVm. der neuen Verfassungsbestimmung des § 13 Abs. 1 in das Volksgruppengesetz integriert und als Verfassungsbestimmung beschlossen werden. Der Inhalt der geltenden Amtssprachenverordnungen soll dabei weitestgehend übernommen und die Verwendung der drei zusätzlichen Amtssprachen möglichst gleich geregelt werden. In manchen Punkten sollen aus rechtlicher oder faktischer Sicht notwendige Aktualisierungen erfolgen, etwa von Behörden- und Gebietsbezeichnungen. Rechtlich ohnehin nicht (mehr) relevante Bestimmungen sollen nunmehr auch formell beseitigt werden (vgl. etwa nach Rsp. und Lehre ohnehin nicht mehr anzunehmende frühere – unbeschadet der ausnahmsweise geltenden aktuellen: vgl. Anlage 2 Pkt. II. A. Z 4 – Wohnsitzerfordernisse in der slowenischen Amtssprachenverordnung, dazu Kolonovits, Sprachenrecht in Österreich [1999] 246 ff; sowie die schon bisher weitestgehend ins Leere gehenden Regelungen über behördliche Angelegenheiten vor bestimmten Post-, Fernmelde- und Eisenbahnbehörden, vgl. Kolonovits, Sprachenrecht, 257 f).

In den Gemeinden, wo die kroatische, slowenische und ungarische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache verwendet werden kann, sollen auch Vertreter juristischer Personen, deren satzungsgemäßer Zweck Angelegenheiten der Volksgruppe beinhaltet, Anbringen in der jeweiligen Volksgruppensprache einbringen können.

Im Rahmen ihrer Gemeindeautonomie hat die Gemeinde gemäß Art. 118 Abs. 7 B‑VG freilich weiterhin die Möglichkeit, auf ihren Antrag die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung (hier wohl die Bezirkshauptmannschaft) durch Verordnung des Landeshauptmanns oder, je nach Vollzugsbereich, der Landesregierung, übertragen zu lassen. Damit kann die Gemeinde ihre Zuständigkeit in bestimmten Verwaltungsangelegenheiten, die nicht in deutscher Sprache zu besorgen sind, an die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen. Als Gründe für eine solche Übertragung kommen insbesondere die begrenzte Leistungsfähigkeit einer konkreten Gemeinde etwa auf Grund ihrer Ausstattung mit personellen und sachlichen Ressourcen sowie solche der Effizienz, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit in Betracht.

Zu Z 9 (§ 13 Abs. 3):

Andere als die nach Abs. 1 verpflichteten Behörden oder Dienststellen können freiwillig schriftlich oder mündlich die Volksgruppensprache verwenden, wenn dies die Kommunikation erleichtert. Diese Regelung ist als spezifische Minderheitenschutzbestimmung zu sehen, die von der Ausnahmeklausel des Art. 8 Abs. 2 B‑VG gedeckt ist (vgl. zur insoweit ähnlichen, ebenso einfachgesetzlichen Bestimmung mit weiteren Hinweisen auf die Erläuterungen Kolonovits, Sprachenrecht, 232 f).

Zu Z 10 (§ 15 Abs. 1):

Die Ersetzung dient der sprachlichen Vereinheitlichung des Volksgruppengesetzes: Statt der bisher unterschiedlich und zum Teil unsystematisch verwendeten Begriffe „[von einer Sprache] Gebrauch machen“, „[eine Sprache] gebrauchen“, „sich [einer Sprache] bedienen“ soll durchgehend die Formulierung „[eine Sprache] verwenden“ verwendet werden.

Zu Z 11 (§ 17 Abs. 3):

Zitierungsanpassung entsprechend den Legistischen Richtlinien 1990.

Zu Z 12 (§ 22a):

Die Bundesregierung soll ermächtigt werden, nach Anhörung der Landesregierung des betroffenen Landes durch Verordnung die in den Anlagen enthaltenen Gebietsbezeichnungen an erfolgte Gebietsänderungen, wie insbesondere durch Gemeindetrennungen oder ‑zusammenlegungen, in vereinfachter Form anzupassen.

Zu Z 13 (§ 24 Abs. 6) und Z 14 (§ 24 Abs. 7):

Diese Bestimmungen regeln das Inkrafttreten. Die Topographieverordnung-Burgenland, BGBl. II Nr. 170/2000, die Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II Nr. 245/2006, die – hinsichtlich ihrer Inkrafttretensbestimmung in Geltung stehende – Topographieverordnung-Kärnten, BGBl. II Nr. 263/2006, die Amtssprachenverordnung-Ungarisch, BGBl. II Nr. 229/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 335/2000, die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, BGBl. Nr. 231/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 6/1991, sowie die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, BGBl. Nr. 307/1977, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 428/2000, sollen mit dem Inkrafttreten der Neuregelung außer Kraft gesetzt werden.

Zu Z 15 (§ 24 Abs. 8):

Diese Bestimmung soll den faktischen Bestand an zweisprachigen topografischen Bezeichnungen sichern. Die taxative Liste in der Anlage 1 soll keinesfalls zum Anlass genommen werden, bereits angebrachte zweisprachige topographische Aufschriften wieder zu entfernen, da die betreffende Ortschaft nicht in der Liste vorkommt. Der im Inkrafttretenszeitpunkt vorhandene Bestand soll jedenfalls unberührt bleiben.