1265 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Unterrichtsausschusses

über die Regierungsvorlage (1209 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden

Die Initiative zum Ausbau der schulischen Tagesbetreuung umfasst ein Maßnahmenpaket aus mehreren Gesetzen und Verordnungen sowie einer Vereinbarung nach Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes, B-VG, BGBl. 1/1930, zwischen Bund und Ländern. Die gegenständliche Vorlage sieht Änderungen in mehreren Bundesgesetzen vor, um die schulartenübergreifende Führung von Betreuungsgruppen an allgemein bildenden Pflichtschulen, die schulrechtliche Positionierung des Freizeitpädagogen und die Einrichtung seiner Ausbildung zu regeln. Auf Verordnungsebene werden die Berechnungsmodalitäten für die Gruppengrößen an Bundesschulen (Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung) neu geregelt. Weiters werden die Curricula und die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung zum Freizeitpädagogen (Hochschul-Curriculaverordnung, BGBl. II Nr. 495/2006 und Hochschul-Zulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 112/2007) festgelegt. In der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG wird seitens des Bundes eine Unterstützung für den Ausbau der schulischen Tagesbetreuung in Aussicht gestellt, die von den Ländern unter den Schulerhaltern aufzuteilen ist.

Im Zuge des Ausbaues der Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen soll das neue Berufsbild der Freizeitpädagogin bzw. des Freizeitpädagogen („Erzieherin bzw. Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen)“ gesetzlich verankert werden. Im Hinblick auf die Ausbildung und den künftigen Einsatz von Freizeitpädagoginnen und -pädagogen neben den bestehenden Erzieherinnen und Erziehern erscheint es zweckmäßig, nicht nur den neuen „Freizeitpädagogen“ in den Begriffsbestimmungen des SchOG zu verankern, sondern auch den Erzieher mit aufzunehmen. In beiden Fällen wird an den Abschluss der jeweiligen Ausbildung angeknüpft, wodurch auch Externistenprüfungen und Nostrifikationen im Sinne einer Anerkennung ausländischer Schul- bzw. Studienabschlüsse mitumfasst sind. Zu Z 1a und 2 (§ 8d Abs. 1 und 3):

Neben der Einführung des Freizeitpädagogen soll die schulische Tagesbetreuung mit der gegenständlichen Novelle ausgebaut werden. Dies geschieht an den allgemein bildenden Pflichtschulen (Volksschule, Hauptschule, Sonderschule, Polytechnische Schule) durch die Schaffung der Möglichkeit der schulartenübergreifenden Führung der Tagesbetreuung. Die schulartenübergreifende Führung darf nur an der Pflichtschule erfolgen. Dabei hat die Pflichtschule außerdem auf andere regionale Betreuungsangebote Bedacht zu nehmen. Somit sollen künftig Schulen, die bisher die nötige Eröffnungszahl für eine Betreuungsgruppe nicht zustande gebracht haben, durch Zusammenlegung mit einer Gruppe einer anderen Schulart in die Lage versetzt werden, ein entsprechendes Angebot zu führen. Wie auch in § 12a Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes erwähnt, wird dabei insbesondere in der gegenstandsbezogenen Lernzeit ein hohes Maß an innerer Differenzierung anzuwenden sein. Der gesetzeskonforme Vollzug dieser Bestimmung wird unter Einbeziehung der Schulaufsicht (Qualitätsmanagement) entsprechend sicherzustellen sein.

Was die Gruppengröße anbelangt, so bleibt es den Ländern unbenommen, auf landesgesetzlicher Ebene Regelungen entsprechend den regionalen Anforderungen zu treffen, da jedenfalls ab 15 Schülerinnen und Schülern eine schulische Tagesbetreuung zu führen ist. Die meisten Bundesländer haben in ihren Ausführungsgesetzen die Eröffnungszahl von 15 Schülerinnen und Schülern vorgesehen. Mit der Ergänzung um den Satzteil „bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung jedenfalls ab 12 angemeldeten Schülern“ soll sichergestellt werden, dass bei Nichterreichung der nötigen Eröffnungszahl für eine Betreuungsgruppe bei Ausnützen aller gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten der übergreifenden Führung eine Betreuungsgruppe auch bei einer niedrigeren Schülerzahl zustande kommt.

 

Der Unterrichtsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 21. Juni 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Werner Amon, MBA die Abgeordneten Johannes Schmuckenschlager, Elmar Mayer, Stefan Petzner, Dr. Harald Walser, Mag. Rosa Lohfeyer, Anna Franz und Dr. Franz-Joseph Huainigg sowie die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur Dr. Claudia Schmied und der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Walter Rosenkranz.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Elmar Mayer und Johannes Schmuckenschlager einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1:

Bei dieser Änderung handelt es sich um die Korrektur einer Absatzbezeichnung. Das redaktionelle Versehen resultierte aus der zeitlichen Überschneidung zweier Änderungen des Schulunterrichtsgesetzes – davon eine bereits kundgemacht mit BGBl. I Nr. 29/2011.

Zu Z 2 und 3:

Der Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik wird Module zu den Bereichen Kreativität, Musik und Sport enthalten. Personen, die bereits einschlägige schulische Ausbildungen absolviert haben, sollen diese unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit auf den Lehrgang anrechnen lassen können. Unbeschadet der bereits bestehenden Möglichkeiten der Anrechnung von Studien an anderen Pädagogischen Hochschulen oder anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen, an berufsbildenden höheren Schulen sowie an Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung soll mit dieser Ergänzung auch eine Anrechnung von erfolgreich absolvierten Ausbildungen bzw. Ausbildungsteilen an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung, an kunstgewerblichen Fachschulen sowie an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern (auch „Bundessportakademien“ genannt) auf diesen Lehrgang möglich sein. Das Inkrafttreten wird entsprechend angepasst.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Elmar Mayer und Johannes Schmuckenschlager mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, B , dagegen: G) beschlossen.

 

Ferner beschloss der Unterrichtsausschuss mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, B, dagegen: G) folgende Feststellungen:

„Der Unterrichtsausschuss begrüßt die Möglichkeit, die Kooperation mit Sportvereinen im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung zu fördern und zu unterstützen. Zur Umsetzung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG werden Fördermodelle im Einvernehmen mit dem BMUKK unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien und der schulrechtlichen Bestimmungen sowie der Rahmenvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport und der Österreichischen Bundes-Sportorganisation „Zusammenarbeit von Schule und Sport bei Angeboten von Bewegung, Spiel und Sport in österreichischen Schulen“ vom 10. Juli 2009 mit dem Ziel des quantitativen Ausbaus der schulischen Tagesbetreuung entwickelt, die geeignet sind, eine starke Beteiligung der Sportvereine in der schulischen Tagesbetreuung im Bereich der Freizeit auszulösen.“

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2011-06-21

                            Werner Amon, MBA                                                      Dr. Walter Rosenkranz

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann