126 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Antrag 20/A der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommenssteuergesetz 1988 geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 28. Oktober 2008 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Art. 1 Z 1 bis 4 (§§ 4, 18 und 124b Z 147 EStG 1988):

Die in § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 schon bisher vorgesehene Abzugsfähigkeit von Spenden für Wissenschaft, Forschung, Erwachsenenbildung auf Hochschulniveau, Universitäten, Kunsthochschulen, Denkmalschutz, Museen und den Behindertensport soll auf den Bereich der Mildtätigkeit, der Entwicklungszusammenarbeit und des Umwelt-, Natur- oder Tierschutzes ausgedehnt werden. Voraussetzung soll aber wie bei den bisher vorgesehenen Spendenbegünstigungen sein, dass durch das Anlegen der Maßstäbe der §§ 34 ff BAO hinsichtlich der Erlangung von Abgabenbegünstigungen auf die Empfängerorganisationen sichergestellt wird, dass keine eigennützigen Zwecke gefördert werden.

§ 4 Abs. 4 Z 5a sieht daher vor, dass die Empfängerkörperschaft alle grundlegenden Voraussetzungen für die Erlangung von Abgabenbegünstigungen, die in den §§ 34 ff der BAO festgelegt sind, erfüllen muss, um als begünstigter Spendenempfänger in Betracht zu kommen. Daneben soll Z 5a aber eine Einschränkung auf Empfängerkörperschaften vorsehen, deren Betätigung ausschließlich auf mildtätigem Gebiet oder entsprechend der Vorgaben des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes oder ökologischen Zwecken im Sinne des Umwelt-, Natur- oder Tierschutzes erfolgt, wobei auch eine Kombination der beiden Zwecke möglich sein soll. Als zusätzliche Anforderung zur Erlangung der Spendenbegünstigung soll eine gewisse Kontinuität der Betätigung über einen zumindest dreijährigen Zeitraum Voraussetzung sein.

Unter Mildtätigkeit werden humanitäre, soziale und wohltätige Aktivitäten verstanden, die unmittelbar (in Form von direkten Unterstützungsleistungen, Beratung, Schulung, etc.)  Personen zu gute kommen, die materiell oder persönlich hilfsbedürftig sind, oder der Vertretung der Interessen materiell oder persönlich hilfsbedürftiger Personen dienen, sowie Bildungsaktivitäten, die der Qualifikation für die oben genannten Tätigkeiten dienen.

Zwecke des Umweltschutzes ergeben sich insbesondere aus dem Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz (BGBl. Nr. 491/1984 in der jeweils geltenden Fassung), aber auch aus den Rechtsnormen der EU und der Bundesländer und umfassen alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, welche Umweltschutz als Zweck ihrer Tätigkeit definiert haben. Zwecke des Naturschutzes definieren sich aus den Naturschutzgesetzen der Bundesländer und umfassen alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, welche Naturschutz als Zweck ihrer Tätigkeit definiert haben. Zwecke des Tierschutzes verstehen sich im Rahmen des Begriffs in § 11 Abs. 1 Z 8 B-VG (BGBl.Nr. 1/1930 in der jeweils geltenden Fassung) insbesondere im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (BGBl. Nr. 118/2004 in der jeweils geltenden Fassung) und umfassen alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, welche Tierschutz als Zweck ihrer Tätigkeit definiert haben.

Um den Verwaltungsaufwand der Finanzverwaltung gering zu halten, soll die jährliche Vorlage eines Testates eines Wirtschaftsprüfers über die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen Anwendungsvoraussetzung sein. Um dem Spender die Sicherheit der Abzugsfähigkeit seiner Spende zu geben, sollen auch die nach Z 5a spendenbegünstigten Organisationen jährlich in einer Liste erfasst und veröffentlicht werden.

Durch Z 5a lit. b soll vermieden werden, dass eine Vermischung des mildtätigen Zweckes oder des Zweckes der Entwicklungszusammenarbeit oder ökologischen Zwecken im Sinne des Umwelt-, Natur- oder Tierschutzes mit erwerbswirtschaftlichen Zwecken erfolgt. Das Betriebsverbot soll aber unentbehrliche Hilfsbetriebe im Sinne des § 45 Abs. 2 BAO, die direkt und unmittelbar auf die Zweckerfüllung gerichtet sind, nicht betreffen, wodurch auch eine Konkurrenzierung der steuerpflichtigen Wirtschaftstätigen vermieden wird. Darüber hinaus sollen auch potentiell schädliche Hilfsbetriebe, die überwiegend der Zweckverwirklichung dienen und deren Erträge zur Gänze diesen Zwecken zu Gute kommen, wie etwa Küchen in Sozialeinrichtungen, die andere Sozialeinrichtungen mitversorgen, ausgenommen werden, um Mehrkosten für die öffentliche Hand durch Vernichtung solcher Synergieeffekte zu vermeiden.

Als begünstigte Spendenempfängerkörperschaft sollen daher neben juristischen Personen des privaten Rechtes (z.B. Vereine) auch Körperschaften des öffentlichen Rechtes (z.B. kirchliche Organisationen mit ausschließlich mildtätigem Zweck) oder deren Betriebe gewerblicher Art in Frage kommen, wenn sie die von der BAO vorgesehene Begünstigungsvoraussetzungen erfüllen.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seinen Sitzungen am 9. Dezember 2008 und am 5. März 2009 in Verhandlung genommen. An den Debatten beteiligten sich außer dem Berichterstatter Mag. Werner Kogler, die Abgeordneten Kai Jan Krainer, Josef Bucher, Dr. Peter Pilz, Dr. Martin Bartenstein, Dr. Christoph Matznetter, Lutz Weinzinger, Mag. Wilhelm Molterer, Gabriele Tamandl, Bernhard Themessl, Dr. Alexander Van der Bellen, Mag. Roman Haider sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Reinhold Lopatka.

 

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Initiativantrag nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Jakob Auer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2009 03 05

                                     Jakob Auer                                                         Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann